Stand: August 2026
„Wird das Pflegegeld jetzt wirklich abgeschafft — und die 42 Euro für Handschuhe und Bettschutz gleich mit?“ Diese Frage hören wir derzeit in vielen Familien. Auslöser ist ein Bericht von Carolin-Jana Klose auf gegen-hartz.de vom 10. August 2026, der die geplante Neuordnung der Pflegehilfsmittel zusammenfasst.
Die ehrliche Einordnung vorweg: Der Bericht bezieht sich auf den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), den das Bundesgesundheitsministerium am 4. Juni 2026 vorgelegt hat. Das ist ein Entwurf im Gesetzgebungsverfahren — nicht beschlossen, nicht in Kraft. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt für Sie die heutige Rechtslage unverändert weiter.

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Was heute wirklich gilt — und was nur Entwurf ist
Beginnen wir mit dem, was Sie sich merken dürfen: Am Pflegegeld selbst ändert sich zum jetzigen Zeitpunkt nichts. Es wird weiter nach den vertrauten Regeln an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die frei über die Verwendung entscheidet.
Die Pflegegeld-Beträge 2026 im Überblick
Wer zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen versorgt wird, erhält in den Pflegegraden 2 bis 5 folgendes monatliche Pflegegeld (§ 37 SGB XI):
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Pflegegrad 1 sieht kein Pflegegeld vor. Hier steht stattdessen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung.
Was der Referentenentwurf plant
Der PNOG-Entwurf vom 4. Juni 2026 sieht vor, das bisherige Pflegegeld durch ein neues „Entlastungsbudget“ zu ersetzen. In dieses Budget sollen mehrere heute getrennte Leistungen zusammenfließen — unter anderem das Pflegegeld selbst, Teile der Verhinderungspflege und die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.
Die Idee dahinter: mehr Flexibilität für Familien, weniger Bürokratie, ein einziges klar erkennbares Monatsbudget. Ob es so kommt, entscheidet erst das weitere Verfahren.
Wichtiger Hinweis: Ein Referentenentwurf ist die erste offizielle Fassung eines Gesetzestextes aus dem Ministerium. Er durchläuft danach Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Erst wenn ein Gesetz verkündet wird, gilt es — bis dahin bleibt die heutige Rechtslage in vollem Umfang bestehen.
Die „42-Euro-Regel“: Was wirklich dahintersteckt
Der Bericht vom 10. August 2026 rückt einen Punkt in den Mittelpunkt: die 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Genau hier ist in vielen Familien Unsicherheit entstanden — ein genauer Blick lohnt sich.
Was die 42 Euro heute abdecken
Bei häuslicher Pflege übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 die Kosten für Pflegehilfsmittel, die im Alltag verbraucht werden, bis zu 42 Euro pro Monat. Dazu gehören unter anderem:
- Einmalhandschuhe für die tägliche Versorgung
- Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Schutzschürzen und Mund-Nasen-Schutz
Wichtig zu wissen: Es handelt sich nicht um eine Geldüberweisung, die zusätzlich zum Pflegegeld aufs Konto kommt. Viele Anbieter und Apotheken rechnen die gelieferten Produkte direkt mit der Pflegekasse ab — die Familie erhält die Ware, die Kasse zahlt bis zur Obergrenze.
Was der Entwurf für diesen Punkt vorsieht
Laut dem Bericht vom 10. August 2026 soll der eigenständige Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel im Zuge der Neuordnung gestrichen werden (§ 40 Absatz 2 SGB XI). Die Kosten für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Ähnliches sollen künftig aus dem neuen Entlastungsbudget bestritten werden. Zur Begründung führt das Bundesgesundheitsministerium laut Bericht an, diese Produkte seien auf dem allgemeinen Markt leicht erhältlich.
Die Sorge vieler Familien ist konkret: Wenn die 42 Euro künftig aus demselben Topf gezahlt werden wie das heutige Pflegegeld, kann eine parallel angekündigte Erhöhung des Budgets rechnerisch aufgezehrt werden — besonders in den Pflegegraden 2 und 3, wo die Beträge ohnehin am niedrigsten sind. Diese Sorge hat der Bericht offen benannt.

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Die drei Missverständnisse, die Geld kosten
In der Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Verwechslungen — und jede davon kann eine Familie unnötig Nerven oder bares Geld kosten. Deshalb die drei häufigsten Sorgen mit der jeweiligen Auflösung:
„Das Pflegegeld wird abgeschafft.“ Nein. Der Entwurf plant eine Umbenennung und Zusammenlegung in ein „Entlastungsbudget“ — nicht die Streichung der Leistung als solche. Wer heute Pflegegeld erhält, bekommt es weiter in der bekannten Höhe.
„Die 42 Euro kommen doch aufs Konto — die fehlen uns dann.“ Die 42 Euro sind heute keine Barleistung, sondern eine Kostenübernahme für konkrete Produkte gegen Nachweis oder direkte Abrechnung. Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen ohnehin — sie werden nicht in spätere Monate übertragen.
„Dann fallen auch Pflegebett und Hausnotruf weg.“ Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollatoren oder ein Hausnotruf laufen über andere Vorschriften. Sie sind vom diskutierten Wegfall nicht in gleicher Weise betroffen.
Der Stichtag, den Sie kennen sollten
Unabhängig vom PNOG-Entwurf gilt seit Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags eine Frist, die viele Familien betrifft: Erstattungsanträge für Verhinderungspflege müssen jetzt bis zum Ablauf des Folgejahres bei der Pflegekasse eingegangen sein. Wurde die Verhinderungspflege beispielsweise im März 2026 in Anspruch genommen, muss der Antrag mit den Belegen spätestens bis Ende des Folgejahres eingereicht sein — sonst besteht der Erstattungsanspruch nicht mehr.
Diese Frist gilt unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren zum PNOG ausgeht.
Ihr nächster Schritt
Auch wenn noch nichts entschieden ist, gibt es Schritte, die in dieser Übergangsphase sinnvoll sind. Sie bringen keine Nachteile, falls das Gesetz kommt — und Sie verlieren nichts, falls es sich verzögert oder verändert.
Ansprüche nutzen, Belege ordnen
Der wichtigste Rat aus der Pflegepraxis ist schlicht: Nutzen Sie die 42 Euro monatlich, wenn ein Bedarf besteht. Wer heute Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen benötigt, rechnet diese über die Pflegekasse ab — entweder direkt über einen Anbieter oder per Beleg.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, sich einen festen Rhythmus einzurichten — etwa einmal im Quartal eine Sammelbestellung. So bleibt der Aufwand überschaubar, und das monatliche Budget wird konsequent genutzt.
Neutrale Beratung finden, bevor sich etwas ändert
Wer eine größere Umstellung plant — etwa den Wechsel zwischen Pflegegeld und Sachleistung, den Umzug in eine andere Wohnform oder die Beantragung eines höheren Pflegegrades — profitiert von einer neutralen Einschätzung vorab. Kostenfreie Anlaufstellen sind die Pflegestützpunkte vor Ort, im Rhein-Neckar-Raum zum Beispiel:
- Pflegestützpunkt Mannheim: K 1, 7–13, 68159 Mannheim — Tel. 0621/293-8711
- Pflegestützpunkt Heidelberg: Dantestraße 7, 69115 Heidelberg — Tel. 06221/58-49000
- Pflegestützpunkt Ludwigshafen Mitte/Süd: Richard-Dehmel-Straße 2, 67061 Ludwigshafen — Tel. 0621/58790-276
Auch die Pflegeberatung durch die eigene Pflegekasse ist ein kostenfreier und häufig unterschätzter Anspruch (§ 7a SGB XI). Sie kann telefonisch, in der Wohnung oder per Video erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Der Referentenentwurf enthält neben dem Entlastungsbudget viele weitere Punkte — etwa eine neue Pflegebegleitung, ein Sozialraumbudget und geänderte Regeln zur Kurzzeitpflege. Diese Themen werden in der öffentlichen Debatte teilweise vermischt. Für eine informierte Einschätzung lohnt der Blick auf die konkrete Situation Ihrer Familie — nicht auf Schlagzeilen.

Wie es mit dem Pflegeneuordnungsgesetz weitergeht
Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf am 4. Juni 2026 vorgelegt. Anschließend folgte die Verbändeanhörung, in der Sozial- und Pflegeverbände deutliche Kritik geäußert haben. Das zeigt: Der Entwurf ist beweglich, nicht der endgültige Text.
Was bis zum geltenden Recht noch fehlt
Bis ein Gesetz gilt, sind nach der Verbändeanhörung noch mehrere Schritte üblich: Kabinettsbeschluss, erste Lesung im Bundestag, Ausschussberatungen mit möglichen Änderungen, zweite und dritte Lesung, Beschluss im Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und dem darin genannten Inkrafttretensdatum wird aus einem Entwurf geltendes Recht.
Für Familien bedeutet das: Selbst wenn Kernpunkte des Entwurfs erhalten bleiben, ist mit einer Umsetzung frühestens zum Beginn eines späteren Kalenderjahres zu rechnen — und typischerweise mit Übergangsregelungen zum Bestandsschutz für laufende Fälle. Der Entwurf selbst sieht bereits an mehreren Stellen ausdrücklich vor, dass bestehende Pflegegrade nach heutigem Recht bis zur Neubegutachtung erhalten bleiben.
Wo Sie belastbare Informationen finden
Wer den Fortgang des Verfahrens verfolgen möchte, findet die offizielle Fassung des Referentenentwurfs sowie die eingereichten Stellungnahmen der Verbände auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit. Für allgemeine Fragen zur Pflegeversicherung steht das BMG-Bürgertelefon zur Verfügung: (030) 340 60 66-02.
Die Pflegekassen selbst geben Auskunft über den Stand der eigenen Ansprüche — inklusive Übersicht über bereits verbrauchte und noch offene Leistungsbeträge im laufenden Kalenderjahr.
Die kurze Zusammenfassung für den Küchentisch
Wenn Sie die Debatte in einem Satz zusammenfassen möchten: Der geplante Wegfall der eigenständigen 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht im PNOG-Entwurf vom Juni 2026 — er ist aber noch kein geltendes Recht. Bis zum Abschluss des Verfahrens läuft alles wie bisher: Pflegegeld in der bekannten Höhe, 42 Euro für Verbrauchshilfsmittel gegen Nachweis.
Bis dahin bleibt der ruhigste Umgang mit der Nachricht der beste: Ansprüche kennen, Belege sammeln, die kostenfreie Pflegeberatung nutzen — und Schlagzeilen als das lesen, was sie sind: eine Einladung, sich früh mit dem Thema zu beschäftigen, nicht ein Signal, dass sich morgen etwas ändert.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


