42 Euro Pflegehilfsmittel beantragen: Nachricht, Fakten, Konsequenzen für Angehörige

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42 Euro Pflegehilfsmittel beantragen: Nachricht, Fakten, Konsequenzen für Angehörige
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Kornelia ReszlerKornelia Reszler
Autorin & Prüferin · Geschäftsführerin Ihr Team 24 Pflegedienst

Stand: August 2026

„Muss ich die 42 Euro für Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen jetzt schon neu beantragen — oder gilt die alte Regel weiter?“ Diese Frage hören wir in der Beratungspraxis derzeit fast täglich, seit die Meldung „Pflegegeld: Die neue geplante 42-Euro-Regel soll nun kommen“ von Carolin-Jana Klose auf gegen-hartz.de vom 10. August 2026 die Runde macht. Die ehrliche Einordnung vorweg: An Ihrem Anspruch auf die monatlichen 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ändert sich derzeit nichts. Die diskutierte Streichung steht im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) — und ist noch nicht beschlossen.

Wer die Beantragung jetzt sauber aufsetzt, ist auf beide Szenarien vorbereitet. Wie das gelingt, lesen Sie hier Schritt für Schritt.

Pflegende Angehörige sortiert Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel für die häusliche Pflege
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Die Wahrheit über die 42-Euro-Regel

Die Meldung von Carolin-Jana Klose auf gegen-hartz.de vom 10. August 2026 greift den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) auf, vorgelegt am 4. Juni 2026. Der Entwurf sieht eine Neuordnung der ambulanten Pflegeleistungen vor.

Zwei Punkte daraus sorgen für Gesprächsstoff:

  • Das bisherige Pflegegeld soll in ein neues Entlastungsbudget überführt werden.
  • Der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel — die klassische 42-Euro-Pauschale — soll nach dem Entwurf entfallen. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Ähnliches wären dann aus dem Entlastungsbudget zu bestreiten.

Entscheidend ist die Trennung zwischen Meldung und geltendem Recht. Heute — Stand August 2026 — gilt die bisherige Regelung unverändert weiter: Die Pflegekasse übernimmt für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich — und das bereits ab Pflegegrad 1. Solange der Bundestag das PNOG nicht beschlossen hat, bleibt es dabei. Der Referentenentwurf durchläuft aktuell die Verbändeanhörung; nach dem Entwurf sollen die meisten Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten — beschlossen ist davon nichts.

Wichtiger Hinweis: Ein Referentenentwurf ist ein früher Arbeitsstand im Gesetzgebungsverfahren — Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Bis zu einem Beschluss und dem Inkrafttreten bleibt Ihr heutiger Anspruch auf die 42 Euro monatlich unverändert. Sie müssen jetzt nichts überstürzen.

Warum diese Nachricht so viele Familien trifft

„Die Erhöhung wird uns doch gleich wieder weggenommen“ — diese Sorge äußern derzeit vor allem Familien in den Pflegegraden 2 und 3. Der Hintergrund: Die Meldung weist darauf hin, dass gerade dort die geplante Erhöhung des Pflegegeldes rechnerisch durch den Wegfall der 42-Euro-Pauschale aufgezehrt werden könnte.

Diese Bewertung ist eine Einordnung der Nachrichtenseite, keine amtliche Feststellung. In der Beratungspraxis sehen wir: Am besten fahren Familien, die den heutigen Anspruch konsequent nutzen und die politische Entwicklung beobachten — ohne vorschnell umzudisponieren.

Wem die 42 Euro zustehen — und was wirklich dazugehört

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden. Er umfasst Produkte, die die Pflege erleichtern oder Beschwerden lindern.

Ein häufiges Missverständnis gleich vorab: „Die 42 Euro werden doch automatisch überwiesen, so wie das Pflegegeld.“ Das stimmt nicht — der Betrag dient der Erstattung tatsächlich angefallener Kosten für konkret gelieferte Produkte (§ 40 SGB XI).

Zu den erfassten Verbrauchsprodukten gehören insbesondere:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel
  • Einmal-Bettschutzeinlagen
  • Schutzschürzen
  • Mund-Nasen-Schutz
  • Fingerlinge, Mundschutz und ähnliche Einmalartikel

Nicht in dieser Pauschale enthalten sind technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder Lagerungshilfen. Für sie gelten eigene Regeln, in der Regel mit einem Eigenanteil von zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Die aktuelle Meldung zum Referentenentwurf betrifft diese technischen Hilfsmittel nicht in gleicher Weise wie die Verbrauchspauschale.

Tipp aus der Beratungspraxis: Erfassen Sie den Bedarf an Verbrauchsmaterial für die Pflege zu Hause einmal in Ruhe — welche Produkte werden regelmäßig gebraucht, in welcher Menge? Diese Übersicht erleichtert später sowohl den Antrag als auch das Gespräch mit einer Apotheke oder einem Sanitätshaus.

Monatliche Box mit Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mund-Nasen-Schutz für die Pflege zu Hause
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Ihr Weg zu den 42 Euro: zwei Varianten, ein Ziel

Der Weg zur Erstattung ist unkomplizierter, als viele annehmen. Es gibt im Wesentlichen zwei Varianten: den Direktweg über einen Anbieter und die klassische Beantragung bei der Pflegekasse.

Variante 1: Die monatliche Box — direkt mit der Kasse abgerechnet

In der Praxis am häufigsten: Sie wählen einen Anbieter, der eine Versorgungsvereinbarung mit den Pflegekassen hat — das können bestimmte Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Versender sein. Diese Anbieter stellen monatlich eine Verbrauchsbox zusammen, meist nach Absprache mit Ihnen, und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Für Sie fallen bis zur Höhe von 42 Euro keine Kosten an. Notwendig ist in der Regel ein einmaliger Antrag, den viele Anbieter für die pflegebedürftige Person vorbereiten und einreichen.

Variante 2: Der formlose Antrag bei der Pflegekasse

Sie möchten den Anbieter selbst wählen oder mehrere Produkte kombinieren? Dann stellen Sie einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse; die Kasse sendet Ihnen ein Formular zu. Anschließend reichen Sie Belege über gekaufte Produkte ein und erhalten die Kosten bis zu 42 Euro pro Monat erstattet.

Wichtig dabei: Belege sammeln — und die Produkte müssen dem Katalog der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel entsprechen.

Wichtiger Hinweis: Nicht verbrauchte Beträge verfallen am Monatsende. Der Anspruch lässt sich nicht ansparen — anders als beim Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Wer den vollen Betrag nutzen möchte, sollte den Bedarf realistisch planen und regelmäßig abrufen.

Privat pflegeversichert? So läuft es bei Ihnen

Privat Pflegeversicherte haben denselben Leistungsanspruch. Der Unterschied liegt in der Abrechnung: Sie zahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen die Belege bei Ihrem Versicherungsunternehmen ein. Auch der Antrag läuft direkt über die private Pflege-Pflichtversicherung. Compass Private Pflegeberatung bietet dazu kostenlos Auskunft.

Was Sie wirklich verlieren würden — und was nicht

Solange der Referentenentwurf nicht Gesetz ist, gilt: Nichts ändert sich, Sie können die 42 Euro monatlich wie gewohnt nutzen. Für die Zukunft skizziert die Meldung von Carolin-Jana Klose auf gegen-hartz.de zwei Szenarien.

Szenario A: Das PNOG kommt in der Entwurfsfassung

Dann würde die eigenständige 42-Euro-Pauschale entfallen. Die Kosten für Verbrauchsprodukte wären aus dem neuen Entlastungsbudget zu bestreiten, das laut Entwurf das bisherige Pflegegeld ersetzen soll.

Rechnerisch würde das bedeuten: Familien in Pflegegrad 2 und 3 müssten einen Teil der Erhöhung des Entlastungsbudgets für Verbrauchsmaterial einplanen. Die Meldung deutet darauf hin, dass dadurch in diesen Pflegegraden ein spürbarer Anteil der zusätzlichen Mittel gebunden wäre.

Szenario B: Der Entwurf wird verändert — oder das PNOG kommt nicht zustande

In diesem Fall bliebe die 42-Euro-Regel bestehen. Verbände, Sozialverbände und Wohlfahrtsorganisationen haben ihre Stellungnahmen bereits eingereicht — die Liste ist auf den Seiten des BMG einsehbar. Erfahrungsgemäß werden Referentenentwürfe im weiteren Verfahren häufig verändert. Wie der endgültige Text aussieht, lässt sich heute nicht seriös vorhersagen.

Was heißt das für Ihre laufende Planung? Eine verbreitete Sorge lautet: „Wenn das Gesetz beschlossen wird, ist die Pauschale von einem Tag auf den anderen weg.“ Auch das trifft nicht zu — nach dem Entwurf sollen die Änderungen erst zum 1. Januar 2027 greifen, Familien hätten also einen deutlichen Vorlauf, um sich neu zu orientieren. Es lohnt sich daher, den Anspruch heute konsequent zu nutzen und die Produktversorgung sauber aufzusetzen. Wer bereits eine gut funktionierende Belieferung über eine Apotheke oder ein Sanitätshaus hat, sollte diese fortsetzen.

Angehörige füllt am Küchentisch den Antrag auf Pflegehilfsmittel für die Pflegekasse aus
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Ihr nächster Schritt: verlässliche Auskunft statt Schlagzeilen

Verlassen Sie sich nicht allein auf Nachrichtenmeldungen — fragen Sie bei den zuständigen Stellen konkret nach. Das gilt sowohl für die aktuelle Antragstellung als auch für die weitere Entwicklung des Gesetzesvorhabens.

Anlaufstellen für die Antragstellung

Die erste Anlaufstelle ist die zuständige Pflegekasse. Sie ist an die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angegliedert und beantwortet Fragen zu Antrag, Anbieterwahl und Abrechnung.

Daneben bieten Pflegestützpunkte eine unabhängige und kostenlose Pflegeberatung an. Für den Großraum Mannheim gehören dazu unter anderem:

  • Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711
  • Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000
  • die fünf Standorte der Pflegestützpunkte in Ludwigshafen am Rhein

Diese Beratungsstellen kennen die regionalen Anbieter und helfen bei der Auswahl.

Das Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten

Wer den Stand des PNOG-Verfahrens verfolgen möchte, findet aktuelle Informationen auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums. Dort werden der Referentenentwurf, die Stellungnahmen der Verbände und die Fortschritte des Verfahrens dokumentiert. Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD kommentieren die Entwicklung fortlaufend und bieten für Mitglieder Beratung an.

Wichtiger Hinweis: Was auch bleibt: Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI), die Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind eigenständige Leistungen. Sie werden von der aktuellen Diskussion um die 42-Euro-Pauschale nicht in gleicher Weise berührt, sind im Referentenentwurf aber in die geplante Neuordnung eingebettet. Auch hier gilt: Bis zu einem Beschluss gilt die heutige Rechtslage.

Was Sie jetzt tun können — ohne Aktionismus

Haben Sie bisher keinen Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gestellt? Das lässt sich nachholen — der Anspruch besteht seit dem Erhalt eines Pflegegrades. Rückwirkende Erstattungen sind über einen begrenzten Zeitraum möglich, wenn Belege vorliegen.

Läuft der Antrag bereits, lohnt ein Blick darauf, ob die aktuelle Belieferung dem tatsächlichen Bedarf entspricht — häufig lassen sich Verbrauchsboxen an geänderte Situationen anpassen.

Und schließlich hilft der Gesamtüberblick über die Leistungen, denn Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und die Pauschale für Verbrauchshilfsmittel greifen ineinander.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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