Stand: Juli 2026
Pflegehilfsmittel 42 Euro beantragen — Einordnung: Das gilt wirklich (Stand Juli 2026)
Wenn Sie zu Hause einen Angehörigen pflegen und jeden Monat Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel über die Pflegekasse erhalten, bleibt daran zunächst nichts anders: Der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI) gilt weiter, so wie heute. Für Verunsicherung sorgt derzeit ein Bericht des Portals gegen-hartz.de vom 6. Juli 2026 (Autor Sebastian Dorn), wonach die Eckpunkte zum sogenannten „Zukunftspakt Pflege“ diesen eigenständigen Anspruch zur Disposition stellen und in zwei neue Sammelbudgets überführen könnten. Wer rechtzeitig weiß, was heute gilt und was nur diskutiert wird, kann seine monatliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln weiterhin ruhig und verlässlich planen.

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Worüber wird laut Bericht diskutiert — und was ist bislang nur ein Vorschlag?
Laut Bericht von gegen-hartz.de vom 6. Juli 2026 (Autor: Sebastian Dorn) sehen die Eckpunkte zum „Zukunftspakt Pflege“ vor, den eigenständigen 42-Euro-Anspruch für Verbrauchshilfsmittel künftig als Option in zwei neue Sammelbudgets zu überführen. Betroffen wären demnach rund 4,9 Millionen zu Hause gepflegte Menschen, die die Verbrauchshilfsmittel bislang unabhängig von anderen Leistungen bekommen.
Wichtig zur Einordnung: Der uns vorliegende Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026 bündelt Leistungen wie häusliche Pflegehilfe, Pflegegeld und Verhinderungspflege in neuen Budgets — ein Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget. Der Referentenentwurf ist ein Entwurf im Gesetzgebungsverfahren, nicht beschlossen und nicht in Kraft. Nach öffentlicher Kritik hat das Ministerium bereits angekündigt, einzelne Punkte erneut zu prüfen.
Wichtiger Hinweis: Beschlossen ist an diesen Plänen bislang nichts. Für Ihre laufende Versorgung gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage: Bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchshilfsmittel, unabhängig vom Pflegegeld und unabhängig von Pflegesachleistungen (§ 40 Absatz 2 SGB XI).
Wer hat heute Anspruch auf die 42-Euro-Pauschale — und was ist enthalten?
Der Anspruch besteht für alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden. Anders als beim Pflegegeld greift die Leistung bereits ab Pflegegrad 1. Das ist einer der Gründe, warum diese Pauschale zu den am häufigsten genutzten Leistungen der Pflegeversicherung gehört.
Welche Produkte werden erstattet?
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem:
- Einmalhandschuhe (z. B. Nitril, Latex)
- Bettschutzeinlagen — auch waschbare oder Einmal-Ausführungen
- Flächen- und Händedesinfektionsmittel
- Mundschutz und FFP2-Masken
- Einmalschürzen und Schutzkleidung
Die 42 Euro pro Monat sind ein Höchstbetrag, keine Auszahlung. Verbraucht wird der Betrag nur, wenn tatsächlich Produkte bezogen werden. Nicht verbrauchte Monatsbeträge lassen sich in der Praxis meist nicht ansparen — es lohnt sich also, den Bedarf regelmäßig einzuschätzen.
Wann besteht kein Anspruch?
Der Anspruch entfällt oder ruht in bestimmten Situationen. In einer vollstationären Pflegeeinrichtung übernimmt das Heim die Versorgung mit diesen Produkten — dort besteht keine 42-Euro-Pauschale. Ebenso ruht der Anspruch während eines Krankenhausaufenthalts, weil die Versorgung dann Aufgabe der Klinik ist.
Wie beantrage ich die 42 Euro monatlich in der Praxis?
Für den Bezug der Verbrauchshilfsmittel gibt es zwei etablierte Wege. Beide sind bewusst niedrigschwellig gestaltet — eine Einkommensprüfung findet nicht statt.
Weg 1: Belieferung durch einen Vertragspartner der Pflegekasse
Die Pflegekasse hat mit verschiedenen Anbietern Rahmenverträge geschlossen. Sie wählen einen dieser Anbieter, füllen einmalig einen Antrag oder eine Bedarfsermittlung aus, und der Anbieter liefert die Produkte in einem individuell zusammengestellten monatlichen Paket direkt nach Hause. Die Abrechnung erfolgt zwischen Anbieter und Pflegekasse — Sie sehen keine Rechnung und müssen nichts vorstrecken.
Weg 2: Selbst kaufen und Belege einreichen
Sie können die Produkte auch in Apotheken, Sanitätshäusern oder im Fachhandel selbst kaufen. Die Belege reichen Sie anschließend bei der Pflegekasse ein und bekommen die Kosten bis zur monatlichen Obergrenze von 42 Euro erstattet. Dieser Weg ist etwas aufwendiger, aber sinnvoll, wenn Sie bestimmte Marken oder Ausführungen bevorzugen, die ein Vertragspartner nicht liefert.
Tipp: Wer erstmals einen Pflegegrad erhält, bekommt die Verbrauchshilfsmittel nicht automatisch. Ein kurzer Antrag bei der Pflegekasse — oft telefonisch oder per Formular möglich — genügt, um die Belieferung anzustoßen. Viele Familien profitieren davon, sich direkt bei der Antragstellung des Pflegegrades auch zu dieser Leistung beraten zu lassen.

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Was bedeutet der aktuelle Reformvorschlag konkret für mich?
Der Bericht vom 6. Juli 2026 zitiert Verbände pflegender Angehöriger, die von einem „Pflegeschwindel“ sprechen, sowie DAK-Vorstand Andreas Storm, der am 22. April 2026 generell vor „massiven Kürzungen“ durch die Reform gewarnt hat. Beispielrechnungen im Bericht deuten darauf hin, dass intensiv pflegende Familien bei einer solchen Umgestaltung bis zu 60 Prozent ihrer betroffenen Leistungen verlieren könnten — verglichen mit dem heutigen Nebeneinander von Pflegegeld, Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmitteln.
Was bedeutet das für Sie? Zunächst einmal nichts: Ihre laufenden Leistungen ändern sich dadurch nicht. Der Referentenentwurf muss das reguläre Gesetzgebungsverfahren durchlaufen — Verbändeanhörung, Bundeskabinett, Bundestag, gegebenenfalls Bundesrat. Nach Kritik hat das Ministerium bereits einzelne Punkte zur erneuten Prüfung angekündigt. Ob und wie die 42-Euro-Pauschale am Ende in einem neuen Sammelbudget aufgeht, ist offen.
Wichtiger Hinweis: Sprachliche Trennung ist hier entscheidend. Was heute gilt: der eigenständige Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 Absatz 2 SGB XI). Was diskutiert wird: eine mögliche Überführung in ein Sachleistungs- oder Entlastungsbudget. Was nicht gilt: eine bereits beschlossene Kürzung.
Wie können sich Angehörige jetzt sinnvoll orientieren?
Solange die Rechtslage besteht, wie sie ist, empfiehlt sich ein ruhiger, praktischer Blick auf die eigene Versorgungssituation. Das gilt besonders dann, wenn Sie den 42-Euro-Anspruch bislang nicht oder nur teilweise nutzen.
Prüfen Sie Ihre laufende Belieferung
Werden monatlich tatsächlich Produkte geliefert, die Sie brauchen und verwenden? Viele Familien bekommen zwar ein Paket, nutzen aber nur einen Teil davon. Ein Anruf beim Anbieter oder bei der Pflegekasse genügt oft, um die Zusammenstellung anzupassen. Umgekehrt: Wenn Sie Handschuhe oder Bettschutzeinlagen bisher selbst kaufen, obwohl ein Anspruch besteht, entgeht Ihnen bares Geld.
Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung
Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf eine individuelle, kostenlose Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse. Pflegestützpunkte im Rhein-Neckar-Kreis, in Mannheim, Ludwigshafen oder Heidelberg beraten ebenfalls unabhängig und wohnortnah. Wer Fragen zur 42-Euro-Pauschale hat oder überprüfen möchte, ob weitere Ansprüche (Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege) korrekt genutzt werden, ist dort gut aufgehoben.
Anlaufstellen im Überblick
- Pflegekasse (Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung: 030 340 60 66-02)
- Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim — Tel. 0621/293-8711
- Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg — Tel. 06221/58-49000
- Sozialverbände wie VdK oder SoVD — kostenlose Erstberatung für Mitglieder
- Verbraucherzentrale — Informationen zu Rechten und Pflichten

Was tun, wenn die Pflegekasse Leistungen ablehnt oder verzögert?
Auch bei einer eher niedrigschwelligen Leistung wie den 42 Euro für Verbrauchshilfsmittel kommt es vor, dass Anträge abgelehnt, gekürzt oder verzögert bearbeitet werden. Für pflegende Angehörige ist das nervig, aber lösbar.
Fristen und formale Wege
Gegen einen Bescheid der Pflegekasse können Betroffene innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch muss keine ausführliche Begründung enthalten — es reicht zunächst der klare Hinweis, dass man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
Für den Antrag selbst gilt: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c Absatz 1 SGB XI). Bei Fristüberschreitung ohne triftigen Grund sieht das Gesetz eine Zahlung von 70 Euro pro angebrochener Woche an die antragstellende Person vor.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags […], hat die Pflegekasse nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro und danach für jede weitere begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, bei einer strittigen Ablehnung zunächst eine unabhängige Pflegeberatung oder einen Sozialverband einzuschalten, bevor sie einen Fachanwalt für Sozialrecht kontaktieren. In vielen Fällen genügt ein sachlicher Widerspruch mit Verweis auf die genaue Rechtslage.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


