Rothgang Studie DAK Pflege: Wenn die Frage kommt „Können wir uns das leisten?“ — die ehrliche Antwort

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Rothgang Studie DAK Pflege: Wenn die Frage kommt "Können wir uns das leisten?" — die ehrliche Antwort

Stand: Mai 2026

Rothgang Studie DAK Pflege: Wenn die Frage kommt „Können wir uns das leisten?“ — die ehrliche Antwort

Drei Sorgen treiben pflegende Angehörige am häufigsten um: Werden wir die Heimkosten stemmen können? Müssen wir am Ende das eigene Haus verkaufen? Und: Reicht das, was die Pflegekasse zahlt, überhaupt noch aus? Die ehrliche Einordnung vorweg: Die Sorge ist berechtigt — die Eigenanteile im Pflegeheim steigen seit Jahren, und genau das zeigen die regelmäßigen Auswertungen des Bremer Pflegeforschers Heinz Rothgang im Auftrag der DAK-Gesundheit. Gleichzeitig deckt die Pflegekasse bei einer Versorgung zu Hause spürbar mehr ab, als viele Familien zunächst annehmen: ab Pflegegrad 2 zwischen 347 und 990 Euro Pflegegeld monatlich, dazu Sachleistungen und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Wer die häusliche Pflege rechtzeitig durchrechnet — ambulanter Pflegedienst, Verhinderungspflege, ggf. 24-Stunden-Betreuung —, hat oft die wirtschaftlich tragfähigere Option als das Heim.

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Was untersucht die Rothgang-Studie für die DAK eigentlich?

Heinz Rothgang ist Professor für Gesundheitsökonomie an der Universität Bremen und einer der bekanntesten Pflegeforscher Deutschlands. Im Auftrag der DAK-Gesundheit wertet sein Team regelmäßig die Daten zur Pflegesituation aus — unter anderem zur Entwicklung der Eigenanteile im Pflegeheim, zur Versorgungslage und zur Belastung pflegender Angehöriger. Die Ergebnisse fließen in den jährlichen DAK-Pflegereport ein, der politisch viel Beachtung findet.

Für Familien in der akuten Entscheidungssituation sind vor allem zwei Befunde aus den Rothgang-Auswertungen wichtig: Erstens steigen die Eigenanteile im ersten Heimjahr seit Jahren deutlich an — also genau der Betrag, den Bewohnerinnen und Bewohner aus eigener Tasche zusätzlich zur Pflegekasse zahlen müssen. Zweitens reichen Rente und Erspartes für viele Pflegebedürftige nicht mehr aus, sodass Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden muss.

Wichtiger Hinweis: Eine „Rothgang-Studie“ ist kein offizielles Gutachten der Pflegekasse und keine Gesetzesgrundlage. Die Studien beschreiben, wie sich Pflegekosten und Versorgungslage entwickeln — sie ersetzen aber keine individuelle Beratung im Pflegestützpunkt oder bei einem Sozialverband (z. B. VdK, SoVD).

Warum steigen die Eigenanteile im Pflegeheim — und was bedeutet das konkret?

Wer in einem vollstationären Pflegeheim lebt, zahlt nicht nur die pflegebedingten Kosten. Hinzu kommen die sogenannten Hotelkosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten der Einrichtung und die Ausbildungsumlage. Diese drei Posten muss die pflegebedürftige Person selbst tragen — sie werden nicht durch die Pflegeversicherung übernommen.

Die vier Bestandteile des Heim-Eigenanteils

  • Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegekasse nicht abdeckt — innerhalb eines Heims für alle Pflegegrade gleich.
  • Unterkunft und Verpflegung: Miete, Mahlzeiten, Reinigung, Wäsche.
  • Investitionskosten: Gebäude, Instandhaltung, anteilige Umlage.
  • Ausbildungsumlage: Beitrag zur Finanzierung der Pflegeausbildung.

Wie wirkt der Leistungszuschlag der Pflegekasse?

Seit 2022 zahlt die Pflegeversicherung im Pflegeheim einen nach Verweildauer gestaffelten Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil: ab dem ersten Monat 15 Prozent, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. Das entlastet vor allem Familien, deren Angehörige lange im Heim leben — im ersten Jahr fällt die Entlastung jedoch noch vergleichsweise gering aus. Genau auf diese Lücke weisen die Rothgang-Auswertungen regelmäßig hin.

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Was zahlt die Pflegekasse bei einer Versorgung zu Hause — und reicht das?

Hier liegt der eigentliche Hebel für viele Familien. Wer zu Hause gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf eine Kombination aus mehreren Leistungen, die zusammen einen erheblichen Teil der monatlichen Pflegekosten decken können. Die folgenden Beträge gelten für 2026 und basieren auf der amtlichen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums.

Die wichtigsten häuslichen Leistungsbeträge

  • Pflegegeld (§ 37 SGB XI): 347 € (PG2), 599 € (PG3), 800 € (PG4), 990 € (PG5) monatlich.
  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): bis 796 € (PG2), 1.497 € (PG3), 1.859 € (PG4), 2.299 € (PG5) monatlich für einen ambulanten Pflegedienst.
  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 € monatlich, ansparbar bis 30. Juni des Folgejahres.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI), flexibel einsetzbar.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutz): bis zu 42 € monatlich.

Im Pflegegrad 5 lassen sich rechnerisch — wenn Pflegegeld, Pflegesachleistung (anteilig in Kombinationsleistung) und Entlastungsbetrag zusammengenommen werden — monatlich mehr als 2.400 Euro für die häusliche Versorgung mobilisieren. Hinzu kommt der jährliche Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Genau diese Rechnung machen viele Familien im ersten Schreck nicht auf — und entscheiden sich zu früh für ein Heim.

Tipp: Wer ambulant pflegen möchte, sollte den Pflegestützpunkt vor Ort frühzeitig einbeziehen. Für Mannheim ist die zuständige Anlaufstelle der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711. Die Beratung dort ist kostenlos und unabhängig.

Müssen Kinder am Ende für die Eltern zahlen?

Diese Frage taucht in Beratungsgesprächen fast bei jeder Familie auf. Die kurze Antwort: in den allermeisten Fällen nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 werden erwachsene Kinder erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Bruttoeinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Diese Schwelle gilt pro Kind individuell — Geschwister werden also nicht zusammengerechnet.

In der Beratungspraxis sehen wir oft, dass Familien sich monatelang Sorgen machen, obwohl rechnerisch klar wäre: Das Sozialamt würde die offene Lücke übernehmen, ohne sich beim Kind das Geld zurückzuholen. Wer unsicher ist, ob die eigene Konstellation darunterfällt, sollte das nicht in der Familie ausdiskutieren, sondern mit einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Sozialverband klären.

Wichtiger Hinweis: Das Schonvermögen der pflegebedürftigen Person selbst (und in vielen Konstellationen auch des Ehepartners) ist beim Sozialamt geschützt — die Pauschalvorstellung „erst das Haus aufbrauchen, dann zahlt der Staat“ trifft so nicht zu. Eine Einzelfall-Prüfung beim Pflegestützpunkt oder bei einer Sozialberatung gibt Klarheit.

Welche Alternative zum Pflegeheim rechnet sich für viele Familien?

Wenn die Rothgang-Auswertungen eines deutlich machen, dann dies: Der vollstationäre Platz ist im ersten Jahr besonders teuer, und der Eigenanteil steigt regional sehr unterschiedlich. Genau deshalb lohnt es sich, die häusliche Versorgung sauber durchzurechnen, bevor die Entscheidung fällt.

Drei realistische Wege für die häusliche Pflege

Erstens: Pflege durch Angehörige plus ambulanter Pflegedienst. Die Familie übernimmt die Grundversorgung, der Pflegedienst kommt für Behandlungspflege (Medikamente, Verbände) und nach Bedarf für die Körperpflege. Finanziert wird das über Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung.

Zweitens: Tages- oder Nachtpflege (§ 41 SGB XI). Die pflegebedürftige Person verbringt einen Teil des Tages in einer Einrichtung und wird dort gepflegt, betreut und beschäftigt. Das entlastet berufstätige Angehörige spürbar. Die Leistung wird zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung gewährt, ohne dass diese gekürzt werden — bis zu 2.085 € monatlich bei Pflegegrad 5.

Drittens: Häusliche 24-Stunden-Betreuung durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft. Diese Variante ist rechtlich anspruchsvoll: Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit gelten und mit dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG; ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro je Zeitstunde) zu vergüten sind. Das macht Modelle mit nur einer einzigen Betreuungskraft „rund um die Uhr“ praktisch unmöglich. Seriöse Anbieter arbeiten daher mit Schichtmodellen oder klar definierten Arbeits- und Ruhezeiten. Eine Einzelfall-Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hier empfehlenswert.

Welche Bausteine sich klug kombinieren lassen

Familien profitieren häufig davon, mehrere Leistungen gleichzeitig auszuschöpfen, statt sich auf eine einzige Säule zu verlassen. Pflegegeld plus Pflegesachleistung als Kombinationsleistung, dazu der monatliche Entlastungsbetrag für eine Alltagsbegleitung, und der gemeinsame Jahresbetrag für eine geplante Erholungspause — diese Kombination ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Wer rechtzeitig die Beratung im Pflegestützpunkt nutzt, vermeidet jahrelange Anspruchsverluste. Besonders der Entlastungsbetrag bleibt häufig ungenutzt liegen, weil Familien nicht wissen, welche Angebote im jeweiligen Bundesland nach Landesrecht anerkannt sind.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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