Stand: April 2026
Laut Statistischem Bundesamt wurden im Dezember 2023 knapp 5,7 Millionen Menschen in Deutschland als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI eingestuft — 86 Prozent davon, also rund 4,9 Millionen Menschen, lebten zu Hause. Von den zu Hause lebenden Pflegebedürftigen übernahmen Angehörige in rund zwei Dritteln der Fälle den Großteil der Versorgung. Das sind Töchter, Söhne, Partner, Geschwister — Menschen, die täglich enorme Verantwortung tragen, oft ohne zu wissen, welche Unterstützung ihnen zusteht. Genau hier setzt die Beratung für pflegende Angehörige an: Sie ist kein nettes Extra, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch — und wer ihn kennt, kann ihn nutzen.
Die rechtliche Grundlage ist eindeutig. In § 7a Abs. 1 SGB XI heißt es wörtlich: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeblich.“
Dieser Anspruch steht also der pflegebedürftigen Person selbst zu. Aber was ist mit den Angehörigen? Auch dafür hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Nach § 7a Abs. 2 SGB XI erfolgt die Pflegeberatung auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person auch gegenüber ihren Angehörigen oder unter deren Einbeziehung. Konkret bedeutet das: Wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater Leistungen der Pflegekasse bezieht, können Sie als Tochter oder Sohn gemeinsam an der Beratung teilnehmen — oder die pflegebedürftige Person kann ausdrücklich wünschen, dass die Beratung mit Ihnen zusammen stattfindet.
Wichtiger Hinweis: Der Anspruch auf Pflegeberatung besteht bereits dann, wenn ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde und erkennbar ein Beratungsbedarf vorliegt — also noch bevor ein Pflegegrad offiziell festgestellt ist. Familien sollten den Beratungsanspruch daher frühzeitig wahrnehmen — das Abwarten des offiziellen Pflegegradentscheids ist nicht erforderlich.

Die Beratung kann auf Wunsch zu Hause stattfinden — in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person. Das ist gerade dann praktisch, wenn Mobilität eingeschränkt ist oder der Pflegebedarf nur vor Ort vollständig eingeschätzt werden kann. Als Reaktion auf die Erfahrungen der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, Beratungen auch per Videokonferenz durchzuführen. Konkret gilt: Von je zwei aufeinanderfolgenden Beratungsterminen kann einer auf Wunsch digital abgehalten werden. Diese Regelung ist durch das EM-Bestandsrentenverbesserungs-Auszahlungsgesetz bis einschließlich 31. März 2027 gültig.
Was genau wird in der Beratung besprochen?
- Versorgungsplan erstellen. Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin erfasst den individuellen Hilfebedarf systematisch und erstellt einen konkreten Versorgungsplan mit allen in Frage kommenden Leistungen.
- Leistungen koordinieren. Es wird auf die Genehmigung der erforderlichen Maßnahmen hingewirkt — also nicht nur erklärt, was möglich ist, sondern aktiv beim Umsetzen geholfen.
- Entlastungsangebote aufzeigen. Pflegeberaterinnen und -berater sind ausdrücklich verpflichtet, über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren — das steht explizit in § 7a Abs. 1 Nr. 6 SGB XI.
- Versorgungsplan anpassen. Wenn sich die Pflegesituation verändert, wird der Plan überprüft und angepasst. Das ist besonders wichtig bei fortschreitenden Erkrankungen wie Demenz.
Was passiert nach dem Pflegeantrag — und wie schnell muss die Kasse reagieren?
Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingeht, läuft die Uhr. Nach § 18c Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse ihren schriftlichen Bescheid spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags erteilen. Das sind — je nach Lage der Feiertage — in der Regel fünf Kalenderwochen. Verstreicht diese Frist ohne Bescheid, wird es teuer für die Kasse: Nach § 18c Abs. 5 SGB XI zahlt sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller. Und seit dem BEEP-Gesetz muss diese Pauschale innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf von Amts wegen ausgezahlt werden — ein Antrag ist dafür nicht nötig.
Gleichzeitig hat die Pflegekasse unmittelbar nach Antragseingang einen Beratungstermin anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen — der innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden kann. Das regelt § 7b Abs. 1 SGB XI. Auf die Möglichkeit eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a SGB XI muss dabei ausdrücklich hingewiesen werden.
Was steht im Gutachten — und dürfen Sie es einsehen?
Ja, und das ist ein unterschätztes Recht. § 18c Abs. 2 SGB XI legt fest: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Das Gutachten ist die Grundlage der Pflegegradentscheidung. Wer es kennt, kann im Zweifelsfall gezielt Widerspruch einlegen — und sollte das bei offensichtlichen Fehlern auch tun. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Wichtiger Hinweis: Auch wenn der Antragsteller der Gutachtenübersendung zunächst widerspricht — das Recht, das Gutachten zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern, bleibt bestehen. Dieses Recht verjährt nicht mit dem Bescheid.
Welche Unterstützung gibt es speziell für pflegende Angehörige?
Pflegende Angehörige tragen eine Last, die sich kaum in Zahlen messen lässt. Der Gesetzgeber hat deshalb mehrere Instrumente geschaffen — von kostenloser Schulung über Lohnersatz bis hin zu monatlichem Entlastungsgeld. Hier ein Überblick über die wichtigsten Leistungen, die in der Beratung für pflegende Angehörige regelmäßig eine Rolle spielen.
Kostenlose Pflegekurse
Nach § 45 Abs. 1 SGB XI sind die Pflegekassen verpflichtet, für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. Das Ziel: körperliche und seelische Belastungen mindern, die Pflegequalität verbessern und Angehörige in die Lage versetzen, Pflege sicherer und kompetenter zu leisten. Auf Wunsch findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person statt. Seit einiger Zeit bieten viele Pflegekassen auch digitale Pflegekurse an — die Pflicht zur Präsenz-Schulung bleibt aber ausdrücklich erhalten.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung
Wer als Berufstätiger plötzlich die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, steht oft vor dem Problem: Arbeit oder Pflege? § 44a Abs. 3 SGB XI schafft hier Abhilfe. Im Gesetz heißt es wörtlich: „Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.“
Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen ausgezahlt — nicht von der eigenen Kasse. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Wichtig: Wenn mehrere Familienmitglieder gleichzeitig die Freistellung in Anspruch nehmen, teilen sie sich die zehn Tage.
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegezeit
Wer sich für längere Zeit vollständig von der Arbeit freistellen lässt, um einen Angehörigen zu pflegen, verliert den Arbeitgeber-Anteil an der Krankenversicherung. Auch das hat der Gesetzgeber berücksichtigt. § 44a Abs. 1 SGB XI regelt, dass Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung auf ein Minijob-Niveau reduziert wurde, auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten können — bis zur Höhe der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Tipp: Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld und auf Versicherungszuschüsse stellt man bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen — nicht bei der eigenen Kranken- oder Pflegekasse.
Wie wirkt sich der Beratungseinsatz auf das Pflegegeld aus?
Der Bezug von Pflegegeld ist an eine Bedingung geknüpft: Ab Pflegegrad 2 schreibt § 37 Abs. 3 SGB XI einen regelmäßigen Beratungsbesuch vor. Das BEEP-Gesetz hat diese Regelung zum 1. Januar 2026 neu justiert — seither gilt für alle Pflegegrade 2 bis 5 eine einheitliche Pflicht: zwei Beratungseinsätze pro Kalenderjahr, verteilt auf die beiden Jahreshälften. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 haben darüber hinaus die Option, freiwillig bis zu zwei weitere Termine im Jahr zu nutzen — womit insgesamt bis zu vier Beratungsbesuche jährlich möglich sind. Unabhängig davon bleibt der Anspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI jederzeit bestehen.

Nach der gesetzlichen Konzeption dient der Beratungsbesuch der pflegefachlichen Unterstützung — eine Kontrolle der häuslichen Verhältnisse ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Im Vordergrund steht die Fachbegleitung zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung zu Hause. Stellt die Pflegefachperson beim Beratungsbesuch Hinweise auf eine Überforderung der betreuenden Angehörigen oder Lücken in der Versorgung fest, besteht eine gesetzliche Hinweispflicht: Es sind gezielt weiterführende Angebote zu benennen — etwa der regionale Pflegestützpunkt, Schulungskurse nach § 45 SGB XI oder niedrigschwellige Entlastungsleistungen.
Fehlt der Beratungsbesuch ohne triftigen Grund, ist die Pflegekasse befugt, das Pflegegeld stufenweise zu reduzieren. Bei anhaltender Nichterfüllung der Beratungspflicht ermöglicht § 37 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse im Wiederholungsfall, das Pflegegeld vollständig einzustellen. Die Kosten des Beratungseinsatzes trägt die Pflegekasse, nicht die Familie.
Wer darf den Beratungsbesuch durchführen?
Das Gesetz ist hier klar: Nach § 37 Abs. 3b SGB XI kann die Beratung durchgeführt werden durch „einen zugelassenen Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Die Vergütung des Beratungsbesuchs regeln zugelassener Pflegedienst und Pflegekasse untereinander — für Pflegebedürftige und ihre Familien entsteht kein administrativer Mehraufwand.
Pflegegeld, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was passiert in der Übergangszeit?
Eine häufige Frage betrifft das Pflegegeld während Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. § 37 Abs. 2 SGB XI legt dazu wörtlich fest: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
Konkret: Wenn Ihre pflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 3 für vier Wochen in Kurzzeitpflege geht, erhält sie in dieser Zeit die Hälfte des Pflegegelds — also 299,50 Euro statt der üblichen 599 Euro. In Phasen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege fällt das Pflegegeld nicht weg, sondern halbiert sich — jeweils begrenzt auf acht Wochen pro Kalenderjahr, wobei beide Pflegearten ihr eigenes Zeitkontingent bilden. Wichtig: Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an die pflegenden Angehörigen.
Wo findet man Beratung — und was gilt für Privatversicherte?
Gesetzlich Versicherte wenden sich zunächst an ihre Pflegekasse. Diese muss nach Antragseingang unverzüglich eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater benennen oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Pflegestützpunkte — in Mannheim und der Rhein-Neckar-Region über den städtischen Pflegestützpunkt erreichbar — bieten ebenfalls kostenlose und unabhängige Beratung an.
Für Privatversicherte gilt eine eigene Regelung. § 7a Abs. 5 SGB XI hält fest: „Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen.“
Für Privatversicherte gibt es außerdem COMPASS Private Pflegeberatung — eine kostenlose, bundesweit erreichbare Beratungsstelle unter der gebührenfreien Nummer 0800 101 88 00. Diese Beratung ist unabhängig und auf die Bedürfnisse privat pflegeversicherter Personen ausgerichtet.
Datenschutz bei der Pflegeberatung
Ein Aspekt, der in der Praxis oft übergangen wird: Beim Beratungsbesuch werden persönliche Gesundheitsdaten verarbeitet. § 7b Abs. 3 SGB XI schreibt dazu vor: „Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.“ Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich — was den weiteren Beratungsumfang begrenzt, aber als datenschutzrechtliches Schutzrecht ausdrücklich vorgesehen ist.
Was ändert sich durch das BEEP-Gesetz ab 2026?
- Präventionsempfehlungen. Ab 1. Januar 2026 können Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberater eigenständig Präventionsempfehlungen aussprechen — das war bisher Ärzten vorbehalten.
- Abrechnungsfrist Verhinderungspflege. Leistungen der Verhinderungspflege können ab 2026 nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Rückwirkende Abrechnungen über mehrere Jahre sind nicht mehr möglich.
- Beratungsfrequenz vereinheitlicht. Die halbjährliche Beratungspflicht für Pflegegrade 2 bis 5 ist nun einheitlich geregelt; PG 4 und 5 können Zusätzlich freiwillig quartalsweise Beratung abrufen.
Wichtiger Hinweis: Die Pflegegeldbeträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert: Pflegegrad 2 erhält 347 Euro, Pflegegrad 3 erhält 599 Euro, Pflegegrad 4 erhält 800 Euro, Pflegegrad 5 erhält 990 Euro monatlich. Eine erneute Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Pflegende Angehörige in Mannheim und der Rhein-Neckar-Region profitieren davon, Beratungsangebote gezielt anzufragen: Der gesetzliche Anspruch besteht unabhängig von der Pflegesituation — und eine frühzeitige Beratung kann die häusliche Versorgung spürbar stabilisieren. Für eine auf den Einzelfall zugeschnittene Orientierung stehen die Pflegekasse, der regionale Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI als erste Anlaufstellen zur Verfügung.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


