Welche Modelle stehen für eine 24-Stunden-Pflege in Fellbach zur Wahl?

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Stand: April 2026

Fellbach liegt zwischen Stuttgart und Waiblingen — eine Stadt mit gewachsenen Nachbarschaften, in der viele ältere Menschen seit Jahrzehnten in ihren eigenen vier Wänden leben. Wenn Pflege notwendig wird, stellt sich für Familien hier dieselbe Frage wie überall: Wie lässt sich eine verlässliche Versorgung rund um die Uhr organisieren, ohne das Ersparte aufzuzehren und ohne die pflegebedürftige Person aus ihrer vertrauten Umgebung herauszureißen? Dieser Ratgeber beantwortet diese Frage konkret — mit aktuellen Zahlen, rechtlichen Einordnungen und einem klaren Blick auf das, was die Pflegekasse tatsächlich trägt.

Wer in Fellbach eine Versorgung rund um die Uhr plant, hat im Wesentlichen drei Wege. Jeder funktioniert nach einer anderen Logik — und keiner ist für jeden Pflegefall gleich geeignet.

Welche Modelle stehen für eine 24-Stunden-Pflege in Fellbach zur Wahl?
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Direktanstellung einer Betreuungsperson

Manche Familien stellen eine Pflegekraft direkt an — meist jemanden, der im Haushalt wohnt und die pflegebedürftige Person rund um die Uhr begleitet. Das klingt nach der einfachsten Lösung, bringt aber erhebliche arbeitsrechtliche Pflichten mit sich. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 nach § 1 Abs. 2 MiLoG 13,90 Euro brutto je Stunde. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung — insbesondere zur Frage der Bereitschaftszeiten — sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Ein praktischer Hinweis: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) müssen Zeiten, in denen eine Pflegekraft im Haushalt anwesend ist und jederzeit abrufbereit sein muss, als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt werden — und zwar unabhängig davon, ob in diesen Stunden tatsächlich Pflege geleistet wird. Das bedeutet für Sie als Familie: Bei einer echten Rund-um-die-Uhr-Präsenz summieren sich die anfallenden Lohnkosten schnell auf ein Niveau, das den finanziellen Rahmen vieler Haushalte deutlich übersteigt.

Entsendung über eine Agentur

Das verbreitetste Modell in der Region Stuttgart/Fellbach ist die Entsendung einer Betreuungskraft über eine Agentur — typischerweise aus einem EU-Mitgliedstaat wie Polen oder Rumänien. Die Betreuungskraft bleibt dabei Arbeitnehmerin ihres ausländischen Arbeitgebers. Vor Beginn des Einsatzes empfiehlt sich die Prüfung der A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Dieses Dokument belegt die fortlaufende Sozialversicherungspflicht der Betreuungskraft im Herkunftsland — mit der Folge, dass auf Seiten der aufnehmenden Familie keine deutschen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Adressat der Meldepflicht gegenüber dem Zoll nach § 18 Abs. 1 AEntG ist ausschließlich der ausländische Arbeitgeber bzw. die entsendende Agentur — Privatfamilien sind aus dieser Pflicht ausdrücklich ausgenommen.

Die Kosten für dieses Modell liegen erfahrungsgemäß zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich, inklusive Agenturgebühr. Ob das Modell im Einzelfall arbeitsrechtlich korrekt ausgestaltet ist, sollte mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geprüft werden.

Ambulanter Pflegedienst mit erweitertem Einsatz

Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kann mehrmals täglich Einsätze übernehmen und die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Echte 24-Stunden-Versorgung durch einen Pflegedienst allein ist rechnerisch kaum darstellbar — eine Kombination aus Pflegedienst und familiärer Unterstützung ist in Fellbach der häufigste Weg.

Wichtiger Hinweis: Die drei Modelle lassen sich kombinieren. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass viele Familien in Fellbach einen Pflegedienst für die medizinische Grundpflege einsetzen und ergänzend eine Betreuungskraft organisieren, die den Alltag begleitet.


Was zahlt die Pflegekasse bei einer 24-Stunden-Pflege in Fellbach wirklich?

Die Pflegekasse leistet keine pauschale Zahlung für 24h-Pflege — sondern stellt einen Leistungsrahmen bereit, den Familien aktiv ausschöpfen müssen. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben laut § 30 SGB XI bis zur nächsten Dynamisierung am 1. Januar 2028 unverändert.

Pflegegeld und Pflegesachleistung — der Grundrahmen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung wählen — oder beides kombinieren. Nach § 37 Abs. 1 SGB XI gilt: „Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“ Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige.

Wer stattdessen einen zugelassenen Pflegedienst beauftragt, kann die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI nutzen: bis zu 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Die Abrechnung erbrachter Sachleistungen erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — Angehörige werden durch diesen Verwaltungsvorgang nicht in Anspruch genommen.

Kombinationsleistung — wenn beides sinnvoll ist

Wer nur einen Teil der Sachleistung in Anspruch nimmt, behält anteilig das Pflegegeld. § 38 SGB XI regelt das im Wortlaut: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.“

Praktisches Beispiel: Ein Fellbacher Senior mit Pflegegrad 3 nutzt 50 Prozent der Sachleistung (748,50 Euro). Er erhält zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Zusammen ergibt das 1.048 Euro monatlich aus der Pflegekasse.

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Entlastungsbetrag — 131 Euro, die viele vergessen

Zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege (Pflegegrade 1 bis 5) ein Entlastungsbetrag zu. § 45b Abs. 1 SGB XI formuliert es so: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.“ Der Betrag ist zweckgebunden — er kann für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote, Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Nicht ausgeschöpfte Monatskontingente des Entlastungsbetrags gehen nicht verloren: Sie werden kalenderhalbjährlich angesammelt und können bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.

Für den Senior aus dem obigen Beispiel ergibt sich damit ein Gesamtrahmen von 1.048 Euro (Kombileistung) plus 131 Euro Entlastungsbetrag — also 1.179 Euro monatlich aus der Pflegekasse.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Wenn die Hauptbetreuungsperson ausfällt — etwa durch Urlaub oder Krankheit — greift der gemeinsame Jahresbetrag. Nach § 42a Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr.“ Dieser Betrag ersetzt seit dem 1. Juli 2025 die früheren Einzelbudgets und ist flexibel zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilbar.

Wichtig: Ab dem 1. Januar 2026 sind Verhinderungspflege-Kosten nach dem BEEP-Gesetz nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr abrechnungsfähig.

Wichtiger Hinweis: Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 1 SGB XI erlaubt es, bis zu 40 Prozent des ungenutzten Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen — ohne vorherige Antragstellung. Bei Pflegegrad 3 wären das bis zu 598,80 Euro monatlich für Betreuungsangebote, die von der Sachleistung abgezogen werden.


Wie läuft die Begutachtung ab — und was tun, wenn die Pflegekasse zu langsam ist?

Wer in Fellbach erstmals Pflegeleistungen beantragt oder eine Höherstufung anstrebt, muss mit einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) rechnen. Der MD besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und bewertet die Selbstständigkeit in sechs Modulen.

Für die Pflegekasse gilt eine gesetzliche Frist: Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI muss die Entscheidung dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitgeteilt werden. Hält die Kasse diese Frist nicht ein, greift § 18c Abs. 5 SGB XI: Die Pflegekasse muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zahlen — ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich wäre.

Zum Gutachten selbst regelt § 18c Abs. 2 SGB XI: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern.“ Wer das Gutachten prüfen möchte, kann also auf die Übersendung bestehen — und sollte das bei begründeten Zweifeln am Ergebnis auch tun. Die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG).

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Was bleibt am Ende für eine Familie in Fellbach übrig — und lohnt sich der Vergleich mit einem Pflegeheim?

Diese Frage stellt sich jede Familie früher oder später. Die Antwort hängt stark vom Pflegegrad und der gewählten Versorgungsform ab.

Kosten der häuslichen 24h-Pflege im Überblick

  • Entsendungsmodell (Agentur). Typischerweise 2.500 bis 3.500 Euro monatlich inklusive Agenturgebühr — davon trägt die Pflegekasse je nach Pflegegrad und genutzten Leistungen einen substanziellen Teil.
  • Direktanstellung im Minijob. Bis zur Grenze von 603 Euro monatlich (Stand 2026) lässt sich eine Betreuungskraft über das Haushaltsscheckverfahren anmelden. Die Arbeitgeber-Pauschalabgaben betragen dabei insgesamt rund 14,62 Prozent (Rentenversicherung 5,0 %, Krankenversicherung 5,0 %, Pauschalsteuer 2,0 %, Unfallversicherung 1,6 %, Umlage U1 0,80 %, Umlage U2 0,22 %).
  • Ambulanter Pflegedienst mit mehreren Einsätzen täglich. Kosten je nach Leistungsumfang typischerweise zwischen 1.800 und 3.500 Euro monatlich — ein Großteil davon ist über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI refinanzierbar.

Steuerliche Entlastung nicht vergessen

Wer eine Pflegekraft über einen zugelassenen Pflegedienst oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann nach § 35a Abs. 2 EStG 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzen — bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Voraussetzung ist die Zahlung per Überweisung. Beim Minijob im Haushaltsscheckverfahren gilt § 35a Abs. 1 EStG mit einem Deckel von 510 Euro jährlich; hier ist Barzahlung gesetzlich zulässig, der Nachweis erfolgt über die Bescheinigung der Minijob-Zentrale nach § 28h Abs. 4 SGB IV.

Vergleich mit dem Pflegeheim

Der Gesamt-Eigenanteil im stationären Pflegeheim — also Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen — liegt im ersten Jahr in Baden-Württemberg nach Erhebungen des vdek typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro monatlich. Eine Gesamtbetrachtung aller Leistungsbausteine ergibt, dass die verbleibenden Eigenkosten häuslicher Versorgung in zahlreichen Pflegesituationen mit dem stationären Eigenanteil vergleichbar sind — bei dem entscheidenden Vorteil, dass die pflegebedürftige Person in ihrer gewohnten Fellbacher Umgebung bleiben kann.

Der Beratungseinsatz als Pflicht und Chance

Pflegegeld-Bezieher der Pflegegrade 2 und 3 müssen der Pflegekasse je Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch in der Häuslichkeit nachweisen; für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 gilt dieselbe halbjährliche Pflicht — auf Wunsch sind darüber hinaus bis zu vier Beratungsbesuche im Jahr möglich. Ab Pflegegrad 4 räumt § 37 Abs. 3 SGB XI pflegebedürftigen Personen das Recht ein, den Beratungsbesuch auf freiwilliger Basis viermal jährlich abzurufen — die Pflichttermine bleiben dabei auf zwei pro Jahr begrenzt. Das Gesetz regelt in § 37 Abs. 3b SGB XI, wer diese Beratung durchführen darf: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Erfahrungsgemäß entfaltet der Beratungsbesuch einen deutlichen Mehrwert über die bloße Nachweispflicht hinaus: Pflegefachkräfte identifizieren dabei regelmäßig Leistungsansprüche, die im Familienalltag übersehen wurden, und zeigen praxisnahe Wege zur Entlastung auf.

Wichtiger Hinweis: Bleibt der Beratungsbesuch innerhalb der Frist aus, ist die Pflegekasse gesetzlich berechtigt, das Pflegegeld nach § 37 Abs. 6 SGB XI anteilig zu kürzen oder vollständig zu streichen — Pflegeberater empfehlen daher, den Termin deutlich vor Fristablauf zu vereinbaren.

Rentenanwartschaften für pflegende Angehörige

Wer als Angehöriger mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 zu Hause pflegt und dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, erwirbt Rentenanwartschaften nach § 44 SGB XI. Die Pflegekasse trägt die entsprechenden Beiträge. Der Rentenbeitrag für pflegende Angehörige ist in der Praxis wenig bekannt — dabei genügt eine einmalige Mitteilung gegenüber der Pflegekasse, damit die Beitragszahlungen nach § 44 SGB XI ohne weiteren Aufwand laufen.

Pflegende Angehörige, die in Fellbach eine häusliche Rund-um-die-Uhr-Versorgung neu organisieren, profitieren von einer frühen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pflegestützpunkt: Dort erhalten sie unentgeltliche, anbieterunabhängige Orientierung zu sämtlichen Versorgungswegen. In Baden-Württemberg sind Pflegestützpunkte kostenlose, neutrale Anlaufstellen — die zuständige Pflegekasse nennt den nächstgelegenen auf Anfrage. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für alle Versicherten kostenlos und kann auch zu Hause stattfinden.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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