Stand: April 2026
Wer in Ludwigsburg einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause versorgt, steht früher oder später vor einer zentralen Frage: Wie lässt sich eine verlässliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung überhaupt organisieren — und was zahlt die Pflegekasse dazu? Die Antwort hängt von mehr Faktoren ab, als die meisten Familien zunächst ahnen. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Modelle, zeigt, welche Kassenleistungen kombiniert werden können, und beleuchtet, worauf Familien im Landkreis Ludwigsburg konkret achten sollten.
Der Begriff „24 Stunden Pflege“ beschreibt keine einzelne Leistungsart, sondern eine Versorgungsintensität. In der Praxis gibt es dafür drei grundlegend verschiedene Wege — mit sehr unterschiedlichen Kosten, Rechtsrahmen und Alltagskonsequenzen.
Direktanstellung einer Betreuungskraft
Eine Familie stellt selbst eine Betreuungsperson an, die im Haushalt wohnt und rund um die Uhr ansprechbar ist. Der Schritt zur Direktanstellung ist arbeitsrechtlich anspruchsvoll: Mit der Anstellung wird die Familie zur Arbeitgeberin und übernimmt sämtliche Verpflichtungen aus Arbeitszeitgesetz, Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuerrecht. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine Mindestlohn nach § 1 MiLoG 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde — dieser Satz gilt auch für direkt im Privathaushalt angestellte Betreuungspersonen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt, dass Bereitschaftszeiten beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind. Eine einzelne Pflegekraft kann daher eine echte 24-Stunden-Betreuung alleine nicht abdecken — das Arbeitszeitgesetz setzt mit maximal zehn Stunden täglich klare Grenzen.
Entsendung über eine osteuropäische Agentur
In der Praxis dominiert im Raum Ludwigsburg ein Modell: Agenturen mit Sitz in Polen, Rumänien oder anderen EU-Staaten vermitteln Betreuungskräfte, die für einen begrenzten Zeitraum — häufig vier bis zwölf Wochen — direkt im Haushalt leben. Die Pflegekraft bleibt Arbeitnehmerin des ausländischen Unternehmens. Familien sollten sich von der Agentur die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorlegen lassen — sie weist nach, dass die Betreuungskraft im Heimatland sozialversichert ist und keine deutschen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Meldung beim Zoll nach § 18 AEntG ist Sache der entsendenden Agentur, nicht der Familie. Die Kosten bewegen sich typischerweise zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich inklusive Agenturgebühr.
Wichtiger Hinweis: Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (Az. B 13 R 17/11) klargestellt, dass deutsches Sozialversicherungsrecht bei dauerhaftem Einsatz in Deutschland gilt. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
Kombination ambulanter Pflegedienst plus Betreuungskraft
In Ludwigsburg nutzen viele Familien eine Kombination: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt die medizinischen und pflegerischen Leistungen (Grundpflege, Medikamentengabe, Wundversorgung), während eine separate Betreuungskraft Gesellschaft leistet, im Haushalt hilft und nachts ansprechbar ist. Aus finanzieller Sicht kann das Kombinationsmodell besonders effizient sein: Sachleistungen nach § 36 SGB XI finanzieren die Einsätze des Pflegedienstes, während Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gezielt für die ergänzende Betreuungskraft eingesetzt werden.

Was zahlt die Pflegekasse zur häuslichen 24-Stunden-Pflege in Ludwigsburg?
Pflegeberaterinnen und -berater beobachten ein wiederkehrendes Muster: Zahlreiche Familien lassen Leistungsansprüche ungenutzt — nicht weil sie kein Interesse haben, sondern weil das Zusammenwirken von Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag auf den ersten Blick wie ein schwer entwirrbares Regelwerk wirkt. Dabei lassen sich mehrere Leistungsbausteine kombinieren — das Ergebnis kann die monatliche Eigenbelastung erheblich senken.
Pflegegeld und Sachleistungen
Wer ausschließlich durch Angehörige oder eine privat organisierte Betreuungskraft versorgt wird, kann Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 347 Euro für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4 und 990 Euro für Pflegegrad 5. Rechtlich ist das Pflegegeld ein Anspruch der pflegebedürftigen Person — Angehörige empfangen es nicht in eigenem Namen. Über die Verwendung entscheidet allein die anspruchsberechtigte Person.
Wer einen ambulanten Pflegedienst einschaltet, kann stattdessen Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI nutzen: 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Beide Leistungsarten schließen sich nicht aus — nach § 38 SGB XI ist eine Kombination möglich. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Konkret bedeutet das: Wer bei Pflegegrad 3 genau 50 Prozent der Sachleistung durch einen Pflegedienst nutzt (748,50 Euro), erhält zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Zusammen sind das 1.048 Euro monatlich, die direkt zur Finanzierung der Versorgung beitragen.
Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
Obendrauf kommt der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege. Dieser Betrag ist zweckgebunden — er darf für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (in Pflegegrad 2–5 nicht für Selbstversorgungsleistungen) oder landesrechtlich anerkannte Alltagsunterstützungsangebote eingesetzt werden. § 45b Abs. 3 SGB XI regelt dabei ausdrücklich: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“
Entlastungsbeträge, die im laufenden Kalenderhalbjahr nicht abgerufen wurden, verfallen nicht sofort: Sie werden automatisch vorgetragen und stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Beginnt die Pflege beispielsweise im Januar, lassen sich in den ersten sechs Monaten angesammelte Entlastungsbeträge noch bis Ende Juni des Folgejahres verbrauchen — ein Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten.
Zusätzlich besteht ein Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI. Im Gesetz steht dazu: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung.“ Bei Pflegegrad 3 wären das bis zu 598,80 Euro monatlich (40 Prozent von 1.497 Euro), die für anerkannte Alltagsbegleitungs- und Betreuungsangebote im Landkreis Ludwigsburg eingesetzt werden können.

Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn eine Auszeit nötig wird?
Auszeiten für pflegende Angehörige sind versorgungsrelevant: Fehlen sie dauerhaft, erhöht sich das Risiko eines ungeplanten Zusammenbruchs der häuslichen Pflege — mit Folgen für die pflegebedürftige Person und die gesamte Familie. Für diese Phasen gibt es seit dem 1. Juli 2025 den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI.
Nach § 42a Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“ Die frühere Aufteilung in separate Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entfällt damit — das gesamte Budget kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden.
Wichtig für die praktische Abwicklung: § 42a Abs. 3 SGB XI verpflichtet Pflegeeinrichtungen zur transparenten Abrechnung. Im Gesetz heißt es: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Auch während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bleibt das Pflegegeld teilweise erhalten. § 37 Abs. 2 SGB XI regelt das wörtlich: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
Wichtiger Hinweis: Die nächste Dynamisierung der Pflegeleistungen ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Im Jahr 2026 steigen die Leistungsbeträge nicht. Familien, die ihre Finanzierung planen, sollten diese Stagnation einkalkulieren.

Welche Pflichten gelten beim Pflegegeldbezug in Ludwigsburg?
Der Bezug von Pflegegeld ist an eine gesetzliche Bedingung geknüpft: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist an eine gesetzliche Nachweispflicht gekoppelt: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 müssen halbjährlich einen qualifizierten Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit absolvieren und diesen der Pflegekasse dokumentiert nachweisen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können den Beratungsbesuch auf Wunsch zusätzlich im Quartalsrhythmus abrufen — das Gesetz sieht dafür bis zu zwei weitere freiwillige Termine pro Jahr vor, die kostenfrei in Anspruch genommen werden können. Fehlt der fällige Nachweis, darf die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig kürzen; wer den Pflichttermin wiederholt versäumt, riskiert den vollständigen Wegfall der Leistung.
Für die pflegebedürftige Person ist der Beratungsbesuch kostenneutral: Pflegedienst oder Beratungsstelle stellen die Leistung direkt der Pflegekasse in Rechnung — ein Eigenanteil fällt nicht an. Wer die Beratung durchführen darf, regelt § 37 Abs. 3b SGB XI ausdrücklich: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Für Haushalte im Landkreis Ludwigsburg stehen zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen zur Verfügung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuch durchführen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Empfohlen wird, Terminanfragen im Landkreis Ludwigsburg spätestens sechs Wochen vor Ablauf des jeweiligen Halbjahres zu stellen: Erfahrungsgemäß sind die Kapazitäten zugelassener Pflegedienste und Beratungsstellen gegen Halbjahresmitte stark ausgelastet — wer den Nachweistermin versäumt, riskiert eine sofortige Kürzung des Pflegegeldes.
Welcher Mindestlohn gilt, und was bedeutet das für Familien in Ludwigsburg?
Die Frage nach dem Mindestlohn ist im Kontext der 24-Stunden-Pflege besonders wichtig — und oft missverstanden. Es gibt zwei verschiedene Mindestlöhne, die für völlig unterschiedliche Situationen gelten.
- Allgemeiner Mindestlohn (MiLoG). Gilt seit dem 1. Januar 2026 mit 13,90 Euro brutto pro Stunde für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — auch im Privathaushalt. Wer eine Betreuungskraft direkt anstellt, muss mindestens diesen Betrag zahlen. § 1 Abs. 3 MiLoG stellt klar: „Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.“
- Pflegemindestlohn (PflegeArbbV). Der Pflegemindestlohn nach PflegeArbbV bindet ausschließlich zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI — auf das private Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis im Haushalt findet er keine Anwendung. Der Pflegemindestlohn nach PflegeArbbV staffelt sich seit 1. Juli 2025 wie folgt: Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,10 Euro je Stunde, qualifizierte Hilfskräfte mindestens 17,35 Euro und Pflegefachkräfte mindestens 20,50 Euro. Zum 1. Juli 2026 treten die nächsten Stufen in Kraft: Die Mindeststundensätze erhöhen sich auf 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Hilfskräfte und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte.
Beschäftigen Familien eine Betreuungskraft auf Minijob-Basis, darf das monatliche Entgelt 2026 den Betrag von 603 Euro nicht überschreiten — andernfalls entsteht Sozialversicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale. Beim Haushaltsscheckverfahren fallen für die Familie als Arbeitgeberin Pauschalabgaben von insgesamt 14,62 Prozent des Bruttoentgelts an — aufgeteilt in Rentenversicherung (5,0 %), Krankenversicherung (5,0 %), Pauschsteuer (2,0 %), gesetzliche Unfallversicherung (1,6 %), Umlage U1 (0,80 %) sowie Umlage U2 (0,22 %).
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung prüft die Einhaltung von Mindestlohnvorschriften — Privathaushalte sind dabei ausdrücklich kein kontrollfreier Raum. Aufgedeckte Verstöße ziehen Nachzahlungen, Bußgelder und im Ernstfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich; die Gesamtbelastung übersteigt dabei den ursprünglich erhofften finanziellen Vorteil in der Regel deutlich.
Tipp: Wer die Kosten für eine im Haushalt tätige Betreuungskraft steuerlich geltend machen möchte, kann nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung beantragen. Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes (§ 35a Abs. 2 EStG) sind bis zu 4.000 Euro jährlich absetzbar — Voraussetzung ist die Zahlung per Überweisung. Beim Minijob im Haushaltsscheckverfahren (§ 35a Abs. 1 EStG) liegt der Deckel bei 510 Euro jährlich; hier ist Barzahlung gesetzlich zulässig.
Laut Statistischem Bundesamt waren Ende 2023 knapp 5,7 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig; etwa 86 Prozent von ihnen wurden nicht in einer Einrichtung, sondern in der eigenen Häuslichkeit betreut. Bis 2049 werden nach Destatis-Vorausberechnungen mindestens 280.000 zusätzliche Pflegekräfte benötigt. Die Dimensionen verdeutlichen: Häusliche Pflege ist in Deutschland strukturelle Realität — kein randständiges Thema, sondern eine Versorgungsform, auf die Millionen Haushalte täglich angewiesen sind. Fachleute raten dazu, Leistungsansprüche und Versorgungsoptionen möglichst vor Eintritt des akuten Pflegebedarfs zu prüfen: Wer organisatorische und finanzielle Weichen frühzeitig stellt, vermeidet das typische Doppelproblem — gleichzeitig unter Zeitdruck zu stehen und neue Kostenstrukturen zu durchdringen.
Der Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI ist kostenfrei und richtet sich an alle Pflegebedürftigen sowie deren Angehörige. Er bietet die Grundlage, die verschiedenen Leistungsbausteine — Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und gemeinsamen Jahresbetrag — aufeinander abgestimmt zu nutzen, anstatt Ansprüche verfallen zu lassen. Der Pflegestützpunkt Ludwigsburg ist trägerunabhängig organisiert: Eine Bindung an bestimmte Dienste oder Anbieter besteht nicht, die Erstorientierung ist sachlich und für Ratsuchende kostenfrei.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


