Stand: April 2026
Wer in Stuttgart oder den umliegenden Stadtteilen einen ambulanten Pflegedienst sucht, steht vor einer Frage, die sich gar nicht so einfach beantworten lässt: Was macht einen Pflegedienst überhaupt zu einem zugelassenen Pflegedienst — und warum ist das für Sie als pflegende Angehörige so entscheidend? Die Antwort liegt im Kern des Pflegeversicherungsrechts, im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Nur wer diesen Vertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen abgeschlossen hat, darf Kassenleistungen abrechnen. Für Familien in Stuttgart bedeutet das: Ein Dienst ohne Zulassung kann zwar pflegen — aber Ihre Pflegekasse zahlt keinen Cent dafür.
Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig. Nach § 72 Abs. 1 SGB XI gilt: „Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).“
Für Sie als Familie in Stuttgart heißt das konkret: Nur ein Pflegedienst mit Versorgungsvertrag kann die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie weitere Kassenleistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Ein privat organisierter Dienst ohne Zulassung bleibt Ihre Privatangelegenheit — und Ihre Privatrechnung.
Was ist ein ambulanter Pflegedienst nach § 71 SGB XI überhaupt?
Das Gesetz definiert in § 71 Abs. 1 SGB XI: Eine ambulante Pflegeeinrichtung ist eine „selbständig wirtschaftende Einrichtung, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.“ Zwei Elemente sind dabei unverzichtbar: die wirtschaftliche Selbständigkeit und die Verantwortung einer qualifizierten Pflegefachkraft.
Diese Pflegefachkraft — in der Praxis oft als Pflegedienstleitung (PDL) bezeichnet — muss nach § 71 Abs. 3 SGB XI nicht nur einen anerkannten Berufsabschluss als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Altenpflegerin nachweisen, sondern auch zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre. Zusätzlich ist eine Weiterbildung für leitende Funktionen erforderlich, deren Mindeststundenzahl 460 Stunden nicht unterschreiten soll.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie in Stuttgart einen Pflegedienst beauftragen, fragen Sie gezielt nach dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und nach der Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft. Beides ist keine Formalität, sondern Ihre Absicherung als Leistungsempfänger.

Welche Voraussetzungen muss ein Pflegedienst in Baden-Württemberg für die Zulassung erfüllen?
Die Zulassung eines Pflegedienstes in Stuttgart ist kein Selbstläufer. § 72 Abs. 3 SGB XI legt fest, mit welchen Einrichtungen Versorgungsverträge abgeschlossen werden dürfen:
„Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die 1. den Anforderungen des § 71 genügen, 2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, 3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, 4. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, 5. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt; ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.“
Der Einzugsbereich ist dabei ein praktisch relevantes Detail: Wenn ein Stuttgarter Pflegedienst seinen Versorgungsauftrag beispielsweise auf die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, Bad Cannstatt und Zuffenhausen beschränkt, darf er außerhalb dieses Bereichs keine Kassenleistungen erbringen. Fragen Sie beim Erstgespräch also immer, ob Ihre Wohnadresse im definierten Einzugsbereich liegt.
Tarifbindung oder Tarifniveau — was gilt in Stuttgart?
Seit dem 1. September 2022 gibt es eine wichtige Weichenstellung: Versorgungsverträge werden nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen, die ihre Pflegekräfte entweder tarifgebunden entlohnen (§ 72 Abs. 3a SGB XI) oder mindestens das regional übliche Entlohnungsniveau zahlen (§ 72 Abs. 3b SGB XI). Das bedeutet für Stuttgart: Ein Pflegedienst ohne Tarifvertrag kann trotzdem zugelassen sein — wenn er nachweist, dass seine Gehälter dem regionalen Niveau entsprechen. Beide Wege sind gesetzlich gleichwertig anerkannt.
- Tarifgebundene Dienste. Sie wenden einen Haus- oder Flächentarifvertrag an — zum Beispiel den TVöD oder einen Verbandstarifvertrag der Wohlfahrtspflege. Die Entlohnung ist vertraglich festgelegt und regelmäßig dynamisiert.
- Nicht tarifgebundene Dienste. Sie müssen nachweisen, dass ihre Grundlöhne, Sonderzahlungen, Zulagen und pflegetypischen Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag) das regional übliche Niveau nicht unterschreiten.
- Meldepflicht zum 31. Juli. Tarifgebundene Pflegedienste sind gesetzlich verpflichtet, ihren jeweiligen Landesverband der Pflegekassen jährlich über Tarifstand und Entlohnung zu informieren.
Tipp: Fragen Sie beim Pflegedienst Ihrer Wahl direkt nach der Entlohnungsgrundlage. Ein seriöser Dienst kann Ihnen auf Anhieb sagen, ob er tarifgebunden ist oder welchem Tarifniveau er sich verpflichtet hat.

Was verdient eine Pflegekraft bei einem zugelassenen Pflegedienst in Stuttgart?
Die Vergütung von Pflegekräften ist seit dem 1. Juli 2025 neu geregelt. Die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) legt Mindestlöhne fest, die ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen gelten — also auch bei ambulanten Pflegediensten in Stuttgart, nicht jedoch im Privathaushalt. Dort gilt nur der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde (MiLoG, Stand 1. Januar 2026).
Die aktuellen Pflegemindestlöhne für Pflegedienste gliedern sich in drei Gruppen:
- Pflegehilfskräfte. Seit 1. Juli 2025: 16,10 Euro brutto pro Stunde; ab 1. Juli 2026: 16,52 Euro brutto pro Stunde.
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte. Seit 1. Juli 2025: 17,35 Euro brutto pro Stunde; ab 1. Juli 2026: 17,80 Euro brutto pro Stunde.
- Pflegefachkräfte. Seit 1. Juli 2025: 20,50 Euro brutto pro Stunde; ab 1. Juli 2026: 21,03 Euro brutto pro Stunde.
Die 6. PflegeArbbV gilt bis zum 30. Juni 2026. Ab dem 1. Juli 2026 tritt eine neue Verordnung in Kraft, die die oben genannten höheren Werte festschreibt. In der Praxis zeigt sich: Zugelassene Pflegedienste liegen mit ihren Löhnen deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn — ein Faktor, der sich erfahrungsgemäß positiv auf Versorgungsqualität und Personalstabilität auswirkt.
Wichtiger Hinweis: Der Pflegemindestlohn nach PflegeArbbV gilt nicht im Privathaushalt. Wenn Sie eine Pflegekraft direkt anstellen oder über eine Entsendungsagentur beschäftigen, greift nur der allgemeine Mindestlohn (13,90 Euro/Stunde). Die arbeitsrechtliche Abgrenzung ist im Einzelfall komplex — eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist empfehlenswert.
Wie wird der Versorgungsvertrag in Baden-Württemberg abgeschlossen — und wer ist zuständig?
Der Vertragsabschluss folgt einem klar geregelten Verfahren. Nach § 72 Abs. 2 SGB XI gilt: „Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.“
In Baden-Württemberg ist für den Vertragsabschluss die vdek-Landesvertretung in Stuttgart zuständig, die gemeinsam mit den weiteren Landesverbänden der Pflegekassen handelt. Der seit 1. Januar 2026 geltende Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für Baden-Württemberg bildet die inhaltliche Grundlage für alle ambulanten Versorgungsverträge im Land.
Wie lange dauert die Zulassung — und wann sollte man den Antrag stellen?
Wer einen Pflegedienst in Stuttgart neu gründet oder eine bestehende Einrichtung zulassen lassen möchte, sollte den Antrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen rund drei Monate vor dem geplanten Betriebsstart einreichen. Eine rückwirkende Zulassung ist nicht möglich — wer zu spät beantragt, kann in der Zwischenzeit keine Kassenleistungen abrechnen. In der Gründungspraxis wird dieser Zeitbedarf regelmäßig unterschätzt — mit der Folge, dass in der Anlaufphase keine Kassenleistungen abgerechnet werden können.

Was regelt der Rahmenvertrag für ambulante Pflege in Baden-Württemberg konkret?
Der Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI ist das Regelwerk, das zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Trägervereinigungen ausgehandelt wird. Er legt verbindlich fest, wie ambulante Pflege in Baden-Württemberg inhaltlich und organisatorisch aussehen muss. Nach § 75 Abs. 2 SGB XI regeln diese Verträge insbesondere: „den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen, 1a.“ — also auch die Abgrenzung zur ergänzenden Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen.
Für Pflegebedürftige und Angehörige bleibt der Rahmenvertrag im Alltag unsichtbar — er wirkt dennoch bei jedem Einsatz: als verbindlicher Standard für Leistungsinhalte, Abrechnung und Qualitätssicherung. Er stellt sicher, dass Leistungsinhalte, Abrechnungsmodalitäten und Qualitätsstandards landesweit einheitlich geregelt sind.
Was gilt für Betreuungsdienste — ein oft übersehener Sonderfall
Neben klassischen Pflegediensten gibt es in Stuttgart zunehmend spezialisierte Betreuungsdienste, die keine Grundpflege, aber alltagsbegleitende Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung anbieten. Für diese gilt nach § 71 Abs. 1a SGB XI: „Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.“
Das bedeutet: Auch ein Betreuungsdienst benötigt grundsätzlich einen Versorgungsvertrag, wenn er Kassenleistungen abrechnen möchte. Allerdings kann anstelle einer Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte Fachkraft die Verantwortung übernehmen — mit ebenfalls zwei Jahren Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre.
Was ändert sich gerade für Pflegefachkräfte bei der eigenverantwortlichen Leistungserbringung?
Ein Thema, das 2026 zunehmend an Bedeutung gewinnt: Pflegefachkräfte sollen künftig bestimmte ärztliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen und häusliche Krankenpflege selbst verordnen dürfen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 73d SGB V, der die Vertragspartner — Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband, Pflegedienst-Spitzenorganisationen — verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen entsprechenden Leistungskatalog zu vereinbaren.
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert parallel dazu die Entwicklung und Umsetzung nach § 73d Abs. 5 SGB V. Bis dieser Leistungskatalog steht, bleibt die Verordnungsbefugnis für häusliche Krankenpflege weitgehend beim Arzt. Für Stuttgarter Familien, die sowohl ambulante Pflege (SGB XI) als auch häusliche Krankenpflege (SGB V) benötigen, bedeutet das: Derzeit sind beide Leistungsbereiche organisatorisch getrennt: Die Pflegekasse ist für Leistungen nach SGB XI zuständig, die Krankenkasse für ärztlich verordnete Behandlungspflege nach SGB V.
Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über eine kombinierte Beratung nach § 7a SGB XI. Eine kostenlose Pflegeberatung kann helfen, Leistungen aus SGB V und SGB XI sinnvoll zu koordinieren — besonders wenn Ihr Angehöriger sowohl Pflegebedarf als auch regelmäßige medizinische Behandlungspflege hat.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden.
Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


