Stand: April 2026
Wer erstmals einen Pflegeantrag stellt, steht schnell vor einer Zahlenflut: 347 Euro, 599 Euro, 800 Euro, 990 Euro — und daneben Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Kombinationsleistung. Was steckt hinter diesen Pflegegeld-Beträgen, für wen gelten sie, und wie lässt sich das monatliche Budget klug zusammensetzen? Dieser Ratgeber sortiert die wichtigsten Zahlen — direkt aus dem Gesetz, ohne Umwege.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine monatliche Geldleistung, die an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt wird — nicht an pflegende Angehörige. Mit diesem Geld soll die pflegebedürftige Person die Versorgung durch Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen eigenverantwortlich sicherstellen. Das Gesetz formuliert es so: Der Anspruch setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person „mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.“
Pflegegrad 1 ist bewusst ausgenommen. Bei Pflegegrad 1 liegt zwar eine eingeschränkte Selbständigkeit vor, aber noch keine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinn des Gesetzes. Deshalb gibt es hier kein Pflegegeld — wohl aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, auf den weiter unten eingegangen wird.
Die aktuellen Pflegegeld-Beträge 2026 auf einen Blick
Die Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben (§ 30 Abs. 1 SGB XI) und gelten unverändert auch 2026:
- Pflegegrad 2. 347 Euro je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) — typischerweise für Menschen mit erheblichen Einschränkungen, die aber noch viel selbst leisten können.
- Pflegegrad 3. 599 Euro je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) — bei schweren Beeinträchtigungen in mehreren Lebensbereichen.
- Pflegegrad 4. 800 Euro je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) — schwerste Beeinträchtigungen, die eine intensive tägliche Unterstützung erfordern.
- Pflegegrad 5. 990 Euro je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI) — höchste Pflegebedürftigkeit, oft mit besonderem Betreuungsbedarf.
Wichtiger Hinweis: Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht direkt an Angehörige. Was die pflegebedürftige Person damit macht, liegt in ihrer Entscheidung. Viele geben es als Anerkennung an die pflegenden Familienmitglieder weiter — eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht.

Wann lohnt Pflegegeld, wann lohnen Sachleistungen — und was bringt die Kombination?
Die Entscheidung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung ist eine der wichtigsten, die pflegebedürftige Menschen und ihre Familien treffen. Beide Leistungen schließen sich nicht aus — sie lassen sich nach § 38 SGB XI kombinieren.
Pflegesachleistungen: Was zahlt die Kasse beim Pflegedienst?
Erbringt ein zugelassener ambulanter Pflegedienst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung, rechnet er seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab — Angehörige stehen finanziell außen vor, solange der monatliche Höchstbetrag nicht überschritten wird. Die Höchstbeträge je Kalendermonat:
- Pflegegrad 2. bis zu 796 Euro
- Pflegegrad 3. bis zu 1.497 Euro
- Pflegegrad 4. bis zu 1.859 Euro
- Pflegegrad 5. bis zu 2.299 Euro
Ein Vergleich zeigt: Bei Pflegegrad 3 liegt die Sachleistung mit 1.497 Euro fast zweieinhalb Mal so hoch wie das Pflegegeld mit 599 Euro. Wer also professionelle Unterstützung braucht, holt mit Sachleistungen deutlich mehr heraus — vorausgesetzt, ein Pflegedienst übernimmt die Versorgung.
Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten
Viele Familien nutzen weder ausschließlich Pflegegeld noch ausschließlich Sachleistungen. Das Gesetz erlaubt die Kombination beider Leistungen. In § 38 SGB XI heißt es dazu wörtlich:
„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip: Stellen wir uns vor, Ihre Mutter hat Pflegegrad 3 und ruft die Hälfte der ihr zustehenden Sachleistungen ab — also 748,50 Euro, die direkt an den Pflegedienst fließen. Weil sie genau die Hälfte der Sachleistungen genutzt hat, wird auch das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt: Es verbleiben ihr 299,50 Euro monatlich. Zusammen stehen damit 1.048 Euro im Monat zur Verfügung. Die Bindung ans gewählte Verhältnis gilt für sechs Monate; danach kann das Verhältnis neu festgelegt werden.
Wichtiger Hinweis: Die Sechs-Monats-Bindung bei der Kombinationsleistung wird in der Praxis häufig übersehen. Wer das Verhältnis spontan ändern möchte — etwa weil sich der Pflegebedarf verschlechtert hat — muss zunächst die laufende Bindungsfrist abwarten oder mit der Pflegekasse klären, ob eine Ausnahme möglich ist.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege oder Tod?
Diese Frage beschäftigt viele Familien — und die Antwort steckt im Gesetz. § 37 Abs. 2 SGB XI regelt mehrere Sondersituationen in einem einzigen Absatz. Der Wortlaut:
„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Verstirbt die pflegebedürftige Person, läuft das Pflegegeld noch bis zum letzten Tag des Sterbemonats weiter — ein anteilig berechneter Tagessatz für den Todesmonat existiert gesetzlich nicht. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
Was das für den Alltag bedeutet:
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Das Pflegegeld wird halbiert, nicht gestrichen — für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 3 bedeutet das: Statt 599 Euro gibt es in diesen Wochen 299,50 Euro monatlich anteilig weiter.
- Krankenhausaufenthalt. Nach § 34 Abs. 2 SGB XI (i.d.F. BEEP-Gesetz, in Kraft seit 1. Januar 2026) ruht das Pflegegeld für die ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung nicht — diese Schutzfrist gilt je Krankenhausaufenthalt, nicht pro Kalenderjahr.
- Tod der pflegebedürftigen Person. Das Pflegegeld wird bis Ende des Sterbemonats ausgezahlt. Zu viel überwiesene Beträge müssen nach den Regelungen des Rentenversicherungsrechts zurückgezahlt werden.
Tipp: Wer eine pflegebedürftige Person während eines geplanten Urlaubs durch einen Pflegedienst vertreten lässt, kann Verhinderungspflege in Anspruch nehmen — und erhält in dieser Zeit die halbe Pflegegeldleistung weiter. Das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt seit dem 1. Juli 2025 insgesamt 3.539 Euro (§ 42a SGB XI) für die Pflegegrade 2 bis 5.

Welche zusätzlichen Leistungen lassen sich mit dem Pflegegeld kombinieren?
Das Pflegegeld ist selten die einzige Leistung, die eine pflegebedürftige Person erhält. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass viele Familien die Möglichkeiten zur Kombination verschiedener Leistungen nicht vollständig ausschöpfen.
Entlastungsbetrag: 131 Euro extra für alle Pflegegrade
Zusätzlich zum Pflegegeld haben alle pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Pflege — also auch Pflegegrad 1 — Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Betrag ist zweckgebunden: Er darf nur für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienstleistungen eingesetzt werden. Bleibt der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr teilweise ungenutzt, verfällt er nicht sofort: Nach § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI lässt sich der Restbetrag noch bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres einsetzen — ein Puffer, der eine vorausschauende Jahresplanung erleichtert.
Für eine Person mit Pflegegrad 3 ergibt sich damit ein monatliches Grundbudget von 599 Euro Pflegegeld plus 131 Euro Entlastungsbetrag — also 730 Euro, die koordiniert eingesetzt werden können.
Umwandlungsanspruch: Sachleistungsbudget für Alltagshelfer nutzen
Wer das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI in einem Monat nicht vollständig ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent davon für landesrechtlich anerkannte Alltagsunterstützungsangebote verwenden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 wären das bis zu 318,40 Euro monatlich (40 Prozent von 796 Euro) für Betreuungsgruppen, Nachbarschaftshilfen oder Haushaltsdienste. Dieser Umwandlungsanspruch erfordert keine vorherige Antragstellung — die Abrechnung erfolgt über Belege bei der Pflegekasse.
Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich ohne großen Aufwand
Neben Pflegegeld und Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. § 40 Abs. 1 SGB XI stellt klar: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel — Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel — erstattet die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Das klingt überschaubar, summiert sich aber auf bis zu 504 Euro im Jahr. Ein formloser Antrag mit Kostennachweis genügt in der Regel.
Wann und wie schnell entscheidet die Pflegekasse über den Antrag?
Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit, um nach Eingang des Antrags schriftlich zu entscheiden. Das klingt nach viel — in der Praxis bedeutet es aber: Wer im Januar beantragt, sollte spätestens im Februar einen Bescheid in der Hand halten.
Hält die Pflegekasse diese Frist nicht ein, greift eine automatische Sanktion: Nach § 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI sind 70 Euro je begonnener Woche der Fristüberschreitung fällig — und zwar ohne Antrag des Versicherten, von Amts wegen, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf. Das ist eine der wenigen Regelungen im Sozialrecht, bei der die Kasse ohne Aufforderung zahlen muss.
Zusammen mit dem Bescheid erhält die antragstellende Person das Gutachten des Medizinischen Dienstes — sofern sie nicht ausdrücklich widerspricht. § 18c Abs. 2 Satz 1 SGB XI legt fest: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht.“ Das Gutachten ist wichtig: Es ist die Grundlage für jeden Widerspruch, falls die Einstufung nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht.
Wer begutachtet — und was tun bei Problemen?
Gesetzlich Versicherte werden durch den Medizinischen Dienst (MD) begutachtet, privat Pflegeversicherte durch MEDICPROOF (§ 18 SGB XI). Fällt die Einstufung niedriger aus als erwartet, steht der Rechtsweg offen: Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung möglich (§ 84 Abs. 1 SGG). Das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das automatisch mit dem Bescheid übersandt wird, liefert die Argumentationsgrundlage. Pflegestützpunkte und die gesetzliche Pflegeberatung nach § 7a SGB XI begleiten Betroffene dabei kostenfrei.
Der Anspruch auf individuelle Pflegeberatung ist gesetzlich verankert. § 7a Abs. 1 SGB XI formuliert: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).“ Diese Beratung ist kostenlos und kann auch zu Hause stattfinden.
Wann wird das Pflegegeld gekürzt — und was ist der Beratungsbesuch?
Pflegegeld ist keine bedingungslose Leistung. Wer Pflegegeld bezieht, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine beauftragte Pflegefachperson nachweisen. Die Pflicht gilt nach § 37 Abs. 3 SGB XI für alle Pflegegrade 2 bis 5 — halbjährlich verpflichtend. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können den Beratungsbesuch zusätzlich freiwillig vierteljährlich abrufen, also bis zu viermal im Jahr.
Wer den Beratungsbesuch versäumt, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen: § 37 Abs. 6 SGB XI räumt der Pflegekasse das Recht ein, das Pflegegeld angemessen zu kürzen und bei wiederholtem Verstoß vollständig zu streichen. Fachleute betonen, dass der Besuch weit mehr ist als eine Formalität — er dient der Qualitätssicherung und gibt der pflegebedürftigen Person die Möglichkeit, Versorgungslücken frühzeitig anzusprechen.
Wer den Besuch durchführen darf, regelt § 37 Abs. 3b SGB XI wörtlich: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
In der Metropolregion Rhein-Neckar führen zugelassene ambulante Pflegedienste Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI als festen Bestandteil ihres Leistungsangebots durch. Die Dauer eines solchen Besuchs liegt typischerweise bei einer halben bis einer Stunde; die Vergütung wird direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgewickelt — Pflegebedürftige tragen dabei keinen Eigenanteil.
Wie entwickeln sich die Pflegegeld-Beträge in den nächsten Jahren?
Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegegeldbeträge um 4,5 Prozent erhöht. Eine weitere gesetzlich verankerte Anpassung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen — die aktuellen Beträge bleiben damit für 2026 und 2027 stabil. § 30 Abs. 1 SGB XI legt fest, dass die Beträge dann „in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum“ steigen. Das bedeutet: Die Erhöhung orientiert sich an der wirtschaftlichen Entwicklung — eine konkrete Prozentzahl lässt sich heute noch nicht nennen.
Für Familien, die ihre Pflegearrangements längerfristig durchrechnen, bedeutet die gesetzliche Systematik konkrete Planungssicherheit: Die geltenden Beträge lassen sich für einen Zeitraum von zwei Jahren als verlässliche Grundlage nehmen — erst ab 2028 ist eine Neuberechnung einzuplanen.
Wichtiger Hinweis: Die Pflegeversicherung ist als Teilkaskoversicherung konzipiert — sie deckt nicht alle Pflegekosten ab. Besonders bei der 24-Stunden-Betreuung zu Hause, die je nach Modell zwischen 2.200 und 3.500 Euro monatlich kostet, bleibt eine erhebliche Eigenleistung. Eine frühzeitige Beratung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt hilft, alle verfügbaren Leistungsbausteine optimal zu kombinieren.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


