Stand: April 2026
Viele Familien stehen vor derselben Frage: Kommt bei meinem Angehörigen überhaupt ein Pflegegrad infrage — und wenn ja, welcher? Bevor man einen formellen Antrag stellt und den Medizinischen Dienst ins Haus bittet, möchte man wissen, ob sich der Aufwand lohnt. Genau dafür ist ein Pflegegrad Selbsttest gedacht: als erste Orientierungshilfe, nicht als Ersatz für die offizielle Begutachtung. Dieser Artikel erklärt, worauf ein solcher Selbsttest basiert, wie er die sechs gesetzlichen Module abbildet — und was das Ergebnis für Sie als pflegende Angehörige konkret bedeutet.
Ein Pflegegrad Selbsttest ist kein Ersatz für das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das der Medizinische Dienst (MD) durchführt. Er ist ein Werkzeug zur Vorbereitung. Erfahrungsgemäß gelingt es Familien, die sich bereits vor dem MD-Termin mit den NBA-Kriterien befasst haben, den tatsächlichen Hilfebedarf ihres Angehörigen im Begutachtungsgespräch präziser und lückenloser darzustellen. Das wirkt sich messbar auf das Ergebnis aus.
Was ein Selbsttest leisten kann: Er spiegelt die Systematik des offiziellen Begutachtungsinstruments wider und zeigt, in welchen der sechs Module Ihr Angehöriger Einschränkungen hat. Was er nicht kann: eine verbindliche Einstufung liefern. Die offizielle Einordnung in einen Pflegegrad erfolgt ausschließlich durch den MD — auf Basis eines persönlichen Hausbesuchs und einer standardisierten Punktebewertung nach § 15 SGB XI.
Wichtiger Hinweis: Ein Pflegegrad Selbsttest ist eine Orientierungshilfe, kein Rechtsdokument. Das Ergebnis hat keine Bindungswirkung gegenüber der Pflegekasse. Verbindlich ist allein die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
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Welche sechs Bereiche bewertet der Selbsttest — und wie unterscheiden sie sich?
Das gesetzliche Begutachtungsinstrument gliedert sich in sechs Module, die in § 14 Abs. 2 SGB XI definiert sind. Ein belastbarer Selbsttest orientiert sich an exakt dieser gesetzlichen Gliederung — ansonsten liefert er keine verlässliche Einschätzung. Entscheidend ist dabei, dass nicht alle Module gleich stark ins Gesamtergebnis einfließen — die Gewichtung ist im Gesetz festgelegt.
Die sechs Module im Überblick
- Mobilität (10 %). Bewertet werden Positionswechsel im Bett, das Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und Treppensteigen. Maßgeblich ist ausschließlich das Fortkommen innerhalb der eigenen vier Wände: Wer im Wohnbereich selbstständig zurechtkommt, erzielt in diesem Modul kaum Punkte — selbst wenn das Verlassen der Wohnung ohne Begleitung nicht möglich ist.
- Kognition und Kommunikation / Verhaltensweisen (zusammen 15 %). Diese beiden Module werden gemeinsam gewichtet; der höhere Wert zählt. Relevant sind Orientierung, Entscheidungsfähigkeit, Umgang mit Risiken — aber auch Verhaltensauffälligkeiten wie nächtliche Unruhe oder Abwehr von Pflegemaßnahmen. Gerade bei Demenz liegen hier oft die meisten Punkte.
- Selbstversorgung (40 %). Das mit Abstand schwerste Modul. Es umfasst Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettennutzung und den Umgang mit Inkontinenz. Wer hier erhebliche Einschränkungen hat, erreicht schnell einen höheren Pflegegrad.
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %). Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Arztbesuche, Umgang mit Hilfsmitteln — all das fließt hier ein. Dieses Modul wird häufig unterschätzt, obwohl es ein Fünftel der Gesamtpunkte ausmacht.
- Alltagsleben und soziale Kontakte (15 %). Tagesstrukturierung, Ruhen und Schlafen, Beschäftigung, Kontakt zu anderen Menschen. Wer sich nicht mehr selbst beschäftigen kann oder den Tagesablauf nicht mehr gestalten kann, sammelt hier Punkte.
Aus den gewichteten Modulpunkten ergibt sich ein Gesamtpunktwert. Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Ein guter Selbsttest führt Sie durch diese Logik — Schritt für Schritt.
Wie geht man einen Selbsttest am besten an — und welche Fehler passieren dabei häufig?
Der häufigste Fehler: Angehörige bewerten die Situation ihres Pflegebedürftigen zu günstig. Man sieht, was der Vater oder die Mutter „noch kann“ — und übersieht, wie viel Hilfe dabei tatsächlich nötig ist. Das Begutachtungsinstrument fragt nicht danach, ob jemand eine Tätigkeit theoretisch ausführen könnte, sondern danach, ob er sie selbstständig, sicher und in angemessener Zeit durchführen kann.
Praktische Tipps für die Selbsttest-Vorbereitung
- Beobachten statt erinnern. Empfohlen wird, vor dem Selbsttest über mindestens sieben Tage hinweg täglich festzuhalten, bei welchen konkreten Handlungen Unterstützung geleistet wird — nicht, welche Tätigkeiten der Angehörige theoretisch noch beherrscht.
- Schlechte Tage einbeziehen. Maßgeblich für die Einstufung ist der durchschnittliche Alltag — nicht ein besonders guter Tag. Kann der Angehörige an mehreren Tagen in der Woche nicht eigenständig aufstehen, fließt genau das in die Bewertung ein.
- Alle sechs Module durchgehen. Viele konzentrieren sich auf körperliche Einschränkungen und vergessen kognitive Auffälligkeiten oder den Umgang mit Medikamenten. Gerade diese Bereiche machen bei Demenz oder chronischen Erkrankungen oft den Unterschied zwischen zwei Pflegegraden.
- Hilfsmittel nicht als Selbstständigkeit werten. Im NBA-System gilt die Nutzung von Hilfsmitteln wie Rollator oder Badewannenlift nicht als Beleg vollständiger Selbstständigkeit — Hilfsmittel kompensieren einen Teil des Fähigkeitsverlusts, heben ihn aber nicht auf.
Wichtiger Hinweis: Die Pflegebedürftigkeit muss nach § 14 Abs. 1 SGB XI auf Dauer bestehen — das Gesetz formuliert: „Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“ Vorübergehende Erkrankungen, etwa nach einer Operation, begründen daher in der Regel keinen Pflegegrad.
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Was bedeutet das Selbsttest-Ergebnis für die Leistungen, die Ihr Angehöriger erhalten könnte?
Den größten praktischen Nutzen entfaltet ein Selbsttest, wenn das Orientierungsergebnis unmittelbar mit den konkreten Leistungsansprüchen gegenüber der Pflegekasse abgeglichen wird — denn so wird die finanzielle Tragweite einer korrekten Einstufung erst wirklich fassbar.
Nehmen wir ein Beispiel: Eine 79-jährige Frau aus Stuttgart kann sich nicht mehr allein duschen, benötigt Hilfe beim An- und Auskleiden, verlässt die Wohnung nicht mehr allein und vergisst regelmäßig, ihre Medikamente zu nehmen. Ein Selbsttest würde hier voraussichtlich auf Pflegegrad 3 hindeuten. Was das bedeutet: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beträgt bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro — ausgezahlt an die pflegebedürftige Person, nicht an die Angehörigen. Alternativ stehen Pflegesachleistungen bis zu 1.497 Euro monatlich zur Verfügung, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro monatlich — für alle Pflegegrade 1 bis 5.
Leistungen im Vergleich: Pflegegrad 2 bis 4
- Pflegegrad 2. Pflegegeld 347 Euro/Monat, Pflegesachleistung bis 796 Euro/Monat. Für Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen, die aber noch viel selbst erledigen können.
- Pflegegrad 3. Pflegegeld 599 Euro/Monat, Pflegesachleistung bis 1.497 Euro/Monat. Schwere Beeinträchtigungen — häufig bei fortgeschrittener Demenz oder nach Schlaganfall.
- Pflegegrad 4. Pflegegeld 800 Euro/Monat, Pflegesachleistung bis 1.859 Euro/Monat. Schwerste Beeinträchtigungen, umfangreicher Hilfebedarf rund um die Uhr.
Zur Pflegegeld-Regelung hält das Gesetz in § 37 Abs. 2 SGB XI ausdrücklich fest: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“ Für Sie als pflegende Angehörige bedeutet das: Auch wenn Ihr Angehöriger vorübergehend in eine Kurzzeitpflege wechselt, fließt weiterhin die Hälfte des Pflegegelds — an die pflegebedürftige Person.
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Was passiert nach dem Selbsttest — wie geht es weiter?
Der Selbsttest ist der erste Schritt, nicht der letzte. Wer auf Basis des Tests einen Pflegegrad vermutet, stellt den Antrag bei der zuständigen Pflegekasse — formlos, per Brief, Telefon oder online. Der MD wird dann zur Begutachtung in die häusliche Umgebung geschickt. Die Bearbeitungsfrist beträgt 25 Arbeitstage ab Antragseingang.
Besonders wichtig: Bereiten Sie das Begutachtungsgespräch aktiv vor. Das während der Selbsttest-Vorbereitung geführte Pflegetagebuch erweist sich beim Begutachtungstermin als besonders wertvolles Dokument: Es belegt anhand konkreter Alltagssituationen, bei welchen Verrichtungen Unterstützung notwendig ist — und erfasst auch Tage mit erhöhtem Hilfebedarf. Der MD bewertet nur das, was er sieht und hört.
Welche Beratung steht Ihnen kostenlos zu?
Viele Familien wissen nicht, dass sie gesetzlich Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung haben — und zwar unabhängig davon, ob der Antrag bereits gestellt wurde. Das SGB XI regelt in § 7a Abs. 1: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“
Diese Beratung kann zu Hause stattfinden, auf Wunsch auch als Videokonferenz. Für Sie als pflegende Angehörige in der Region Mannheim oder Stuttgart: Wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse und fordern Sie die Benennung eines Pflegeberaters an. Der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe ist ebenfalls eine erste Anlaufstelle.
Wenn Ihr Angehöriger bereits Pflegegeld bezieht, ist außerdem der regelmäßige Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu beachten. Dieser Einsatz wird durch zugelassene Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen durchgeführt. Das Gesetz bestimmt in § 37 Abs. 3b SGB XI: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Bleibt der Nachweis des Beratungseinsatzes aus, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld zu reduzieren; bei wiederholter Fristversäumnis kann die Zahlung vollständig entfallen. Der Beratungseinsatz ist damit keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzlich verankerte Voraussetzung für den Leistungsbezug.
Tipp: Nutzen Sie den Beratungseinsatz nicht nur als Pflichttermin, sondern als echte Fachberatung. Eine erfahrene Pflegefachkraft kann beim Hausbesuch erkennen, ob eine Höherstufung sinnvoll wäre — und wie Sie die Situation beim MD-Termin überzeugend schildern.
Was tun, wenn der Selbsttest einen höheren Pflegegrad nahelegt als die Pflegekasse festgestellt hat?
Manchmal klafft eine Lücke zwischen dem Selbsttest-Ergebnis und dem offiziellen Bescheid. Das ist kein Grund zur Resignation — es ist ein Hinweis, dass die Begutachtungssituation möglicherweise nicht alle relevanten Einschränkungen erfasst hat. Widerspruch ist möglich, die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Für den Widerspruch gilt: Holen Sie das MD-Gutachten an — darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Prüfen Sie, welche Punkte in welchem Modul vergeben wurden. Oft liegen Unstimmigkeiten im Modul „Selbstversorgung“ oder im Bereich krankheits- und therapiebedingter Anforderungen. Ein gut geführtes Pflegetagebuch, das Sie bereits für den Selbsttest angelegt haben, ist beim Widerspruch das stärkste Argument.
Fachleute bestätigen, dass substanziell dokumentierte Widersprüche — gestützt auf konkrete Alltagsbeobachtungen — erheblich öfter zu einer Höherstufung führen als allgemein gehaltene Einwände; faktisch trägt der Antragsteller die Darlegungslast, sodass die Qualität der schriftlichen Belege über Erfolg oder Misserfolg entscheidet. Wer konkret und chronologisch dokumentiert, was täglich an Hilfe nötig ist, liefert dem Gutachter beim erneuten Besuch eine Grundlage, die schwer zu ignorieren ist.
Weiterlesen: Pflegegrad Widerspruch einlegen — so gehen Sie vor
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


