Neues Pflegegesetz im Bundestag beschlossen: Mehr Befugnisse für Pflegefachpersonen – was heißt das für Betreuung zuhause?
Ihr Team 24 Redaktion
7. November 2025
Beschluss des Deutschen Bundestags am 06.11.2025
Der Deutsche Bundestag hat am 06. November 2025 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen. Ziel ist, Pflegefachpersonen mit klaren Kompetenzen auszustatten und Bürokratie spürbar zu reduzieren. Für die häusliche Pflege und Betreuung zuhause (inklusive sogenannter 24‑Stunden‑Betreuung) sind das gute Nachrichten – wenn die neuen Regelungen sauber umgesetzt werden.
Die wichtigsten Punkte aus dem beschlossenen Gesetz mit Blick auf die Umsetzung im Alltag:
Neue bzw. ergänzte Regelungen in SGB V / SGB XI
In Deutschland gibt es zwei „Töpfe“:
SGB V = Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) – zahlt medizinisch notwendige Leistungen, z. B. häusliche Krankenpflege (HKP), Wundversorgung, Verbände, Insulininjektionen, Hilfsmittel auf Rezept.
SGB XI = Pflegeversicherung (Pflegekasse) – zahlt Leistungen rund um Pflegebedürftigkeit, z. B. Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Entlastungsbetrag (125 €), Entlastungsbudget (bis 3.539 € pro Jahr).
Was ist neu beim SGB V (Krankenkasse)?
Pflegefachpersonen erhalten – je nach Qualifikation und regionalen Verträgen – klarere Befugnisse. Bestimmte ärztliche Aufgaben dürfen sie eigenverantwortlich übernehmen.
Was bedeutet das fürs SGB XI (Pflegekasse)?
Die Pflegeversicherung bleibt der Ansprechpartner für Pflege und Entlastung im Alltag. Neu ist hier vor allem die bessere Verzahnung zwischen Medizinern und ambulanten Fachkräften. Klarere Zuständigkeiten reduzieren Doppelarbeit und Bürokratie.
Wo ist der Vorteil für die Pflegebedürftigen und deren Familien?
Wenn Pflegefachpersonen Folgeverordnungen rechtzeitig anstoßen dürfen, entstehen weniger Versorgungslücken zu Hause.
Die Pflegedokumentation wird auf das erforderliche Maß reduziert. Doppelte Dokumentationen werden vermieden. Statt umfangreicher Mehrfachformulare reichen künftig zusammengefasste Nachweise – die Pflegefachperson verbringt mehr Zeit am Menschen, weniger Zeit am Schreibtisch.
HKP ohne Versorgungslücke: Bei laufenden Maßnahmen (z. B. Wundmanagement, Insulingabe) können Pflegedienste – sofern regionale Verträge stehen – Folgeverordnungen rechtzeitig veranlassen.
Weniger „Zettel‑Stau“: Kürzere Wege zwischen Arztpraxis, Kasse und Pflegedienst bedeuten stabilere Abläufe zu Hause.
Weniger Termin‑Hopping, geringere Ausfallrisiken, planbare Betreuung.
Alltagsbegleitung, Haushalt, soziale Teilhabe bleiben beim Betreuungsteam (Live‑in/Haushaltshilfe). Betreuung ≠ Pflege.
Medizinisch‑pflegerische Maßnahmen (HKP) übernimmt das examinierte Fachpersonal des zugelassenen Pflegedienstes.
Durch klare Kompetenzverteilung sinkt das Risiko, dass Betreuungskräfte unzulässige Pflegeaufgaben übernehmen.
HKP bleibt Leistung der Krankenkasse (mit gesetzlicher Zuzahlung/Befreiung). Betreuung/Haushalt weiterhin privat bzw. über SGB XI (Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget).
Klare Trennung der Leistungsarten und Kostenträger verhindert Fehlabrechnungen.
Entfall von unnötigen Dokumentationen und Arztbesuchen spart Kosten.
Durch neue Kompetenzen wird die Rolle des Pflegedienstes gestärkt und gleichzeitig klarer abgegrenzt. Pflegefachkräfte dürfen mehr Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen. Das schützt Familien, Betreuungskräfte und Pflegedienste gleichermaßen vor rechtlichen Grauzonen. (Hierüber haben wir bereits an anderer Stelle berichtet)
Wer eine Betreuungskraft illegal beschäftigt, trägt weiterhin das Risiko, als Arbeitgeber zu gelten – inklusive möglicher Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern oder Strafverfahren.
Pflege und Betreuung ergänzen sich – aber nur sauber getrennt und gut koordiniert funktioniert häusliche Versorgung dauerhaft sicher.
Ziel der Reform ist, Versorgungslücken zu vermeiden – durch kontinuierliche Betreuung, klare Zuständigkeiten und abgestimmte Abläufe. Die Qualitäts- und Dokumentationsvorgaben werden geschärft statt aufgebläht. Wo der Rahmen eindeutig ist, kann schneller, rechtssicher und näher am Menschen entschieden werden.
Der Bundestag hat das Gesetz am 06.11.2025 beschlossen. Es tritt nach Verkündung in Kraft. Einige Regelungen – insbesondere die neuen Vertragsoptionen nach § 73d SGB V – erfordern Umsetzungsverträge mit den Kassen. Die konkrete Nutzung in der Fläche hängt daher von regionalen Vereinbarungen ab. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
Fachverbände und Medien begrüßen die Richtung, weisen aber auf viele offene Fragen hin: Welche Leistungen werden wirklich vertraglich vereinbart? Was kommt vom versprochenen Bürokratieabbau im Alltag an? Und wie schnell werden die neuen Spielräume in der Häuslichkeit spürbar?
Die Reform schafft den Rahmen. Entscheidend für den Erfolg wird die Umsetzung vor Ort sein.
Deutscher Bundestag: „Pflegekompetenzgesetz und Sparpaket verabschiedet“ (06.11.2025)
Bundestags-Drucksache 21/1511 (Gesetzentwurf): Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
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