Stand: Juli 2026
Midea Portasplit Zuschuss Pflegekasse: So holen Sie das Maximum aus der Steuererklärung
Ja, ein Midea-Portasplit-Klimagerät kann steuerlich relevant sein — allerdings nicht als „Zuschuss der Pflegekasse“, sondern über zwei getrennte Wege: als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder anteilig als haushaltsnahe Handwerkerleistung nach § 35a EStG. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein medizinischer Nachweis, dass die Klimatisierung für die pflegebedürftige Person notwendig ist, sowie eine ordnungsgemäße Rechnung mit unbarer Zahlung. Wer die Pflege eines Elternteils zu Hause selbst finanziert, kann so einen Teil der Anschaffungs- und Einbaukosten über die Steuererklärung zurückholen — welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, klärt am besten die Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

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Zahlt die Pflegekasse einen direkten Zuschuss zum Portasplit-Klimagerät?
Diese Frage taucht in vielen Familien auf, weil mobile Splitklimageräte wie die Midea-Portasplit-Serie in Pflegehaushalten immer häufiger installiert werden — besonders bei bettlägerigen Angehörigen, bei Menschen mit Multipler Sklerose, mit Herzinsuffizienz oder mit Demenz, die auf stabile Raumtemperaturen angewiesen sind. Die kurze, klare Antwort: Ein pauschaler Zuschuss der Pflegekasse speziell für Klimaanlagen ist im SGB XI nicht vorgesehen.
Rechnerisch gibt es aber zwei Pfade, die viele Familien prüfen sollten. Der erste führt über die wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 SGB XI — hier zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme, wenn die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Ob ein fest installiertes Splitgerät im Einzelfall darunter fällt, entscheidet die Pflegekasse nach Prüfung — hier lohnt eine schriftliche Anfrage vor dem Kauf.
Der zweite, in der Praxis meist relevantere Pfad läuft über die Einkommensteuer. Und genau hier setzt dieser Beitrag an: Wenn die Pflegekasse den Zuschuss ablehnt oder das Gerät als reines Komfortprodukt einstuft, bleibt die Steuererklärung die zentrale Stellschraube.
Wichtiger Hinweis: Ein Zuschuss der Pflegekasse und ein steuerlicher Abzug schließen sich nicht grundsätzlich aus, dürfen aber nicht doppelt geltend gemacht werden. Wurde ein Teil der Kosten von der Pflegekasse übernommen, ist nur der selbst getragene Restbetrag steuerlich ansetzbar. Bei der konkreten Aufteilung helfen Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Welcher Steuerparagraph passt: § 33 EStG oder § 35a EStG?
Für die steuerliche Behandlung der Portasplit-Kosten kommen im Einzelfall zwei Vorschriften in Betracht — mit deutlich unterschiedlichen Effekten auf die Steuerlast.
Weg 1: Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Wenn die Klimatisierung medizinisch notwendig ist — nachgewiesen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, die vor dem Kauf ausgestellt sein muss (§ 64 EStDV) — können die vollen Anschaffungs- und Einbaukosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Angezogen wird davon die zumutbare Eigenbelastung, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.
Rechnerisch lohnt sich dieser Weg häufig bei Pflegekosten in der Größenordnung ab 8.000 Euro jährlich (kumuliert mit Fahrtkosten, Zuzahlungen, Pflegedienst-Eigenanteilen). Der Einzelfall hängt stark vom Bruttoeinkommen ab.
Weg 2: Handwerkerleistung (§ 35a EStG)
Wird die Splitanlage von einem Fachbetrieb montiert, zählen die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (nicht das Gerät selbst) als Handwerkerleistung. Über § 35a Abs. 3 EStG lassen sich 20 Prozent dieser Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Eine Besonderheit beim PortaSplit: Das Gerät ist gerade für die Selbstmontage ohne Wanddurchbruch konzipiert. Wer es in Eigenregie installiert, hat keine Handwerkerleistung — Weg 2 entfällt dann vollständig. Der Abzug nach § 35a EStG setzt voraus, dass tatsächlich ein Fachbetrieb die Installation übernimmt (etwa mit fester Wand- oder Fensterdurchführung) und den Lohnanteil auf der Rechnung getrennt ausweist.
Beispielrechnung: Was bringt der Steuerabzug konkret?
Angenommen, eine Familie schafft für den pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3) ein Midea-Portasplit-Gerät der mittleren Preisklasse an. Die Rechnung eines Fachbetriebs weist folgende Positionen aus:
- Gerät und Material: 1.800 Euro
- Montage, Wanddurchbruch, Inbetriebnahme (Lohnanteil): 900 Euro
- Gesamtsumme brutto: 2.700 Euro
Ein vor dem Kauf eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die Raumklimatisierung wegen einer chronischen Herz-Kreislauf-Erkrankung erforderlich ist. Rechnerisch ergeben sich im Beispielfall folgende zwei Varianten:

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Variante A — § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung)
Die vollen 2.700 Euro werden als Krankheitskosten angesetzt. Bei angenommenen Gesamt-Krankheits- und Pflegekosten von 9.500 Euro im Jahr und einer zumutbaren Eigenbelastung von rund 2.100 Euro (Beispielwert für ein mittleres Einkommen, verheiratet, zwei Kinder) wären 7.400 Euro abzugsfähig. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht das rechnerisch einer Steuerentlastung von rund 2.220 Euro — anteilig auf die Klimaanlage entfielen davon etwa 630 Euro.
Variante B — § 35a EStG (Handwerkerleistung)
Nur der ausgewiesene Lohnanteil von 900 Euro zählt. 20 Prozent davon ergeben 180 Euro, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das Gerät selbst (1.800 Euro) bleibt unberücksichtigt.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, im Vorfeld beide Varianten durchrechnen zu lassen. Wer bereits hohe Krankheitskosten sammelt, fährt mit § 33 EStG oft besser; wer die Eigenbelastungsschwelle nicht überschreitet, sollte zumindest den § 35a-Weg sichern.
Welche Belege sind für das Finanzamt Pflicht?
Damit das Finanzamt den Abzug anerkennt — egal über welchen Paragraphen — müssen einige formale Anforderungen erfüllt sein. Diese Punkte werden in der Praxis am häufigsten übersehen:
- Medizinischer Nachweis vor dem Kauf: Für § 33 EStG bei Klimageräten gilt, dass die medizinische Notwendigkeit vorab qualifiziert bescheinigt sein muss. Anerkannt sind ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nach § 64 EStDV, ausgestellt vor der Anschaffung.
- Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil: Für § 35a EStG muss der Arbeitsanteil separat auf der Rechnung stehen. Ohne diese Trennung erkennt das Finanzamt nichts an.
- Unbare Zahlung: Überweisung oder Kartenzahlung sind Pflicht. Bargeld wird bei § 35a EStG grundsätzlich nicht akzeptiert.
- Nachweis eventueller Kassenleistungen: Falls die Pflegekasse einen Teil übernommen hat, muss der Erstattungsbescheid beiliegen, damit nur der Eigenanteil geltend gemacht wird.
- Rechnung auf den Namen der pflegebedürftigen Person oder der zahlenden Angehörigen: Wer zahlt und wer die Steuererklärung abgibt, muss zusammenpassen.
Wichtiger Hinweis: Ein häufig übersehener Fallstrick ist die zeitliche Reihenfolge. Wird der Nachweis erst nach dem Kauf ausgestellt, lehnen Finanzämter den Abzug nach § 33 EStG regelmäßig ab. Für die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall lohnt ein Blick in aktuelle BFH-Rechtsprechung oder eine Rücksprache mit der Steuerberatung.
Was gilt, wenn die pflegebedürftige Person nicht im eigenen Haushalt lebt?
Eine Konstellation, die viele Familien betrifft: Die Eltern wohnen in der eigenen Wohnung, die erwachsenen Kinder finanzieren die Klimaanlage — sind aber nicht selbst dort gemeldet. In diesem Fall unterscheiden sich die beiden Wege deutlich.

Bei § 35a EStG ist der Wohnsitz des Auftraggebers ausschlaggebend. Wer die Handwerkerleistung nicht im eigenen Haushalt beauftragt, geht bei diesem Paragraphen in der Regel leer aus. Ausnahme: Die pflegebedürftige Person ist im Haushalt der zahlenden Person aufgenommen.
Bei § 33 EStG (Krankheitskosten für einen unterhaltsberechtigten Elternteil) sieht das anders aus. Übernehmen Kinder Kosten, für die die Eltern selbst nicht aufkommen können, kommt ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder gegebenenfalls über § 33a EStG (Unterhaltsleistungen, Höchstbetrag 2026: 12.348 Euro plus übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Betracht. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist und welche Nachweise die Bedürftigkeit der Eltern belegen, hängt stark vom Einzelfall ab — hier führt der Weg meist zur Steuerberatung oder zum Lohnsteuerhilfeverein.
Tipp: Wer regelmäßig Pflegekosten für die Eltern trägt, sollte alle Belege chronologisch sammeln — auch die Rechnungen für Fahrten, Hilfsmittel und Umbauten. Steuerlich zählt jeder einzelne Nachweis, und rückwirkende Rekonstruktionen führen erfahrungsgemäß zu Nachfragen des Finanzamts.
Bis wann muss ich die Kosten geltend machen — und was hilft im Streitfall?
Für die Einkommensteuererklärung ohne Steuerberater gilt die reguläre Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wer eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat länger Zeit — in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Erkennt das Finanzamt den Ansatz für die Klimaanlage nicht an, ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids das übliche Rechtsmittel (§ 355 AO). Häufige Gründe für Ablehnungen sind fehlende ärztliche Atteste, Bargeldzahlungen oder unklare Rechnungsposten ohne getrennten Lohnanteil.
Bei Streitigkeiten hilft in der Regel:
- Nachreichen eines ausführlichen ärztlichen Attests mit konkretem Krankheitsbezug
- Verweis auf einschlägige BFH-Urteile zu medizinisch indizierten Anschaffungen
- Rücksprache mit dem Lohnsteuerhilfeverein, der auch beim Einspruchsverfahren begleitet
Bei komplexeren Konstellationen — etwa wenn Pflegegeld, Verhinderungspflege und Handwerkerkosten im selben Jahr zusammentreffen — ist die Einzelfallberatung durch einen Steuerberater in der Praxis der sicherste Weg. Verbraucherzentralen und Pflegestützpunkte können ergänzend zu den sozialrechtlichen Fragen beraten, ersetzen aber keine steuerliche Prüfung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


