Welche Betreuungsmodelle gibt es für die 24-Stunden-Pflege in Nürtingen?

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Stand: April 2026

Nürtingen liegt idyllisch am Neckar, zwischen Stuttgart und Reutlingen — und wie in vielen Städten dieser Größe stehen Familien hier vor einer ganz konkreten Frage: Wie organisiert man Pflege rund um die Uhr, wenn ein Angehöriger zu Hause versorgt werden soll? Die Antwort hängt von drei Dingen ab: dem Pflegegrad, dem gewählten Betreuungsmodell und dem, was die Pflegekasse tatsächlich bezahlt. Dieser Artikel erklärt, was 24 Stunden Pflege in Nürtingen konkret bedeutet — ohne Schönfärberei.

Wenn von „24 Stunden Pflege“ die Rede ist, meinen die meisten Menschen unterschiedliche Dinge. Tatsächlich gibt es im häuslichen Bereich zwei grundlegend verschiedene Wege, und keiner davon ist für jeden Haushalt gleich gut geeignet.

Das Entsendungsmodell — die osteuropäische Betreuungskraft

Beim Entsendungsmodell kommt eine Betreuungskraft aus einem EU-Mitgliedstaat — häufig Polen, Rumänien oder Bulgarien — in den Haushalt und übernimmt dort die Tagesbegleitung. Der entscheidende Unterschied zum Direktarbeitsverhältnis: Der Vertrag besteht ausschließlich zwischen der entsendenden Agentur und der Familie — die Betreuungskraft bleibt Angestellte ihres ausländischen Unternehmens. Die monatliche Gesamtbelastung im Entsendungsmodell — Agenturentgelt, Betreuungspauschale und sämtliche Nebenkosten zusammengerechnet — liegt erfahrungsgemäß zwischen 2.500 und 3.500 Euro. Für Haushalte im Landkreis Esslingen arbeiten in der Praxis überwiegend Agenturen aus dem Großraum Stuttgart, da diese die Region Nürtingen routinemäßig betreuen.

Wichtig für Familien, die diesen Weg wählen: Bei einer Entsendung bleibt die Betreuungskraft Arbeitnehmerin ihres ausländischen Arbeitgebers. Die Familie sollte sich von der Agentur die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorlegen lassen — sie weist nach, dass die Betreuungskraft im Heimatland sozialversichert ist. Die Pflicht zur Meldung nach § 18 AEntG trifft allein den entsendenden ausländischen Arbeitgeber — Familien als Auftraggeber sind davon gesetzlich nicht betroffen.

Die Direktanstellung im Privathaushalt

Die Direktanstellung macht die Familie zur Arbeitgeberin — mit allen Konsequenzen: Anmeldung bei der Sozialversicherung, monatliche Lohnabrechnung, gesetzlicher Urlaubsanspruch und die Pflicht zur Krankenvertretung liegen dann vollständig in privater Hand. Für direkt angestellte Pflegekräfte im Privathaushalt gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne Ausnahme: Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Der Pflegemindestlohn nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) hingegen gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, nicht im Privathaushalt. Wer diesen Unterschied nicht kennt, rechnet mit falschen Zahlen.

Wichtiger Hinweis: Rein rechnerisch ist eine Einzelperson nicht in der Lage, eine lückenlose Tagesbetreuung zu gewährleisten: §§ 3 und 5 ArbZG begrenzen die tägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden und schreiben anschließend mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit vor. Wer eine Live-in-Kraft direkt anstellt, sollte zudem das BAG-Urteil vom Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) kennen: Bereitschaftszeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit und müssen mindestens mit dem Mindestlohn entlohnt werden. Eine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Rechts- und Steuerberatung ist in diesem Fall unbedingt empfehlenswert.

Welche Betreuungsmodelle gibt es für die 24-Stunden-Pflege in Nürtingen?
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Was zahlt die Pflegekasse wirklich zur 24-Stunden-Pflege in Nürtingen?

Die Pflegekasse beteiligt sich an der häuslichen Pflege über mehrere Leistungsarten — aber keine davon deckt die realen Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung vollständig. Die Kunst liegt darin, die verfügbaren Bausteine klug zu kombinieren.

Pflegegeld und Pflegesachleistung — der Grundbaustein

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können zwischen Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) wählen — oder beides kombinieren. Das Pflegegeld wird dabei an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht an pflegende Angehörige. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 Euro monatlich, bei Pflegegrad 4 sind es 800 Euro, bei Pflegegrad 5 beläuft sich der Betrag auf 990 Euro.

Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann stattdessen die Pflegesachleistung nutzen: Bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro, bei Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro monatlich. Beide Leistungen lassen sich über § 38 SGB XI anteilig kombinieren — wer 50 Prozent der Sachleistung nutzt, erhält 50 Prozent des Pflegegelds als anteilige Kombinationsleistung.

Der Entlastungsbetrag — 131 Euro für jeden Pflegegrad

Zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“

Diese 131 Euro sind zweckgebunden — sie lassen sich etwa für anerkannte Alltagsbegleitungen, Tages- oder Nachtpflege oder zugelassene Pflegedienste einsetzen. Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Praktisch bedeutet das: Wer den Entlastungsbetrag im ersten Halbjahr nicht vollständig nutzt, hat bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit, das Guthaben aufzubrauchen.

Für Familien, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist folgende gesetzliche Regelung relevant. Nach § 45b Abs. 3 SGB XI gilt wörtlich: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“

Für pflegende Familien in Nürtingen, die ergänzend Sozialhilfe beziehen, ist das eine wichtige Klarstellung: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bleibt in der Regel anrechnungsfrei und steht damit für Pflegeleistungen vollständig zur Verfügung.

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Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — der gemeinsame Jahresbetrag

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: 3.539 Euro je Kalenderjahr, flexibel aufteilbar auf beide Leistungsarten. Das ist besonders praktisch, wenn die Hauptpflegeperson krank wird oder Urlaub braucht. Die Vorpflegezeit für Verhinderungspflege entfällt seit dieser Reform.

Nach dem Gesetz (§ 42a Abs. 3 SGB XI) gilt für die Abrechnung wörtlich: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden.“

Für pflegende Angehörige in Nürtingen ist das ein wichtiger Schutz: Die Einrichtung muss transparent ausweisen, was vom Jahresbudget verbraucht wird — so behalten Sie den Überblick.

Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege läuft das Pflegegeld übrigens weiter — zur Hälfte. Im Gesetz (§ 37 Abs. 2 SGB XI) heißt es dazu wörtlich: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“

Wichtiger Hinweis: Bei Pflegegrad 3 bedeutet die Halbierung konkret: Statt 599 Euro fließen während der Verhinderungspflege noch 299,50 Euro monatlich an die pflegebedürftige Person. Das ist kein Verlust, sondern ein gesetzlich geregelter Ausgleich — weil die Pflegekasse gleichzeitig die Kosten der Vertretungspflege trägt.


Welche Kosten bleiben trotz Kassenleistungen übrig?

Eine ehrliche Rechnung zeigt: Die Pflegekasse deckt bei weitem nicht alle Kosten einer 24-Stunden-Betreuung. Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein 84-jähriger Mann in Nürtingen mit Pflegegrad 4, der von einer osteuropäischen Betreuungskraft via Entsendungsagentur versorgt wird.

  • Pflegegeld (PG 4). 800 Euro monatlich — fließt an den pflegebedürftigen Vater, kann zur Mitfinanzierung der Agenturkosten genutzt werden.
  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). 131 Euro monatlich — zweckgebunden für anerkannte Leistungen, zum Beispiel für Stunden eines zugelassenen Pflegedienstes.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Bis zu 3.539 Euro pro Jahr — nutzbar für Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen der Betreuungskraft.

Addiert man Pflegegeld und Entlastungsbetrag, ergibt sich ein monatlicher Kassenzuschuss von 931 Euro — hinzu kommt bei Bedarf ein anteiliger Abruf aus dem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Dem gegenüber stehen die tatsächlichen Agenturkosten, die im Entsendungsmodell realistisch bei 2.500 bis 3.500 Euro pro Monat liegen. Die Differenz — also bis zu 2.600 Euro monatlich — muss die Familie selbst tragen oder über Sozialhilfe (§ 65 SGB XII) abdecken lassen.

Tipp: Wer die Sachleistung statt des Pflegegelds nutzt und einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einbindet, kann unter Umständen mehr Kassenleistungen aktivieren — gerade wenn gleichzeitig Behandlungspflege nach § 37 SGB V über die Krankenkasse abgerechnet wird.

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Wie lässt sich das Wohnumfeld in Nürtingen pflegegerecht umbauen?

Bevor man sich für ein Betreuungsmodell entscheidet, lohnt ein Blick auf das Wohnumfeld. Viele Stürze und Pflegeeskalationen entstehen aus vermeidbaren Hindernissen — einer zu hohen Badewanne, fehlenden Haltegriffen, einem nicht überwindbaren Türschweller. Die Pflegekasse kann hier mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Was viele nicht wissen: Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung — etwa einem Ehepaar — summiert sich der Zuschuss. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 Euro begrenzt, wenn mehr als vier Anspruchsberechtigte zusammenleben. Das ist für Wohngemeinschaften oder Mehrgenerationenhäuser in Nürtingen relevant.

Für die Hilfsmittelversorgung selbst gilt nach § 40 Abs. 1 SGB XI wörtlich: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“

Technische Pflegehilfsmittel werden nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ Das bedeutet: Ein Pflegebett, ein Rollator oder ein Hausnotruf kommen oft ohne große Eigenkosten — die Zuzahlung beträgt maximal 25 Euro je Hilfsmittel.

Für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen erstattet die Pflegekasse monatlich bis zu 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Kein großer Betrag, aber ein Baustein, der automatisch zur Verfügung steht — man muss ihn nur beantragen.


Welche Beratung steht Nürtinger Familien kostenlos zu?

Wenig bekannt, aber gesetzlich verankert: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Nürtingen haben Anspruch auf individuelle Pflegeberatung — kostenfrei, persönlich zugeschnitten und auf Wunsch im eigenen Zuhause durchführbar. Nach § 7a Abs. 1 SGB XI gilt wörtlich: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“

Nürtingen gehört zum Landkreis Esslingen. Anlaufstelle für Nürtinger Familien ist der Pflegestützpunkt des Landkreises Esslingen, erreichbar über die Kreisverwaltung. Auf Anfrage bei der Pflegekasse wird zudem ein namentlich benannter Pflegeberater zugeteilt, der einen abgestimmten Versorgungsplan über alle beteiligten Leistungsträger hinweg erstellt.

Der Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz abrufen. Das BEEP-Gesetz hat zum 1. Januar 2026 eine einheitliche Regelung eingeführt: Pflegebedürftige aller Pflegegrade von 2 bis 5 müssen den Beratungseinsatz nun zweimal jährlich nachweisen. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis bis zu zwei weitere Beratungstermine jährlich hinzuzubuchen — der Gesamtrahmen liegt damit bei maximal vier Einsätzen pro Kalenderjahr. Wird der vorgeschriebene Beratungseinsatz nicht fristgerecht nachgewiesen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen — eine Konsequenz, die sich durch frühzeitige Terminplanung problemlos abwenden lässt.

Die Beratung kann nach § 37 Abs. 3b SGB XI durchgeführt werden durch: „einen zugelassenen Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Auch privat Versicherte haben Zugang zur Pflegeberatung. Nach § 7a Abs. 5 SGB XI gilt: „Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen.“

Und für alle Beteiligten gilt: Daten, die Pflegeberatung erhoben werden, unterliegen strengen Regeln. Nach § 7a Abs. 6 SGB XI dürfen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater „Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist.“

Was bringt die Pflegeberatung konkret?

  • Leistungscheck. Der Pflegeberater prüft, welche Kassenleistungen noch nicht abgerufen werden — Entlastungsbetrag, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung.
  • Versorgungsplan. Ein individueller Plan koordiniert alle Leistungsträger — Pflegekasse, Krankenkasse, ggf. Sozialhilfeträger.
  • Entlastung pflegender Angehöriger. Konkrete Hinweise auf Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und lokale Unterstützungsangebote im Raum Nürtingen.
  • Hausbesuch möglich. Auf Wunsch kommt die Pflegeberatung nach Hause — ohne Aufpreis.

Erfahrungsgemäß offenbart erst das strukturierte Beratungsgespräch, wie viele Leistungsbausteine brach liegen: Pflegeberaterinnen und Pflegeberater berichten regelmäßig von Fällen, in denen Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungszuschüsse über Jahre hinweg nicht beantragt worden waren — obwohl der Anspruch längst bestand.

Tipp: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und kann bereits vor der ersten Pflegegeld-Auszahlung in Anspruch genommen werden — sobald ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf besteht.



Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz gewissenhafter Recherche kann für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung bei Fragen zur Beschäftigung von Pflegekräften sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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