Stand: April 2026
Wernau am Neckar ist eine überschaubare Stadt — und genau das macht die Pflege zu Hause hier oft zur bevorzugten Wahl. Kurze Wege, vertraute Nachbarschaft, das eigene Bett. Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen: Ende 2023 lebten knapp 5,7 Millionen Menschen mit anerkannter Pflegebedürftigkeit in Deutschland — etwa 86 von 100 davon wurden im häuslichen Umfeld versorgt, nicht im Heim. Doch was bedeutet ein 24 Std Pflegedienst in Wernau konkret — welche Modelle gibt es, was übernimmt die Pflegekasse, und welche rechtlichen Fallstricke lauern dabei? Dieser Ratgeber beantwortet genau das.
Der Begriff klingt eindeutig, ist es aber nicht. Eine gesetzlich definierte Leistungsart „24-Stunden-Betreuung“ existiert im SGB XI nicht. Das Bundesgesetz kennt Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege — aber keine Rund-um-die-Uhr-Versorgung als eigenständige Kategorie. In der Praxis meinen Familien damit meist eines von drei Modellen:
- Kombination mehrerer Pflegediensteinsätze. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kommt mehrmals täglich — morgens, mittags, abends, nachts. Die Stunden summieren sich, aber niemand ist dauerhaft anwesend.
- Entsendung einer Live-in-Betreuungskraft. Eine Betreuungsperson aus dem EU-Ausland (häufig Polen oder Rumänien) lebt im Haushalt und wird über eine Agentur entsendet. Typische Kosten: 2.500 bis 3.500 Euro monatlich inklusive Agenturgebühr.
- Direktanstellung einer Pflegekraft. Die Familie stellt selbst eine Pflegekraft an — mit allen damit verbundenen Arbeitgeberpflichten. Kosten ab ca. 2.200 Euro monatlich, je nach Stundenzahl und Qualifikation.
Jedes dieser Modelle unterliegt anderen Regeln: dem Arbeitszeitgesetz, dem Mindestlohngesetz und — bei Entsendungen aus dem EU-Ausland — dem europäischen Sozialversicherungsrecht. Wichtig für Familien in Wernau: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt einer Einzelperson keine echte 24-Stunden-Betreuung im Schichtbetrieb ohne Pausen und Ruhezeiten. Wer das ignoriert, geht ein erhebliches Haftungsrisiko ein.
Wichtiger Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten entsandter Pflegekräfte gilt. Familien, die eine Live-in-Kraft beschäftigen, ohne diese Zeiten korrekt zu vergüten, riskieren Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Was zahlt die Pflegekasse wirklich dazu — und reicht das?
Die gute Nachricht: Die Pflegeversicherung hält mehrere Bausteine bereit, die sich für Familien in Wernau sinnvoll kombinieren lassen. Die schlechte Nachricht: Allein reicht keiner davon, um eine intensive häusliche Versorgung zu finanzieren. Ein Blick auf die konkreten Beträge zeigt, womit gerechnet werden kann.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen als Basis
Nach § 37 SGB XI fließt das Pflegegeld auf das Konto der pflegebedürftigen Person — Angehörige, die die Versorgung übernehmen, erhalten es nicht direkt ausgezahlt. Voraussetzung ist die häusliche Versorgung bei Pflegegrad 2 bis 5. Die Beträge für 2026 betragen monatlich: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Sobald ein zugelassener ambulanter Pflegedienst zum Einsatz kommt, greift § 36 SGB XI mit folgenden monatlichen Höchstbeträgen: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 sowie 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Bei zugelassenen ambulanten Pflegediensten läuft die Abrechnung nach § 36 SGB XI direkt zwischen Dienst und Pflegekasse — für Familien entsteht kein finanzieller Vorleistungsaufwand, der bürokratische Aufwand bleibt beim Pflegedienst.
§ 38 SGB XI ermöglicht die gleichzeitige Nutzung beider Leistungsarten — Pflegegeld und Pflegesachleistung schließen sich also nicht gegenseitig aus. Das Gesetz dazu im Wortlaut: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Zur Veranschaulichung: Wird bei Pflegegrad 3 die Hälfte der Sachleistung — also 748,50 Euro — über den Pflegedienst abgerufen, reduziert sich das Pflegegeld proportional auf 299,50 Euro. Addiert man den Entlastungsbetrag von 131 Euro, stehen monatlich 1.179 Euro an Kassenleistungen zur Verfügung.
Entlastungsbetrag: 131 Euro, die viele vergessen
Oft ungenutzt bleibt der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI — 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5. Das Geld ist zweckgebunden: Es kann für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienstleistungen eingesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge erlöschen am 30. Juni des Folgejahres. Wer die monatlichen 131 Euro konsequent anspart, kann das aufgelaufene Guthaben bis zu diesem Stichtag noch zweckgebunden einsetzen.
Tipp: Bis zu 40 Prozent des monatlichen Pflegesachleistungsbetrags können nach § 45a SGB XI in Leistungen nach Landesrecht anerkannter Alltagsunterstützungsangebote umgewandelt werden — ohne vorherigen Antrag. Bei Pflegegrad 3 wären das bis zu 598,80 Euro monatlich zusätzlich nutzbar.

Wie funktioniert die Entlastung bei Urlaub oder Ausfall der Pflegeperson?
Keine Pflegeperson kann dauerhaft ohne Pause leisten. Für genau diese Situationen gibt es seit dem 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. § 42a Abs. 1 SGB XI regelt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“
Das bedeutet für Familien in Wernau: Die frühere Trennung zwischen Verhinderungspflege (max. 1.685 Euro) und Kurzzeitpflege (max. 1.854 Euro) entfällt. Das Budget von 3.539 Euro kann flexibel aufgeteilt werden — je nachdem, was die Situation erfordert. Wichtig ist dabei die korrekte Abrechnung. Das Gesetz schreibt in § 42a Abs. 3 SGB XI vor: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist.“
Außerdem gilt seit dem 1. Januar 2026 (BEEP-Gesetz): Der Erstattungsantrag für Verhinderungspflege muss bis zum 31. Dezember des auf die Durchführung folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Wer im Herbst 2026 Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, hat also bis Ende 2027 Zeit für den Antrag — das schafft Spielraum, den viele nicht kennen.
Was passiert mit dem Pflegegeld während dieser Zeit? Der Gesetzestext des § 37 Abs. 2 SGB XI ist eindeutig: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“ Das Pflegegeld halbiert sich also — es entfällt nicht vollständig.
Wichtiger Hinweis: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige. Was die pflegebedürftige Person damit macht, liegt in ihrer eigenen Entscheidung. Angehörige haben keinen eigenständigen Anspruch auf das Pflegegeld.

Welche Pflichten kommen auf Familien zu, die selbst eine Kraft beschäftigen?
Wer in Wernau eine Pflegekraft direkt anstellt, wird zum Arbeitgeber — mit allem, was dazugehört. Im Privathaushalt gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG: seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Stunde. Der Pflegemindestlohn nach der 6. PflegeArbbV liegt höher (Hilfskräfte 16,10 Euro, Fachkräfte 20,50 Euro je Stunde ab 1. Juli 2025), gilt aber ausschließlich in zugelassenen Pflegebetrieben — nicht im Privathaushalt.
- Mindestlohn im Privathaushalt. Es gilt der allgemeine MiLoG-Satz von 13,90 Euro/Stunde. Der Pflegemindestlohn der PflegeArbbV greift hier nicht.
- Bereitschaftszeiten vergüten. Das BAG-Urteil von 2021 (Az. 5 AZR 505/20) macht deutlich: Bereitschaftszeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit. Wer das nicht einplant, unterschätzt die tatsächlichen Kosten erheblich.
- A1-Bescheinigung bei EU-Entsendung. Kommt die Kraft aus einem EU-Land über eine Agentur, muss die A1-Bescheinigung nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen. Sie belegt, dass die Person im Heimatland sozialversichert bleibt. Die Familie sollte diese Bescheinigung von der Agentur einfordern.
- Meldepflicht beim Zoll (§ 18 AEntG). Bei Entsendungen ist die entsendende Agentur — nicht die Familie — verpflichtet, die Pflegekraft beim Zoll anzumelden. Die Familie selbst ist nicht meldepflichtig, sollte aber prüfen, ob die Agentur dieser Pflicht nachkommt.
Da Direktanstellung und Entsendung jeweils stark einzelfallabhängige Rechtsfragen aufwerfen, empfiehlt sich vor Vertragsschluss eine Prüfung durch eine qualifizierte Fachkanzlei oder einen Steuerberater.
Lohnt sich die häusliche Versorgung in Wernau gegenüber dem Pflegeheim?
Ein konkreter Kostenvergleich lohnt sich: In Baden-Württemberg setzt sich der Eigenanteil im Pflegeheim aus pflegebedingten Kosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen — im ersten Heimjahr ergibt das typischerweise eine monatliche Belastung zwischen 3.400 und 3.530 Euro. Hinzu kommen die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI, die den pflegebedingten Eigenanteil mit wachsender Verweildauer schrittweise senken.
Die monatlichen Gesamtkosten für eine über eine Agentur entsandte Betreuungsperson, die im Haushalt lebt, liegen je nach Anbieter und Leistungsumfang zwischen 2.500 und 3.500 Euro — Pflegekassenleistungen sind dabei noch nicht gegengerechnet. Familien, die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI gezielt miteinander verbinden, können die verbleibende Eigenbelastung erheblich reduzieren — die richtige Kombination ist dabei ausschlaggebend.
Zur Unterstützung im eigenen Zuhause trägt auch die Pflegehilfsmittel-Pauschale bei: Bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Bauliche Anpassungen — zum Beispiel der Umbau eines Badezimmers für den rollstuhlgerechten Zugang — werden nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 Euro je Einzelmaßnahme bezuschusst. Entscheidend: Der Antrag auf Zuschuss für Wohnraumanpassung muss bei der Pflegekasse eingehen, bevor die Umbauarbeiten beginnen — eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Das Gesetz formuliert den Anspruch auf Pflegehilfsmittel so: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
Technische Pflegehilfsmittel — etwa ein Pflegebett oder ein Hausnotruf — werden nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen. Der Gesetzestext dazu: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen.“
Was ändert sich 2026 konkret für Pflegegeld-Beziehende in Wernau?
Das BEEP-Gesetz (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Für Familien in Wernau bringt es mehrere praktische Änderungen:
- Beratungsbesuche vereinheitlicht. § 37 Abs. 3 SGB XI schreibt für Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich vor: Pflegegeldbeziehende müssen zweimal jährlich einen Beratungsbesuch absolvieren und gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können auf freiwilliger Basis bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche pro Jahr abrufen — maximal also vier Termine jährlich. Diese Mehrtermine sind kein Pflichtprogramm, sondern ein optionales Angebot ohne Aufpreis.
- Auslandsaufenthalt verlängert. Das Pflegegeld wird bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt jetzt bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt — bisher waren es sechs Wochen.
- Dynamisierung erst 2028. Eine Erhöhung der Pflegeleistungen ist für 2026 nicht beschlossen. Die nächste Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI).
Wer den Beratungsbesuch durchführen lassen möchte, hat dabei eine Auswahl. § 37 Abs. 3b SGB XI regelt: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Für Pflegegeldbeziehende im Raum Wernau und dem Landkreis Esslingen sind zugelassene ambulante Pflegedienste vor Ort die naheliegende Anlaufstelle für den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuch. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass Beratungsbesuche regelmäßig Ansprüche sichtbar machen, die im Pflegealltag unentdeckt bleiben — beispielsweise die Umwandlungsoption nach § 45a SGB XI oder die flexible Verwendung des gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI.
Steuerlich lohnt sich ein genauer Blick auf § 35a EStG: Wer einen ambulanten Pflegedienst oder eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Pflegekraft per Überweisung bezahlt, kann die Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bis zu 4.000 Euro jährlich von der Steuerschuld abziehen. Für Minijob-Verhältnisse gilt § 35a Abs. 1 EStG mit einem Jahreshöchstbetrag von 510 Euro — hier ist auch Barzahlung steuerlich anerkannt. Steuerberaterinnen und Steuerberater können prüfen, welche Variante im Einzelfall günstiger ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


