Stand: April 2026
Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen, Bernhausen, Plattenhardt — die Fildergemeinden südlich von Stuttgart sind geprägt von gewachsenen Nachbarschaften, in denen ältere Menschen häufig lange in den eigenen vier Wänden leben möchten. Wenn der Pflegebedarf steigt und eine rund um die Uhr verfügbare Betreuung nötig wird, stehen Familien vor einer doppelten Frage: Welches Modell passt zu unserer Situation? Und welche Leistungen der Pflegeversicherung können wir dabei nutzen? Dieser Ratgeber beantwortet beide Fragen konkret — mit Zahlen, Paragraphen und Praxishinweisen.
Welche Modelle der 24-Stunden-Pflege gibt es in Filderstadt überhaupt?

Der Begriff „24 Stunden Pflege“ wird im Alltag für sehr unterschiedliche Versorgungsformen verwendet. Das führt regelmäßig zu Missverständnissen, wenn Familien anfangen, Angebote zu vergleichen. Drei Grundmodelle sind in der Praxis verbreitet:
- Mehrfach-tägliche Pflegedienstbesuche. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kommt morgens, mittags, abends — und bei Bedarf nachts. Die Pflegefachkraft übernimmt Körperpflege, Medikamentengabe und Behandlungspflege. Zwischen den Einsätzen ist die pflegebedürftige Person allein oder wird von Angehörigen begleitet. Diese Variante ist keine echte Rund-um-die-Uhr-Versorgung, sondern eine strukturierte Tagesbegleitung.
- Live-in-Betreuung durch eine im Haushalt lebende Kraft. Eine Betreuungsperson — häufig aus Osteuropa — zieht in den Haushalt ein und ist tagsüber präsent. Das Modell ist weit verbreitet, aber arbeitsrechtlich komplex: Eine einzelne Person kann keine echte 24-Stunden-Bereitschaft leisten, ohne gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt, dass Bereitschaftszeiten am Einsatzort vergütungspflichtige Arbeitszeit sind — eine Einschätzung, die für Familien erhebliche Nachzahlungsrisiken bedeuten kann.
- Kombination aus Pflegedienst und Betreuungskraft. In der Pflegepraxis hat sich gezeigt, dass viele Familien die beste Versorgungsqualität durch ein abgestimmtes Zusammenspiel erreichen: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt die medizinische Behandlungspflege und die Körperpflege, während eine Betreuungskraft für Gesellschaft, Alltagsbegleitung und Sicherheit im Haushalt sorgt.
Wichtiger Hinweis: Die Kosten für eine Live-in-Betreuung durch Entsendung liegen erfahrungsgemäß zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich. Wegen der komplexen arbeitsrechtlichen Einzelfall-Bewertung — insbesondere zur Scheinselbstständigkeit und zu Bereitschaftszeiten — sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
Was zahlt die Pflegekasse zur häuslichen Versorgung in Filderstadt dazu?
Pflegebedürftige in Filderstadt haben dieselben gesetzlichen Ansprüche wie überall in Deutschland — die Pflegeversicherung ist Bundesrecht. Entscheidend ist, welche Leistungsarten sich für das jeweilige Versorgungsmodell kombinieren lassen.
Pflegesachleistung und Pflegegeld: Getrennt oder gemeinsam?
Wer einen zugelassenen Pflegedienst nutzt, rechnet dessen Leistungen über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ab. Bei Pflegegrad 3 stehen dafür 1.497 Euro monatlich zur Verfügung, bei Pflegegrad 4 sind es 1.859 Euro. Bleibt ein Teil des Sachleistungsbudgets ungenutzt, wandelt sich dieser Anteil in anteiliges Pflegegeld um — die Leistung geht also nicht verloren, sondern wird in eine andere Form überführt. Das Gesetz regelt das in § 38 SGB XI mit folgendem Wortlaut:
„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Ein Beispiel: Nehmen wir eine 84-jährige Dame in Plattenhardt mit Pflegegrad 3. Ihr Pflegegeld beträgt 599 Euro monatlich. Sie nutzt einen Pflegedienst für 50 Prozent der Sachleistung — also für rund 748 Euro. Das Pflegegeld wird entsprechend um 50 Prozent auf 299,50 Euro gekürzt. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag (131 Euro) ergibt das eine monatliche Kassenleistung von insgesamt 1.178,50 Euro.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro, die viele vergessen
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu — und er läuft, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden müsste. Nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI beträgt er bis zu 131 Euro monatlich. Für die 24-Stunden-Pflege in Filderstadt ist er besonders nützlich, weil er für Alltagsunterstützungsangebote eingesetzt werden kann — etwa für nach Landesrecht anerkannte Betreuungsgruppen, Tagesstrukturangebote oder ambulante Betreuungsdienste.
Angesparte Entlastungsbeträge bleiben erhalten: Monatlich nicht eingesetzte Mittel stehen automatisch im laufenden Kalenderjahr sowie bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres zur Verfügung. Wer den Betrag mehrere Monate ansammelt, hat damit einen nennenswerten Spielraum für größere Ausgaben — etwa für eine Kurzzeitpflegeepisode.

Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit Juli 2025
Seit dem 1. Juli 2025 gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 eine wichtige Vereinfachung: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden aus einem gemeinsamen Topf finanziert. Nach § 42a Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr.
Für die 24-Stunden-Pflege zu Hause bedeutet das: Wenn die Hauptbetreuungsperson — sei es ein Angehöriger oder eine Betreuungskraft — ausfällt oder Urlaub braucht, lässt sich aus diesem Budget flexibel eine Vertretung finanzieren. Eine der wichtigsten Neuerungen ab Juli 2025: Die bisherige Mindest-Vorpflegezeit als Zugangsvoraussetzung zur Verhinderungspflege existiert nicht mehr — der Anspruch greift ohne diese frühere Hürde.
Wichtig zu wissen: Wenn Pflegeeinrichtungen im Rahmen dieses Budgets tätig werden, müssen sie den Pflegebedürftigen nach Abschluss der Leistung eine Kostenübersicht vorlegen. Das Gesetz formuliert in § 42a Abs. 3 SGB XI wörtlich: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Dieses Dokument sollten Familien sorgfältig aufbewahren — es ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse.
Was lässt sich am Zuhause in Filderstadt noch verbessern — und wer zahlt das?

24-Stunden-Pflege zu Hause funktioniert nur dann gut, wenn das Wohnumfeld mitmacht. Ein rutschiger Badezimmerboden, eine enge Türschwelle oder fehlende Haltegriffe machen die Pflege unnötig schwer — und erhöhen das Sturzrisiko erheblich. Die Pflegekasse kann hier finanziell helfen.
Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren — bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, erhöht sich der Gesamtbetrag entsprechend, ist jedoch auf 16.720 Euro begrenzt. Typische Maßnahmen sind der Einbau einer bodengleichen Dusche, die Montage von Haltegriffen, die Verbreiterung von Türen oder die Installation eines Treppenlifts.
Zuständig für den Antrag ist die Pflegekasse. Fachleute raten ausdrücklich dazu, den Genehmigungsbescheid abzuwarten, bevor Handwerker beauftragt werden — nachträgliche Anträge werden in der Praxis häufig abgelehnt.
Pflegehilfsmittel: Was die Kasse leihweise stellt
Neben den Wohnraumanpassungen gibt es Pflegehilfsmittel, die die tägliche Pflege in Filderstadt erleichtern. § 40 Abs. 1 SGB XI formuliert den Grundanspruch so: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
Technische Pflegehilfsmittel — etwa ein Pflegebett, ein Rollator oder ein Hausnotruf — werden nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ Für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen erstattet die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich.
Wichtiger Hinweis: Für Pflegehilfsmittel, die sowohl Krankenkasse als auch Pflegekasse betreffen könnten — etwa bestimmte Rollstühle — prüft der zuerst angesprochene Leistungsträger die Zuständigkeit. Es lohnt sich, frühzeitig zu klären, wer was übernimmt, damit keine Verzögerung entsteht.
Was müssen Familien beim Mindestlohn beachten, wenn sie selbst anstellen?
Sobald eine Familie in Filderstadt eine Pflegekraft selbst beschäftigt — egal ob geringfügig oder sozialversicherungspflichtig —, übernimmt sie alle Arbeitgeberpflichten: von der Lohnabrechnung bis zur Meldepflicht gegenüber Sozialversicherungsträgern.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde (§ 1 MiLoG). Dieser Satz gilt in allen Branchen — auch im Privathaushalt. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Pflegemindestlohn nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV), der ausschließlich für zugelassene Pflegeeinrichtungen gilt und deutlich höher liegt. Im Privathaushalt zählt allein der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG.
Für Branchen mit eigenem Tarifvertrag oder Branchenmindestlohn gilt nach § 1 Abs. 3 MiLoG: „Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.“
In der Praxis bedeutet das: Wer eine Pflegekraft direkt anstellt, muss mindestens 13,90 Euro pro Stunde zahlen — und zwar für alle Stunden, einschließlich der Bereitschaftszeiten, sofern diese am Einsatzort verbracht werden. Das BAG-Urteil von 2021 (Az. 5 AZR 505/20) hat hier eine klare Linie gezogen.
- Minijob bis 603 Euro monatlich. Im Haushaltsscheckverfahren zahlt die Familie als Arbeitgeber Pauschalabgaben von insgesamt rund 14,62 Prozent (Rentenversicherung 5,0 %, Krankenversicherung 5,0 %, Pauschalsteuer 2,0 %, Unfallversicherung 1,6 %, Umlage U1 0,80 %, Umlage U2 0,22 %). Die Abwicklung läuft über die Minijob-Zentrale.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Hier trägt die Familie als Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn rund 21 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Dafür lässt sich die steuerliche Absetzbarkeit nach § 35a Abs. 2 EStG nutzen — bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung jährlich, wenn die Zahlung per Überweisung erfolgt.
- Steuerliche Absetzbarkeit beim Minijob. Für geringfügige Beschäftigungen im Haushaltsscheckverfahren gilt § 35a Abs. 1 EStG — die Steuerermäßigung ist auf 510 Euro jährlich begrenzt. Anders als bei regulären Beschäftigungsverhältnissen schreibt das Gesetz hier keine Überweisung vor; als Nachweis genügt die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.
Tipp: Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — kostenlos, über die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt — kann helfen, das Gesamtbudget aus Pflegekassenleistungen und eigenem Beitrag realistisch zu planen, bevor ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird.
Wann lohnt sich welche Variante in Filderstadt — und was bleibt am Ende übrig?
Die ehrliche Antwort: Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Entscheidend sind Pflegegrad, Wohnsituation, familiäre Ressourcen und der tatsächliche Hilfebedarf rund um die Uhr.
Was sich jedoch sagen lässt: Die Kombination aus Pflegesachleistung, anteiligem Pflegegeld und Entlastungsbetrag ergibt bei Pflegegrad 3 eine monatliche Kassenleistung von bis zu 1.628 Euro (1.497 Euro Sachleistung + 131 Euro Entlastungsbetrag), wenn die Sachleistung voll ausgeschöpft wird. Wer zusätzlich den gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Auszeiten der Hauptpflegeperson nutzt, hat damit eine solide Grundfinanzierung.
Zur Einordnung: In Baden-Württemberg summieren sich pflegebedingter Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im stationären Bereich im ersten Jahr auf Gesamtkosten, die erfahrungsgemäß zwischen 3.400 und 3.530 Euro monatlich liegen — ein Vergleichswert, der bei der Entscheidung zwischen häuslicher und stationärer Versorgung eine Rolle spielen kann. Die häusliche Versorgung in Filderstadt kann bei guter Planung deutlich günstiger sein.
Zur Dynamisierung der Leistungen: Eine automatische Anpassung der Pflegeleistungsbeträge ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für 2026 gibt es keine Erhöhung. Familien sollten ihre Finanzplanung auf den aktuellen Werten aufbauen und nicht auf künftige Anpassungen spekulieren.
Wer unsicher ist, welches Modell in der konkreten Situation in Filderstadt — ob in Bernhausen, Sielmingen, Bonlanden oder Harthausen — am besten passt, findet bei der Pflegekasse oder einem unabhängigen Pflegestützpunkt eine kostenlose Erstberatung. Diese Beratung ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 7a SGB XI und steht jedem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen zu.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


