Stand: April 2026
Der Begriff häusliche Pflege klingt überschaubar — tatsächlich steckt dahinter ein verzweigtes System aus Leistungsarten, Fristen und Kombinationsmöglichkeiten, das auch Familien mit Pflegeerfahrung regelmäßig mit neuen Fragen konfrontiert. Welche Unterstützung steht tatsächlich zur Verfügung, wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt werden soll? Und wie lässt sich das Vorhandene so zusammensetzen, dass möglichst wenig Geld auf dem Tisch liegen bleibt?
Kern des häuslichen Pflegekonzepts ist der Verbleib in der vertrauten Wohnumgebung: Stationäre Versorgung soll nach gesetzgeberischer Absicht so lange wie möglich nachrangig bleiben. Damit das funktioniert, hat der Gesetzgeber ein abgestuftes Leistungssystem geschaffen, das ab Pflegegrad 2 greift.
Der Einstieg in dieses System beginnt mit einem Antrag bei der Pflegekasse. Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang eine schriftliche Entscheidung mitteilen. Hält sie diese Frist nicht ein, wird es für sie teuer: Nach § 18c Abs. 5 SGB XI sind dann für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen — und zwar spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf, von Amts wegen, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist.
Wichtiger Hinweis: Zusammen mit dem Bescheid wird das Gutachten des Medizinischen Dienstes übersandt. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern.“ (§ 18c Abs. 2 SGB XI) Wer das Gutachten nicht automatisch erhalten möchte, muss aktiv widersprechen — sonst kommt es.
Für Familien in Viernheim ist außerdem der kostenlose Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI wichtig. Das Gesetz regelt: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“ Diese Beratung ist kostenlos und kann auf Wunsch auch zu Hause stattfinden.

Welche Geldleistungen stehen bei häuslicher Pflege zur Verfügung?
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die bekannteste Leistung — und wird oft missverstanden. Rechtlich ist das Pflegegeld ein Anspruch der pflegebedürftigen Person — nicht der Person, die täglich Pflegeleistungen erbringt. Die Beträge für 2025 und 2026 sind:
- Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich.
Pflegegeld setzt voraus, dass die pflegerische Versorgung eigenverantwortlich sichergestellt wird — typischerweise durch Familienangehörige oder vertraute Personen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses. Was viele nicht wissen: Pflegegrad 1 hat keinen Pflegegeld-Anspruch.
Pflegegeldbezieher sind gesetzlich verpflichtet, Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI abzurufen. Für die Pflegegrade 2 und 3 ist das einmal je Halbjahr vorgeschrieben — also zweimal im Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 4 und 5 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, zusätzliche Einsätze auf freiwilliger Basis vierteljahrlich zu nutzen. Der Gesetzeszweck dieser Besuche ist Qualitätssicherung der häuslichen Versorgung — nicht die Überprüfung der pflegenden Angehörigen. Das Gesetz beschreibt die möglichen Stellen für diese Beratung so: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“ (§ 37 Abs. 3b SGB XI)
Was passiert, wenn ein Angehöriger vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht wird? Das Pflegegeld läuft nicht einfach weiter in voller Höhe. Der Gesetzestext lautet: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“ (§ 37 Abs. 2 SGB XI)
Praktisch bedeutet das: Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erhalten pflegebedürftige Personen die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter — für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
Wann lohnt sich ein Pflegedienst — und was zahlt die Kasse dafür?
Wer professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die monatlichen Höchstbeträge:
- Pflegegrad 2. Bis zu 796 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. Bis zu 1.497 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. Bis zu 1.859 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. Bis zu 2.299 Euro monatlich.
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — der bürokratische Aufwand liegt vollständig beim Leistungserbringer, nicht bei der Familie. Wichtig: Pflegesachleistungen und Pflegegeld schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer den Sachleistungsrahmen nur teilweise nutzt, bekommt anteiliges Pflegegeld obendrauf. Das nennt sich Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Das Gesetz dazu im Wortlaut: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“ (§ 38 SGB XI)
Ein Rechenbeispiel: Wer bei Pflegegrad 3 genau 50 Prozent der Sachleistung (748,50 Euro) nutzt, erhält zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Zusammen ergibt das eine monatliche Grundversorgung von 1.048 Euro, die sich aus Kassenleistungen zusammensetzt.

Welche zusätzlichen Töpfe werden in Viernheim häufig übersehen?
Neben Pflegegeld und Sachleistung bestehen weitere gesetzliche Ansprüche, die statistisch gesehen deutlich seltener abgerufen werden als ihr Potenzial rechtfertigen würde — obwohl ihre Begründung keinen zusätzlichen Antrag voraussetzt.
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich ohne Antrag
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu — von Pflegegrad 1 bis 5, also auch denjenigen, die keinen Pflegegeld-Anspruch haben. Mit dem Pflegebescheid entsteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag kraft Gesetzes — einen separaten Antrag, der diesen Anspruch erst begründet, sieht das SGB XI nicht vor. Tatsächlich überwiesen wird der Betrag jedoch nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise bei der Pflegekasse. Genutzt werden kann er für anerkannte Alltagsbegleitangebote, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste (in den Pflegegraden 2–5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung).
Nicht abgerufene Anteile des Entlastungsbetrags verfallen nicht zum Monatsende: Gemäß gesetzlicher Regelung können sie ins nachfolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Wird der übertragene Betrag auch in diesem Zeitraum nicht eingesetzt, erlischt der Anspruch darauf endgültig.
Ein rechtlicher Hinweis, der im Alltag kaum bekannt ist: Der Entlastungsbetrag wird beim Sozialhilfebedarf nicht angerechnet. Der Gesetzestext hält fest: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“ (§ 45b Abs. 3 SGB XI)
Umwandlungsanspruch: Sachleistung flexibel einsetzen
Bleibt der monatliche Sachleistungsrahmen nach § 36 SGB XI teilweise ungenutzt, eröffnet § 45a Abs. 4 SGB XI eine flexible Verwendungsoption: Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Höchstbetrags lassen sich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen — eine förmliche Antragstellung ist nicht erforderlich, Kostenbelege sind jedoch vorzulegen. Das Gesetz formuliert das so: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten.“ (§ 45a Abs. 4 SGB XI) Bei Pflegegrad 2 wären das maximal 318,40 Euro monatlich (40 % von 796 Euro), bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 Euro.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Auszeiten
Wenn pflegende Angehörige in Viernheim selbst eine Pause brauchen — sei es wegen Urlaub, Krankheit oder Erschöpfung — greift der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Seit dem 1. Juli 2025 gilt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“ (§ 42a Abs. 1 SGB XI) Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt seit dem 1. Juli 2025 — der Anspruch besteht also auch dann, wenn die Pflegebedürftigkeit noch nicht lange besteht.
Nach einem Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung muss diese eine schriftliche Abrechnung übermitteln. Das Gesetz schreibt vor: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden.“ (§ 42a Abs. 3 SGB XI)
Wichtiger Hinweis: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. August 2023 (Az. B 3 P 4/22 R) klargestellt, dass Pflegekassen verpflichtet sind, über anerkannte Entlastungsangebote zu informieren. Wer das Gefühl hat, von seiner Pflegekasse nicht vollständig informiert worden zu sein, kann aktiv nachfragen — und hat rechtlich gesehen auch einen Anspruch darauf.

Was bringt die Pflegehilfsmittel-Pauschale — und was ist mit dem Wohnumfeld?
Neben den monatlichen Geldleistungen gibt es zwei weitere Töpfe, die im Alltag der häuslichen Pflege in Viernheim hilfreich sind.
Die Pflegehilfsmittel-Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI beträgt bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Für technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett gilt ein anderer Weg: Diese werden in der Regel leihweise überlassen. Das Gesetz schreibt dazu vor: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ (§ 40 Abs. 3 SGB XI) Wer ein Pflegehilfsmittel lieber kaufen möchte, das über das Notwendige hinausgeht, trägt die Mehrkosten selbst.
Grundsätzlich gilt für alle Pflegehilfsmittel: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“ (§ 40 Abs. 1 SGB XI)
Für Umbaumaßnahmen in der Wohnung — etwa den Einbau einer bodengleichen Dusche, Haltegriffe oder eine Rampe — können Pflegekassen nach § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gewähren. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt dieser Betrag je Person; der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 Euro begrenzt. Ein förmlicher Antrag ist zwingend erforderlich; zudem muss die geplante Maßnahme nachweislich dazu beitragen, die Pflege zu Hause erst zu ermöglichen oder spürbar einfacher zu gestalten.
Tipp: Fachleute raten dazu, den Antrag auf Wohnumfeldverbesserung zwingend vor dem ersten Spatenstich einzureichen. Beginnen Betroffene mit den Umbauarbeiten vor einer Bewilligung, lehnen Pflegekassen den Antrag in der Praxis regelmäßig als nachträgliche Kostenerstattung ab. Die Pflegekasse muss über den Antrag spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang entscheiden, bzw. fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Was ändert sich durch das BEEP-Gesetz — und was bleibt noch offen?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz, BGBl. 2025 I Nr. 371). Es bringt mehrere Vereinfachungen mit sich, die auch für Familien in Viernheim relevant sind — darunter die bereits erwähnte Auszahlungspflicht der Pflegekasse bei Fristüberschreitung ohne gesonderten Antrag.
Was die Leistungsbeträge selbst betrifft, gilt: Die nächste automatische Dynamisierung kommt frühestens zum 1. Januar 2028. Nach § 30 SGB XI steigen die Beträge dann in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Kalenderjahre — maximal jedoch so stark wie die Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigtem Arbeitnehmer im selben Zeitraum. Bis dahin bleiben die aktuellen Beträge unverändert.
- Pflegegeld. Unverändert bis mindestens Ende 2027; nächste Anpassung frühestens 2028.
- Entlastungsbetrag. 131 Euro monatlich, ebenfalls bis 2028 stabil.
- Gemeinsamer Jahresbetrag. 3.539 Euro, gültig ab 1. Juli 2025, bis zur nächsten Dynamisierung.
Für die Finanzplanung der häuslichen Pflege bedeutet das Planungssicherheit: Sämtliche genannten Leistungsbeträge sind gesetzlich festgeschrieben und ändern sich frühestens durch die Dynamisierungsrunde zum 1. Januar 2028. Eine persönliche Beratung durch die Pflegekasse oder den zuständigen Pflegestützpunkt ist dennoch sinnvoll: Welche Kombination aus Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch optimal passt, hängt stets von der individuellen Versorgungssituation ab.
Erfahrungsgemäß bleiben gerade die flexibelsten Ansprüche — Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und Umwandlungsoption nach § 45a SGB XI — in der Praxis auffällig häufig ungenutzt. Pflegende Angehörige scheitern an diesen Leistungen selten aus mangelndem Interesse — der Hauptgrund ist nach übereinstimmender Einschätzung von Pflegeberatern, dass konkrete Hinweise auf den Beantragungsweg ausbleiben. Die Pflegekasse ist nach dem BSG-Urteil vom 30. August 2023 (Az. B 3 P 4/22 R) dazu verpflichtet, über anerkannte Entlastungsangebote zu informieren. Wer das noch nicht erhalten hat, darf nachfragen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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