Stand: April 2026
Kirchheim unter Teck, die Große Kreisstadt am Fuß der Schwäbischen Alb, ist nicht nur für ihren historischen Marktplatz bekannt — sie steht auch stellvertretend für eine Realität, mit der viele Familien im Landkreis Esslingen täglich umgehen: Ein älterer Mensch braucht mehr Unterstützung, als gelegentliche Besuche leisten können. Die Frage, die dann entsteht, ist selten einfach zu beantworten. Was bedeutet 24 Stunden Pflege in Kirchheim Teck konkret — und wie lässt sich das organisieren, ohne die Familie finanziell zu überfordern?
Der Begriff klingt eindeutig, beschreibt in der Praxis aber sehr unterschiedliche Modelle. Eine rund um die Uhr besetzte Pflegefachkraft, die ausschließlich für eine Person da ist — das ist rechnerisch kaum darstellbar. Hochgerechnet auf alle 720 Stunden eines Monats ergäbe sich bei 20,50 Euro Stundenentgelt ein rechnerischer Betrag von rund 14.760 Euro — eine Größenordnung, die für Privathaushalte schlicht außerhalb jeder Budgetrealität liegt. Das ist kein realistisches Szenario für einen Privathaushalt.
Was tatsächlich gemeint ist, wenn Familien nach „24-Stunden-Pflege“ suchen, lässt sich in drei Hauptmodelle einteilen:
- Entsendung einer Betreuungskraft. Eine Betreuungsperson aus einem EU-Mitgliedstaat — häufig aus Polen, Rumänien oder Bulgarien — lebt für einen begrenzten Zeitraum im Haushalt der pflegebedürftigen Person und unterstützt sie sowohl bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen als auch bei Aktivitäten des täglichen Lebens. Sie bleibt Arbeitnehmerin ihres ausländischen Arbeitgebers. In der Praxis bewegen sich die monatlichen Gesamtkosten beim Entsendungsmodell typischerweise zwischen 2.500 und 3.500 Euro — abhängig von Agentur, vereinbartem Leistungsumfang und Herkunftsland der Betreuungsperson.
- Direktanstellung im Privathaushalt. Die Familie stellt eine Betreuungskraft selbst an — sozialversicherungspflichtig oder als Minijob bis zur Grenze von 603 Euro monatlich (§ 8 Abs. 1 SGB IV, Stand 1. Januar 2026). Für umfassendere Versorgung reicht ein Minijob allein nicht aus.
- Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst. Ein zugelassener Pflegedienst übernimmt die pflegerischen Fachleistungen (Körperpflege, Wundversorgung, Medikamentengabe), während eine weitere Person die Betreuung und den Alltag gestaltet. Dieses Kombinationsmodell ermöglicht es, den gesetzlichen Leistungsrahmen der Pflegekasse weitgehend auszuschöpfen.
Wichtiger Hinweis: Keine dieser Varianten ist von vornherein „die beste“ — welches Modell passt, hängt vom Pflegegrad, vom Gesundheitszustand, von den Wohnverhältnissen und vom verfügbaren Budget ab. Eine individuelle Beratung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und hilft, die richtige Entscheidung zu treffen.

Was zahlt die Pflegekasse — und wie viel bleibt selbst zu tragen?
Die Pflegekasse übernimmt keine pauschale Rundum-Versorgung. Sie erstattet konkrete Leistungsarten bis zu definierten Beträgen. Für Familien in Kirchheim Teck, die häusliche Pflege organisieren, sind vor allem drei Bausteine relevant:
Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige
Wenn ein Angehöriger oder eine nahestehende Person die Pflege übernimmt, zahlt die Pflegekasse Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person aus — nicht an die Pflegenden. Die Beträge nach § 37 SGB XI betragen monatlich: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert; die nächste Dynamisierung ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Wichtig beim reinen Pflegegeldbezug: Nach § 37 Abs. 3 SGB XI besteht eine Pflicht zum halbjährlichen Beratungseinsatz. Wird der Beratungseinsatz nicht fristgerecht abgerufen, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld anteilig zu kürzen oder ganz einzustellen. Durchgeführt werden kann dieser Einsatz laut Gesetz von verschiedenen Stellen — der Gesetzestext formuliert es so:
„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Wer sowohl einen Pflegedienst einschaltet als auch Angehörige in die Pflege einbindet, kann Sachleistung und Pflegegeld kombinieren. § 38 SGB XI regelt das im Wortlaut so: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Konkret bedeutet das: Wer bei Pflegegrad 3 den Sachleistungsrahmen von 1.497 Euro nur zur Hälfte nutzt, erhält zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag ergibt sich so ein deutlich breiteres Leistungspaket.
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
Einen oft übersehenen Baustein stellt der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI dar: monatlich bis zu 131 Euro für alle Pflegegrade von 1 bis 5 — vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person lebt zu Hause. Dieser Betrag ist zweckgebunden: Er darf für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienstleistungen (außer Selbstversorgung in den Pflegegraden 2 bis 5) oder landesrechtlich anerkannte Alltagsunterstützungsangebote eingesetzt werden.
Nicht in Anspruch genommene Monatsbeiträge verfallen am Halbjahresende nicht: Der verbleibende Betrag wird automatisch ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen und kann dort bis zum 30. Juni genutzt werden. Für eine Familie in Kirchheim Teck, die das ganze Jahr nicht abruft, können so bis zu 1.572 Euro angesammelt werden.
Zur Frage, wie der Entlastungsbetrag mit anderen Sozialleistungen zusammenwirkt, hält das Gesetz in § 45b Abs. 3 SGB XI fest: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“

Wie funktioniert das Entlastungsbudget für Auszeiten und Urlaub?
Wer dauerhaft pflegt, braucht Pausen. Das Gesetz hat dafür seit dem 1. Juli 2025 eine neue Regelung geschaffen: den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können seit dem 1. Juli 2025 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Topf von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr finanzieren (§ 42a SGB XI). Dieser Betrag ersetzt die früheren getrennten Budgets und lässt sich flexibel aufteilen — mal mehr für eine Kurzzeitpflege im Pflegeheim, mal mehr für eine Verhinderungspflegekraft zu Hause.
Wer dieses Budget in Anspruch nimmt, sollte auf die Abrechnung achten. Das Gesetz schreibt in § 42a Abs. 3 SGB XI vor: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Für Familien in Kirchheim Teck und dem Umland bedeutet das praktisch: Die Pflegeeinrichtung oder der Pflegedienst muss nach jedem Einsatz schriftlich aufschlüsseln, welcher Betrag über das gemeinsame Budget läuft. Bleibt die schriftliche Abrechnung aus, empfiehlt es sich, diese ausdrücklich anzufordern — nur so lässt sich der verbrauchte Budgetanteil zuverlässig nachvollziehen und spätere Unklarheiten lassen sich vermeiden.
Wichtiger Hinweis: Das gemeinsame Jahresbudget von 3.539 Euro gilt nur für Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 gelten andere Regelungen. Außerdem: Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld nach § 37 Abs. 2 SGB XI halbiert — das sollte bei der Budgetplanung einkalkuliert werden.
Was müssen Familien beim Entsendungsmodell rechtlich beachten?
Das Modell der entsandten Betreuungskraft ist in der Region Kirchheim Teck verbreitet. Es funktioniert so: Eine osteuropäische Agentur schickt eine Betreuungsperson in den deutschen Haushalt. Die Pflegekraft bleibt Arbeitnehmerin der ausländischen Agentur — die Familie schließt einen Dienstleistungsvertrag mit der Agentur ab, nicht direkt mit der Pflegekraft.
Was die Agentur vorweisen muss — und was die Familie prüfen sollte
- A1-Bescheinigung. Vor Betreuungsbeginn ist zu prüfen, ob die entsandte Person eine gültige A1-Bescheinigung gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorlegt — dieses Dokument belegt die fortbestehende Sozialversicherung im Entsendestaat. Das Dokument belegt die fortlaufende Sozialversicherungspflicht im Entsendestaat und verhindert, dass im Nachhinein deutsche Sozialversicherungsbeiträge für die entsandte Person nachgefordert werden. Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate begrenzt; danach ist eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA erforderlich.
- Meldepflicht beim Zoll. Die Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 AEntG trifft ausschließlich den ausländischen Arbeitgeber — also die entsendende Agentur. Die Familie selbst ist nicht meldepflichtig. Die Meldung erfolgt über das Meldeportal des Zolls; zuständige Behörde ist die Generalzolldirektion (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
- Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste im Privathaushalt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 1 MiLoG ein allgemeiner Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde — einschließlich vergütungspflichtiger Bereitschaftszeiten. Werden diese nicht korrekt erfasst und vergütet, entstehen für privat anstellende Familien erhebliche Nachzahlungsrisiken.
Was das Verhältnis von Branchenmindestlohn und allgemeinem Mindestlohn angeht, regelt § 1 Abs. 3 MiLoG: „Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.“ Das bedeutet: Der Pflegemindestlohn — aktuell 16,10 Euro für Pflegehilfskräfte (ab 1. Juli 2025) — gilt in zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Im Privathaushalt gilt der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro, nicht der höhere Pflegemindestlohn.
Tipp: Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung bei Entsendungsmodellen — insbesondere hinsichtlich Scheinselbstständigkeit und Arbeitszeitrecht — sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Lässt sich die 24-Stunden-Pflege steuerlich absetzen?
Ja — und das ist ein Aspekt, den viele Familien unterschätzen. § 35a EStG ermöglicht eine direkte Steuerermäßigung auf die Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege. Die Höhe hängt von der Beschäftigungsform ab:
- Minijob im Haushaltsscheckverfahren (§ 35a Abs. 1 EStG). 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Im Haushaltsscheckverfahren lässt § 35a Abs. 1 EStG ausdrücklich Barzahlung zu — der steuerliche Nachweis wird allein durch die Bescheinigung der Minijob-Zentrale nach § 28h Abs. 4 SGB IV erbracht, ohne dass ein Überweisungsbeleg vorgelegt werden müsste.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Pflegedienst (§ 35a Abs. 2 EStG). 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Hier gilt: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen — Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Für eine Familie in Kirchheim Teck, die monatlich 2.800 Euro für eine entsandte Betreuungskraft zahlt und diese über einen zugelassenen Dienstleister abwickelt, könnte die jährliche Steuerersparnis bis zu 4.000 Euro betragen — sofern die Zahlung per Überweisung dokumentiert ist. Das lohnt sich der Berechnung.
Hinzu kommt die Möglichkeit, Pflegekassenleistungen zu kombinieren. Ein Rechenbeispiel für Pflegegrad 3: Pflegegeld anteilig (bei 50 % Sachleistungsnutzung) 299,50 Euro + Sachleistung 748,50 Euro + Entlastungsbetrag 131 Euro = 1.179 Euro monatlich aus der Pflegekasse. Zusammen mit dem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro für Auszeiten ergibt sich ein substanzieller Beitrag zur Gesamtfinanzierung.
Wichtiger Hinweis: Die Minijob-Verdienstgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Wer eine Betreuungskraft auf Minijob-Basis anstellt, sollte beachten, dass diese Grenze für eine vollwertige 24-Stunden-Betreuung bei weitem nicht ausreicht — und dass selbstständige Pflegekräfte im Privathaushalt häufig als scheinselbstständig eingestuft werden. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
Welche konkreten Schritte führen zur 24-Stunden-Pflege in Kirchheim Teck?
Der Weg von der Erkenntnis „Es braucht mehr Unterstützung“ bis zur funktionierenden Versorgung ist oft kürzer als befürchtet — wenn man ihn strukturiert angeht.
- Pflegegrad beantragen oder prüfen lassen. Ohne Pflegegrad gibt es keine Kassenleistungen. Der Antrag läuft über die Pflegekasse, die dann den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung beauftragt. Wer bereits einen Pflegegrad hat und eine Verschlechterung bemerkt, kann einen Höherstufungsantrag stellen.
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen. Diese Beratung ist kostenlos, kann auf Wunsch zu Hause stattfinden und hilft, das passende Versorgungsmodell zu finden. In Kirchheim Teck und dem Landkreis Esslingen sind Pflegestützpunkte die erste Anlaufstelle.
- Modell und Anbieter vergleichen. Ob Entsendungsagentur, ambulanter Pflegedienst oder Kombination — ein schriftlicher Vergleich der Konditionen, der A1-Bescheinigungen und der Vertragsgestaltung schützt vor unangenehmen Überraschungen.
- Beratungseinsatz nicht vergessen. Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen — sonst droht die Kürzung. Pflegegrade 4 und 5 können diesen Einsatz freiwillig auch vierteljährlich wahrnehmen, also bis zu vier Mal pro Jahr.
Die Lage Kirchheim unter Tecks im Korridor zwischen Stuttgart und Göppingen zahlt sich bei der Anbietersuche aus: Zahlreiche ambulante Pflegedienste versorgen den Raum gleichzeitig — von Nürtingen über Wernau bis Plochingen — sodass pflegende Angehörige sowohl eine breitere Auswahl als auch realistische Verhandlungsspielräume bei Konditionen und Qualitätsstandards vorfinden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


