Stand: April 2026
Wenn ein Angehöriger rund um die Uhr Unterstützung braucht, stellt sich für viele Familien in Sindelfingen dieselbe Frage: Wie lässt sich das zu Hause wirklich organisieren — und was zahlt die Pflegekasse dazu? Die gute Nachricht: Das Leistungssystem der gesetzlichen Pflegeversicherung hält mehr bereit, als die meisten Familien ahnen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Modelle für die 24 Stunden Pflege in Sindelfingen in Frage kommen, was sie kosten und wie sich staatliche Leistungen optimal einsetzen lassen.
Grundsätzlich gibt es drei Wege, eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung zu Hause zu organisieren. Jeder Weg hat seine eigenen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen — und keiner passt für jede Familie gleich gut.
Entsendung über eine osteuropäische Agentur
Bei diesem Modell vermittelt eine spezialisierte Agentur eine Betreuungsperson aus einem EU-Mitgliedstaat — typischerweise aus Polen, Rumänien oder Bulgarien — direkt in den Privathaushalt. Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin mit dem Unternehmen im Herkunftsland — die aufnehmende Familie übernimmt dadurch keine Arbeitgeberfunktion nach deutschem Arbeitsrecht. In der Praxis müssen Familien für dieses Modell realistisch mit monatlichen Gesamtaufwendungen von etwa 2.500 bis 3.500 Euro rechnen — darin eingeschlossen ist in der Regel bereits die Gebühr der vermittelnden Agentur.
Wichtig für Familien in Sindelfingen: Die Meldepflicht beim Zoll nach § 18 AEntG trifft ausschließlich die entsendende Agentur im Ausland — nicht die Familie. Was die Familie hingegen unbedingt einfordern sollte, ist die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieses Dokument weist nach, dass die Pflegekraft im Heimatland sozialversichert ist — damit entfallen deutsche Sozialversicherungsbeiträge für den Einsatzzeitraum.
Direktanstellung im Privathaushalt
Alternativ kann die Familie eine Pflegekraft direkt als Arbeitgeberin einstellen. Das bietet mehr Gestaltungsfreiheit, bringt aber volle Arbeitgeberpflichten mit sich: Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Urlaubsanspruch. Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 1 MiLoG ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde — auch im Privathaushalt. Der sogenannte Pflegemindestlohn nach der 6. PflegeArbbV (aktuell 16,10 Euro/h für Pflegehilfskräfte, ab 1. Juli 2026 dann 16,52 Euro/h nach der 7. PflegeArbbV) gilt dagegen nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, nicht im Privathaushalt.
Wer eine Betreuungskraft auf Minijob-Basis anstellt (bis zu 603 Euro monatlich im Jahr 2026), kann das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale nutzen. Als Arbeitgeber fallen dabei folgende Abgaben auf den Bruttolohn an: je 5,0 Prozent für Renten- und Krankenversicherung, 2,0 Prozent Pauschalsteuer, 1,6 Prozent Unfallversicherung sowie die Umlage U1 mit 0,80 Prozent und die Umlage U2 mit 0,22 Prozent — in der Summe also rund 14,62 Prozent des Bruttolohns.
Wichtiger Hinweis: Wer eine Pflegekraft direkt anstellt und Bereitschaftszeiten nicht als Arbeitszeit vergütet, trägt ein erhebliches Nachzahlungsrisiko. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt, dass Bereitschaftszeiten am Einsatzort mindestens nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Eine einzelne Pflegekraft kann rein arbeitsrechtlich keine echte 24-Stunden-Versorgung alleine abdecken. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
Ambulanter Pflegedienst als ergänzende oder tragende Säule
Zugelassene ambulante Pflegedienste stellen ihre Leistungen direkt der Pflegekasse in Rechnung — für Familien entsteht ein Eigenanteil erst dann, wenn die monatlichen Sachleistungsbeträge ausgeschöpft sind. Dieses Modell eignet sich besonders gut in Kombination mit einer Betreuungskraft: Der Pflegedienst übernimmt die körperbezogene Pflege, die Betreuungskraft ist für Gesellschaft, Alltagsbegleitung und Beaufsichtigung zuständig.

Was zahlt die Pflegekasse wirklich zur 24-Stunden-Pflege dazu?
In der Pflegepraxis zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Bei komplexer häuslicher Versorgung werden verfügbare Pflegekassen-Budgets regelmäßig nicht ausgeschöpft — schlicht weil Familien nicht wissen, dass mehrere Leistungsansprüche gleichzeitig bestehen können. Die gesetzliche Pflegeversicherung hält mehrere eigenständige Budgets bereit, die sich gezielt miteinander verbinden lassen.
Pflegegeld und Pflegesachleistung
Liegt die Versorgung hauptsächlich in den Händen von Familienangehörigen, besteht Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Rechtlich wichtig: Empfängerin oder Empfänger des Pflegegelds ist stets die pflegebedürftige Person selbst — pflegende Angehörige erhalten den Betrag nicht direkt. Konkret bedeutet das monatlich: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 — jeweils ausgezahlt an die pflegebedürftige Person. Sobald ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt, greift § 36 SGB XI mit monatlichen Höchstbeträgen von 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) beziehungsweise 2.299 Euro (Pflegegrad 5) — jeweils direkt verrechenbar mit den Pflegedienstleistungen.
§ 38 SGB XI erlaubt die anteilige Nutzung beider Leistungsarten nebeneinander. Werden etwa 50 Prozent des Sachleistungsrahmens durch einen Pflegedienst ausgeschöpft, verbleibt ein Pflegegeldanteil von ebenfalls 50 Prozent — Fachleute bezeichnen das als Kombinationsleistung.
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
Ergänzend zu den pflegegradabhängigen Leistungen erhalten alle häuslich versorgten Pflegebedürftigen einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich — dieser Anspruch setzt bereits mit Pflegegrad 1 ein und ist nicht an einen bestimmten Betreuungsumfang geknüpft. In § 45b Abs. 1 SGB XI heißt es dazu wörtlich: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Die Mittel sind ausdrücklich zweckgebunden: Sie fließen in qualitätsgesicherte Angebote, die pflegende Angehörige entlasten, sowie in Maßnahmen, die die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Person im Alltag stärken.“
Praktisch bedeutet das: Der Betrag kann für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote nach § 45a SGB XI, für ambulante Pflegedienste (in Pflegegrad 2–5 außerhalb der Selbstversorgung) oder für Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Nicht genutzte Entlastungsbeträge eines Kalenderhalbjahres verfallen nicht automatisch: Sie werden auf das nächste Halbjahr vorgetragen und stehen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung — ein Puffer, den Familien bewusst einplanen sollten.
Gesetzlich ist außerdem geregelt: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“ Das heißt für Sie: Sozialhilfe-Bezieher verlieren durch den Entlastungsbetrag keinen anderen Anspruch.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Auszeiten: 3.539 Euro
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es nach § 42a Abs. 1 SGB XI einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“
Für Sindelfinger Familien heißt das konkret: Wenn eine Betreuungskraft krank wird, in Urlaub fährt oder die pflegende Tochter selbst eine Auszeit braucht, können bis zu 3.539 Euro flexibel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden — ohne Vorpflegezeit und ohne starre Aufteilung zwischen den beiden Leistungsarten.

Wie lassen sich Pflegekassen-Leistungen in Sindelfingen konkret kombinieren?
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich. Nehmen wir eine 79-jährige Frau in Sindelfingen mit Pflegegrad 3, die von ihrer Tochter und einer entsandten Betreuungskraft versorgt wird:
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI, PG 3). 599 Euro monatlich — wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Betreuungsleistungen oder Tagespflege.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Bis zu 42 Euro monatlich für Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel.
- Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Bis zu 3.539 Euro jährlich für Auszeiten der Tochter oder bei Ausfall der Betreuungskraft.
Allein die laufenden monatlichen Leistungen summieren sich auf 599 + 131 + 42 = 772 Euro. Dazu kommt der jährliche Topf für Auszeiten. Zusammengenommen ergibt sich damit ein erheblicher monatlicher Entlastungsbetrag — und dennoch zeigt die Praxis, dass ein beträchtlicher Teil dieser Mittel von betroffenen Familien nie abgerufen wird.
Wer zusätzlich Umbaumaßnahmen plant — zum Beispiel einen bodengleichen Duscheinbau oder die Beseitigung von Schwellen — kann nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme beantragen. Dieser Zuschuss ist subsidiär, also nachrangig gegenüber anderen Trägern, aber bei der Pflegekasse direkt zu beantragen.
Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag entsteht kraft Gesetzes — ein gesonderter Antrag ist nicht nötig (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Trotzdem müssen Belege über die entstandenen Aufwendungen bei der Pflegekasse eingereicht werden, um die Erstattung zu erhalten. Empfohlen wird, alle Rechnungen und Quittungen für Betreuungsleistungen strukturiert aufzubewahren — die Pflegekasse erstattet Aufwendungen grundsätzlich nur gegen vollständige Belege.
Wann lohnt sich welches Modell — und was kostet die 24 Stunden Pflege in Sindelfingen unterm Strich?
Eine pauschale Empfehlung lässt sich nicht geben: Welches Modell sich für eine Sindelfinger Familie eignet, richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad, dem verbliebenen Grad an Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, den Wohnverhältnissen und den persönlichen sowie finanziellen Möglichkeiten der Familie.
Wann das Entsendungsmodell sinnvoll ist
Wer eine kontinuierliche Begleitung tagsüber braucht, aber keine schwere körperliche Pflege, fährt mit einer entsandten Betreuungskraft oft gut. Die Kosten von typischerweise 2.500 bis 3.500 Euro monatlich lassen sich durch Pflegegeld und Entlastungsbetrag teilweise decken. Pflegende Angehörige sollten vor Beginn des Einsatzes die gültige A1-Bescheinigung von der Agentur anfordern und aufbewahren — liegt das Dokument nicht vor, können deutsche Sozialversicherungsträger Beiträge nachfordern.
Wann ein ambulanter Pflegedienst unverzichtbar wird
Sobald Leistungen wie Körperpflege, Wundversorgung oder Medikamentengabe regelmäßig anfallen, empfiehlt sich der Einsatz eines zugelassenen Pflegedienstes — nur dieser darf körperbezogene Pflegemaßnahmen im Rahmen der Sachleistung erbringen und mit der Pflegekasse abrechnen. Der zugelassene ambulante Pflegedienst übernimmt die gesamte Abrechnung mit der Pflegekasse eigenständig — Familien müssen sich um den bürokratischen Vorgang nicht kümmern und zahlen lediglich den Betrag, der den monatlichen Sachleistungsrahmen übersteigt. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 1.497 Euro monatlich, die direkt an den Pflegedienst fließen.
Steuerliche Entlastung nicht vergessen
Wer eine Pflegekraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann nach § 35a Abs. 2 EStG bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten — maximal 4.000 Euro jährlich — direkt von der Steuerschuld abziehen. Voraussetzung: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlung erkennt das Finanzamt hier nicht an. Beim Minijob im Haushaltsscheckverfahren gilt dagegen § 35a Abs. 1 EStG mit einem niedrigeren Höchstbetrag von 510 Euro jährlich; dort ist Barzahlung gesetzlich zulässig, der Nachweis erfolgt über die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.

Was sollten Pflegegeld-Bezieher in Sindelfingen über den Beratungseinsatz wissen?
Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege überwiegend durch Angehörige organisiert, ist gesetzlich zur regelmäßigen Beratung verpflichtet. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI gilt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich: Ab Pflegegrad 2 schreibt § 37 Abs. 3 SGB XI vor, dass der Beratungsbesuch in der Häuslichkeit zweimal jährlich — jeweils einmal je Kalenderhalbjahr — stattfinden muss. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können den Beratungsbesuch zusätzlich auf eigenen Wunsch bis zu zweimal weiteren Malen pro Jahr abrufen — die Gesamtzahl erhöht sich damit auf bis zu vier Besuche, ohne dass daraus eine Pflicht entsteht.
Gesetzlich ist geregelt, wer diesen Einsatz durchführen darf: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch einen zugelassenen Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“ (§ 37 Abs. 3b SGB XI)
Pflegebedürftige, die den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuch nicht fristgerecht nachweisen, müssen mit einer anteiligen Kürzung des Pflegegelds durch die Pflegekasse rechnen — ein Risiko, das sich durch rechtzeitige Terminvereinbarung unkompliziert vermeiden lässt. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass erfahrene Pflegefachpersonen beim Hausbesuch Veränderungen im Versorgungsbedarf oft früher wahrnehmen als Angehörige — und dabei gezielt auf Hilfsmittel oder noch ungenutzten Leistungsansprüche hinweisen können.
Wo in Sindelfingen und der Region gibt es Beratung und Unterstützung?
Für Familien im Landkreis Böblingen — zu dem Sindelfingen gehört — ist das Regierungspräsidium Stuttgart die zuständige Behörde für Fragen der Berufsanerkennung ausländischer Pflegekräfte. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und kann direkt über die eigene Pflegekasse beantragt werden. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“ (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB XI)
Für die Inanspruchnahme der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI muss der Pflegegrad noch nicht festgestellt sein: Der Anspruch entsteht bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, sobald ein erkennbarer Beratungsbedarf vorliegt. Fachleute raten dazu, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nicht erst in einer akuten Krisensituation zu nutzen, sondern bereits dann, wenn die häusliche Versorgung noch geregelt läuft — so lassen sich Weichenstellungen in Ruhe und ohne Zeitdruck treffen.
- Pflegekasse direkt. Jede gesetzliche Pflegekasse benennt auf Anfrage einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin — kostenlos und wohnortnah.
- Pflegestützpunkt Böblingen. Im Landkreis Böblingen gibt es Pflegestützpunkte, die unabhängige Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige anbieten.
- VdK und Sozialverbände. Sozialverbände unterstützen bei Widersprüchen gegen Pflegekasen-Bescheide und helfen bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen.
Tipp: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann auf Wunsch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Familien in Sindelfingen müssen dafür nicht extra in eine Beratungsstelle fahren.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


