Warum heißt es jetzt 131 Euro — und nicht mehr 125 Euro?

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Stand: April 2026

Viele pflegende Angehörige kennen das Gefühl: Man kümmert sich täglich um einen geliebten Menschen, nutzt Pflegegeld und gelegentlich einen Pflegedienst — aber da war doch noch dieser andere Betrag, den die Pflegekasse zahlt? Genau. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gilt pflegegradübergreifend — von Pflegegrad 1 bis 5 — und ist an die häusliche Pflege geknüpft, nicht an eine bestimmte Schwere der Beeinträchtigung. Pflegestützpunkte und Beratungsstellen stellen immer wieder fest, dass ein erheblicher Anteil der Berechtigten den Entlastungsbetrag vollständig ungenutzt lässt — obwohl der Anspruch bereits mit der Pflegegradanerkennung entsteht. Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Entlastungsbetrag — von der Höhe über die zulässige Verwendung bis hin zu den Fristen, die Sie nicht verpassen sollten.

Warum heißt es jetzt 131 Euro — und nicht mehr 125 Euro?
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Das Fokus-Keyword „Entlastungsbetrag 125 Euro“ taucht noch auf vielen älteren Webseiten auf — und verwirrt deshalb zu Recht. Der Betrag von 125 Euro galt bis zum 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich. Rechtsgrundlage ist § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI.

Hintergrund ist die Dynamisierungsregel aus § 30 Abs. 1 SGB XI. Im Wortlaut heißt es dort: „Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.“

Praktisch bedeutet das: 4,5 Prozent auf den damaligen Betrag von 125 Euro ergibt gerundet 131 Euro. Für 2026 gilt dieser Wert unverändert. Die nächste Anpassung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen — dann orientiert sich die Erhöhung an der Kerninflation. Wer also noch alte Angaben mit 125 Euro liest, sollte diese als veraltet einordnen.

Wichtiger Hinweis: Der Jahresanspruch beläuft sich auf bis zu 1.572 Euro (12 × 131 Euro). Dieser Betrag steht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen zur Verfügung — er wird nicht gegengerechnet.


Wer hat Anspruch — und muss man dafür einen Antrag stellen?

Hier steckt eine der angenehmen Überraschungen im deutschen Pflegerecht. Nach § 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI entsteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag, „sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf.“ Konkret bedeutet das: Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes — ohne Formular, ohne Wartefrist und ohne gesonderte Antragstellung bei der Pflegekasse.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind denkbar einfach: häusliche Pflege und ein anerkannter Pflegegrad — und zwar jeder Pflegegrad von 1 bis 5. Das unterscheidet den Entlastungsbetrag von vielen anderen Pflegeleistungen, die erst ab Pflegegrad 2 greifen. Gerade Menschen mit Pflegegrad 1, die sonst kaum Kassenleistungen erhalten, profitieren hier spürbar.

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein 79-jähriger Mann in Hannover hat Pflegegrad 1. Er erhält kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Aber 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat — also 1.572 Euro im Jahr — stehen ihm zu. Diese Mittel können etwa für eine stundenweise Betreuung durch einen anerkannten Alltagsbegleiter eingesetzt werden.

Wer zahlt — und wie kommt das Geld zurück?

Das Verfahren funktioniert als Kostenerstattung: Die pflegebedürftige Person bezahlt zunächst selbst für eine anerkannte Leistung, sammelt die Belege und reicht diese bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet den Betrag bis zur monatlichen Obergrenze von 131 Euro. Bei Beihilfeberechtigten — zum Beispiel Beamten — übernimmt die Beihilfefestsetzungsstelle einen anteiligen Betrag.

Wichtig für die Abrechnung: Damit die Pflegekasse und private Versicherungsunternehmen die Leistungen korrekt zuordnen können, muss auf jeder Rechnung klar und leicht nachvollziehbar ausgewiesen sein, für welche der in § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 SGB XI aufgeführten Leistungsarten die jeweiligen Kosten angefallen sind. Das ist keine Bürokratiehürde, sondern dient der statistischen Erfassung — in der Praxis genügt meist ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung des Anbieters.


Wofür darf der Entlastungsbetrag eingesetzt werden — und wofür nicht?

Warum heißt es jetzt 131 Euro — und nicht mehr 125 Euro?
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Das ist die Frage, die in der Praxis am häufigsten zu Unsicherheiten führt. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden — aber der Rahmen ist weiter, als viele denken.

  • Tages- und Nachtpflege. Leistungen einer zugelassenen Tagespflegeeinrichtung lassen sich vollständig über den Entlastungsbetrag abrechnen.
  • Kurzzeitpflege. Auch ein vorübergehender Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung ist erstattungsfähig.
  • Ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI). Hier gilt eine Einschränkung: In den Pflegegraden 2 bis 5 können Leistungen im Bereich der Selbstversorgung — also etwa Körperpflege und Ernährung — nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Für Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht.
  • Anerkannte Alltagsbegleiter und Betreuungsangebote (§ 45a SGB XI). Hierzu zählen etwa ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Alltagsbegleiter oder Agenturen für haushaltsnahe Dienstleistungen — sofern das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist.

Der letzte Punkt ist entscheidend. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. August 2023 (Az. B 3 P 6/23 R) klargestellt, dass die landesrechtliche Anerkennung des Anbieters eine zwingende Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist. Honorare privat organisierter Betreuungspersonen ohne landesrechtliche Anerkennung erkennt die Pflegekasse nicht als erstattungsfähige Aufwendungen an — das hat das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 3 P 6/23 R am 30. August 2023 verbindlich entschieden: Eine landesrechtliche Anerkennung des Anbieters ist danach unbedingt erforderlich — auch pandemiebedingten Sonderregelungen, wie sie während der Corona-Zeit galten, erkannte das Gericht in diesem Zusammenhang keine befreiende Wirkung zu. In Baden-Württemberg führt das Regierungspräsidium Stuttgart die entsprechenden Anerkennungsverzeichnisse; die Pflegekasse kann auf Anfrage geeignete Anbieter benennen.

Außerdem gilt eine Vergütungsobergrenze: Nach § 45b Abs. 4 Satz 1 SGB XI darf die für die Erbringung der Leistungen verlangte Vergütung die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Überhöhte Rechnungen werden von der Pflegekasse also nicht vollständig erstattet.

Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag darf nicht für informelle Hilfe durch Familienangehörige eingesetzt werden, die im selben Haushalt leben. Anerkannte Anbieter sind die Voraussetzung — eine individuelle Prüfung durch die Pflegekasse ist im Zweifel empfehlenswert.


Was passiert, wenn der Betrag im Laufe des Jahres nicht genutzt wird?

Im Pflegealltag schwankt der tatsächliche Bedarf an Betreuungsleistungen von Monat zu Monat erheblich — mal reicht der Betrag nicht aus, mal bleibt ein Teil übrig. Das Gesetz bietet dafür eine praktische Lösung. Nach § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Konkret heißt das: Beträge aus dem Jahr 2025, die bis zum 31. Dezember 2025 nicht eingesetzt wurden, können noch bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden — dann verfallen sie endgültig.

Im günstigsten Fall stehen einer Familie also im ersten Halbjahr 2026 bis zu 2.834 Euro zur Verfügung: 1.572 Euro aus dem laufenden Jahr 2026 plus bis zu 1.310 Euro nicht verbrauchter Mittel aus 2025 (rein rechnerisch bis zu zehn Monate × 131 Euro, je nach tatsächlichem Verbrauch). Das ist ein erheblicher Puffer für eine intensive Betreuungsphase, einen Urlaub der pflegenden Angehörigen oder eine vorübergehend erhöhte Betreuungsfrequenz.

Erfahrungsgemäß zählt die Übertragungsregelung zu den Pflegeleistungen, die am wenigsten bekannt sind — für Familien, denen dieser Mechanismus unbekannt bleibt, entstehen dadurch unnötige finanzielle Verluste. Der aktuelle Stand des noch verfügbaren Jahresbetrags lässt sich telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse abfragen — ein kurzer Anruf, der sich lohnt.

Wie verhält sich der Entlastungsbetrag zu anderen Pflegeleistungen?

Eine häufige Frage lautet: Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet? Die Antwort ist nein. Beide Leistungen bestehen nebeneinander und unabhängig voneinander. Wer also Pflegegeld bezieht — bei Pflegegrad 3 sind das 599 Euro monatlich (§ 37 SGB XI) — erhält zusätzlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag.

Ebenso unabhängig ist das Verhältnis zum Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Dort heißt es im Gesetzestext wörtlich: „Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.“ Wer also einen Teil seiner Pflegesachleistung in Alltagsunterstützung umwandelt, verliert dadurch keinen Cent des Entlastungsbetrags.

Warum heißt es jetzt 131 Euro — und nicht mehr 125 Euro?
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Beim Pflegegeld während der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege gilt eine besondere Regel. Im Gesetz (§ 37 Abs. 2 SGB XI) heißt es dazu wörtlich: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“ Der Entlastungsbetrag ist davon nicht betroffen — er läuft während dieser Phasen weiter und kann für die anfallenden Kosten der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege eingesetzt werden.


Wie lässt sich der Entlastungsbetrag mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag kombinieren?

Seit dem 1. Juli 2025 gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das Gesetz (§ 42a Abs. 1 SGB XI) formuliert es so: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“

Dieser Betrag und der Entlastungsbetrag sind getrennte Töpfe. Eine Familie mit einer pflegebedürftigen Mutter (Pflegegrad 3) in Augsburg könnte theoretisch folgende Leistungen kombinieren:

  • Pflegegeld. 599 Euro monatlich, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige erfolgt (§ 37 SGB XI). Dieses Geld erhält die pflegebedürftige Person, nicht die Angehörigen.
  • Entlastungsbetrag. Bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag. Bis zu 3.539 Euro pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI).

Werden alle drei Leistungsbausteine vollständig ausgeschöpft, ergibt sich für das Jahr 2026 ein Gesamtvolumen von rund 10.120 Euro — eine Summe, die in der Pflegepraxis häufig nicht annähernd abgerufen wird. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass diese kombinierte Leistungssumme nur in wenigen Fällen tatsächlich abgerufen wird — obwohl alle drei Bausteine gesetzlich nebeneinander vorgesehen sind.

Wichtig beim Gemeinsamen Jahresbetrag: Pflegeeinrichtungen sind nach § 42a Abs. 3 SGB XI verpflichtet, den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen zu übermitteln. Auf dieser Übersicht muss deutlich erkennbar ausgewiesen sein, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Das schützt vor unerwarteten Eigenanteilen.


Was gilt für Bezieher von Sozialhilfe — wird der Entlastungsbetrag angerechnet?

Das ist eine Frage, die Familien mit geringem Einkommen besonders beschäftigt. Die gesetzliche Regelung ist hier ausdrücklich verbraucherfreundlich. In § 45b Abs. 3 SGB XI heißt es wörtlich: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“

Im Klartext: Der Entlastungsbetrag wird grundsätzlich nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet. Nur wenn die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII inhaltlich dieselben Leistungen abdeckt wie der Entlastungsbetrag, kann eine Berücksichtigung erfolgen. Bei Sozialhilfebezug empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung durch eine anerkannte Pflegeberatungsstelle oder einen Sozialrechtsexperten — die Abgrenzung ist situationsabhängig und nicht pauschal zu beantworten.

Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht übrigens allen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu — unabhängig vom Einkommen und vom Pflegegrad. Der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K1, 7–13, 68159 Mannheim) ist eine solche Anlaufstelle für Familien in der Rhein-Neckar-Region.

Wichtiger Hinweis: Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung bei der Anrechnung des Entlastungsbetrags auf Sozialhilfeleistungen sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung oder einer anerkannten Pflegeberatungsstelle geklärt werden.


Was sollten Familien jetzt konkret tun, damit kein Geld verloren geht?

Entscheidend ist dabei: Der gesetzliche Anspruch und die tatsächliche Auszahlung sind zwei verschiedene Schritte. Pflegekassen erstatten ausschließlich auf Grundlage eingereichter Belege — fehlen diese, bleibt auch der automatisch entstandene Anspruch ohne Wirkung. Bleibt der Anspruch ungenutzt, verfällt er nach Ablauf der gesetzlichen Übertragungsfrist endgültig — ohne Ausnahme. Die folgende Übersicht zeigt, worauf es ankommt:

  • Anbieter prüfen. Nur landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) sind erstattungsfähig. Die zuständige Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt nennt auf Anfrage geeignete Anbieter in der Region.
  • Belege aufbewahren. Rechnungen müssen die Art der Leistung erkennen lassen. Rechnungen, aus denen die erbrachte Leistung nicht eindeutig hervorgeht, lehnen Pflegekassen in der Praxis regelmäßig zur Erstattung ab.
  • Jahresguthaben im Blick behalten. Wer die Mittel aus dem laufenden Jahr nicht vollständig nutzt, hat bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit. Der Stand des Guthabens lässt sich bei der Pflegekasse jederzeit erfragen.
  • Kombination mit anderen Leistungen prüfen. Entlastungsbetrag, Pflegegeld und der Gemeinsame Jahresbetrag (§ 42a SGB XI) laufen unabhängig voneinander — alle drei können gleichzeitig genutzt werden.
  • Steuerliche Absetzbarkeit prüfen. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können unter Umständen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Werden Pflegeleistungen über einen zugelassenen Pflegedienst oder eine sozialversicherungspflichtig angestellte Pflegekraft abgerechnet, greift § 35a Abs. 2 EStG — die steuerliche Entlastung beläuft sich auf bis zu 4.000 Euro pro Jahr, setzt jedoch eine Zahlung per Banküberweisung voraus. Eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert.

Laut der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) wurden im Jahr 2023 rund 86 Prozent aller 5,69 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause versorgt — das entspricht etwa 4,9 Millionen Menschen. Davon bezogen 3,1 Millionen ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt. Fachleute aus der Pflegeberatung stellen fest, dass ein großer Teil der betroffenen Haushalte den Entlastungsbetrag dauerhaft ungenutzt lässt oder nur teilweise einlöst. Mangelnde Kenntnis über die Funktionsweise gilt dabei als häufigste Ursache — wer den Ablauf einmal verstanden hat, kann diese Lücke gezielt schließen.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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