Stand: April 2026
Der Rems-Murr-Kreis ist mit seinen 440.696 Einwohnerinnen und Einwohnern, 31 Städten und Gemeinden und einer Fläche von 858 Quadratkilometern eine der bevölkerungsreichsten Regionen Baden-Württembergs — und gleichzeitig eine Region, in der häusliche Pflege täglich neu organisiert wird. Wer für einen Angehörigen einen Pflegedienst im Rems-Murr-Kreis sucht, stößt schnell auf eine Frage, die eigentlich mehrere Fragen enthält: Wer kommt wann? Was zahlt die Pflegekasse wirklich? Und welche Leistungen werden von vielen Familien schlicht vergessen? Dieser Ratgeber beantwortet genau das — konkret, mit Zahlen und ohne Fachjargon.
Deutschlandweit gibt es laut amtlicher Pflegestatistik 2023 des Statistischen Bundesamts 15.549 zugelassene ambulante Pflegedienste. Davon entfällt auf den Rems-Murr-Kreis ein gut entwickeltes Netz — darunter etwa die AWO Rems-Murr gGmbH, die in der Region mit einem Team von rund 100 Beschäftigten an mehreren Standorten vertreten ist, nämlich in Backnang, Schorndorf, Waiblingen, Winnenden und Winterbach. Wer in Schorndorf oder Winnenden wohnt, hat damit zumindest einen regional verankerten Anbieter in Reichweite.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gelten bundesweit knapp 5,7 Millionen Menschen nach den Kriterien des SGB XI als pflegebedürftig — und 86 Prozent von ihnen werden in den eigenen vier Wänden versorgt. Davon übernehmen Angehörige bei rund 3,1 Millionen Menschen die Pflege vollständig und beziehen dafür Pflegegeld; bei weiteren rund 1,1 Millionen Menschen unterstützt zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst. Diese Zahlen verdeutlichen ein bekanntes Muster: Häusliche Pflege liegt zunächst fast vollständig bei der Familie. Ein ambulanter Pflegedienst wird häufig erst hinzugezogen, wenn die eigenen Kapazitäten an Grenzen stoßen — oder wenn Angehörige feststellen, dass ihnen bisher Leistungsansprüche entgangen sind.

Wichtiger Hinweis: Laut Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamts wird die Zahl der Pflegebedürftigen in Baden-Württemberg bis 2055 um rund 51 Prozent steigen. Je früher Familien die verfügbaren Leistungen kennen und nutzen, desto besser lässt sich eine langfristige Versorgung planen.
Was zahlt die Pflegekasse — und was bleibt der Familie?
Die Pflegekasse zahlt nicht pauschal, sondern nach Pflegegrad und Leistungsart. Für Familien im Rems-Murr-Kreis, die häusliche Pflege organisieren, sind vor allem drei Bausteine relevant: Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag. Entscheidend ist, welche Kombination zur jeweiligen Situation passt.
Pflegegeld: Geld für die häusliche Pflege durch Angehörige
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten pflegebedürftige Personen, wenn sie die Pflege selbst organisieren — zum Beispiel durch Angehörige. Wichtig: Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht an die pflegenden Angehörigen. Was damit geschieht, entscheidet die pflegebedürftige Person selbst. Die aktuellen Beträge für 2026:
- Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich — ein erster Betrag, der bei regelmäßiger Unterstützung durch Angehörige bereits spürbare Entlastung schafft.
- Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich — häufig der Einstiegspunkt, ab dem Familien eine strukturiertere Versorgung aufbauen.
- Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich — der Pflegebedarf ist erheblich, und das Pflegegeld deckt einen Teil der tatsächlichen Aufwände ab.
- Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich — schwerste Beeinträchtigungen, bei denen meist eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen sinnvoll ist.
Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
Praktisch bedeutet das: Wechselt Ihr Angehöriger für einige Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, läuft das halbe Pflegegeld weiter — die pflegebedürftige Person verliert also nicht den gesamten Betrag.
Pflegesachleistung: Wenn ein Pflegedienst übernimmt
Wer einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst im Rems-Murr-Kreis beauftragt, rechnet über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ab. Die monatlichen Höchstbeträge 2026 sind gegenüber 2025 unverändert: Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro, Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro, Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro und Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro. Bei der Abrechnung über die Pflegesachleistung rechnen zugelassene ambulante Pflegedienste die erbrachten Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse ab — Familien müssen nicht in Vorleistung gehen.
Kombination aus beidem: Die Mischform nach § 38 SGB XI
Viele Familien wissen nicht, dass sie Pflegegeld und Sachleistung kombinieren können. § 38 SGB XI regelt das ausdrücklich — und der Gesetzestext macht die Logik klar: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Ein Beispiel: Ihr Vater mit Pflegegrad 3 nutzt 50 Prozent der Sachleistung (748,50 Euro). Er erhält dann zusätzlich 50 Prozent des Pflegegelds — also 299,50 Euro. Zusammen ergibt das 1.048 Euro monatlich, die aus der Pflegekasse fließen.

Welche Leistungen werden im Rems-Murr-Kreis am häufigsten nicht abgerufen?
In der Pflegepraxis zeigt sich, dass der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu den am häufigsten ungenutzten Leistungen gehört — oft schlicht deshalb, weil pflegende Angehörige nicht wissen, für welche konkreten Zwecke er anerkannt wird.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich — das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag gilt für alle Pflegegrade 1 bis 5. Er wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss zweckgebunden eingesetzt werden: für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (außer Selbstversorgungsleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5) oder nach Landesrecht anerkannte Alltagsunterstützungsangebote. Wird der Entlastungsbetrag in einem Halbjahr nicht vollständig ausgeschöpft, verfällt er nicht sofort: Der verbleibende Restbetrag lässt sich ins jeweils nächste Kalenderhalbjahr mitnehmen.
Tipp: Wer den Entlastungsbetrag für einen zugelassenen Pflegedienst nutzt, kombiniert ihn oft mit der Pflegesachleistung — und schöpft damit mehr aus dem System, als viele vermuten.
Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro für Auszeiten
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) — für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die frühere Trennung in separate Budgets entfällt. Auch die bisherige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege ist weggefallen. Der Betrag kann flexibel auf beide Leistungsarten aufgeteilt werden.
Nach § 42a Abs. 3 SGB XI gilt: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Außerdem gilt ab dem 1. Januar 2026: Verhinderungspflegekosten sind nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abrechnungsfähig. Wer ältere Belege noch nicht eingereicht hat, sollte das zeitnah nachholen.
Wichtiger Hinweis: Für Familien im Rems-Murr-Kreis bedeutet der gemeinsame Jahresbetrag konkret: Wer im Sommer eine Auszeit braucht und den Angehörigen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung in Waiblingen oder Schorndorf gibt, kann bis zu 3.539 Euro aus diesem Topf nutzen — ohne Wartezeit wegen fehlender Vorpflegezeit.

Was hat sich durch das BEEP-Gesetz für Pflegebedürftige im Rems-Murr-Kreis geändert?
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz, BGBl. I Nr. 371) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Für Familien, die einen Pflegedienst im Rems-Murr-Kreis nutzen, sind vor allem drei Änderungen relevant.
Beratungseinsätze: Neue Pflichtintervalle
Seit dem 1. Januar 2026 schreibt § 37 Abs. 3 SGB XI für alle Pflegegeldbeziehenden der Pflegegrade 2 bis 5 einen Beratungseinsatz im Abstand von sechs Monaten vor — die frühere Staffelung nach Pflegegrad entfällt damit. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Einsatz auf freiwilliger Basis auch im dreimonatigen Rhythmus abzurufen — die gesetzlich vorgeschriebene Halbjahrespflicht besteht davon unabhängig weiter. Der Gesetzestext regelt, wer diese Beratung durchführen darf: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch einen zugelassenen Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Bleibt der Beratungseinsatz aus, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld zu kürzen. Wer die Pflicht wiederholt ignoriert, muss im Extremfall damit rechnen, dass der gesamte Anspruch gestrichen wird.
Neue Befugnisse für Pflegefachpersonen
Durch den neu eingeführten § 15a SGB V dürfen Pflegefachpersonen bestimmte heilkundliche Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2026 eigenverantwortlich erbringen — etwa nach ärztlicher Diagnose bestimmte Leistungen aus vereinbarten Katalogen oder nach erstmaliger ärztlicher Verordnung die Weiterverordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Das bedeutet in der Praxis: Pflegefachpersonen eines Pflegedienstes im Rems-Murr-Kreis können in bestimmten Situationen handeln, ohne dass ein Arztbesuch zwingend vorgeschaltet sein muss.
Fristen und Verzugspauschalen bei der Pflegekasse
Nach § 18c Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse über einen eingereichten Pflegeantrag innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Hält die Pflegekasse diese Frist nicht ein, muss sie nach § 18c Abs. 5 SGB XI spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf 70 Euro für jede begonnene Verspätungswoche zahlen — und danach für jede weitere begonnene Woche ebenfalls unverzüglich 70 Euro. Dieser Anspruch entsteht automatisch, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.
Zusammen mit dem Bescheid hat die Pflegekasse das Gutachten zu übersenden, sofern die antragstellende Person dem nicht widerspricht. Im Gesetz heißt es dazu: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Was kostet Pflege im Rems-Murr-Kreis — und was lässt sich steuerlich absetzen?
Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst hängen stark vom Umfang der Einsätze ab. Werden täglich mehrere Pflegeeinsätze benötigt, liegen die monatlichen Gesamtaufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst erfahrungsgemäß in einer Spanne von etwa 1.800 bis 3.500 Euro. Was die Pflegekasse übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab; was darüber hinausgeht, trägt die Familie selbst.
Wohnumfeld anpassen — Zuschüsse bis 4.180 Euro
Bauliche Anpassungen im Wohnbereich — beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts, die Umgestaltung des Bads auf Bodenniveau oder die Montage von Haltegriffen — können nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 Euro je Einzelmaßnahme bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt der Betrag je Person; der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 Euro begrenzt. Einen Anspruch auf diesen Zuschuss haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 gleichermaßen.
Steuerliche Entlastung nach § 35a EStG
Wird ein ambulanter Pflegedienst als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG abgerechnet, lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuerschuld abziehen — maximal 4.000 Euro jährlich. Entscheidend: Das Finanzamt erkennt diese Förderung nur bei belegbarer Überweisung an; Barzahlung schließt den Abzug in diesem Fall aus. Beim Minijob im Haushaltsscheckverfahren nach § 35a Abs. 1 EStG gelten abweichende Regeln: Barzahlungen sind steuerlich anerkannt, die jährliche Förderobergrenze liegt jedoch bei 510 Euro — deutlich unterhalb des Rahmens für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Pflegedienstleistungen. Da die steuerliche Bewertung stark vom Einzelfall abhängt, sollten Betroffene die konkrete Situation mit einer steuerberatenden Fachkraft klären.
Was zahlen Arbeitgeber für Pflegekräfte?
Für Familien, die eine Pflegekraft direkt anstellen, gelten ab dem 1. Juli 2026 neue Mindestlöhne nach der 7. PflegeArbbV: Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,52 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,80 Euro und Pflegefachkräfte 21,03 Euro. Diese Sätze gelten für zugelassene Pflegeeinrichtungen; im Privathaushalt gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (Stand 2026). Pflegemindestlohn nach der PflegeArbbV und allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn sind rechtlich eigenständige Regelwerke mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen — wer beide gleichsetzt, riskiert Fehler bei der Kostenplanung.
Der Pflegebeitragssatz beträgt 2026 nach § 55 SGB XI für die meisten Arbeitnehmer 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens; für Kinderlose erhöht sich der Satz um 0,6 Prozentpunkte auf 4,2 Prozent. Die nächste Dynamisierung der Pflegeleistungen ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI) — 2026 gibt es keine Erhöhung der Leistungsbeträge.
Weiterlesen: Pflegedienst Waiblingen — was ambulante Pflege im Rems-Murr-Kreis konkret kostet
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


