Warum entscheiden sich so viele Familien in Waiblingen für die häusliche Pflege?

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Stand: April 2026

Waiblingen liegt mitten im Rems-Murr-Kreis — eine Stadt, die wächst und altert, wie fast alle Kommunen in der Region Stuttgart. Viele Familien stehen hier vor der gleichen Frage: Wie lässt sich die Pflege eines älteren Angehörigen zu Hause wirklich gut organisieren? Welche Leistungen stehen zu, was kostet es tatsächlich, und wer hilft, wenn die eigene Kraft nicht ausreicht? Dieser Ratgeber gibt einen strukturierten Überblick — von der ersten Orientierung bis zu konkreten Zahlen aus dem Pflegerecht.

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis, Pflegestatistik 2023) zählte die Pflegestatistik zum Ende des Jahres 2023 bundesweit knapp 5,7 Millionen Menschen, die nach den Maßstäben des SGB XI als pflegebedürftig anerkannt waren. Davon wurden 86 Prozent nicht im Heim, sondern in den eigenen vier Wänden versorgt. Gut 3,1 Millionen dieser Menschen erhielten Pflegegeld und wurden in erster Linie von ihren Familien gepflegt; bei weiteren rund 1,1 Millionen kam ein ambulanter Pflegedienst ins Haus. Lediglich etwa 800.000 Pflegebedürftige lebten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Dieser Trend zeigt sich auch in Waiblingen und dem Rems-Murr-Kreis: Die meisten Familien wollen, dass ihre Angehörigen so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung bleiben. Das ist verständlich — und mit der richtigen Unterstützung oft auch tatsächlich möglich. Die häusliche Pflege ist dabei kein Sparmodell. Sie ist häufig die menschlich sinnvollste Lösung, wenn sie gut organisiert wird.

Wichtiger Hinweis: Häusliche Pflege ist kein Entweder-oder. Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsangebote können kombiniert werden — die Pflegekasse informiert über alle Möglichkeiten. Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht allen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu.

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Was zahlt die Pflegekasse — und wie viel bleibt für die Familie übrig?

Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Sie deckt nicht alle Kosten, aber sie schafft eine wichtige Grundlage. Welche Leistung passt, hängt davon ab, wie die Pflege organisiert wird.

Pflegegeld: Wenn Angehörige selbst pflegen

Wer die Pflege zu Hause selbst in die Hand nimmt — also durch Familienmitglieder, Freunde oder ehrenamtliche Helfer sicherstellt — kann Pflegegeld nach § 37 SGB XI beantragen. Gesetzlicher Leistungsempfänger des Pflegegelds nach § 37 SGB XI ist ausschließlich die pflegebedürftige Person selbst — die Zweckbindung bei der Verwendung schreibt das Gesetz dabei nicht vor. Die Beträge für 2025 und 2026 lauten:

  • Pflegegrad 2. 347 Euro pro Monat — für Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  • Pflegegrad 3. 599 Euro pro Monat — bei schwerer Beeinträchtigung.
  • Pflegegrad 4. 800 Euro pro Monat — bei schwerster Beeinträchtigung.
  • Pflegegrad 5. 990 Euro pro Monat — bei schwerster Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen.

Ein wichtiger Aspekt, den viele Familien übersehen: Das Pflegegeld läuft nicht einfach weiter, wenn der Pflegebedürftige vorübergehend stationär versorgt wird. Nach § 37 Abs. 2 SGB XI gilt wörtlich:

„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“

Praktisch bedeutet das: Wenn Ihre Mutter mit Pflegegrad 3 für vier Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung wechselt, erhält sie in dieser Zeit die halbe Pflegegeldleistung — also 299,50 Euro statt 599 Euro. Das schont das Familienbudget auch in Ausnahme-Phasen.

Pflegesachleistung: Wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt

Wird die Pflege ganz oder teilweise durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst übernommen, greift § 36 SGB XI. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Pflegedienste in Waiblingen übernehmen die Abrechnung mit der Pflegekasse eigenständig — pflegende Angehörige müssen sich um diesen verwaltungsseitigen Vorgang nicht kümmern. Die monatlichen Höchstbeträge:

  • Pflegegrad 2. bis zu 796 Euro pro Monat.
  • Pflegegrad 3. bis zu 1.497 Euro pro Monat.
  • Pflegegrad 4. bis zu 1.859 Euro pro Monat.
  • Pflegegrad 5. bis zu 2.299 Euro pro Monat.

Bleibt das monatliche Sachleistungsbudget teilweise ungenutzt, ermöglicht § 38 SGB XI eine anteilige Kombination mit Pflegegeld. Diese gesetzlich verankerte Kombinationsleistung erlaubt eine flexible Aufteilung je nach tatsächlichem Unterstützungsbedarf im Einzelmonat. Zur Verdeutlichung: Wer bei Pflegegrad 3 lediglich die Hälfte des Sachleistungsbudgets abruft, erhält ergänzend die Hälfte des Pflegegelds — konkret 299,50 Euro monatlich. Das lässt sich individuell planen.

Tipp: In Waiblingen und dem Rems-Murr-Kreis gibt es mehrere zugelassene ambulante Pflegedienste. Ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ist Voraussetzung dafür, dass die Abrechnung über die Pflegekasse läuft.


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Welche zusätzlichen Leistungen werden in Waiblingen häufig übersehen?

Neben Pflegegeld und Sachleistung gibt es Leistungen, die in vielen Familien schlicht unbekannt sind — obwohl sie erheblich entlasten können.

Pflegehilfsmittel: Kostenlos bis 42 Euro monatlich

Nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.“

Verbrauchshilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel werden nach § 40 Abs. 2 SGB XI mit bis zu 42 Euro monatlich erstattet — bereits ab Pflegegrad 1. In der Pflegepraxis zeigt sich wiederholt, dass der Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI von vielen Familien nicht beantragt wird — schlicht weil diese Erstattungsmöglichkeit trotz ihrer Verfügbarkeit bereits ab Pflegegrad 1 kaum bekannt ist. Bei technischen Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett oder einem Hausnotruf greift § 40 Abs. 3 SGB XI:

„Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.“

Kurz gesagt: Ein Pflegebett wird in der Regel leihweise gestellt. Die Zuzahlung beträgt maximal 25 Euro je Hilfsmittel — und wer die Belastungsgrenze bereits erreicht hat, zahlt gar nichts.

Entlastungsbetrag und Wohnraumanpassung

Unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Sachleistung bezogen wird, steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade ab Pflegegrad 1 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI zu. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wird nicht bar ausgezahlt. Er funktioniert als Kostenerstattung: Pflegebedürftige legen zunächst Rechnungen anerkannter Entlastungsangebote vor, die Pflegekasse erstattet den nachgewiesenen Betrag anschließend zurück. Abrufbar ist er ausschließlich über nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Betreuungsgruppen, qualifizierte Alltagsbegleiter oder anerkannte hauswirtschaftliche Dienste. Wird der monatliche Betrag nicht vollständig abgerufen, verfällt er nicht sofort: Das Gesetz erlaubt eine Übertragung in die nachfolgenden Kalendermonate. Nicht verbrauchte Restbeträge am Jahresende können noch bis zum Ablauf des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden — einen explizit genannten Stichtag enthält § 45b SGB XI dabei nicht.

Für den barrierefreien Umbau der Wohnung — etwa einen Treppenlift, ein bodengleiches Duschbad oder einen Türverbreiterung — können bis zu 4.180 Euro je Maßnahme als Zuschuss beantragt werden (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt der Betrag von 4.180 Euro je Pflegebedürftigem. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten ist der Gesamtbetrag je Maßnahme auf 16.720 Euro begrenzt und wird anteilig aufgeteilt.

Wichtiger Hinweis: Der Antrag auf Wohnraumanpassung sollte gestellt werden, bevor die Umbaumaßnahme beginnt — eine nachträgliche Förderung ist in der Regel nicht möglich. Die zuständige Pflegekasse berät zu den Voraussetzungen.


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Was ändert sich beim Pflegemindestlohn — und was bedeutet das für Familien in Waiblingen?

Wer eine Pflegekraft direkt anstellt oder über einen ambulanten Pflegedienst betreut wird, sollte die Lohnentwicklung kennen. Ab dem 1. Juli 2026 gelten nach der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) folgende Mindestlöhne:

  • Pflegehilfskräfte. 16,52 Euro pro Stunde — eine Anhebung gegenüber dem aktuellen Wert von 16,10 Euro (gültig seit 1. Juli 2025).
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte. 17,80 Euro pro Stunde (bisher 17,35 Euro).
  • Pflegefachkräfte. 21,03 Euro pro Stunde (bisher 20,50 Euro).

Wichtig: Dieser Pflegemindestlohn gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten — nicht im Privathaushalt. Bei einer Direktanstellung im Privathaushalt gilt nicht der Pflegemindestlohn, sondern der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG — 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde. Dieser Unterschied von mehreren Euro je Arbeitsstunde schlägt bei der Monatsplanung spürbar zu Buche.

Für Haushalte im Rems-Murr-Kreis, die einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, schlagen sich die gestiegenen Mindestlöhne unmittelbar in höheren Pflegesätzen nieder. Da die Leistungsbeträge nach § 36 SGB XI bis zur nächsten gesetzlich vorgesehenen Dynamisierung unverändert bleiben, kann die Lücke zwischen Kassenzahlung und tatsächlichem Pflegepreis wachsen.

Wann ist die nächste Anpassung der Pflegeleistungen zu erwarten?

Eine Frage, die viele Familien bewegt: Steigen die Pflegeleistungen bald? Die Antwort ist ernüchternd. Nach § 30 SGB XI gilt wörtlich: „Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.“

Das bedeutet konkret: Die Pflegeleistungen wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht — die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für 2026 und 2027 sind keine weiteren Anhebungen geplant. Angesichts steigender Lohnkosten im Pflegebereich kann das zu einer wachsenden Versorgungslücke führen, die Familien selbst schließen müssen.

Der Pflegebeitragssatz liegt 2026 bei 3,6 Prozent (mit Kindern) beziehungsweise 4,2 Prozent (kinderlos) — unverändert seit dem 1. Januar 2025.


Wie wird die Qualität der häuslichen Pflege in Waiblingen gesichert?

Wer Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig Beratungseinsätze abzurufen. Das ist keine Kontrolle, sondern eine Unterstützung — und sie ist gesetzlich klar geregelt. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 besteht zusätzlich die freiwillige Option, diesen Einsatz vierteljahrlich in Anspruch zu nehmen — also bis zu viermal jährlich.

Wer kann diesen Beratungseinsatz durchführen? § 37 Abs. 3b SGB XI legt fest:

„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

    In der Pflegepraxis zeigt sich: Viele Familien empfinden diesen Pflichttermin zunächst als Formalität — und stellen dann fest, dass er echten Mehrwert bringt. Die Pflegefachkraft schaut mit frischem Blick auf die Situation, erkennt Risiken frühzeitig und gibt konkrete Hinweise zu Hilfsmitteln, Entlastungsangeboten oder einer Neuausrichtung der Versorgung. Bleibt der Beratungseinsatz wiederholt aus, sind die Konsequenzen spürbar: § 37 Abs. 6 SGB XI sieht bei Versäumnis zunächst eine Kürzung des Pflegegelds vor — bei wiederholter Nichtteilnahme kann der Anspruch vollständig entfallen.

    Wie entwickelt sich die Pflegesituation im Rems-Murr-Kreis langfristig?

    Die demografische Entwicklung macht auch vor Waiblingen nicht halt. Laut Destatis (Pressemitteilung vom 24. Januar 2024) könnten bis 2049 zwischen 280.000 und 690.000 Pflegekräfte in Deutschland fehlen. Der Bedarf steigt von rund 1,62 Millionen Beschäftigten im Jahr 2019 auf voraussichtlich 2,15 Millionen. Das ist eine Prognose mit erheblicher Schwankungsbreite — aber in jedem Szenario ist der Fachkräftemangel real.

    Für Familien in Waiblingen bedeutet das: Wer heute eine gute Versorgungslösung findet, sollte sie langfristig absichern. Verlässliche Pflegedienste werden künftig noch stärker nachgefragt sein. Pflegeberater und Fachverbände raten übereinstimmend dazu, die Versorgung zu regeln, solange noch kein akuter Handlungsdruck besteht — dann lassen sich Dienste in Ruhe vergleichen, Anträge sorgfältig stellen und Leistungsbausteine optimal aufeinander abstimmen.

    • Frühzeitiger Antrag. Empfohlen wird, den Pflegegrad ohne Aufschub zu beantragen — selbst bei noch geringem Unterstützungsbedarf. Schon Pflegegrad 1 erschließt den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie den Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI.
    • Leistungen kombinieren. Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag lassen sich miteinander kombinieren. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft, die optimale Zusammensetzung zu finden.
    • Beratungseinsätze nutzen. Der Pflichttermin nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist mehr als Formalität — er sichert die Versorgungsqualität und gibt Hinweise auf nicht genutzte Leistungen.
    • Wohnraumanpassung rechtzeitig planen. Den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme vor Baubeginn beantragen, nicht danach.

    Häusliche Pflege im Rems-Murr-Kreis lässt sich verlässlich strukturieren — entscheidend ist das Wissen um die gesetzlichen Leistungsansprüche und deren gezielte Verknüpfung. Die Pflegekasse ist die erste Anlaufstelle, der Pflegestützpunkt im Rems-Murr-Kreis eine weitere. Wer die gesetzlichen Leistungsbausteine gezielt miteinander verknüpft, legt eine belastbare Grundlage für eine dauerhaft stabile häusliche Versorgung.


    Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

    Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
    K1, 2, 68159 Mannheim
    Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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