Stand: April 2026
Pflegegeld — das Wort klingt einfach, aber dahinter steckt deutlich mehr als eine monatliche Überweisung. In vielen Haushalten bildet das Pflegegeld die wirtschaftliche Grundlage, ohne die eine dauerhafte häusliche Versorgung kaum realisierbar wäre. Doch wie viel gibt es wirklich, wer bekommt es, und was passiert, wenn Ihr Angehöriger kurzzeitig ins Heim muss? Dieser Ratgeber beantwortet genau diese Fragen — ohne Fachchinesisch, dafür mit konkreten Zahlen.
Rechtlich gesehen ist das Pflegegeld eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung — ausgezahlt wird es ausschließlich an die pflegebedürftige Person selbst, nicht an die Personen, die die Pflege übernehmen. Das ist ein häufiges Missverständnis. Rechtlich betrachtet liegt der Anspruch ausschließlich bei der pflegebedürftigen Person — nicht bei den Familienangehörigen, die die Pflege tatsächlich leisten. Es fließt an Ihren Angehörigen, der damit die Pflege selbst organisiert — zum Beispiel indem er das Geld an die Familie weitergibt oder für Pflegehilfsmittel nutzt.
Der gesetzliche Rahmen ist klar. Nach § 37 Abs. 1 SGB XI können „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.“ Entscheidend ist dabei eine Bedingung: Die pflegebedürftige Person muss mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege tatsächlich sicherstellen. Das bedeutet in der Praxis: Entweder pflegen Angehörige oder nahestehende Personen — oder das Pflegegeld wird für eine selbst organisierte Betreuungsperson eingesetzt.
Pflegegrad 1 geht leer aus
Wichtig zu wissen: Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Pflegegeld. Erst ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch. Wer bislang noch keinen Pflegegrad hat, muss diesen zunächst bei der Pflegekasse beantragen — der Medizinische Dienst (MD) begutachtet dann den tatsächlichen Hilfebedarf.

Wie viel Pflegegeld gibt es 2026 — und reicht das wirklich?
Die Beträge sind gesetzlich festgelegt und seit dem 1. Januar 2025 gültig — sie gelten unverändert auch 2026. § 37 Abs. 1 SGB XI nennt folgende monatliche Beträge:
- Pflegegrad 2: 347 Euro. Dieser Betrag deckt eine moderate Pflegesituation ab — zum Beispiel jemand, der bei der Körperpflege Unterstützung braucht, aber noch weitgehend selbstständig ist.
- Pflegegrad 3: 599 Euro. Hier liegt ein erheblicher Hilfebedarf vor. Pflegende Angehörige investieren täglich mehrere Stunden.
- Pflegegrad 4: 800 Euro. Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit — die Pflege erfordert umfangreiche Unterstützung rund um die Uhr.
- Pflegegrad 5: 990 Euro. Schwerste Pflegebedürftigkeit, häufig mit besonderen Anforderungen an die Betreuung.
Ob die Beträge den tatsächlichen Pflegeaufwand vollständig abdecken, ist eine berechtigte Frage — in der Praxis reicht das Pflegegeld als alleinige Finanzierungsquelle selten aus. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 zu Hause betreut, investiert täglich mehrere Stunden — oft auf Kosten eigener Arbeitszeit. Das Pflegegeld von 599 Euro ist ein Zuschuss, keine Vollfinanzierung. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass eine stabile häusliche Versorgung selten auf einem einzigen Leistungsbaustein beruht: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und anteilige Sachleistungen greifen im Alltag ineinander und bilden gemeinsam eine tragfähige Finanzierungsstruktur.
Wichtiger Hinweis: Das Pflegegeld kann mit dem Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich, § 45b SGB XI) kombiniert werden. Bei Pflegegrad 3 ergibt das zusammen 730 Euro monatlich — ein spürbarer Unterschied im Familienbudget.
Pflegegeld oder Pflegesachleistung — was ist besser?
Als Pflegefachkräfte erleben wir diese Frage im Alltag sehr häufig — und die Antwort hängt immer von der konkreten Situation Ihres Angehörigen ab. Grundsätzlich gilt: Wer sich für Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI entscheidet, bekommt kein Geld ausgezahlt, sondern wird direkt durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst versorgt. Der Vorteil liegt im deutlich höheren Leistungsrahmen — bei Pflegegrad 3 stehen monatlich bis zu 1.497 Euro für konkrete Pflegeleistungen zur Verfügung, während das Pflegegeld lediglich 599 Euro beträgt. Der wesentliche Unterschied besteht also darin, dass die Sachleistung nicht als Geldbetrag bei Ihrem Angehörigen ankommt, sondern unmittelbar als gelebte Pflege vor Ort.
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ermöglicht eine anteilige Nutzung beider Leistungsformen. Ich erkläre das gerne an einem konkreten Beispiel: Angenommen, Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 3 und unser Pflegedienst erbringt Leistungen im Wert von 50 Prozent des Sachleistungsbudgets — also für 748,50 Euro. Dann steht Ihrem Angehörigen gleichzeitig noch die Hälfte des Pflegegeldes zu, das sind 299,50 Euro. Unterm Strich stehen damit monatlich 1.048 Euro zur Verfügung, die sich aus beiden Leistungsarten zusammensetzen.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Urlaub, Krankheit oder Heimaufenthalt?
Diese Frage beschäftigt Familien immer wieder — und die Antwort ist im Gesetz klar geregelt. § 37 Abs. 2 SGB XI lautet wörtlich:
„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Im Todesfall wird das Pflegegeld noch bis zum letzten Tag des Sterbemonats gewährt; ab dem Folgemonat entfällt der Anspruch. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
Was bedeutet das konkret? Nehmen wir ein Beispiel: Eine 79-jährige Dame aus dem Raum Mannheim mit Pflegegrad 3 muss für drei Wochen zur Kurzzeitpflege ins Heim — die pflegende Tochter ist erkrankt. In dieser Zeit wird das Pflegegeld halbiert: statt 599 Euro fließen 299,50 Euro monatlich weiter. Kein vollständiger Wegfall, aber eine spürbare Kürzung. Für die acht Wochen pro Kalenderjahr, die diese Halbierungsregel gilt, sollten Familien finanziell vorplanen.
Wichtig: Die Halbierungsregel gilt sowohl für Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) als auch für Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) — jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Beide Zeiträume laufen unabhängig voneinander. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI), der flexibel aufgeteilt werden kann.

Welche Pflichten kommen mit dem Pflegegeld — was verlangt die Pflegekasse?
Pflegegeld ist kein bedingungsloses Geld. Wer es bezieht, hat eine konkrete Pflicht: den sogenannten Beratungseinsatz. § 37 Abs. 3 SGB XI verankert die Beratungspflicht: Für alle Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5 schreibt § 37 Abs. 3 SGB XI halbjährlich einen Beratungseinsatz vor — dieser Nachweis ist gegenüber der Pflegekasse verpflichtend und kann nicht durch eine formlose Erklärung ersetzt werden. Für Pflegegrade 4 und 5 besteht ab 2026 zusätzlich die Möglichkeit, den Beratungseinsatz auf eigenen Wunsch vierteljährlich zu nutzen — womit bis zu vier Termine im Kalenderjahr möglich sind, ohne dass daraus eine zusätzliche Pflicht entsteht.
Bleibt der Nachweis des Beratungseinsatzes wiederholt aus, räumt § 37 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse das Recht ein, das Pflegegeld stufenweise zu kürzen oder vollständig zu streichen. In der Pflegepraxis zeigt sich: Eine Sanktion tritt nicht immer unmittelbar ein — dennoch empfiehlt es sich, den Beratungstermin zuverlässig einzuhalten, um jedes Kürzungsrisiko von vornherein auszuschließen.
Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?
Das Gesetz regelt auch dies präzise. § 37 Abs. 3b SGB XI lautet:
„Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- einen zugelassenen Pflegedienst,
- eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
- eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Konkret läuft der Beratungseinsatz so ab: Eine zugelassene Fachkraft kommt in die häusliche Umgebung, nimmt die Pflegesituation in Augenschein und gibt praxisnahe Hinweise — etwa zu Hilfsmitteln, Entlastungsangeboten oder Anzeichen drohender Überlastung. Der Beratungseinsatz ist ausdrücklich kein Kontrollbesuch: Im Vordergrund steht die fachliche Begleitung pflegender Angehöriger — von der Hilfsmittelversorgung bis hin zur rechtzeitigen Erkennung von Überlastungssignalen.
Befristet bis zum 31. März 2027 lässt sich jeder zweite Beratungseinsatz auf Wunsch per Videokonferenz absolvieren — eine gesetzlich geregelte Option, die besonders Familien mit eingeschränkter Mobilität oder größeren räumlichen Distanzen entgegenkommt.
Wie läuft der Antrag und wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
Pflegegeld setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad hat. Den Antrag stellt man bei der Pflegekasse — das ist der Pflegeanteil der Krankenkasse. Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet dann zu Hause, welcher Pflegegrad vorliegt.
Wie lange dauert das? Die Pflegekasse hat nach § 18c Abs. 1 SGB XI genau 25 Arbeitstage Zeit, um einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Wer zügig handelt und alle Unterlagen vollständig einreicht, kann also innerhalb von fünf bis sechs Wochen Klarheit haben. Zieht sich die Kasse länger, greift § 18c Abs. 5 SGB XI: Für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung sind 70 Euro Verzögerungspauschale fällig — die Pflegekasse zahlt diese von Amts wegen, ohne dass Sie einen gesonderten Antrag stellen müssen.
Was steht im Bescheid — und was passiert mit dem Gutachten?
Viele Familien wissen nicht, dass sie ein Recht auf das MD-Gutachten haben. § 18c Abs. 2 SGB XI regelt das wörtlich:
„Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Das Gutachten ist kein internes Dokument — es gehört dem Antragsteller. Wenn der zuerkannte Pflegegrad zu niedrig erscheint, ist das Gutachten die Grundlage für einen Widerspruch. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG).

Was leistet die Pflegeberatung — und warum sollte man sie nutzen?
Neben dem Pflegegeld selbst gibt es eine Leistung, die viele Familien kaum kennen: die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie steht jedem zu, der Leistungen der Pflegeversicherung erhält — und sie ist deutlich mehr als ein Informationsgespräch.
§ 7a Abs. 1 SGB XI formuliert den Anspruch so:
„Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeblich.“
Was bedeutet das konkret? Ein Pflegeberater erstellt auf Wunsch einen individuellen Versorgungsplan, koordiniert verschiedene Leistungsträger und informiert über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige. Erfahrungsgemäß kennen Familien zu Beginn einer Pflegesituation vor allem Pflegegeld und Sachleistung — während Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel-Pauschale und Wohnraumanpassungszuschüsse trotz bestehenden Anspruchs oft über Jahre ungenutzt bleiben. Die Pflegeberatung hilft, diesen Überblick zu gewinnen.
Die Beratung kann auch zu Hause stattfinden — auf Wunsch. In Mannheim ist der Pflegestützpunkt der Stadt (K 1, 7-13) eine erste Anlaufstelle, ebenso wie die Pflegekasse selbst.
Wie lässt sich Pflegegeld steuerlich geltend machen?
Das Pflegegeld selbst ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei — darüber muss niemand Einkommensteuer zahlen. Pflegende Angehörige, die Kosten für die Versorgung eines Familienmitglieds selbst tragen, können bestimmte Aufwendungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuermindernd geltend machen.
- § 35a EStG, Abs. 2. Bei Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes lassen sich nach § 35a Abs. 2 EStG 20 Prozent der Arbeitskosten als Steuerermäßigung ansetzen — maximal 4.000 Euro jährlich. Zwingende Voraussetzung ist die bargeldlose Zahlung per Überweisung; Barzahlungen erkennt das Finanzamt in diesem Fall nicht an.
- Außergewöhnliche Belastungen. Pflegekosten, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden — abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung.
- Pflegepauschbetrag. Pflegende Angehörige, die die Betreuung unentgeltlich und ohne eigenes Pflegegeld übernehmen, können steuerlich einen Pflegepauschbetrag beanspruchen; dessen Höhe ist nach Pflegegrad gestaffelt und in § 33b EStG geregelt.
Tipp: Steuerliche Fragen zur Pflege sind komplex und hängen vom Einzelfall ab. Eine Beratung durch einen Steuerberater oder die Verbraucherzentrale ist empfehlenswert, bevor Kosten in der Steuererklärung angesetzt werden.
Was sollten Familien wissen, bevor sie Pflegegeld beantragen?
Pflegegeld ist kein Selbstläufer — aber auch kein Hindernislauf. Wer vorbereitet in den Prozess geht, spart Zeit und vermeidet Enttäuschungen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Antrag so früh wie möglich stellen. Das Pflegegeld wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt — nicht rückwirkend. Jeder Monat Verzögerung bedeutet entgangene Leistung.
- Pflegesituation dokumentieren. Fachleute empfehlen, vor dem Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes ein Pflegetagebuch zu führen: Dokumentierte Uhrzeiten und konkrete Pflegetätigkeiten liefern dem Gutachter ein präziseres Bild als nachträgliche Schilderungen aus dem Gedächtnis.
- Gutachten sorgfältig prüfen. Nach dem Bescheid das MD-Gutachten anfordern und genau lesen. Sind alle Einschränkungen erfasst? Fehlt etwas? Dann lohnt sich ein Widerspruch.
- Beratungseinsatz nicht vergessen. Der halbjährliche Beratungseinsatz ist für Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5 gesetzlich verpflichtend — kein freiwilliges Angebot, sondern eine Nachweispflicht gegenüber der Pflegekasse.
- Kombination prüfen. Pflegegeld und Sachleistung schließen sich nicht aus — die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist für viele Familien die sinnvollste Lösung.
Wichtiger Hinweis: Wer unsicher ist, welche Leistungskombination für die eigene Pflegesituation am besten passt, hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — direkt bei der Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt. Diese Beratung ist unverbindlich, kostenlos und kann auch zu Hause stattfinden.
Das Pflegegeld ist ein wichtiger Baustein — eine dauerhaft tragfähige häusliche Versorgung entsteht jedoch erst dann, wenn Sachleistungen, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege gezielt miteinander verknüpft werden und pflegende Angehörige damit strukturell entlastet werden. Der erste Schritt ist immer: informieren, beantragen, nachfragen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


