Stand: April 2026
Pflegegrad 4 bedeutet: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. Wer diesen Pflegegrad erhält, braucht rund um die Uhr Unterstützung — beim Waschen, Anziehen, Essen, manchmal bei jedem einzelnen Schritt. Für pflegende Angehörige in Mannheim und der Rhein-Neckar-Region bedeutet das: ein erheblicher Kraftaufwand täglich, und gleichzeitig ein erhebliches Leistungspaket, das die Pflegeversicherung bereitstellt. Diesen Artikel lesen Sie, um zu verstehen, was genau Ihnen zusteht — nicht als abstrakte Paragraphenliste, sondern als konkreter Überblick für den Alltag.
Der Pflegegrad ergibt sich aus einem Punktsystem. Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI werden Personen mit 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in Pflegegrad 4 eingestuft. Die amtliche Bezeichnung lautet: „schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Das ist keine Floskel, sondern die gesetzliche Beschreibung dessen, was sich im Alltag als massiver Unterstützungsbedarf zeigt.
Das Begutachtungsinstrument (NBA) bewertet sechs Lebensbereiche, die nach § 15 Abs. 2 SGB XI unterschiedlich gewichtet werden:
- Selbstversorgung. Mit 40 Prozent das schwergewichtigste Modul — umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Toilettennutzung.
- Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. 20 Prozent — Medikamentengabe, Verbandswechsel, Arztbesuche, technische Maßnahmen zu Hause.
- Kognitive Fähigkeiten und Verhalten zusammen. 15 Prozent — örtliche und zeitliche Orientierung, Kommunikation, psychische Problemlagen.
- Alltagsleben und soziale Kontakte. 15 Prozent — Tagesstruktur, Schlaf, soziale Interaktion.
- Mobilität. 10 Prozent — Positionswechsel im Bett, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen.
Typisch für Pflegegrad 4 sind Menschen mit fortgeschrittener Demenz, schweren Folgen eines Schlaganfalls, Multiple-Sklerose im fortgeschrittenen Stadium oder mehreren schweren Erkrankungen gleichzeitig. Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet den Hilfebedarf in der eigenen Häuslichkeit — verbindlich ist allein das Ergebnis dieser Begutachtung.
Wichtiger Hinweis: Pflegegrad 4 ist nicht statisch. Wenn sich der Zustand verschlechtert und die Gesamtpunkte auf 90 oder mehr steigen, kommt Pflegegrad 5 in Betracht. Ein Antrag auf Höherstufung ist jederzeit möglich — die Pflegekasse ist verpflichtet, ihn zu bearbeiten.

Welche Geldleistungen stehen bei Pflegegrad 4 monatlich zur Verfügung?
Für die meisten Familien ist diese Frage die wichtigste. Die Pflegeversicherung kennt bei häuslicher Pflege mehrere parallele Leistungsströme — und Pflegegrad 4 liegt an der oberen Grenze des ambulanten Leistungsspektrums.
Pflegegeld: 800 Euro für selbst organisierte Pflege
Wer die Pflege zu Hause selbst organisiert — durch Angehörige, Freunde oder eine selbst beschaffte Pflegekraft — kann Pflegegeld nach § 37 SGB XI beantragen. Bei Pflegegrad 4 beträgt es 800 Euro monatlich. Empfängerin des Pflegegeldes ist ausschließlich die pflegebedürftige Person — nicht die Angehörigen, die die Pflege leisten. Über die Verwendung entscheidet allein die pflegebedürftige Person; erfahrungsgemäß wird ein Teil davon als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Familienmitglieder weitergegeben.
Wichtig zu wissen: Wenn die pflegebedürftige Person zeitweise in Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ist, läuft das Pflegegeld nicht einfach weiter. Dazu heißt es in § 37 Abs. 2 SGB XI wörtlich:
„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
Ein konkretes Beispiel: Verbringt ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 drei Wochen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, wird das Pflegegeld in dieser Zeit auf 400 Euro halbiert. Hintergrund ist die gesetzliche Systematik: Da die Einrichtung die Pflege trägt, entfällt die Grundlage für den vollen Pflegegeldanspruch.
Pflegesachleistung: 1.859 Euro für den Pflegedienst
Wer stattdessen oder ergänzend einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzt, kann die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI nutzen. Bei Pflegegrad 4 beträgt das monatliche Budget 1.859 Euro. Die Abrechnung des Sachleistungsbudgets läuft ausschließlich zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — pflegende Angehörige werden davon administrativ vollständig entlastet.
Die Sachleistung deckt körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege), pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung ab. Nicht deckbar sind rein hauswirtschaftliche Leistungen ohne Pflegebezug — hier greift der Entlastungsbetrag.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistung gemeinsam
Die gleichzeitige Nutzung von Pflegegeld und Sachleistung ist kein Sonderfall — § 38 SGB XI sieht diese Kombination ausdrücklich vor und regelt die Berechnung verbindlich. Der Wortlaut des Gesetzes regelt das so:
„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Zur Veranschaulichung: Übernimmt der Pflegedienst Leistungen im Wert von 929,50 Euro — das entspricht 50 Prozent des Sachleistungsbudgets — verringert sich das Pflegegeld proportional auf 50 Prozent, also 400 Euro. Beide Quellen zusammen ergeben 1.329,50 Euro monatlich. Die sechsmonatige Bindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entscheidung über die Aufteilung — nicht rückwirkend ab dem Antragsdatum.
Welche weiteren Leistungen kommen obendrauf?
Das Pflegegeld oder die Sachleistung bilden das Fundament — aber der Gesetzgeber hat Zusätzlich mehrere Ergänzungsleistungen geschaffen, die bei Pflegegrad 4 voll greifen.
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich zweckgebunden
Zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung steht nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag ist zweckgebunden: Er kann für Tagespflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste (außer Selbstversorgung bei PG 2–5) oder für nach Landesrecht anerkannte Alltags-Unterstützungsangebote eingesetzt werden.
In der Versorgungspraxis wird der Entlastungsbetrag häufig für stundenweise Betreuungsangebote durch nach Landesrecht anerkannte Dienste eingesetzt — pflegende Angehörige gewinnen dadurch regelmäßige Auszeiten, ohne dafür das Pflegegeldbudget anzutasten. Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres werden automatisch ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro für Auszeiten
Seit dem 1. Juli 2025 gilt nach § 42a SGB XI ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das Gesetz formuliert dazu: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“
Dieser Betrag ist flexibel einsetzbar: komplett für Kurzzeitpflege, komplett für Verhinderungspflege oder aufgeteilt nach Bedarf. Die frühere Vorpflegezeit-Anforderung für Verhinderungspflege ist seit 1. Juli 2025 entfallen. Wer also erstmals Verhinderungspflege benötigt, muss nicht mehr nachweisen, dass bereits eine Mindestpflegezeit durch Angehörige absolviert wurde.
Bei Pflegeeinrichtungen regelt § 42a Abs. 3 SGB XI eine wichtige Transparenzpflicht: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Tagespflege: bis zu 1.685 Euro monatlich zusätzlich
Tagespflege ist eine der am häufigsten unterschätzten Leistungen. Bei Pflegegrad 4 besteht nach § 41 SGB XI Anspruch auf bis zu 1.685 Euro monatlich für teilstationäre Tages- oder Nachtpflege. Das Besondere: Diese Leistung wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet. Wer also 800 Euro Pflegegeld bezieht und gleichzeitig Tagespflege nutzt, kann beide Leistungen parallel in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Tagespflege eignet sich besonders, wenn die häusliche Pflege tagsüber nicht ausreichend sichergestellt werden kann — etwa weil pflegende Angehörige berufstätig sind oder selbst Entlastung benötigen.

Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
Nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.“
Konkret: Für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel erstattet die Pflegekasse monatlich bis zu 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel — Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf — werden nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen. Hinzu kommt die Möglichkeit, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu beantragen: nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, zum Beispiel für einen Treppenlift oder einen barrierefreien Badumbau.
Wichtiger Hinweis: Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach SGB V (Krankenkasse) sind nicht dasselbe. Ein Rollstuhl kann über die Krankenkasse beantragt werden, Einmalhandschuhe laufen über die Pflegekasse. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Klärung mit der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle.
Was passiert, wenn der Pflegebedarf ein Pflegeheim erfordert?
Bei Pflegegrad 4 stellt sich für viele Familien irgendwann die Frage, ob eine vollstationäre Versorgung notwendig wird. Im Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse nach § 43 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem festgelegten Betrag. Was bleibt, ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für Pflegekosten — und die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen, die vollständig selbst zu tragen sind.
Der Gesetzgeber hat mit § 43c SGB XI Leistungszuschläge eingeführt, die den pflegebedingten Eigenanteil mit zunehmender Verweildauer schrittweise reduzieren. Im Wortlaut des Gesetzes: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Zuschlag von 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat auf ihren pflegebedingten Eigenanteil.
Wichtig: Diese Zuschläge reduzieren ausschließlich den pflegebedingten Anteil — Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben unberührt. Der Gesamt-Eigenanteil im Pflegeheim lag zuletzt in Baden-Württemberg typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro monatlich im ersten Jahr (bestehend aus pflegebedingtem Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, Stand 2025/2026). Das macht den Vergleich mit gut organisierter häuslicher Pflege für viele Familien lohnenswert.
Weiterlesen: Pflegeheim Kosten: Was Familien wirklich zahlen müssen

Welche Pflichten und Rechte gelten beim Bezug von Pflegegrad-4-Leistungen?
Beratungsbesuch: Pflicht, keine Kür
Wer Pflegegeld bei Pflegegrad 4 bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI gilt seit dem 1. Januar 2026: halbjährlich verpflichtend, vierteljährlich freiwillig möglich. Der Beratungsbesuch dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege — er ist keine Kontrolle, sondern eine Unterstützung. Wer ihn nicht abruft, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse.
Durchgeführt werden kann der Besuch laut § 37 Abs. 3b SGB XI durch folgende Stellen: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Praktisch läuft der Beratungsbesuch so ab: Ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle besucht die pflegebedürftige Person in der eigenen Häuslichkeit, analysiert die Versorgungssituation und benennt konkrete Handlungsoptionen — darunter häufig Leistungen, die bislang nicht beantragt wurden.
Begutachtungsfristen und Ihr Recht auf das Gutachten
Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden. Laut GKV-Spitzenverband unterlagen 2025 rund 94,5 Prozent aller Anträge dieser Standardfrist. Wird die Frist überschritten, zahlt die Pflegekasse nach § 18c Abs. 5 SGB XI für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro an den Antragsteller — von Amts wegen, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist.
Zum Gutachten selbst regelt § 18c Abs. 2 SGB XI: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Das Gutachten anfordern und lesen — das empfiehlt sich in jedem Fall. Wer die Bewertung nachvollzieht, kann einschätzen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Pflegeberatung: Ein Recht, das viele nicht kennen
Nach § 7a Abs. 1 SGB XI gilt: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“
Diese Beratung ist kostenlos und kann auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. In Mannheim steht dafür unter anderem der Pflegestützpunkt der Stadt zur Verfügung. Gerade bei Pflegegrad 4, wo viele Leistungsbausteine gleichzeitig relevant sind, lohnt sich dieses Gespräch — auch um sicherzustellen, dass kein Anspruch ungenutzt bleibt.
Wann lohnt welche Kombination der Leistungen?
Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen und welche Leistungsbausteine dabei sinnvoll kombinierbar sind:
- Pflege nur durch Angehörige. Pflegegeld 800 Euro + Entlastungsbetrag 131 Euro + Tagespflege bis 1.685 Euro (keine Anrechnung) = bis zu 2.616 Euro monatlich aus verschiedenen Töpfen nutzbar.
- Pflege durch Angehörige und Pflegedienst. Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Sachleistungsanteil + anteiliges Pflegegeld, je nach gewählter Quote. Dazu Entlastungsbetrag 131 Euro.
- Pflegedienst übernimmt Hauptversorgung. Sachleistung bis 1.859 Euro + Entlastungsbetrag 131 Euro + bei Bedarf Verhinderungs-/Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag 3.539 Euro.
- Auszeiten für pflegende Angehörige. Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege; während dieser Zeit läuft das halbe Pflegegeld (400 Euro) weiter.
Keine dieser Kombinationen ist die einzig richtige. Die tatsächlich sinnvolle Lösung hängt von der Pflegesituation, den familiären Ressourcen und dem Wohnumfeld ab. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann helfen, die passende Kombination zu finden.
Tipp: Die nächste gesetzliche Dynamisierung der Pflegeleistungen ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Bis dahin gelten die aktuellen Beträge unverändert — planen lässt sich also mit stabilen Zahlen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


