Stand: April 2026
Der erste Pflegeantrag oder eine neue Einstufung bringt für Familien häufig eine unübersichtliche Menge an Leistungsarten mit sich: Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege — Zeitpunkt, Empfängerkreis und tatsächliche Auszahlungshöhe erschließen sich selten auf den ersten Blick. Dieser Ratgeber strukturiert die Leistungen der Pflegekasse nach ihrer Alltagsrelevanz und benennt, welche Leistungskombinationen finanziell den größten Unterschied machen.
Das SGB XI sieht kein starres Versorgungsmodell vor — stattdessen lassen sich Leistungsarten bedarfsgerecht zusammenstellen. Wer zu Hause gepflegt wird, kann zwischen mehreren Leistungsarten wählen — oder sie kombinieren. Am Anfang steht eine Weichenstellung: Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (Sachleistung) — oder trägt die Familie die Pflege eigenverantwortlich und erhält dafür eine monatliche Geldleistung (Pflegegeld)?
Ergänzend stehen ein monatlicher Entlastungsbetrag, ein flexibles Jahresbudget für Auszeiten pflegender Angehöriger, Hilfsmittel auf Kassenkosten sowie Zuschüsse für Wohnraumanpassungen zur Verfügung. Welche dieser Leistungen im Einzelfall zielführend sind, ergibt sich aus der konkreten Versorgungssituation — nicht in Anspruch genommene Mittel verfallen anteilig und lassen sich nachträglich nicht zurückfordern.
Wichtiger Hinweis: Pflegegeld und Pflegesachleistung können nicht vollständig gleichzeitig bezogen werden — wohl aber anteilig kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI). Wer 50 Prozent der Sachleistung nutzt, erhält 50 Prozent des Pflegegelds dazu.

Wie viel zahlt die Pflegekasse konkret — und reicht das wirklich?
Die Beträge, die das Gesetz festschreibt, gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben unverändert für 2026. Erst zum 1. Januar 2028 ist die nächste Anpassung vorgesehen — dann orientiert sie sich an der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Jahre (§ 30 SGB XI). Bis dahin bleibt es bei folgenden Werten:
Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Was die Familie bekommt, wenn sie selbst pflegt
Auszahlungsberechtigte des Pflegegeldes ist ausschließlich die pflegebedürftige Person — nicht die versorgenden Familienmitglieder. Über die Verwendung entscheidet allein die leistungsberechtigte Person. In der Praxis fließt es häufig an Familienmitglieder, die die Versorgung übernehmen, als eine Art Aufwandsentschädigung.
Nach § 37 Abs. 1 SGB XI beträgt das Pflegegeld je Kalendermonat:
- Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich — für Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich — bei schwerer Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich — bei schwerster Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich — bei schwerster Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen.
Ein Rechenbeispiel: Eine 79-jährige Dame in Mannheim mit Pflegegrad 3 und beginnender Demenz, die vollständig von ihrer Tochter versorgt wird, bekommt monatlich 599 Euro Pflegegeld ausgezahlt. Zusätzlich stehen ihr 131 Euro Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu — macht zusammen 730 Euro im Monat, die der Familie zur Verfügung stehen.
Wichtig zu wissen: Das Pflegegeld läuft auch dann weiter, wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege untergebracht ist. Allerdings gilt dann eine Einschränkung. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich:
„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
Praktisch bedeutet das: Während einer Auszeit der pflegenden Angehörigen — etwa wenn der Vater für drei Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung wechselt — erhält die pflegebedürftige Person in dieser Zeit die halbe Pflegegeldleistung. Das mindert den finanziellen Einschnitt für die Familie spürbar.
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): Was der Pflegedienst abrechnen darf
Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, nutzt statt des Pflegegelds die Sachleistung. Das Geld fließt dann direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — die Familie sieht davon im besten Fall nichts, außer einer monatlichen Abrechnung. Die Beträge liegen deutlich höher als beim Pflegegeld:
- Pflegegrad 2. Bis zu 796 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. Bis zu 1.497 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. Bis zu 1.859 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. Bis zu 2.299 Euro monatlich.
Diese Beträge decken bei Pflegegrad 3 oder 4 typischerweise mehrere Einsätze täglich ab — Körperpflege am Morgen, Medikamentengabe, Abendtoilette. Für eine echte Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch einen deutschen Pflegedienst reichen sie rechnerisch nicht aus; dafür gibt es ergänzende Modelle wie die 24-Stunden-Betreuung durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft.
Tipp: Wer den Sachleistungsrahmen nicht vollständig ausschöpft, kann den verbleibenden Anteil als anteiliges Pflegegeld beziehen (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI). Wer also nur 50 Prozent der Sachleistung nutzt, bekommt 50 Prozent des Pflegegelds obendrauf.

Welche Leistungen gibt es zusätzlich — und wie schöpft man sie aus?
Neben Pflegegeld und Sachleistung kennt das SGB XI weitere Bausteine, die in der Praxis häufig ungenutzt bleiben. Dabei kann gerade ihre Kombination den Unterschied machen.
Das gemeinsame Jahresbudget für Auszeiten (§ 42a SGB XI)
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein einheitliches Jahresbudget, das die bisherigen getrennten Töpfe für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammenfasst. Der Gesetzestext von § 42a Abs. 1 SGB XI lautet wörtlich:
„Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“
Für pflegende Angehörige bedeutet das: Bis zu 3.539 Euro im Jahr können flexibel für Urlaub, Krankheit oder andere Auszeiten eingesetzt werden — egal ob das Geld in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, eine stundenweise Vertretung oder eine Kombination beider Optionen fließt. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege entfällt ebenfalls seit Juli 2025.
Wichtig für die Abrechnung: Sobald eine Pflegeeinrichtung Leistungen im Rahmen dieses Budgets erbringt, ist sie gesetzlich verpflichtet, eine Übersicht auszuhändigen. Das Gesetz schreibt in § 42a Abs. 3 SGB XI wörtlich vor:
„Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Pflegeberatungsstellen stellen regelmäßig fest, dass Familien den noch verfügbaren Restbetrag des Jahresbudgets kaum überblicken — da die Abrechnung direkt zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse erfolgt und kein automatischer Budgetstand übermittelt wird. Pflegende Angehörige sollten die schriftliche Übersicht nach jeder Leistungsinanspruchnahme abheften, um den verbleibenden Jahresbetrag jederzeit nachvollziehen zu können.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 Euro monatlich — für alle
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu — unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Sachleistung bezogen wird. Er ist zweckgebunden: Das Geld muss für anerkannte Entlastungsangebote eingesetzt werden, zum Beispiel für Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter oder Tagespflegeeinrichtungen.
Ungenutzte Entlastungsbeträge gehen nicht verloren: Per Gesetz wandern sie automatisch in das nächste Kalenderhalbjahr und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufbar. Wer ein volles Kalenderjahr lang keinen Entlastungsbetrag abruft, kann anschließend auf ein angesammeltes Guthaben von bis zu 1.572 Euro zurückgreifen.
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung (§ 40 SGB XI)
Für verbrauchbare Pflegehilfsmittel — Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel — übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Der Antrag ist unkompliziert und lohnt sich in jedem Fall.
Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme werden nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen. Im Gesetz steht dazu wörtlich:
„Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.“
Für Wohnraumanpassungen — barrierefreies Bad, Treppenlifter, Türverbreiterungen — zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gilt der Betrag pro Person, maximal jedoch 16.720 Euro je Maßnahme insgesamt.

Was müssen Pflegegeldempfänger regelmäßig tun — und was passiert, wenn nicht?
Wer Pflegegeld bezieht, hat eine gesetzliche Pflicht, die viele nicht kennen: den halbjährlichen Beratungseinsatz. Für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 schreibt das Gesetz vor, dass im Abstand von sechs Monaten ein qualifizierter Beratungsbesuch in der häuslichen Umgebung stattfinden muss. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Betroffene diesen Einsatz auf eigenen Wunsch auf bis zu vier Termine pro Jahr aufstocken — das vierteljahrliche Modell ersetzt dabei die Halbjahrespflicht.
Das Gesetz regelt in § 37 Abs. 3b SGB XI wörtlich, wer diese Beratung durchführen darf:
„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1. einen zugelassenen Pflegedienst,
2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Was passiert, wenn der Beratungseinsatz nicht abgerufen wird? Die Pflegekasse ist berechtigt, das Pflegegeld angemessen zu kürzen und bei Wiederholung ganz zu entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Fachlich betrachtet bietet der Pflichttermin mehr als reine Formalität: Die begutachtende Pflegefachkraft nimmt die Versorgungssituation vor Ort in den Blick und benennt konkrete Risiken — etwa Sturzquellen im Badezimmer oder Belastungsanzeichen bei den versorgenden Familienmitgliedern.
Seit dem 1. Juli 2022 bis zum 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung auch per Videokonferenz stattfinden — ein praktisches Angebot für Familien, bei denen der persönliche Besuch logistisch schwierig ist.
Wichtiger Hinweis: Der Beratungseinsatz ist kostenlos für die pflegebedürftige Person — die Pflegekasse trägt die Vergütung der beratenden Stelle vollständig. Es entsteht kein Eigenanteil. In Mannheim und der Rhein-Neckar-Region übernehmen zugelassene ambulante Pflegedienste diese Einsätze.
Wie entwickeln sich die Leistungen in den nächsten Jahren?
Eine realistische Einschätzung für pflegende Familien: Die aktuellen Beträge bleiben voraussichtlich bis Ende 2027 unverändert. § 30 Abs. 1 SGB XI sieht die nächste Dynamisierung frühestens zum 1. Januar 2028 vor — orientiert an der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre, jedoch gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig Beschäftigtem im gleichen Zeitraum.
Das bedeutet konkret: Wer heute plant, sollte nicht auf eine zwischenzeitliche Erhöhung hoffen. Gleichzeitig bleibt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 2026 stabil bei 3,6 Prozent für Versicherte mit Kindern und 4,2 Prozent für Kinderlose ab 23 Jahren.
Für Familien, die ihre Pflegesituation langfristig kalkulieren, empfiehlt sich eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — ein gesetzlicher Anspruch, der unabhängig davon besteht, ob bereits ein Pflegegrad vorliegt. Der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K 1, 7–13, 68159 Mannheim) ist eine erste Anlaufstelle im Rhein-Neckar-Raum.
Weiterlesen: Verhinderungspflege beantragen — So funktioniert das Jahresbudget ab 2025
Das Leistungsspektrum der Pflegekasse entfaltet seine volle Wirkung erst dann, wenn alle Ansprüche bekannt sind und aufeinander abgestimmt eingesetzt werden. Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, das gemeinsame Jahresbudget nach § 42a SGB XI und die Hilfsmittelversorgung nach § 40 SGB XI greifen im Zusammenspiel ineinander und können gezielt miteinander verknüpft werden. Erfahrungsgemäß lässt sich der monatliche Eigenanteil bei häuslicher Pflege — abhängig von Pflegegrad und gewähltem Versorgungsmodell — um dreistellige Eurobeträge reduzieren, wenn sämtliche Leistungsansprüche vollständig und fristgerecht beantragt werden. Weil jede Pflegesituation andere Voraussetzungen mitbringt, empfehlen Pflegestützpunkte und Verbraucherzentralen eine individuelle Beratung nach § 7a SGB XI — dieser gesetzliche Anspruch ist kostenfrei und setzt keinen bestehenden Pflegegrad voraus.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung der Quellen kann keine Gewähr für die vollständige Aktualität aller Angaben übernommen werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


