Stand: April 2026
Wer zum ersten Mal einen Pflegeantrag stellt, steht vor einer Flut von Begriffen: Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Beitragssatz. Vieles davon klingt nach Bürokratie — dabei steckt dahinter ein System, das Familien erheblich entlasten kann, wenn sie es richtig nutzen. Dieser Ratgeber erklärt, was die Pflegeversicherung tatsächlich leistet, was sie kostet und was sich durch das BEEP-Gesetz seit dem 1. Januar 2026 geändert hat.
Die Pflegeversicherung greift automatisch: Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung entsteht automatisch mit der gesetzlichen Krankenversicherung — ein separater Beitrittsvorgang ist gesetzlich nicht erforderlich. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen — aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nach § 54 Abs. 2 SGB XI gilt dabei folgendes Berechnungsprinzip, das im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben ist:
Gesetzestext § 54 Abs. 2 SGB XI: „Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.“
Wie hoch der Beitragssatz konkret ist, regelt § 55 SGB XI. Im Wortlaut des Gesetzes heißt es dort in Absatz 1:
Gesetzestext § 55 Abs. 1 SGB XI: „Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1 ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.“
Für Kinderlose ab 23 Jahren kommt nach § 55 Abs. 3 SGB XI ein Beitragszuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten hinzu. Wer zwei oder mehr Kinder unter 25 Jahren hat, profitiert umgekehrt von Abschlägen — je Kind ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte. Wichtig dabei: Diese Abschläge müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat das in § 55 Abs. 3a SGB XI geregelt:
Gesetzestext § 55 Abs. 3a SGB XI: „Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen im Hinblick darauf, welche Nachweise geeignet sind. Nachweise, die über das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erbracht werden, sind im Fall der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, das eine beitragsrechtliche Zuordnung als Kind nach dieser Vorschrift begründet, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erfolgen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses erbracht werden. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.“
Praktisch bedeutet das: Wer Kinder hat und den Nachweis nicht zeitnah einreicht, verliert rückwirkend Beitragsvorteile. Ein häufig übersehener Punkt, der sich über Jahre summieren kann.

Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen konkret zu?
Die Pflegeversicherung folgt dem Prinzip einer Teilabsicherung: Sie übernimmt einen definierten Anteil der Pflegekosten — den verbleibenden Rest tragen Pflegebedürftige und ihre Familien selbst. Wie viel die Pflegekasse übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab, der durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wird.
Geldleistungen für die häusliche Pflege durch Angehörige
Beim Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die pflegebedürftige Person selbst der Leistungsempfänger — das Geld fließt also nicht direkt an die versorgenden Angehörigen, sondern steht der pflegebedürftigen Person zur eigenen Verfügung. Über die Verwendung entscheidet die pflegebedürftige Person eigenständig — eine Weitergabe an die Pflegeperson ist möglich, aber keine gesetzliche Verpflichtung. Die aktuellen Beträge (Stand 2025/2026):
- Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich.
Sachleistungen für professionelle Pflegedienste
Sobald ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt, tritt anstelle des Pflegegeldes der Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die Abrechnung läuft vollständig zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — Familienmitglieder sind aus diesem Verwaltungsvorgang herausgehalten und müssen weder Rechnungen bezahlen noch Quittungen einreichen. Die Beträge sind höher als beim Pflegegeld:
- Pflegegrad 2. 796 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. 1.497 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. 1.859 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. 2.299 Euro monatlich.
Entlastungsbetrag und gemeinsames Entlastungsbudget
Unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Sachleistungen bezogen werden, erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 nach § 45b SGB XI einen zweckgebundenen Betrag von 131 Euro monatlich. Einsetzbar ist dieser Betrag ausschließlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — dazu zählen unter anderem Alltagsbegleitung, Tagesstrukturangebote und hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen. Der Entlastungsbetrag verfällt nicht automatisch zum Jahreswechsel: Mittel, die im zweiten Halbjahr nicht abgerufen wurden, stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres weiterhin zur Verfügung. Für Restbeträge aus dem ersten Halbjahr gilt diese Übertragungsmöglichkeit hingegen nicht.
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gilt seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI) für die Pflegegrade 2 bis 5. Dieser Betrag ersetzt die früheren Einzelbudgets und lässt sich flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufteilen.
Wichtiger Hinweis: Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich nach § 38 SGB XI auch kombinieren. Wer beispielsweise 50 Prozent der Pflegesachleistung nutzt, erhält anteilig 50 Prozent des Pflegegelds als Kombinationsleistung. Bei Pflegegrad 3 wären das 748,50 Euro Sachleistung plus 299,50 Euro Pflegegeld — zusammen 1.048 Euro monatlich.
Für Familien in Mannheim und der Rhein-Neckar-Region, die eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause organisieren möchten, lassen sich diese Leistungen oft sinnvoll bündeln: Der Entlastungsbetrag deckt stundenweise Betreuung, das Pflegegeld fließt in die Vergütung der Pflegeperson, und ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Grundpflege über die Sachleistung. Welche Kombination passt, hängt von der individuellen Pflegesituation ab.

Wie schnell muss die Pflegekasse nach einem Antrag entscheiden?
Ein häufiger Frustrationspunkt für Familien: Der Antrag ist gestellt, aber von der Pflegekasse kommt wochenlang nichts. Was viele nicht wissen — das Gesetz setzt der Pflegekasse klare Fristen, und bei Überschreitung gibt es eine automatische Entschädigung.
Nach § 18c Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mitteilen. Das sind etwa fünf Kalenderwochen. Wird diese Frist überschritten, gilt nach § 18c Abs. 5 SGB XI: Die Pflegekasse zahlt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro an die antragstellende Person — ohne dass diese extra einen Antrag stellen müsste.
Zusammen mit dem Bescheid hat die Pflegekasse außerdem das Gutachten des Medizinischen Dienstes zu übersenden. Der genaue gesetzliche Wortlaut dazu in § 18c Abs. 2 SGB XI:
Gesetzestext § 18c Abs. 2 SGB XI: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Das Gutachten ist dabei mehr als ein formelles Dokument. Es ist die Grundlage für einen etwaigen Widerspruch — und wer es sorgfältig liest, findet oft Ansatzpunkte für eine Höherstufung. Erfahrungsgemäß landen MD-Gutachten oft ungelesen im Ordner — dabei enthält gerade dieses Dokument die Ansatzpunkte für einen begründeten Widerspruch, der zu einer höheren Pflegegradeinstufung führen kann, bevor die Monatsfrist nach § 84 SGG abläuft. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).
Rehabilitation vor Pflege — ein oft übersehener Anspruch
Weniger bekannt ist, was die Pflegekasse zusammen mit dem Bescheid noch mitzuteilen hat. § 18c Abs. 4 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes weiterzuleiten und dazu Stellung zu nehmen. Im Gesetzestext heißt es wörtlich:
Gesetzestext § 18c Abs. 4 SGB XI: „Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt. Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pflegekasse die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung und die Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines Vertrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der Pflegekasse die Information über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet sie diese Information unverzüglich dem Medizinischen Dienst sowie mit Einwilligung des Antragstellers auch an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie an Angehörige des Antragstellers, Personen seines Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, schriftlich oder elektronisch weiter.“
Fachleute empfehlen, Rehabilitationsempfehlungen nicht ungeprüft beiseite zu legen: Eine erfolgreiche Reha-Maßnahme kann den Pflegebedarf dauerhaft senken — mit direktem Nutzen für die Selbständigkeit der betroffenen Person und den Aufwand der häuslichen Versorgung.

Was ändert sich 2026 für Pflegebedürftige und ihre Familien?
Das BEEP-Gesetz (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt, am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 371) veröffentlicht und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte dem Gesetz am 19. Dezember 2025 nach dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 17. Dezember 2025 zugestimmt. Neben Änderungen im Pflegebereich enthält das BEEP-Gesetz auch digitale Neuerungen, die unmittelbar relevant sind.
Pflegemindestlohn: Was ab Juli 2026 gilt
Für Familien, die einen ambulanten Pflegedienst beauftragen oder eine Pflegekraft direkt anstellen, ist der Pflegemindestlohn ein wichtiger Orientierungswert — er bestimmt indirekt die Kosten professioneller Pflege. Zum 1. Juli 2026 tritt die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) in Kraft, die bis zum 30. September 2028 gilt.
Die neuen Sätze ab 1. Juli 2026:
- Pflegehilfskräfte. 16,52 Euro brutto pro Stunde (aktuell bis 30. Juni 2026: 16,10 Euro; ab 1. Juli 2027: 16,95 Euro).
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte. 17,80 Euro brutto pro Stunde (aktuell bis 30. Juni 2026: 17,35 Euro; ab 1. Juli 2027: 18,26 Euro).
- Pflegefachkräfte. 21,03 Euro brutto pro Stunde (aktuell bis 30. Juni 2026: 20,50 Euro; ab 1. Juli 2027: 21,58 Euro).
Wichtiger Hinweis: Der Pflegemindestlohn gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen — nicht im Privathaushalt. Wer eine Betreuungskraft direkt anstellt, schuldet dieser mindestens den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Diese beiden Werte dürfen nicht verwechselt werden.
Bundesweit sind rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen vom Pflegemindestlohn erfasst. Stufenweise Anhebungen sollen dazu beitragen, den Pflegeberuf dauerhaft attraktiver zu gestalten — ein Effekt, der mittelfristig auch der Betreuungsqualität in den Einrichtungen zugutekommen dürfte.
Beim Live-in-Modell, bei dem eine Betreuungsperson fest im Haushalt lebt, sind je nach Vermittlungsweg und Herkunftsland der Kraft monatliche Gesamtkosten zwischen 2.200 und 3.500 Euro realistisch einzuplanen. Zum Vergleich: Der monatliche Eigenanteil in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Baden-Württemberg beläuft sich im ersten Heimjahr typischerweise auf 3.400 bis 3.530 Euro — inklusive Unterkunft, Verpflegung und Investitionskostenumlage.
Tipp: Wer Leistungen der Pflegeversicherung mit einer häuslichen Betreuungslösung kombiniert, sollte frühzeitig eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch nehmen. Diese ist für alle Pflegebedürftigen kostenlos und kann aufsuchend — also zu Hause — stattfinden. In Mannheim ist der Pflegestützpunkt der Stadt (K 1, 7–13) eine erste Anlaufstelle.
Wie lassen sich Pflegeversicherungsleistungen steuerlich geltend machen?
Pflegekosten, die über die Kassenleistungen hinaus selbst finanziert werden, können unter definierten Voraussetzungen die Steuerlast senken. Dabei sind zwei unterschiedliche Regelungen relevant:
- § 35a Abs. 2 EStG (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Pflegedienst). 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Zahlung muss per Überweisung erfolgen — Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
- § 35a Abs. 1 EStG (Minijob im Privathaushalt). 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Im Haushaltsscheckverfahren ist Barzahlung gesetzlich zulässig; als Nachweis dient die Bescheinigung der Minijob-Zentrale nach § 28h Abs. 4 SGB IV.
Voraussetzung in beiden Fällen: Es müssen Arbeitskosten sein, keine Materialkosten. Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann dessen Rechnungen — soweit sie Arbeitsleistung betreffen — über § 35a Abs. 2 EStG geltend machen, sofern die Zahlung per Überweisung erfolgt. Auch wenn die Pflegekasse Teile der Rechnung übernimmt, bleibt die steuerliche Geltendmachung möglich — allerdings ausschließlich für den Eigenanteil, der tatsächlich aus eigener Tasche bezahlt wurde.
Für Familien, die pflegende Angehörige unterstützen und dabei selbst Rentenanwartschaften aufbauen möchten: Nach § 44 SGB XI übernimmt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 pflegen — und dabei nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Gesetzlich festgelegt ist: Liegt die wöchentliche Erwerbsarbeitszeit über 30 Stunden, entfällt der Anspruch auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse nach § 44 SGB XI — unabhängig vom tatsächlichen Pflegeumfang.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung bei rechtlich relevanten Fragen — insbesondere zur Beschäftigung von Pflegekräften, steuerlichen Absetzbarkeit und Haftungsfragen — sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


