Wer kann Pflegegeld überhaupt beantragen — und wer bekommt es ausgezahlt?

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Stand: April 2026

In vielen Haushalten bleibt der Pflegegeldantrag monatelang liegen — nicht aus Desinteresse, sondern weil die tägliche Pflegebelastung kaum Spielraum für administrative Schritte lässt und der genaue Ablauf oft unklar bleibt. Dabei ist der Antrag selbst überschaubar. Was Zeit kostet, ist das Warten auf den Bescheid und das Aufdecken von Fehlern danach. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Antrag auf Pflegegeld funktioniert, welche Fristen gelten, was mit dem Geld wirklich passiert — und wo Familien regelmäßig Geld verschenken, ohne es zu merken.

Rechtlich gilt: Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu — pflegende Angehörige sind nicht die Leistungsempfänger, auch wenn sie die Pflege tatsächlich übernehmen. Das klingt nach einem Detail, ist aber entscheidend. Nach § 37 Abs. 1 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Das Geld fließt auf das Konto der pflegebedürftigen Person — was sie damit macht, liegt in ihrer Entscheidung. Viele geben es an pflegende Angehörige weiter, als eine Art Anerkennung für deren Einsatz. Das ist möglich, aber keine gesetzliche Pflicht.

Pflegegrad 1 ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer lediglich geringe Beeinträchtigungen hat, erhält stattdessen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI — aber kein Pflegegeld. Erst ab Pflegegrad 2 öffnet sich der Anspruch.

Wichtiger Hinweis: Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige. Antragstellung und Leistungsbezug müssen nicht in einer Hand liegen — ein Familienmitglied kann den Antrag stellen, während das Pflegegeld auf das Konto der pflegebedürftigen Person fließt.

Wer kann Pflegegeld überhaupt beantragen — und wer bekommt es ausgezahlt?
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Wie läuft der Antrag konkret ab — und was passiert danach?

Der Antrag läuft ohne vorgeschriebenes Formular — zuständig ist die Pflegekasse, die organisatorisch an die jeweilige Krankenkasse angebunden ist. Für den rechtswirksamen Start des Verfahrens reicht eine mündliche oder schriftliche Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse — ein spezielles Formular ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Viele Kassen haben inzwischen auch Online-Formulare. Das Eingangsdatum des Antrags bei der Pflegekasse entscheidet, ab wann Pflegegeld fließt: Leistungen werden frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Antrag eingeht. Eine Zahlung für davor liegende Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor.

Ist der Antrag eingegangen, erteilt die Pflegekasse dem Medizinischen Dienst (MD) den Auftrag zur Begutachtung. Üblicherweise findet die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in der häuslichen Umgebung der betroffenen Person statt. Die Gutachterin oder der Gutachter erhebt den Unterstützungsbedarf anhand eines gesetzlich vorgeschriebenen Schemas mit sechs Themenbereichen — von Bewegungsfähigkeit und Krankheitsmanagement bis hin zur sozialen Teilhabe. Aus der Auswertung aller sechs Module ergibt sich ein Punktwert, der den Pflegegrad rechtsverbindlich bestimmt.

Was passiert mit dem Gutachten?

Nach § 18c Abs. 2 SGB XI gilt wörtlich: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“

Das Gutachten steht der pflegebedürftigen Person zu — und eine sorgfältige Lektüre zahlt sich aus: Erfahrungsgemäß weisen Gutachten gelegentlich Auslassungen oder Fehlbewertungen auf — mit der Folge, dass der zuerkannte Pflegegrad den tatsächlichen Hilfebedarf nicht vollständig abbildet. Fachleute aus Pflegestützpunkten bestätigen dieses Muster regelmäßig. Wer Unstimmigkeiten findet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Welche Frist gilt für die Pflegekasse?

§ 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, binnen 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Rechnerisch entspricht das etwa fünf Kalenderwochen — tatsächlich verlängert sich der Zeitraum mitunter, wenn Begutachtungstermine nicht kurzfristig verfügbar sind oder Rückfragen den Ablauf verzögern. Wer die Frist im Blick behält, hat einen wichtigen Hebel: Nach § 18c Abs. 5 SGB XI zahlt die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro — automatisch, ohne Antrag. Die erste Zahlung muss spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf erfolgen; jede weitere Woche ist unverzüglich zu zahlen.

Wichtiger Hinweis: Notieren Sie das genaue Datum Ihrer Antragstellung. Wenn 25 Arbeitstage verstrichen sind und kein Bescheid vorliegt, beginnt die Entschädigungspflicht. Die 70-Euro-Pauschale pro Woche entsteht kraft Gesetzes — Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.


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Wie viel Pflegegeld gibt es — und lohnt sich die Alternative Sachleistung?

Die Beträge sind gesetzlich festgelegt und seit dem 1. Januar 2025 gültig — sie gelten unverändert auch für 2026. Nach § 37 Abs. 1 SGB XI beträgt das Pflegegeld je Kalendermonat:

  • Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich — ein guter Einstieg, wenn die Versorgung noch überwiegend durch Angehörige läuft.
  • Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich — hier beginnen viele Familien, professionelle Unterstützung hinzuzuziehen.
  • Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich — der Hilfebedarf ist erheblich, die Pflege durch Angehörige allein kaum noch zu stemmen.
  • Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich — schwerste Beeinträchtigungen, oft kombiniert mit anderen Leistungen.

Die Alternative zum Pflegegeld ist die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Dabei übernimmt ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege direkt — und rechnet mit der Pflegekasse ab. Die Sachleistungsbeträge liegen deutlich höher: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Der Haken: Das Geld fließt nicht an die Familie, sondern direkt an den Pflegedienst.

Beides lässt sich kombinieren — die sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt es, einen Teil der Sachleistung durch einen Pflegedienst zu nutzen und anteilig Pflegegeld zu erhalten. Wer beispielsweise 50 Prozent der Sachleistung abruft, bekommt 50 Prozent des Pflegegelds obendrauf.

In der Pflegepraxis bewährt sich die Kombinationsleistung vor allem in Übergangsphasen: Übernimmt ein zugelassener ambulanter Pflegedienst zunächst nur einen Teil der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, bleibt ein anteiliges Pflegegeld erhalten — das Familien etwa für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen können.


Was passiert mit dem Pflegegeld bei Urlaub, Krankenhaus oder Kurzzeitpflege?

Hier unterschätzen viele Familien die gesetzliche Regelung — und verlieren Geld, das ihnen zusteht. Nach § 37 Abs. 2 SGB XI gilt wörtlich: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“

Konkret bedeutet das: Wenn Ihr Angehöriger für drei Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung wechselt, erhält die pflegebedürftige Person in dieser Zeit die Hälfte des Pflegegelds weiterhin. Anders verhält es sich bei einem Krankenhausaufenthalt: Nach § 34 Abs. 2 SGB XI ruht das Pflegegeld in den ersten vier Wochen des stationären Aufenthalts nicht — für diesen Zeitraum wird der volle Betrag ausgezahlt. Ab der fünften Woche entfällt die Leistung.

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Was ist der Pflichtbesuch — und warum sollten Sie ihn ernst nehmen?

Wer Pflegegeld bezieht, ist nicht frei von Pflichten. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 schreibt § 37 Abs. 3 SGB XI vor, den Beratungseinsatz in der häuslichen Umgebung zweimal pro Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen. Ab Pflegegrad 4 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Beratungseinsatz auf freiwilliger Basis auf bis zu vier Termine jährlich aufzustocken — eine Regelung, die das BEEP-Gesetz zum 1. Januar 2026 eingeführt hat. Fehlt der Nachweis des Pflichtbesuchs ohne nachvollziehbaren Grund, darf die Pflegekasse gestützt auf § 37 Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld anteilig kürzen oder seinen Bezug ganz aussetzen.

Die anspruchsberechtigten Leistungserbringer für den Beratungseinsatz sind im Gesetz abschließend benannt. Nach § 37 Abs. 3b SGB XI gilt wörtlich: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass der Pflichtbesuch von Familien häufig als reine Formalität behandelt wird. Dabei bietet der Termin inhaltlich weit mehr: Eine qualifizierte Pflegefachkraft prüft die tatsächliche Versorgungslage direkt vor Ort und zeigt auf, welche konkreten Entlastungsangebote bisher ungenutzt geblieben sind. Vor Ort analysiert die eingesetzte Pflegefachkraft den konkreten Versorgungsbedarf, benennt geeignete Hilfsmittel und zeigt Entlastungsmöglichkeiten auf — auf Wunsch werden die zentralen Hinweise im Beratungsprotokoll dokumentiert.

Steuerliche Absetzbarkeit nicht vergessen

Pflegeleistungen im eigenen Haushalt können steuerlich geltend gemacht werden. Nach § 35a EStG sind 20 Prozent der Arbeitskosten absetzbar. Werden Pflegeaufgaben durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder einen ambulanten Pflegedienst erbracht, erlaubt § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung von bis zu 4.000 Euro jährlich. Bei der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG kommt es auf den Nachweis des Zahlungswegs an: Das Finanzamt erkennt ausschließlich unbare Zahlungen per Überweisung an — Barzahlungen führen hier zum vollständigen Verlust der Steuerermäßigung, ohne Ausnahme.


Was passiert nach dem Bescheid — und was tun, wenn er falsch ist?

Mit dem Bescheid erhalten Betroffene auch eine Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes. Nach § 18c Abs. 4 SGB XI gilt: „Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt.“

Ist der Pflegegradbescheid nach Einschätzung der Betroffenen nicht korrekt, beginnt die Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids — unabhängig davon, ob das beigefügte MD-Gutachten zu diesem Zeitpunkt bereits geprüft wurde. Empfohlen wird, den Tag des Bescheiderhalts sofort schriftlich festzuhalten — etwa durch einen Vermerk auf dem Umschlag oder im Kalender. Nur so lässt sich die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG sicher einhalten. Bevor Widerspruch eingelegt wird, sollte das übermittelte MD-Gutachten sorgfältig auf Unstimmigkeiten geprüft werden — Pflegestützpunkte und Sozialverbände stellen hierfür kostenlose Beratung zur Verfügung. In Mannheim ist der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K 1, 7–13) eine kostenlose Anlaufstelle für genau diese Fragen.

  • Widerspruch fristgerecht einlegen. Die Monatsfrist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids — nicht erst wenn das Gutachten gelesen wurde.
  • Gutachten anfordern. Die Pflegekasse muss es automatisch mitschicken, es sei denn, der Antragsteller widerspricht der Übersendung.
  • Pflegeberatung nutzen. Nach § 7a SGB XI haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung — auch zu Hause.
  • Sozialgericht als letzte Instanz. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht eingereicht werden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Anwaltszwang besteht dort nicht.

Der bewilligte Bescheid markiert einen Zwischenstand, keinen Endpunkt. Nimmt der Hilfebedarf merklich zu, sollte ein Antrag auf Höherstufung ohne unnötigen Aufschub gestellt werden. Bereits die Anhebung um einen Pflegegrad kann den Leistungsrahmen erheblich ausweiten — sowohl beim Pflegegeld als auch bei den Sachleistungsbeträgen. Sobald eine durchgehende häusliche Versorgung ins Auge gefasst wird, lohnt ein systematischer Vergleich aller verfügbaren Bausteine: Pflegegeld nach § 37 SGB XI, Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI und Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI lassen sich kombinieren — die gesetzlich vorgeschriebene Individualberatung durch die Pflegekasse (§ 7a SGB XI) hilft dabei, die optimale Konstellation zu ermitteln.


Hinweis: Dieser Artikel vermittelt ausschließlich allgemeine Sachinformationen und ersetzt keine individuelle medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung. Leistungsansprüche und Pflegesachverhalte sind stets einzelfallabhängig. Für verbindliche Auskünfte empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Pflegekasse, einer anerkannten Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI oder dem behandelnden Arzt. Trotz gewissenhafter Recherche wird keine Haftung für Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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