Stand: April 2026
Pflegegrad 1 gilt in der öffentlichen Wahrnehmung oft als bloße Formsache — tatsächlich sind damit konkrete Leistungsansprüche verbunden, die in der Praxis erstaunlich selten vollständig abgerufen werden. Zwar entfällt das Pflegegeld bei dieser Einstufung, doch sind monatliche Geld- und Sachleistungen ausdrücklich vorgesehen — Voraussetzung ist jeweils ein rechtzeitiger, gezielter Antrag bei der Pflegekasse.
Die Einstufung in Pflegegrad 1 erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das seit 2017 gilt. Im NBA-Verfahren untersucht der Medizinische Dienst (MD) sechs definierte Themenbereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens — jedes Modul fließt mit einem gesetzlich festgelegten Gewicht in die Gesamtpunktzahl ein. Das Gewicht dieser Module ist unterschiedlich — Selbstversorgung fließt mit 40 Prozent am stärksten ein.
Was das Gesetz dazu wörtlich sagt, legt § 15 Abs. 3 SGB XI fest: Pflegegrad 1 erhalten Personen, die „ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten“ erreichen — eingestuft als „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Diese Punktespanne beschreibt eine breite Personengruppe: Menschen mit beginnender Demenz, nach leichten Schlaganfällen oder mit chronischen Erkrankungen, die im Wesentlichen eigenständig leben, an bestimmten Stellen des Alltags aber auf Unterstützung angewiesen sind.
Wichtiger Hinweis: Pflegegrad 1 wird nicht automatisch vergeben. Ein schriftlicher Antrag bei der Pflegekasse ist Voraussetzung — danach folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Ohne Antrag keine Leistungen.
Praktisch bedeutet Pflegegrad 1 oft: Die betroffene Person kommt im Großen und Ganzen noch allein zurecht, braucht aber an bestimmten Punkten Hilfe — etwa beim Einkaufen, bei Arztbesuchen oder beim Umgang mit Medikamenten. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber Leistungen vorgesehen.

Welche konkreten Leistungen stehen bei Pflegegrad 1 zur Verfügung?
Hier kommt die entscheidende Einschränkung: Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Das Gesetz ist eindeutig — Pflegegeld steht nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Wer sich also erhofft, monatlich einen festen Geldbetrag zu erhalten und damit Angehörige oder private Helfer zu bezahlen, wird enttäuscht.
Was aber tatsächlich zur Verfügung steht, ist trotzdem beachtlich:
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). 131 Euro pro Monat — für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Das Geld darf für anerkannte Alltagsbegleitungen, Betreuungsangebote oder haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt werden, nicht aber für Pflegedienst-Grundpflege.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI). Bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel — erfordert einen gesonderten Antrag.
- Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für Umbaumaßnahmen, die das selbstständige Wohnen erleichtern — etwa Haltegriffe, eine bodengleiche Dusche oder eine Türverbreiterung.
- Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Kostenloser Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung, die bei der Versorgungsplanung hilft und alle weiteren Leistungen koordiniert.
- Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Auch bei Pflegegrad 1 räumt das Gesetz das Recht ein, einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen — auf freiwilliger Basis, aber mit konkretem Nutzwert.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist dabei die wichtigste monatliche Leistung. Ungenutzte Monatsbeträge des Entlastungsbetrags gehen nicht verloren — die Pflegekasse überträgt sie automatisch in das Folgejahr, wo sie bis zum 30. Juni abgerufen werden können. Werden die monatlichen 131 Euro im ersten Halbjahr gar nicht abgerufen, kumulieren sich bis zu 786 Euro, die ab Juli gebündelt für Betreuungsleistungen einsetzbar sind — Auswertungen aus der Pflegeberatungspraxis belegen, dass die Übertragungsmöglichkeit des Entlastungsbetrags ins Folgejahr einem Großteil der Familien unbekannt ist und entsprechend selten bewusst eingesetzt wird.
Tipp: Der Entlastungsbetrag kann bei anerkannten Betreuungsdiensten, Tagesbetreuungsangeboten oder Alltagsbegleitungen eingesetzt werden. Welche Anbieter in Ihrer Region zugelassen sind, teilt die Pflegekasse auf Nachfrage mit.
Was passiert beim Beratungsbesuch — und warum ist er bei Pflegegrad 1 sinnvoll?
Der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 1 unterscheidet sich grundlegend von dem bei den Pflegegraden 2 bis 5: Er ist nicht verpflichtend, sondern muss von Betroffenen oder deren Angehörigen selbst initiiert werden. Das Gesetz regelt in § 37 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich: „Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.“
Im Rahmen des Beratungsbesuchs beurteilt eine Pflegefachkraft die konkrete häusliche Versorgungssituation, zeigt bislang ungenutzte Unterstützungsangebote auf und gibt — sofern angezeigt — eine fachliche Einschätzung dazu, ob eine Höherstufung des Pflegegrades sinnvoll erscheint. Erfahrungsgemäß geht der Nutzen dieses Besuchs weit über eine reine Bestandsaufnahme hinaus: Pflegefachkräfte identifizieren dabei regelmäßig ungenutzte Unterstützungsmöglichkeiten und geben praxisnahe Empfehlungen für den konkreten Versorgungsalltag.
Der Gesetzgeber legt in § 37 Abs. 3b SGB XI fest, wer diesen Besuch durchführen darf:
„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- einen zugelassenen Pflegedienst,
- eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
- eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Für pflegende Angehörige in der Metropolregion Rhein-Neckar bedeutet das: Die Kosten des Beratungsbesuchs trägt die Pflegekasse unmittelbar — pflegende Angehörige müssen dafür keinen eigenen Betrag aufwenden.

Wie schnell kommt der Bescheid — und was tun, wenn er falsch ist?
Nach dem Antrag auf Pflegegrad 1 läuft eine klar definierte Frist. § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI legt fest: Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung „spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen“. Das entspricht bei einer normalen Fünf-Tage-Woche etwa fünf Kalenderwochen.
Hält die Pflegekasse diese Frist nicht ein, hat das Konsequenzen: Nach § 18c Abs. 5 SGB XI ist sie verpflichtet, für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen — für die erste begonnene Woche spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Fristablauf, für jede weitere Woche unverzüglich.
Zusammen mit dem Bescheid übersendet die Pflegekasse das Gutachten des Medizinischen Dienstes. § 18c Abs. 2 SGB XI beschreibt das so:
„Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Das Gutachten ist keine Nebensache. Wer die Begründung des Medizinischen Dienstes liest, versteht, warum bestimmte Punkte nicht berücksichtigt wurden — und ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.
Wann lohnt sich ein Widerspruch?
Die Frist für einen Widerspruch gegen den Pflegekassen-Bescheid beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Pflegekasse einzulegen. Ein Widerspruch lohnt sich besonders dann, wenn im Gutachten einzelne Alltagseinschränkungen nicht oder falsch bewertet wurden — zum Beispiel wenn kognitive Einschränkungen oder der nächtliche Hilfebedarf nicht ausreichend dokumentiert sind.
Pflegestützpunkte und Verbraucherzentralen raten dazu, das Gutachten Abschnitt für Abschnitt durchzuarbeiten und im Widerspruchsschreiben ausschließlich konkrete Bewertungsfehler oder Auslassungen zu benennen — pauschale Kritik am Ergebnis reicht als Begründung nicht aus. Eine pauschale Unzufriedenheit mit dem Ergebnis gibt dem Widerspruch keine tragfähige Grundlage. Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI stehen für die kostenlose Begleitung beim Widerspruchsverfahren zur Verfügung. In der Pflegepraxis zeigt sich: Ein Widerspruch hat deutlich bessere Aussichten, wenn er fachlich gegliedert ist und durch Arztberichte, Pflegeprotokolle oder ähnliche Nachweise gestützt wird.

Was passiert mit dem Bescheid, wenn Prävention oder Reha empfohlen wird?
Ein Aspekt, den viele Familien übersehen: Der Pflegekassen-Bescheid enthält nicht nur die Einstufungsentscheidung, sondern auch eine Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes. § 18c Abs. 4 SGB XI regelt das ausdrücklich:
„Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt. Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pflegekasse die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung und die Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines Vertrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu.“
Besonders bei Pflegegrad 1 verdient die Rehabilitationsempfehlung frühzeitige Aufmerksamkeit: Passende Reha-Maßnahmen können den Abbau von Fähigkeiten bremsen und damit den Zeitpunkt einer möglichen Höherstufung verschieben. Die Empfehlung des MD sollte deshalb nicht ignoriert werden.
Wichtiger Hinweis: Die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung im Bescheid ist kein automatischer Antrag. Wer eine Reha-Maßnahme wünscht, muss der Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitationsträger ausdrücklich zustimmen. Diese Einwilligung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden.
Was bedeutet Pflegegrad 1 für pflegende Angehörige konkret?
Pflegende Angehörige, die einen Menschen mit Pflegegrad 1 zu Hause versorgen, sollten drei Dinge im Blick behalten:
- Den Entlastungsbetrag aktiv nutzen. 131 Euro pro Monat stehen zur Verfügung — aber nur, wenn sie auch abgerufen werden. Anerkannte Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung oder stundenweise Entlastung durch einen Betreuungsdienst sind typische Verwendungszwecke.
- Die Situation dokumentieren. Pflegegrad 1 ist häufig nur der Anfang. Wer von Beginn an ein Pflegetagebuch führt und Verschlechterungen festhält, hat bei einem späteren Höherstufungsantrag deutlich bessere Karten.
- Steuerliche Absetzbarkeit prüfen. Wer Pflegeleistungen oder haushaltsnahe Dienste bezahlt, kann unter Umständen nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung geltend machen. Bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pflegekräften oder dem Einsatz eines zugelassenen Pflegedienstes gilt § 35a Abs. 2 EStG mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.
Ein Beispiel aus der Pflegepraxis: Eine 78-jährige Frau in Mannheim mit Pflegegrad 1 und beginnender Demenz nutzt den Entlastungsbetrag für einen Betreuungsdienst, der sie zweimal wöchentlich für je zwei Stunden begleitet. Die Tochter, die berufstätig ist, hat damit verlässliche Entlastung an zwei Nachmittagen — finanziert vollständig durch die Pflegekasse. Dabei handelt es sich nicht um eine Sonderleistung, sondern um einen gesetzlich verankerten Anspruch — der allerdings aktiv geltend gemacht werden muss.
Weiterlesen: Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: So nutzen Sie die 131 Euro richtig
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden.
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