Welche Modelle der 24-Stunden-Pflege gibt es in Stuttgart überhaupt?

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Stand: April 2026

Wer in Stuttgart für einen Angehörigen rund um die Uhr Pflege organisieren muss, steht vor einer Frage, die sich schnell überwältigend anfühlt: Was ist eigentlich möglich — und was kostet es wirklich? Die gute Nachricht ist: Die Pflegeversicherung stellt mehr Mittel bereit, als viele Familien zunächst vermuten. Die schlechte Nachricht: Die Modelle unterscheiden sich erheblich, und wer das falsche wählt, zahlt unnötig drauf. Dieser Ratgeber erklärt, wie 24 Stunden Pflege in Stuttgart konkret funktioniert — von den Kassenleistungen bis zum Eigenanteil.

Welche Modelle der 24-Stunden-Pflege gibt es in Stuttgart überhaupt?
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In der Praxis haben Familien in Stuttgart drei grundsätzlich verschiedene Wege, wenn der Pflegebedarf rund um die Uhr reicht. Jedes Modell hat eigene Kosten, eigene rechtliche Rahmenbedingungen und eigene Tücken.

Modell 1: Ambulanter Pflegedienst mit mehreren Einsätzen täglich

Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kommt zwei- bis viermal täglich ins Haus — morgens zur Grundpflege, mittags zum Mittagessen, abends zur Abendpflege, nachts bei Bedarf. Das ist kein echter 24-Stunden-Betrieb, aber für viele Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 oder 4 ausreichend. Die Pflegekasse übernimmt die Sachleistungen bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen nach § 36 SGB XI. Bei Pflegegrad 4 sind das 1.859 Euro monatlich, bei Pflegegrad 5 sogar 2.299 Euro. Was darüber hinausgeht, zahlt die Familie selbst.

Modell 2: Live-in-Betreuung durch eine osteuropäische Betreuungskraft

Eine in der Wohnung lebende Betreuungskraft — häufig über eine Vermittlungsagentur aus Polen, Rumänien oder Bulgarien entsandt — übernimmt Betreuung, Gesellschaft und leichte Alltagshilfen rund um die Uhr. Das klingt nach echter 24-Stunden-Versorgung, ist es aber rechtlich nicht. Das Arbeitszeitgesetz gilt: Eine einzelne Pflegekraft kann nicht 24 Stunden täglich arbeiten. Erfahrungsgemäß wechseln Agenturen alle vier bis sechs Wochen die Kräfte. Schätzungen zufolge liegen die Kosten für dieses Modell zwischen 2.200 und 3.500 Euro monatlich — je nach Agentur, Qualifikation und Wechselrhythmus.

Wichtig dabei: Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung — insbesondere beim Scheinselbstständigkeitsrisiko und bei Fragen zur Sozialversicherungspflicht — sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Modell 3: Direktanstellung einer Pflegekraft im Privathaushalt

Wer eine Pflegekraft direkt anstellt, wird Arbeitgeber. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt auch im Privathaushalt: 13,90 Euro brutto pro Stunde ab dem 1. Januar 2026. Der Pflegemindestlohn nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung — ab dem 1. Juli 2026 für Pflegehilfskräfte 16,52 Euro, für qualifizierte Hilfskräfte 17,80 Euro, für Pflegefachkräfte 21,03 Euro — gilt dagegen ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, nicht im Privathaushalt. Eine einzelne angestellte Kraft kann trotzdem keine echte 24-Stunden-Betreuung leisten; für echten Rund-um-die-Uhr-Schutz braucht es mindestens zwei Kräfte im Wechsel.

Wichtiger Hinweis: Keine dieser drei Varianten ist von vornherein die „beste“. Welches Modell für Ihre konkrete Situation in Stuttgart passt, hängt vom Pflegegrad, vom Gesundheitszustand, von der Wohnsituation und vom verfügbaren Budget ab. Eine kostenlose Erstberatung bietet der Pflegestützpunkt Stuttgart Mitte/Nord/West/Botnang in der Eberhardstraße 33 an (Tel. 0711 216-59100).


Was zahlt die Pflegekasse — und wie lässt sich das klug kombinieren?

Welche Modelle der 24-Stunden-Pflege gibt es in Stuttgart überhaupt?
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Die Pflegeversicherung ist kein Rundum-Sorglos-Paket, aber sie stellt deutlich mehr Mittel bereit, als viele Familien ausschöpfen. Das Zusammenspiel der verschiedenen Leistungsarten ist entscheidend.

Pflegegeld oder Sachleistung — oder beides?

Ab Pflegegrad 2 stehen drei Leistungswege offen: Pflegegeld nach § 37 SGB XI, Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI — oder eine anteilige Kombination beider Varianten. Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4, 990 Euro bei Pflegegrad 5. Sachleistungen nach § 36 SGB XI fließen dagegen nicht als Bargeld, sondern werden zwischen Pflegedienst und Pflegekasse direkt verrechnet.

Für die Kombination beider Leistungen gilt nach § 38 SGB XI im Wortlaut:

„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.“

Konkret: Wer bei Pflegegrad 3 nur 50 Prozent der Sachleistung (748,50 Euro) über den Pflegedienst abruft, erhält zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Zusammen ergibt das 1.048 Euro monatlich. Das Verhältnis ist für sechs Monate bindend, danach kann es neu festgelegt werden.

Der Entlastungsbetrag als unterschätzte Reserve

Zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu (§ 45b SGB XI). Der Betrag ist zweckgebunden: Zulässige Verwendungszwecke umfassen nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- oder Nachtpflege sowie — bei Pflegegrad 2 bis 5 — ambulante Pflegedienstleistungen, nicht jedoch Selbstversorgungsleistungen. Bleibt der Betrag in einem Monat ganz oder teilweise ungenutzt, verfällt er nicht unmittelbar: Das Gesetz erlaubt eine Übertragung nicht verbrauchter Anteile in das jeweils folgende Kalenderhalbjahr.

Zum Verhältnis des Entlastungsbetrags zu anderen Sozialleistungen hält das Gesetz in § 45b Abs. 3 SGB XI fest:

„Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“

Stuttgarter Familien, die ergänzend Hilfe zur Pflege nach SGB XII beim Sozialamt beantragen, sollten wissen: Der Entlastungsbetrag bleibt bei dieser Bedarfsprüfung grundsätzlich außen vor — er steht als eigenständige Leistung weiterhin zur Verfügung.

Was während Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person passiert

Wenn die pflegende Angehörige in Stuttgart zwei Wochen Urlaub braucht oder selbst erkrankt, greift der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Nach § 42a Abs. 1 SGB XI stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung — flexibel einsetzbar für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination beider Leistungen. Seit dem 1. Juli 2025 sind die früher getrennten Budgets in diesem gemeinsamen Jahresbetrag aufgegangen.

Was viele Familien nicht wissen: Das Pflegegeld läuft auch während dieser Zeit teilweise weiter. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich in § 37 Abs. 2 SGB XI:

„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“

Die Hälfte des Pflegegeldes wird also weiter an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — auch wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt und Ersatz organisiert wird.


Was bleibt am Ende für Stuttgarter Familien wirklich zu zahlen?

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Ein Beispiel macht die Rechnung greifbar: Eine 79-jährige Frau aus Stuttgart-West mit Pflegegrad 4 wird überwiegend von ihrer Tochter gepflegt. Ergänzend kommt dreimal täglich ein ambulanter Pflegedienst. Die Familie nutzt 70 Prozent der Sachleistung (1.301,30 Euro) und erhält dazu 30 Prozent des Pflegegeldes (240 Euro). Der Entlastungsbetrag (131 Euro) wird für eine Betreuungsgruppe zweimal wöchentlich eingesetzt. Damit finanziert die Pflegekasse monatlich rund 1.672 Euro — der Eigenanteil für den Pflegedienst liegt je nach Stundenzahl bei mehreren Hundert Euro.

Für den Vergleich: Ein Pflegeheimplatz in Stuttgart kostet im ersten Jahr einen Gesamt-Eigenanteil, der typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro monatlich liegt — zusammengesetzt aus dem pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die häusliche Versorgung ist also in vielen Fällen nicht nur menschlich, sondern auch finanziell attraktiver.

Steuerliche Entlastung nicht vergessen

Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt oder eine Pflegekraft sozialversicherungspflichtig anstellt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten nach § 35a Abs. 2 EStG von der Steuerschuld abziehen — bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Bei einem Minijob im Haushaltsscheckverfahren (§ 35a Abs. 1 EStG) gilt ein niedrigerer Höchstbetrag von 510 Euro jährlich, und die Barzahlung ist hier gesetzlich zulässig — der Nachweis erfolgt über die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.

Wichtiger Hinweis: Die Minijob-Grenze liegt ab dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich. Wer eine Pflegekraft im Privathaushalt auf Minijob-Basis beschäftigt, sollte diese Grenze im Blick behalten — sie ist dynamisch an den allgemeinen Mindestlohn gekoppelt und kann sich bei künftigen Mindestlohnerhöhungen erneut verschieben.

Pflichtberatung für Pflegegeldbezieher in Stuttgart

Wer Pflegegeld bezieht, ist nicht frei von Pflichten. § 37 Abs. 3 SGB XI bindet Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5 an einen verbindlichen Rhythmus: Zweimal pro Kalenderjahr muss ein qualifizierter Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden und gegenüber der Pflegekasse belegt werden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können über die Pflichttermine hinaus freiwillig quartalsweise Beratung abrufen — wer dieses Angebot vollständig nutzt, kommt auf insgesamt vier Einsätze im Kalenderjahr. Fachleute betonen, dass der Beratungseinsatz keine Überprüfungsfunktion hat: Im Mittelpunkt steht die fachliche Einschätzung der Versorgungssituation — mit konkreten Empfehlungen, die den Pflegealltag für Pflegebedürftige und Angehörige gleichermaßen entlasten sollen.

Bleibt der Nachweis aus, darf die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig kürzen oder vollständig einstellen — das Gesetz räumt ihr dieses Recht ausdrücklich ein. Pflegende Angehörige sollten den Termin frühzeitig — idealerweise bereits zu Beginn des Halbjahres — mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle fest vereinbaren, um Versäumnisse und Leistungskürzungen zuverlässig zu vermeiden. Die Beratung kann nach § 37 Abs. 3b SGB XI durchgeführt werden durch:

„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Im Stuttgarter Stadtgebiet ist das Netz zugelassener ambulanter Pflegedienste, die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI anbieten, ausreichend dicht — Wartezeiten lassen sich durch frühe Terminanfrage in der Regel vermeiden. Der Beratungseinsatz verursacht für Familien keinen finanziellen Aufwand: Pflegedienst und Pflegekasse rechnen die Vergütung direkt untereinander ab, ohne dass Angehörige in Vorleistung treten oder Eigenanteile übernehmen müssen.


Wo in Stuttgart bekommt man konkrete Unterstützung bei der Planung?

Familien, die in Stuttgart eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung planen, finden ihre erste fachkundige Anlaufstelle beim kommunalen Pflegestützpunkt — unabhängig, kostenlos und ohne Voranmeldungspflicht. Der Hauptstandort für die Stuttgarter Innenstadt, Nord, West und Botnang befindet sich in der Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart, erreichbar unter der Telefonnummer 0711 216-59100. Die Beratung dort ist kostenlos, unabhängig und umfasst sowohl Leistungsrecht als auch Vermittlung konkreter Hilfsangebote.

Für Fragen zur Berufsanerkennung ausländischer Pflegekräfte — relevant für Familien, die eine Pflegefachkraft direkt anstellen möchten — ist in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig: Referat 98, Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW), Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart.

  • Pflegestützpunkt Stuttgart Mitte/Nord/West/Botnang. Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart, Tel. 0711 216-59100 — kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, auch aufsuchend auf Wunsch.
  • Regierungspräsidium Stuttgart (LAfG BW). Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart — zuständig für Berufsanerkennung ausländischer Pflegefachkräfte in Baden-Württemberg.
  • Pflegekasse. Direkter Ansprechpartner für alle Leistungsanträge — Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
  • Sozialamt Stuttgart. Anlaufstelle für Hilfe zur Pflege (SGB XII), wenn das Einkommen und Vermögen zur Deckung des Eigenanteils nicht ausreicht.

In der Pflegepraxis hat sich ein schrittweises Vorgehen bewährt: zuerst den Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst feststellen lassen, dann beim Pflegestützpunkt eine individuelle Bedarfsanalyse durchführen, danach mindestens drei Angebote zugelassener ambulanter Pflegedienste gegenüberstellen und schließlich die geplante Leistungskombination mit der Pflegekasse verbindlich abstimmen.

Tipp: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — diese kann auch zu Hause stattfinden. Fragen Sie Ihre Pflegekasse aktiv danach.


Hinweis: Dieser Artikel vermittelt ausschließlich allgemeine Sachinformationen und ersetzt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Leistungsansprüche und Pflegesituationen sind individuell; verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder der behandelnde Arzt. Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert; eine Gewähr für Vollständigkeit und fortwährende Aktualität kann nicht übernommen werden.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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