Was bedeutet „24h Pflege“ überhaupt — und welche Modelle gibt es?

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Stand: April 2026

Was kostet es wirklich, einen Menschen rund um die Uhr zu Hause zu versorgen? Diese Frage stellen sich Tausende Familien in Deutschland — oft mitten in einer Krise, nach einem Schlaganfall, nach der Diagnose Demenz oder direkt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Die Antwort ist selten einfach, aber sie ist greifbar. Dieser Artikel schlüsselt die tatsächlichen 24h Pflege Kosten auf, zeigt, was die Pflegekasse übernimmt, und erklärt, welches Modell für welche Situation passt.

Bei der häuslichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung gibt es im Wesentlichen drei Wege. Jeder hat andere Kostenstrukturen, andere rechtliche Rahmenbedingungen und andere Anforderungen an die Familie.

Das Entsendungsmodell (osteuropäische Betreuungskraft)

Beim Entsendungsmodell beauftragt die Familie eine Agentur im EU-Ausland — häufig mit Sitz in Polen, Rumänien oder Bulgarien — die eine Betreuungsperson für einen definierten Zeitraum in den deutschen Privathaushalt entsendet. Der Vertrag besteht zwischen Familie und ausländischem Unternehmen, nicht mit der Betreuungsperson selbst. Die Betreuungskraft wohnt für die Dauer ihres Einsatzes im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person. Typischerweise wechselt die Betreuungskraft nach vier bis zwölf Wochen; eine eingearbeitete Ablösekraft übernimmt, sodass der Alltag der pflegebedürftigen Person nahtlos weiterläuft. Erfahrungsgemäß bewegt sich die monatliche Gesamtrechnung beim Entsendungsmodell zwischen 2.500 und 3.500 Euro — einschließlich Agentur- und Vermittlungspauschalen.

Wichtig zu wissen: Bei einer Entsendung bleibt die Pflegekraft Arbeitnehmerin ihres ausländischen Arbeitgebers. Die Familie sollte sich von der Agentur die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorlegen lassen — sie weist nach, dass die Pflegekraft im Heimatland sozialversichert ist und keine deutschen Beiträge anfallen. Behördliche Prüfungen decken dabei zwei typische Schwachstellen auf: Die A1-Bescheinigung liegt bei Einsatzbeginn schlicht noch nicht vor — oder das Dokument ist zum Kontrollzeitpunkt bereits seit Wochen abgelaufen. Darüber hinaus fehlen in vielen Fällen lückenlose Stundenaufzeichnungen, die bei einer Prüfung die Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde belegbar machen würden.

Wichtiger Hinweis: Der Pflegemindestlohn nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen — nicht im Privathaushalt. Im Privathaushalt gilt allein der allgemeine gesetzliche Mindestlohn (MiLoG) von 13,90 Euro pro Stunde. Da jede Konstellation anders gelagert ist, empfiehlt sich für verbindliche Einschätzungen die Konsultation einer unabhängigen Rechts- und Steuerberatung.

Die Direktanstellung im Privathaushalt

Die Direktanstellung gibt pflegenden Familien maximale Mitsprache bei Auswahl und Einsatzplanung — stellt sie zugleich aber vor sämtliche Pflichten eines regulären Arbeitgebers: Lohnabrechnung, Sozialversicherungsanmeldung, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Realistisch einzuplanen sind bei der Direktanstellung monatliche Bruttolohnkosten zwischen 2.000 und 3.500 Euro; der gesetzliche Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung schlägt zusätzlich mit etwa 21 Prozent des Bruttolohns zu Buche. Hinzu kommen Urlaubs- und Krankheitsvertretung, die die Familie selbst organisieren muss.

Ein arbeitsrechtlich relevanter Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt, dass Bereitschaftszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Eine einzelne Pflegekraft kann allein schon deshalb keine echte 24-Stunden-Versorgung abdecken — das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden.

Der ambulante Pflegedienst

Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt festgelegte Einsätze zu vereinbarten Tageszeiten — etwa Körperpflege am Morgen, Medikamentengabe zur Mittagszeit und Lagerung am Abend. Echte Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit leistet dieses Modell nicht; dafür sind die einzelnen Versorgungsschritte klar getaktet und dokumentiert. Wie hoch die monatliche Rechnung ausfällt, hängt direkt von der Anzahl der täglichen Einsätze ab. Bei drei bis vier Besuchen täglich bewegen sich die Gesamtkosten häufig im Bereich von 1.800 bis 3.500 Euro — ein erheblicher Anteil davon kann über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Was bedeutet „24h Pflege" überhaupt — und welche Modelle gibt es?
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Was zahlt die Pflegekasse — und wie viel bleibt für die Familie übrig?

Die soziale Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung. Sie deckt einen Teil der Kosten ab — aber selten alles. Entscheidend ist, welche Leistungsart zur Situation passt.

Pflegegeld: Geld für die Versorgung durch Angehörige

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist rechtlich eine Leistung an die pflegebedürftige Person selbst — ein eigenständiger Anspruch der pflegenden Angehörigen existiert nicht. Ob der Betrag an diejenigen weitergegeben wird, die die tägliche Versorgung übernehmen, liegt allein im Ermessen der pflegebedürftigen Person. Die Beträge im Jahr 2026 (unverändert seit 1. Januar 2025) sind:

  • Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich.

Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“

Praktisch bedeutet das: Wechselt die pflegebedürftige Person für einige Wochen in eine Kurzzeitpflege, wird das Pflegegeld nicht vollständig gestrichen — die Hälfte läuft für bis zu acht Wochen weiter.

Pflegesachleistung: Abrechnung direkt mit dem Pflegedienst

Ein praktischer Vorzug der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI: Der zugelassene ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab — Familienangehörige erhalten schlicht keine Rechnung für den durch die Kasse gedeckten Anteil und müssen nichts auslegen. Die monatlichen Höchstbeträge 2026:

  • Pflegegrad 2. Bis zu 796 Euro.
  • Pflegegrad 3. Bis zu 1.497 Euro.
  • Pflegegrad 4. Bis zu 1.859 Euro.
  • Pflegegrad 5. Bis zu 2.299 Euro.

Konkret für Pflegegrad 3 in Mannheim: Sachleistung (1.497 Euro) und Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 Euro) addieren sich zu 1.628 Euro monatlich, die vollständig von der Pflegekasse getragen werden — bevor Familienangehörige eigene Mittel einsetzen müssen.

Entlastungsbetrag: 131 Euro für alle Pflegegrade

Der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI beträgt 131 Euro monatlich und steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu — von Pflegegrad 1 bis 5. Er ist zweckgebunden: Er darf für anerkannte Alltagsbegleitungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen zugelassener Pflegedienste (außer Selbstversorgung bei PG 2–5) eingesetzt werden.

Ein häufig übersehener Vorteil: Monatliche Entlastungsbeträge nach § 45b SGB XI, die im laufenden Jahr nicht abgerufen wurden, verfallen nicht mit dem Jahreswechsel. Das Gesetz erlaubt deren Übertrag ins Folgejahr; die angesammelten Beträge aus dem Vorjahr müssen allerdings bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingesetzt sein. In der Pflegepraxis wird diese Mitnahme-Option häufig übersehen, obwohl sie spürbare finanzielle Spielräume schafft.

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Was ist das neue Entlastungsbudget — und wie nutzt man es richtig?

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es eine wichtige Neuerung: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden nicht mehr separat abgerechnet, sondern fließen in einen gemeinsamen Jahresbetrag zusammen.

Nach § 42a SGB XI gilt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“

Das bedeutet in der Praxis: Eine Familie in der Metropolregion Rhein-Neckar, die ihre pflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 4 für vier Wochen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unterbringt, kann den verbleibenden Betrag im selben Jahr noch für Verhinderungspflege einsetzen — etwa um die Hauptpflegeperson für einige Tage zu entlasten. Die Aufteilung ist vollständig flexibel.

Außerdem schreibt das Gesetz in § 42a Abs. 3 SGB XI vor: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“

Reicht die Einrichtung die nach § 42a Abs. 3 SGB XI vorgeschriebene Aufwendungsübersicht nicht von sich aus aus, sollten pflegende Angehörige das Dokument schriftlich anfordern. Ohne diese Übersicht ist eine ordnungsgemäße Abrechnung des Gemeinsamen Jahresbetrags gegenüber der Pflegekasse nicht möglich.

Wichtiger Hinweis: Die nächste gesetzliche Dynamisierung der Pflegeleistungen ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen — orientiert an der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Jahre. Für 2026 gibt es keine Erhöhung der Leistungsbeträge. Für eine realistische Finanzplanung empfiehlt sich die Kalkulation auf Basis der aktuell gültigen Leistungsbeträge — eine vorgezogene Dynamisierung vor 2028 ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Was bedeutet „24h Pflege" überhaupt — und welche Modelle gibt es?
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Wie läuft der Antragsprozess — und was passiert bei Verzögerungen?

Viele Familien unterschätzen, wie lange es dauern kann, bis Pflegeleistungen fließen. Das Gesetz setzt der Pflegekasse klare Grenzen.

Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI muss die Pflegekasse „spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich“ entscheiden. Das entspricht in der Praxis etwa fünf Kalenderwochen. Wer heute einen Antrag stellt, sollte also nicht damit rechnen, dass die Leistungen schon nächste Woche laufen.

Was passiert, wenn die Frist überschritten wird? § 18c Abs. 5 SGB XI sieht vor, dass die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zahlen muss — und zwar spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 (BEEP-Gesetz).

Zusammen mit dem Bescheid hat die Pflegekasse das Begutachtungsgutachten zu übersenden. Im Gesetz steht dazu: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“

Erscheint der zuerkannte Pflegegrad zu niedrig, können Betroffene innerhalb eines Monats nach Bescheiddatum Widerspruch nach § 84 SGG einlegen. Pflegeberatungsstellen empfehlen, das beigefügte Begutachtungsgutachten noch vor Fristablauf Punkt für Punkt auf Lücken oder Fehleinschätzungen zu sichten — dort finden sich häufig konkrete Ansätze für eine Höherstufung. Das Begutachtungsgutachten bildet die Grundlage jeder Pflegegradentscheidung — Pflegeberatungsstellen nach § 7a SGB XI unterstützen dabei, es systematisch auf Ansatzpunkte für eine Höherstufung zu analysieren.

Was tun, wenn der Pflegebedarf plötzlich entsteht?

Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt entsteht Pflegebedarf oft von einem Tag auf den anderen. In diesem Fall empfiehlt sich eine sofortige Antragstellung — die Pflegekasse ist bei Krankenhausaufenthalten verpflichtet, beschleunigt zu begutachten. Parallel dazu kann ein ambulanter Pflegedienst bereits tätig werden, während der Antrag noch läuft. Die Kosten für diese Übergangszeit können im Nachgang mit der Pflegekasse abgerechnet werden, sobald der Pflegegrad festgestellt ist.

Tipp: Der Pflegestützpunkt Mannheim (K 1, 7–13, 68159 Mannheim) bietet kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an — auch zu Hause und ohne vorherige Antragstellung bei der Pflegekasse.


Welche Pflichten kommen auf Pflegegeld-Beziehende zu?

Wer Pflegegeld bezieht, ist nicht völlig frei von Nachweispflichten. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtet, den Beratungseinsatz mindestens zweimal je Kalenderjahr nachweislich in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können diesen Einsatz freiwillig auf vierteljährlich aufstocken — also bis zu vier Mal pro Jahr.

Bleibt der Beratungseinsatz ohne Nachweis, darf die Pflegekasse das Pflegegeld einbehalten — nicht kürzen, sondern schlicht einfrieren, bis der Nachweis erbracht ist. In der Praxis kommt es dabei mitunter zu mehrmonatigen Zahlungsunterbrechungen, die Familien finanziell spürbar belasten. Kostenseitig besteht kein Risiko: Der Beratungseinsatz ist für die pflegebedürftige Person vollständig kostenfrei — die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der durchführenden Stelle und der zuständigen Pflegekasse. Im Gesetz ist geregelt, wer ihn durchführen darf:

„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Verbreitet ist die Fehlvorstellung, beim Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI handele es sich um einen Kontrolltermin der Pflegekasse. Tatsächlich hat der Besuch einen anderen Zweck: Er löst keine Neubewertung des Pflegegrads aus und ist auch keine Überprüfung der häuslichen Versorgung — die Pflegefachperson kommt als fachkundige Gesprächspartnerin, nicht als Prüferin. Pflegefachpersonen führen dabei ein strukturiertes Fachgespräch zur häuslichen Versorgung — der Fokus liegt auf Beratung und Unterstützung, nicht auf Überprüfung., Pflegeberatungsstellen berichten regelmäßig, dass Familien bestehende Ansprüche schlicht nicht kennen — etwa den angesammelten Übertrag des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI oder nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist dafür der geeignete Rahmen: Pflegefachpersonen gehen die individuelle Versorgungssituation systematisch durch und zeigen auf, welche Leistungsbausteine noch ungenutzt sind.


Lässt sich ein Teil der 24h Pflege Kosten steuerlich absetzen?

Tatsächlich — und Pflegeberatungsstellen weisen darauf hin, dass dieser steuerliche Hebel in der Praxis häufig ungenutzt bleibt. Nach § 35a EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe hängt von der Beschäftigungsform ab:

  • Minijob im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG). 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 510 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Bei einem Minijob ist Barzahlung gesetzlich zulässig; als Nachweis dient die Bescheinigung der Minijob-Zentrale nach § 28h Abs. 4 SGB IV.
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Pflegedienst (§ 35a Abs. 2 EStG). 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Hier muss die Zahlung zwingend per Überweisung erfolgen — Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Zur Veranschaulichung: Zahlt eine Familie monatlich 2.800 Euro an einen Dienstleister für eine entsandte Betreuungsperson und erfolgt die Zahlung per Überweisung, ergibt sich über § 35a Abs. 2 EStG eine maximale Steuerermäßigung von 4.000 Euro im Jahr — das entspricht einer monatlichen Entlastung von rechnerisch rund 333 Euro.

Diese Regelung gilt für Arbeitskosten, nicht für Materialkosten oder Agenturgebühren, die rein organisatorischer Natur sind. Bei Unklarheiten zur Abgrenzung von Arbeits- und Organisationskosten sollte eine steuerliche Fachkraft hinzugezogen werden.

Wichtiger Hinweis: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 unverändert 3,6 Prozent (für Kinderlose ab 23 Jahren: 4,2 Prozent). Stabilisiert wird dieser Satz durch ein Bundesdarlehen von 3,2 Milliarden Euro. Eine Beitragserhöhung für 2026 ist damit abgewendet — die mittelfristige Finanzierungssituation der Pflegeversicherung bleibt aber angespannt.

Was kostet ein Pflegeheim im Vergleich?

Für viele Familien ist der Vergleich mit stationärer Pflege entscheidend. In Baden-Württemberg liegt der Gesamt-Eigenanteil im Pflegeheim im ersten Jahr typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro pro Monat — bestehend aus dem pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Erst ab dem zweiten Jahr greifen Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI, die den pflegebedingten Eigenanteil schrittweise reduzieren.

Wer Sachleistung, Entlastungsbetrag und den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI konsequent ausschöpft, kann die Nettokosten häuslicher Betreuung so weit reduzieren, dass sie mit dem Eigenanteil eines stationären Pflegeheimplatzes vergleichbar sind — in Einzelfällen sogar darunter liegen.

Weiterlesen:Pflegesachleistungen beantragen — Schritt für Schritt erklärt


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann für Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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