Stand: April 2026
Jemanden rund um die Uhr zu Hause zu begleiten — das ist kein einfaches Vorhaben. Für viele Familien stellt sich irgendwann die Frage: Wie soll das überhaupt funktionieren, und was kostet es wirklich? Die gute Nachricht: Die Pflegeversicherung stellt erhebliche Mittel bereit, die in der Praxis oft nicht vollständig ausgeschöpft werden. Dieser Ratgeber zeigt, welche Modelle der 24 Stunden Pflege es gibt, was die Kasse übernimmt und worauf Familien bei der Finanzierung achten sollten.
Der Begriff „24 Stunden Pflege“ umfasst in der Praxis sehr unterschiedliche Versorgungsformen. Es lohnt sich, diese klar auseinanderzuhalten — denn die Kosten, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Qualität der Versorgung unterscheiden sich erheblich.
Direktanstellung im Privathaushalt
Familien können eine Pflegekraft direkt anstellen. Die Pflegekraft lebt dann häufig im Haushalt — das sogenannte Live-in-Modell. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG beträgt ab dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde und gilt auch im Privathaushalt. Wichtig dabei: Bereitschaftszeiten sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 505/20, Juni 2021) vergütungspflichtige Arbeitszeit. Eine einzelne Pflegekraft kann das Arbeitszeitgesetz — maximal zehn Stunden täglich — nicht allein abdecken. Für eine echte Rund-um-die-Uhr-Versorgung sind mindestens zwei Kräfte im Wechsel erforderlich.
Entsendung über eine Agentur
Beim Entsende-Modell bleibt die Pflegekraft Arbeitnehmerin ihres ausländischen Arbeitgebers. Die Familie schließt einen Betreuungsvertrag mit der Agentur. Familien sollten sich dabei die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorlegen lassen — sie weist nach, dass die Pflegekraft im Heimatland sozialversichert ist. Die Meldung beim Zoll nach § 18 AEntG ist Sache der entsendenden Agentur, nicht der Familie. Kosten bewegen sich typischerweise zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich.
Ambulanter Pflegedienst plus ergänzende Betreuung
Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst erbringt Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und rechnet diese direkt mit der Pflegekasse ab. Ergänzend können Betreuungsleistungen über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Dieses Kombimodell ist besonders für Familien geeignet, die selbst einen Teil der Versorgung übernehmen und gezielt professionelle Unterstützung einkaufen möchten.
Wichtiger Hinweis: Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung — insbesondere bei der Frage Scheinselbstständigkeit versus Anstellung — sollte die gewählte Beschäftigungsform unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Was zahlt die Pflegekasse bei 24 Stunden Pflege zu Hause?
Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung — aber sie stellt mehrere Leistungsbausteine bereit, die sich kombinieren lassen. Für Familien, die eine 24 Stunden Pflege organisieren, sind vor allem vier Instrumente relevant.
Pflegegeld: Geld für die pflegebedürftige Person
Nach § 37 Abs. 1 SGB XI können pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 Pflegegeld beantragen, wenn die Pflege durch nicht professionelle Pflegepersonen sichergestellt wird. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige. Die Beträge (Stand 2026, unverändert seit 1. Januar 2025):
- Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich.
Zum Pflegegeld gehört eine Pflicht: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 müssen halbjährlich einen Beratungseinsatz abrufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können dies zusätzlich freiwillig viertelweise tun — also bis zu vier Mal jährlich. Der Gesetzgeber regelt in § 37 Abs. 3b SGB XI ausdrücklich, wer diese Beratung durchführen darf:
„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Wer diesen Beratungseinsatz nicht abruft, riskiert eine Kürzung oder im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegelds durch die Pflegekasse.
Pflegesachleistungen: Direkte Abrechnung mit dem Pflegedienst
Kommt ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ins Haus, greift § 36 SGB XI. Die Leistung wird direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet — die Familie zahlt nichts vor. Die monatlichen Höchstbeträge (Stand 2026):
- Pflegegrad 2. Bis zu 796 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. Bis zu 1.497 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. Bis zu 1.859 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. Bis zu 2.299 Euro monatlich.
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich nach § 38 SGB XI als Kombinationsleistung anteilig nutzen: Wer 50 Prozent der Sachleistung in Anspruch nimmt, erhält 50 Prozent des Pflegegelds zusätzlich.
Entlastungsbetrag: 131 Euro für Betreuung und Alltag
Nach § 45b SGB XI haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege — unabhängig vom Pflegegrad — Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden: Er kann für anerkannte Betreuungsangebote, Tagespflege oder ambulante Dienste eingesetzt werden, nicht aber für Pflegegeld oder frei verfügbare Ausgaben. Nicht verbrauchte Beträge werden automatisch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Wichtig für 2026: Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2025 verfallen am 30. Juni 2026.

Wie lässt sich das Entlastungsbudget für die 24 Stunden Pflege einsetzen?
Seit dem 1. Juli 2025 gilt nach § 42a SGB XI ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das ist eine der wichtigsten Neuerungen für Familien, die 24 Stunden Pflege zu Hause organisieren.
§ 42a Abs. 1 SGB XI formuliert es klar: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“ Das bedeutet: Familien müssen nicht mehr zwischen den beiden Töpfen abwägen — der gesamte Betrag von 3.539 Euro lässt sich flexibel aufteilen.
Wenn die Hauptpflegeperson krank wird, in Urlaub fährt oder anderweitig ausfällt, kann dieser Betrag genutzt werden, um eine Vertretung zu finanzieren oder einen vorübergehenden Pflegeheimaufenthalt zu bezahlen. Für die 24 Stunden Pflege zu Hause ist das ein echter Sicherheitspuffer.
Nach § 37 Abs. 2 SGB XI gilt dabei folgendes wörtlich: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
Praktisch bedeutet das: Wechselt Ihr Angehöriger vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, läuft das halbe Pflegegeld weiter — für bis zu acht Wochen im Jahr. Das federt die Kosten spürbar ab.
Nach § 42a Abs. 3 SGB XI haben Pflegeeinrichtungen außerdem eine klare Pflicht: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Tipp: Fordern Sie diese Aufwendungsübersicht aktiv ein — sie ist gesetzlich vorgeschrieben und hilft, den Überblick über den noch verfügbaren Jahresbetrag zu behalten.

Was bleibt nach Kassenleistungen noch zu zahlen — und lohnt sich die 24 Stunden Pflege zu Hause?
Ein konkretes Rechenbeispiel macht die Lage deutlich. Nehmen wir eine 80-jährige Dame in Mannheim mit Pflegegrad 3, die durch eine Kombination aus Angehörigenpflege und ambulantem Pflegedienst versorgt wird:
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI). Bis zu 1.497 Euro monatlich, direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). 131 Euro monatlich für Betreuungsangebote.
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Wenn die Sachleistung nur teilweise genutzt wird, anteilig bis zu 599 Euro an die pflegebedürftige Person.
Allein durch Sachleistung und Entlastungsbetrag stehen monatlich bis zu 1.628 Euro zur Verfügung — ohne Pflegegeld. Der Vergleich mit einem Pflegeheim lohnt sich: Der Gesamt-Eigenanteil im stationären Bereich liegt in Baden-Württemberg typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro monatlich (pflegebedingter Eigenanteil plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, vdek-Erhebung 2025/2026). Die häusliche Versorgung ist in vielen Konstellationen deutlich günstiger.
Steuerliche Entlastung nicht vergessen
Nach § 35a EStG lassen sich Kosten für haushaltsnahe Pflege steuerlich geltend machen. Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder dem Einsatz eines zugelassenen Pflegedienstes gilt § 35a Abs. 2 EStG — 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Voraussetzung ist die Zahlung per Überweisung. Beim Minijob im Haushaltsscheckverfahren greift § 35a Abs. 1 EStG mit einem Höchstbetrag von 510 Euro jährlich; hier ist Barzahlung gesetzlich zulässig, der Nachweis erfolgt über die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.
Mindestlohn und Schwarzarbeit: Was Familien wissen sollten
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde gilt verbindlich — auch im Privathaushalt. Hierzu heißt es in § 1 Abs. 3 MiLoG wörtlich: „Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.“ Das bedeutet: Der Pflegemindestlohn nach der PflegeArbbV (ab 1. Juli 2025: 16,10 Euro für Pflegehilfskräfte, 20,50 Euro für Pflegefachkräfte) gilt nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, nicht im Privathaushalt. Dort gilt der allgemeine Mindestlohn.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung kontrolliert bundesweit über 41 Hauptzollämter die Einhaltung dieser Pflichten. Undokumentierte Beschäftigung kann für Familien zu erheblichen Nachzahlungen führen. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte die Beschäftigungskonstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI findet bei Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI keine Berücksichtigung und bleibt damit in der Regel anrechnungsfrei. Im Wortlaut: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung.“ Für Familien, die ergänzende Sozialleistungen beziehen, ist das ein wichtiger Vorteil.
Die 24 Stunden Pflege zu Hause ist kein Selbstläufer — aber sie ist in vielen Fällen die menschlichere und finanziell tragfähige Alternative zum Pflegeheim. Entscheidend ist, alle verfügbaren Leistungsbausteine zu kennen und frühzeitig zu kombinieren. Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — beim Pflegestützpunkt in Mannheim oder direkt bei der Pflegekasse — hilft dabei, die individuelle Situation zu bewerten und keinen Anspruch zu verschenken.
Weiterlesen:Wie beantrage ich den richtigen Pflegegrad für meine Angehörigen?
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


