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Die Ausgangslage

  • Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung bezeichnet laut Deutschlandfunk die häusliche Pflege als „systemrelevante Versorgung“.
  • Es gibt in Deutschland rund fünf Millionen Pflegebedürftige. Diese Zahl soll sich nach glaubwürdigen Prognosen bis zum Jahr 2040 auf sechs Millionen erhöhen.
    Balkendiagramm zeigt die Entwicklung der Anzahl an Pflegebedürftigen und über 80-Jährigen in Deutschland von 2017 bis 2060 in Millionen
  • 86 Prozent dieser Menschen werden zu Hause betreut. Die meisten von ihnen ausschließlich von Angehörigen.
  • Knapp 20 % nutzen die Unterstützung ambulanter Betreuungsdienste und/oder häuslicher Betreuerinnen aus Osteuropa.
  • Der Markt für sogenannte „24-Stunden-Betreuung“ wächst rasant. Immer mehr Familien suchen Unterstützung im Alltag, um Angehörige zu Hause versorgt zu wissen. Gleichzeitig warnen aktuelle Berichte – etwa im Deutschlandfunk – vor rechtlichen Unsicherheiten rund um Arbeitszeit, Mindestlohn und Haftung.

Wer Betreuung daheim organisiert, sollte deshalb genau wissen, welche Möglichkeiten es gibt, welche Beschäftigungsmodelle legal sind und welche Grenzen gelten.

Warum das Thema aktuell so brisant ist

Laut Deutschlandfunk ist die Zahl der Vermittlungsagenturen für sogenannte Live-in Pflege seit 2009 stark gestiegen. Der Sender verweist auf Zahlen der Stiftung Warentest (2009: rund 60 Anbieter) sowie auf den Branchenreport 2024 des Portals 24h-Pflege-Check (inzwischen über 800 registrierte Agenturen).

Viele Anbieter werben mit „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ bzw. „24-Stunden-Betreuung“ oder mit „24 Stunden Pflege“. Wörtlich gemeint ist das rechtlich nur selten:

Eine einzelne Person kann und darf nicht ohne Pausen arbeiten – Arbeits- und Ruhezeiten sind verbindlich vorgeschrieben.

Viele Medienberichte und Branchenangaben gehen von einem sehr hohen Anteil illegaler Beschäftigung in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung durch Kräfte aus Mittel- und Osteuropa aus. Je nach Quelle reichen die Schätzungen von „bis zu 85 %“ bis rund 90 %. So zitieren Tagesspiegel und Handelsblatt den Geschäftsführer des Bundesverbands für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP) mit der Einschätzung, etwa 90 % der Live-in-Betreuung fänden illegal statt; Promedica24 spricht in einem Branchenbeitrag von „gut 85 %“. Zugleich verweist der evangelische Pressedienst auf 150.000–300.000 illegal tätige Personen – manche Quellen sprechen gar von 500.000. Die Dunkelziffer ist hoch und amtliche exakte Zahlen gibt es nicht – schon weil illegale Beschäftigung per Definition statistisch schwer zu erfassen ist –, die Größenordnung der Problemlage wird jedoch in aktuellen DLF-Beiträgen erneut als „Grauzone“ beschrieben.

Wo Licht ist, ist auch Schatten

Neben der Menge an schwarzen Schafen gibt es im Markt der Vermittlungsagenturen natürlich eine Vielzahl an seriösen Anbietern. Wenn Sie eine Agentur beauftragen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich an etablierte und transparent arbeitende Agenturen zu wenden, zum Beispiel Hausengel, Promedica24, Brinkmann Pflegevermittlung, seniocare24, Pflege zu Hause Küffel oder Linara und einige mehr. (Es handelt sich hierbei um eine beispielhafte Auswahl bewährter Anbieter aus der Praxis; ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Gewähr, Stand: 06.11.2025).

An dieser Stelle verweisen wir auf die Berichte der Stiftung Warentest, die sich bereits zweimal intensiv mit dem Thema häusliche Betreuung durch ausländische Betreuungskräfte befasst hat:

  • Im Mai 2009 (test 05/2009) erschien der erste große Vergleich von 17 Vermittlungsagenturen für osteuropäische Betreuungskräfte.
  • Im Mai 2017 (Finanztest 05/2017): Testbericht auf test.de

Seien Sie wachsam bei Billiganbietern. Besonders wenn Dumpingpreise aufgerufen werden: Häufig deutet das darauf hin, dass Mindestlohn und Abgaben nicht vollständig eingehalten werden, Arbeits- und Ruhezeiten rechtswidrig geplant sind, Scheinselbstständigkeit vorliegt oder Betreuungskräfte nur einen Teil ihres Lohns tatsächlich erhalten. Prüfen Sie daher immer Verträge, Lohn- und Einsatzpläne und lassen Sie sich Nachweise vorlegen (z. B. A1-Bescheinigung, Sozialversicherungsnachweis).

Werden Sie hellhörig, wenn Sie aufgefordert werden, verschiedene Beträge auf unterschiedliche Konten zu überweisen – insbesondere, wenn diese im Ausland geführt werden.

Barzahlungen sollten weitestgehend vermieden werden; wenn sie sich nicht vermeiden lassen, dann nur gegen schriftliche Quittung.

Ihr Team 24: Pflegedienst – keine Agentur

Wichtig zur Einordnung: Die Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH ist ein zugelassener ambulanter Pflegedienst mit IK-Nummer – keine Vermittlungsagentur. Unsere günstigen Preise können wir realisieren, weil wir einen nicht unerheblichen Teil der Kosten direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Eine Agentur berechnet dem Kunden die kompletten Kosten als Eigenanteil.

Als Pflegedienst unterliegen wir strengen gesetzlichen Anforderungen, regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen. Eine Abrechnung mit den Pflegekassen ist nur möglich, wenn nach den gesetzlichen Vorgaben gearbeitet wird – dazu zählt unter anderem die korrekte Vergütung der Beschäftigten im Rahmen der geltenden Mindestlöhne. Unsere Betreuungskräfte sind bei uns fest angestellt und haben deutsche Arbeitsverträge. Anmeldung, Lohnabrechnung sowie die Abführung von Sozialabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen wir als Arbeitgeber vollständig – darum müssen Sie sich nicht kümmern. Wir praktizieren eine klare Trennung von Betreuung zuhause und pflegerischen Fachleistungen.

Was „24 Stunden“ rechtlich bedeutet (und was nicht)

  • Die Unterbringung der Betreuungskraft im Haushalt begründet keine durchgehende Bereitschaft. Zeiten außerhalb der vereinbarten Arbeits- bzw. Bereitschaftszeiten gelten als Freizeit.
  • Arbeitszeit ≠ Aufenthaltszeit: Bereitschaftszeiten sind mit Mindestlohn zu vergüten (BAG 24.06.2021, 5 AZR 505/20).
  • Vereinbarte Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten.
  • Ruhezeit muss sein: Nach § 5 ArbZG mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.
  • Zulässige Wochenarbeitszeit: i. d. R. max. 48 Stunden im Durchschnitt bei 6-Tage-Woche.

Ein dauerhaftes „eine Person ist immer da“ ist im deutschen Recht nur mit echten Schichtmodellen mehrerer Personen sauber darstellbar – und das kostet entsprechend.

Wer erteilt die Anweisungen – und wer ist Arbeitgeber?

Wer dauerhaft Ort, Zeit und Art der Tätigkeit bestimmt (§ 106 GewO), gilt als Arbeitgeber – mit allen Pflichten. Bei einem zugelassenen Pflegedienst gibt der Dienst die fachlichen Anweisungen; der Kunde beschreibt den Bedarf, weist aber nicht an.

Fehlt in einem Betreuungsverhältnis eine klare Arbeitgeberstruktur, wird häufig der Kunde als Arbeitgeber angesehen – mit allen Konsequenzen.

Dazu zählen: Nachzahlung von Sozialabgaben bis zu vier Jahre (in schweren Fällen bis zu 30 Jahre), Bußgelder bis 500.000 €, Rückforderungen von Leistungen und mögliche private Haftung bei Arbeitsunfällen.

Typische Grauzonen – worauf Familien achten sollten

  • „Eine Person macht alles, rund um die Uhr“ – kollidiert mit Arbeitszeit- und Ruhezeitrecht.
  • Wer ist Arbeitgeber/Vertragspartner? Inland oder Ausland? Welche Rechtsordnung?
  • Unklare Verträge oder Entsendung – Wer haftet?
  • „Selbstständige Betreuungskraft“ ohne Unternehmereigenschaften – Risiko Scheinselbstständigkeit.

Ihr Team 24 Pflegedienst macht viele Dinge anders

  • Direktabrechnung mit den Pflegekassen
  • Deutsche Arbeitsverträge
  • Vollständige Sozialversicherung
  • Kombination Eigenanteil + Kassenleistungen
  • Fester Ansprechpartner + Notfallplan
  • Hohe Erreichbarkeit
  • Fair kalkulierte Preise

Unser Fazit

Die Nachfrage nach Betreuung daheim steigt – und das ist gut so. Aber seriös ist nur, was Arbeitszeitrecht, Mindestlohn und Qualifikationsgrenzen respektiert. Andernfalls bleiben am Ende Menschlichkeit und Rechtssicherheit auf der Strecke.

Quellen & Weiterführendes

  • Deutschlandfunk: Beiträge zu häuslicher Pflege (Oktober 2025).
  • BAG, Urteil 24.06.2021 – 5 AZR 505/20
  • ArbZG § 5 Ruhezeit
  • BMAS: Pflegemindestlohn, ab 01.07.2025
  • BMG: Entlastungsbudget 3.539 €/Jahr seit 01.07.2025
  • DLF-Artikel vom 21.10.2025
  • DLF-Artikel vom 23.10.2025