Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse – nur für zugelassene Pflegedienste
E.S.
6. Oktober 2025
Mit der Einführung des Pflegegrad-Systems zum 1. Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Dabei wurden Pflegegeld (für privat organisierte Pflege, z. B. durch Angehörige) und Pflegesachleistungen (für professionelle ambulante Pflegedienste) neu strukturiert.
Ein direkter Vergleich zeigt: Die Pflegesachleistungen sind seit 2017 deutlich stärker gestiegen als das Pflegegeld.
| Pflegegrad | Pflege- Sachleistung 2017 |
Pflege- Sachleistung 2025 |
Pflegegeld 2017 |
Pflegegeld 2025 |
Veränderung Sachleistung |
Veränderung Pflegegeld |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 689 € | 796 € | 316 € | 332 € | 15,60% | 5,00% |
| 3 | 1.298 € | 1.497 € | 545 € | 573 € | 15,30% | 5,10% |
| 4 | 1.612 € | 1.859 € | 728 € | 765 € | 15,30% | 5,10% |
| 5 | 1.995 € | 2.299 € | 901 € | 947 € | 15,20% | 5,10% |
Diese Zahlen zeigen: Während die Pflegesachleistungen zwischen 2017 und 2025 um rund 15 % gestiegen sind, wurde das Pflegegeld nur um etwa 5 % erhöht. Damit hat sich die Lücke zwischen professioneller ambulanter Pflege und Angehörigenpflege weiter vergrößert.
Im Internet liest man es immer wieder:
„Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab!“
Doch Vorsicht – hinter dieser Aussage steckt mehr, als es auf den ersten Blick scheint. Tatsächlich dürfen nur zugelassene ambulante Pflegedienste die sogenannten Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) sind Leistungen, die in der häuslichen Umgebung durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Sie sind nicht zu verwechseln mit den Leistungen für die stationäre Pflege in Pflegeheimen (§ 43 SGB XI). Beide Leistungsarten sind grundsätzlich nicht kombinierbar – wer vollstationär versorgt wird, kann in dieser Zeit keine ambulanten Pflegesachleistungen zusätzlich in Anspruch nehmen.
Manche Vermittlungsagenturen werben irreführend mit „direkter Abrechnung mit der Kasse“. Tatsächlich meinen sie damit oft nur den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) oder das Pflegegeld, das Angehörige selbst beantragen müssen. Eine echte Direktabrechnung der vollen Betreuungskosten ist solchen Anbietern rechtlich nicht erlaubt.
Betreuung durch eine Agenturkraft kann nicht als Pflegesachleistung bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Stattdessen können Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder Verhinderungs- und Kurzzeitpflege anteilig genutzt werden – aber nur, wenn ein legales Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann.
In der Praxis ist das häufig nicht der Fall:
Schätzungen gehen davon aus, dass ein erheblicher Teil der sogenannten „24-Stunden-Betreuungskräfte“ illegal beschäftigt wird. Einige Quellen nennen rund 300.000 Fälle, in Extremschätzungen ist sogar von bis zu 600.000 Fällen die Rede. Immer wieder wird eine Quote von über 80 % nicht ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitskräften genannt.
Valide amtliche Statistiken existieren hierzu nicht – es handelt sich um Schätzungen verschiedener wissenschaftlicher Institute und Medien.
Vgl. ARD-Mittagsmagazin, Beitrag „24-Stunden-Pflege: Moderne Sklaverei?“, Ausstrahlung am 01.12.2020, abrufbar über die ARD-Mediathek.
Siehe: Deutsches Institut für Menschenrechte (2020): Harte Arbeit, wenig Schutz. Osteuropäische Arbeitskräfte in der häuslichen Betreuung in Deutschland. Berlin. Online: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/im-fokus/haeusliche-betreuung-harte-arbeit-wenig-schutz
Wer Betreuungskräfte ohne legales Beschäftigungsverhältnis einsetzt, geht ein erhebliches Risiko ein. Neben Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen:
Gerade in der 24-Stunden-Betreuung, wo oft hohe Summen fließen, können illegale Konstruktionen schnell fünfstellige Beträge nach sich ziehen. Und: Nicht nur Agenturen, sondern auch Haushalte als Auftraggeber können haftbar gemacht werden.
Die Zulassung als Pflegedienst erhält nur, wer:
Unsere Pflegekräfte arbeiten mit deutschen Arbeitsverträgen, werden fair bezahlt und sind sozial abgesichert.
Wenn Sie möchten, dass Leistungen wirklich direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden, führt kein Weg an einem zugelassenen Pflegedienst vorbei. Das ist manchmal etwas bürokratischer als vermeintlich „einfache“ Angebote – aber dafür rechtssicher, transparent und schützt Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuungskräfte gleichermaßen.
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