Pflegegrad falsch eingestuft – was tun? Warum Telefon-Begutachtungen in der Kritik stehen

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Pflegegrad falsch eingestuft – was tun? Warum Telefon-Begutachtungen in der Kritik stehen
Bild: Künstlich generiert
Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Pflegegrad falsch eingestuft – was tun? Warum Telefon-Begutachtungen in der Kritik stehen

Die einen warnen: Wer nur per Telefon oder nach Aktenlage begutachtet werde, riskiere einen zu niedrigen Pflegegrad und dauerhaft weniger Geld. Die anderen halten dagegen, dass verkürzte Verfahren angesichts knapper Gutachterkapazitäten unumgänglich seien und die Qualität davon nicht zwingend leide. Beide Positionen sind nachvollziehbar — entschieden ist damit nichts. Der folgende Beitrag ordnet die Debatte für Sie ein und misst sie am geltenden Recht, damit Sie als pflegender Angehöriger wissen, was heute konkret gilt.

Was ist der Auslöser der aktuellen Debatte um falsche Pflegegrade?


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Anlass ist ein Bericht von Dr. Utz Anhalt auf dem Portal gegen-hartz.de vom 23. September 2026. Darin heißt es, immer häufiger klingele kein Gutachter mehr an der Wohnungstür, stattdessen werde per Telefon oder rein nach Aktenlage begutachtet. Zitiert wird Klaus Wicher, Vorsitzender des SoVD-Landesverbands Hamburg, mit den Worten: „Es gibt viel zu wenige Gutachter:innen. Die Alternative, nämlich die Beurteilung nach Telefoninterview bzw. Aktenlage, führt leider häufiger dazu, dass die Pflegesituation nicht richtig eingeschätzt werden kann“ (Quelle: gegen-hartz.de, 23.09.2026).

Die Meldung beschreibt die Praxis als strukturelles Anliegen — ausdrücklich nicht als örtliche Ausnahme oder regionalen Einzelfall. Ob und in welchem Umfang die Bundesregierung, die Pflegekassen oder der Medizinische Dienst darauf reagieren, ist der Meldung nicht zu entnehmen und in der geltenden Rechtslage bislang nicht abgebildet.

Die Positionen im Überblick

  • Sozialverbände (u. a. SoVD): Telefon- und Aktenlage-Begutachtung führt zu Fehleinstufungen und finanziellen Einbußen für pflegebedürftige Menschen.
  • Medizinischer Dienst / Pflegekassen: Verkürzte Verfahren sind gesetzlich vorgesehen und in bestimmten Fallgestaltungen zulässig — Details dazu klärt § 18a SGB XI (siehe unten).
  • Betroffene Familien: Berichten über Verunsicherung darüber, ob eine Begutachtung am Telefon rechtlich überhaupt ausreichend ist.

Was sagt das geltende Recht zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst?

Hier lohnt sich der Blick in den Gesetzestext, weil er die Debatte relativiert. Grundsätzlich muss die Begutachtung im Wohnbereich der versicherten Person stattfinden — telefonische oder aktenbasierte Prüfungen sind die Ausnahme, nicht die Regel (§ 18a Abs. 2 SGB XI).

Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. […] Abweichend von Satz 1 kann die Begutachtung ausnahmsweise auch ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn 1. auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht oder 2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird […]

Das Gesetz nennt außerdem einen wichtigen Zusatz: Auch in Ausnahmefällen ist der Wunsch der versicherten Person nach persönlicher Untersuchung im Wohnbereich zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 2 SGB XI). Wer also lieber einen Hausbesuch möchte, kann und sollte das ausdrücklich verlangen.

Wichtiger Hinweis: Eine telefonische Begutachtung ist nicht per se rechtswidrig — sie ist aber an enge Voraussetzungen gebunden. Wenn Sie Zweifel haben, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorlagen, ist das ein starkes Argument für einen Widerspruch gegen den Bescheid.

Was steht wirklich auf dem Spiel? Die finanzielle Dimension

Der Bericht auf gegen-hartz.de nennt konkrete Zahlen: Wer statt Pflegegrad 3 nur Pflegegrad 2 erhält, verliert monatlich 252 Euro Pflegegeld. Diese Angaben sind durch die geltenden Leistungsbeträge gedeckt.

Pflegegeld im Vergleich

Die aktuellen monatlichen Beträge für das Pflegegeld liegen bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5) — verankert in § 37 Abs. 1 SGB XI. Die Differenz zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 beträgt somit tatsächlich 252 Euro pro Monat, hochgerechnet über 3.000 Euro im Jahr.

Pflegesachleistungen im Vergleich

Noch spürbarer wird die Lücke bei den Pflegesachleistungen, also dem Budget für einen ambulanten Pflegedienst: 796 Euro bei Pflegegrad 2 gegenüber 1.497 Euro bei Pflegegrad 3 (§ 36 Abs. 3 SGB XI). Eine falsche Einstufung bedeutet in der Praxis: weniger Einsatzstunden des Pflegedienstes, weniger Entlastung für Angehörige, weniger Handlungsspielraum bei der häuslichen Versorgung.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, die Differenz zwischen zwei Pflegegraden konkret durchzurechnen, bevor sie über einen Widerspruch entscheiden. Ein Pflegestützpunkt kann dabei kostenlos unterstützen.

Was tun, wenn Sie den Pflegegrad für falsch halten?

Wenn der Bescheid der Pflegekasse einen niedrigeren Pflegegrad festsetzt, als der tatsächliche Pflegebedarf vermuten lässt, gibt es ein klar geregeltes Verfahren. Panik ist nicht angebracht — Tempo aber schon.

Schritt 1: Die Widerspruchsfrist beachten

Sie haben einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Ein formloser Brief mit der Bitte um Überprüfung reicht zunächst aus — per Post (am besten als Einwurf-Einschreiben), per Fax oder persönlich zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Eine einfache E-Mail wahrt die gesetzliche Form nicht (§ 84 SGG in Verbindung mit § 36a SGB I) und kann zum Fristversäumnis führen. Die ausführliche Begründung können Sie später nachreichen.

Schritt 2: Das Pflegetagebuch und Gutachten prüfen

Fordern Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes an, sofern es Ihnen nicht ohnehin zugeschickt wurde. Die Pflegekasse muss es zusammen mit dem Bescheid übermitteln, wenn Sie der Übersendung nicht widersprochen haben (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Prüfen Sie das Gutachten Absatz für Absatz: Wurden die sechs Lebensbereiche — Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltagsgestaltung — vollständig erfasst?

Schritt 3: Beratung einholen

Für die Widerspruchsbegründung ist eine kostenlose Pflegeberatung sinnvoll. Anlaufstellen sind der Pflegestützpunkt vor Ort, die Pflegeberatung der eigenen Kasse (§ 7a SGB XI) oder Sozialverbände wie VdK und SoVD. Bei rechtlich schwierigen Konstellationen ist zusätzlich eine Einschätzung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht empfehlenswert.

Wichtiger Hinweis: Der Widerspruch ist kostenfrei. Auch das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist für pflegebedürftige Menschen gerichtskostenfrei. Anwaltliche Vertretung ist keine Pflicht, kann aber in komplexen Fällen sinnvoll sein.

Wie kann ich mich vor der Begutachtung schützen?

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Vieles lässt sich vor der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst so vorbereiten, dass das Ergebnis der tatsächlichen Pflegesituation entspricht. Das reduziert das Risiko einer Fehleinstufung deutlich.

Vorbereitung mit Pflegetagebuch

Ein Pflegetagebuch dokumentiert, welche Hilfen im Alltag tatsächlich anfallen — über zwei bis vier Wochen hinweg. Wichtig ist nicht die Länge der Einträge, sondern die Vollständigkeit: Auch nächtliche Unterstützung, häufige Wiederholungen bei Menschen mit Demenz und emotionale Belastungen gehören dokumentiert. Vorlagen bieten Pflegekassen, Sozialverbände und der Pflegestützpunkt kostenlos an.

Auf einer persönlichen Begutachtung bestehen

Kündigt die Pflegekasse eine telefonische Begutachtung an und wünschen Sie einen Hausbesuch, sollten Sie das ausdrücklich verlangen — schriftlich, gerne per E-Mail, damit ein Nachweis vorliegt. Das Gesetz sieht diesen Wunsch ausdrücklich als zu berücksichtigend an (§ 18a Abs. 2 Satz 6 SGB XI).

Angehörige und Ärzte einbeziehen

Bei der Begutachtung dürfen und sollten Angehörige oder eine Vertrauensperson dabei sein. Sie können ergänzen, was der pflegebedürftigen Person selbst schwerfällt zu formulieren — etwa bei kognitiven Einschränkungen. Mit Einwilligung der versicherten Person kann der Medizinische Dienst außerdem die behandelnde Hausärztin oder den Hausarzt in die Begutachtung einbeziehen (§ 18a Abs. 9 SGB XI).

Wie geht es weiter — Debatte, Reform und was jetzt konkret gilt

Die Kritik an der zunehmenden Telefonbegutachtung ist laut. Ob und wie der Gesetzgeber darauf reagiert, ist offen. Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), dessen Referentenentwurf am 5. Juni 2026 vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht wurde. Der Entwurf sieht unter anderem eine Anpassung der Schwellenwerte bei den Pflegegraden ab 1. Januar 2027 vor, verändert die Leistungsstruktur (u. a. neues Sachleistungs- und Entlastungsbudget) und führt eine verpflichtende Pflegebegleitung ein. Wichtig: Das PNOG ist ein Referentenentwurf, nicht beschlossen und nicht in Kraft. Nach öffentlicher Kritik hat das BMG angekündigt, einzelne Punkte erneut zu prüfen.

Für Ihre Familie heißt das: Die geltenden Regeln zur Begutachtung nach § 18a SGB XI, die Leistungsbeträge nach §§ 36, 37 SGB XI und die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG gelten heute unverändert. Für pflegende Angehörige zählt heute allein, was das Gesetz aktuell vorschreibt.

Konkret für Sie als pflegende Angehörige

  • Bestehen Sie auf einer Begutachtung im Wohnbereich, wenn Sie diese für erforderlich halten.
  • Führen Sie ein Pflegetagebuch mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
  • Fordern Sie nach dem Bescheid das MD-Gutachten an und prüfen Sie es Punkt für Punkt.
  • Legen Sie bei Zweifeln innerhalb eines Monats Widerspruch ein — schriftlich per Brief oder Fax, nicht nur per E-Mail.
  • Holen Sie sich kostenlose Beratung bei einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.

Für die Metropolregion Rhein-Neckar sind das etwa der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-9208), der Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg (Tel. 06221/58-49000), oder der Pflegestützpunkt Ludwigshafen Mitte/Süd, Richard-Dehmel-Straße 2, 67061 Ludwigshafen (Tel. 0621/58790-276). Die Beratung ist kostenlos und unabhängig.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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