AfD-Wahlprogramm zur Pflege: Was die Partei in Mecklenburg-Vorpommern verspricht und was davon umsetzbar ist

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Wahlprogramm AfD Pflege: Drei Sorgen — drei klare Antworten
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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Seit die AfD bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026 mit 38,2 Prozent stärkste Kraft geworden ist, erreichen Beratungsstellen Fragen wie diese: „Was hat die AfD mit der Pflege vor, und was heißt das für meine Mutter?“ In der Beratungspraxis saß kürzlich eine Tochter aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald (Details verändert) mit genau dieser Frage am Tisch, neben ihr der Bescheid der Pflegekasse und der Wahlflyer aus dem Briefkasten. Die Sorge ist verständlich und verdient eine sachliche Antwort. Was rechtlich gilt: Wahlprogramme sind Absichtserklärungen, keine Gesetze. Was heute zählt, steht im Elften Sozialgesetzbuch, konkret der Pflegegrad, das Pflegegeld zwischen 347 und 990 Euro monatlich (§ 37 SGB XI) und der Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Was die AfD fordert, was davon eine Landesregierung überhaupt umsetzen könnte und was Familien jetzt tun sollten, ordnet dieser Beitrag ein.

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Was die AfD zur Pflege fordert, im Bund und in Mecklenburg-Vorpommern

Die Partei tritt mit zwei Programmen an, die man auseinanderhalten muss.

Bundesebene (Bundestagswahlprogramm 2025)

  • Pflegende Angehörige finanziell besser stellen; das Pflegegeld soll an die Vergütung ambulanter Pflegedienste angeglichen werden, damit mehr Menschen zu Hause versorgt werden können.
  • Kranken- und Pflegeversicherung zusammenlegen, Beiträge stabil halten.
  • Bürokratie in der Selbstverwaltung abbauen, ambulante und teilstationäre Angebote ausbauen.

Landesebene (Landtagswahlprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2026)

  • Vorrang für die häusliche Pflege und ein Landespflegegeld zur Entlastung von Angehörigen, nach dem Vorbild Bayerns.
  • Ein Notfallversorgungsfonds von 2,5 Millionen Euro für kommunale Zuschüsse.
  • „Fachkräfteoffensive statt teurer Leiharbeit“, unbürokratische Anerkennung ausländischer Abschlüsse und ein freiwilliges Gemeinschaftsdienstjahr für Schulabgänger.

Was davon eine Landesregierung in Schwerin umsetzen könnte

Ein Landespflegegeld ist Landessache und existiert in Bayern bereits (500 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2). Ein Fonds für Kommunen ebenfalls. Alles andere ist Bundesrecht: Die Höhe des Pflegegeldes, die Angleichung an Sachleistungen und die Zusammenlegung der Versicherungen kann kein Landtag beschließen, auch nicht mit 38,2 Prozent. Dazu kommt: Die AfD hat in Mecklenburg-Vorpommern 32 von 71 Sitzen, keine Mehrheit, und keine andere Partei will mit ihr koalieren. Wer künftig regiert, ist offen; die Koalitionsgespräche laufen erst an.

Was Sie heute schwarz auf weiß in der Hand haben

  • Pflegegeld je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro monatlich (§ 37 Abs. 1 SGB XI)
  • Pflegesachleistung bis 2.299 Euro monatlich in Pflegegrad 5 (§ 36 SGB XI)
  • Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich, ansparbar (§ 45b SGB XI)
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro (§ 42a SGB XI)
  • Bearbeitungsfrist der Pflegekasse: 25 Arbeitstage, sonst 70 Euro pro Woche Verzugspauschale (§ 18c SGB XI)

Wichtiger Hinweis: Programmatische Forderungen einzelner Parteien, egal welcher Couleur, schaffen keinen Rechtsanspruch und nehmen keinen weg. Wer Leistungen bekommen will, braucht einen Pflegegrad und einen Antrag bei der Pflegekasse. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter 030 340 60 66-02 klärt, welche Leistung heute für die konkrete Familiensituation greift.

Wie lässt sich ein Geschwister-Konflikt über „Heim oder Zuhause“ ohne Streit lösen?

Ein anderer Fall aus der Beratungspraxis: Drei Töchter mittleren Alters aus dem süddeutschen Raum stritten seit Wochen. Eine wollte den Vater in ein Heim geben, die zweite wollte 24-Stunden-Betreuung, die dritte war überzeugt, die Familie könne das selbst leisten. Der Vater — Pflegegrad 3, Rente rund 1.400 Euro — hatte aufgehört, sich einzumischen. Solche Konstellationen sind kein Einzelfall, sondern eher die Regel.

Der Beratungsauftrag als neutraler Dritter

Familien profitieren häufig davon, wenn ein außenstehender, sachkundiger Mensch die Zahlen und Optionen nüchtern nebeneinanderlegt. Genau das leistet die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — kostenlos, unabhängig und auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater erstellt einen individuellen Versorgungsplan, in dem alle Sozialleistungen und praktischen Hilfen aufgeführt sind.

Für Menschen, die Pflegegeld beziehen, kommt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI hinzu: In den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich. Diese Besuche sind Pflicht — wer sie nicht abruft, dem kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen. Genau darin liegt aber auch die Chance: Ein neutraler Fachblick von außen entschärft Familienstreits oft besser als jedes weitere Küchentisch-Gespräch.

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Tipp: Wer einen Beratungstermin plant, sollte alle Geschwister einladen. Erfahrungsgemäß akzeptieren zerstrittene Familien Vorschläge deutlich eher, wenn alle gemeinsam denselben Sachstand hören — und nicht später einer dem anderen erklärt, „was die Beraterin gesagt hat“.

Wer trägt die Kosten, wenn die Rente nicht reicht?

Die zweite große Konflikt-Frage in Familien lautet: Wer zahlt, wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen? Ein Ehepaar aus dem norddeutschen Raum, beide Anfang 80, fragte im Beratungsgespräch: „Müssen unsere Kinder alles bezahlen, wenn wir ins Heim gehen?“

Die beruhigende Antwort vorweg: In den meisten Fällen nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 werden erwachsene Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zur Elternunterhaltszahlung herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer darunter verdient, muss für die Heimkosten der Eltern nicht einspringen — auch wenn das Sozialamt beteiligt ist.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil und der Leistungszuschlag

Im Pflegeheim zahlen alle Bewohnenden einer Einrichtung denselben pflegebedingten Eigenanteil, unabhängig vom Pflegegrad. Um diesen Eigenanteil abzufedern, gibt es den nach Verweildauer gestaffelten Leistungszuschlag der Pflegekasse:

  • im ersten Jahr: 15 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
  • nach 12 Monaten: 30 Prozent
  • nach 24 Monaten: 50 Prozent
  • ab 37 Monaten: 75 Prozent

Reichen Rente, Ersparnisse und der Leistungszuschlag nicht, kann „Hilfe zur Pflege“ beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Der Griff auf die Ersparnisse kommt — wenn überhaupt — erst dann. Bei häuslicher Pflege stellt sich diese Frage in dieser Härte meist gar nicht, weil das Pflegegeld direkt an die Familie fließt und keine Heim-Rechnung entsteht.

Welche Alternative zum Heim wird oft übersehen?

Die Debatte in Wahlprogrammen dreht sich häufig um Heimplätze und Beiträge. Die Realität in vielen Familien sieht anders aus: Es geht darum, die häusliche Pflege so lange wie möglich zu tragen, ohne dass die Angehörigen zusammenbrechen. Dafür gibt es drei Bausteine, die zusammen oft unterschätzt werden.

Verhinderungspflege — die Auszeit für Angehörige

Wenn die pflegende Person eine Pause braucht — sei es wegen Urlaub, Krankheit oder einfach Erschöpfung — übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 39 SGB XI). Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, den Sie flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzen können (§ 42a SGB XI).

Pflege-Wohngemeinschaften — der Mittelweg

Zwischen „Zuhause bleiben“ und „ins Heim gehen“ gibt es die ambulant betreute Wohngruppe. Bis zu zwölf Menschen leben zusammen, teilen sich eine Präsenzkraft und organisieren die Pflege gemeinschaftlich. Die Pflegekasse zahlt zusätzlich zu den regulären Leistungen einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich (§ 45f SGB XI) sowie eine einmalige Anschubfinanzierung bis 2.613 Euro pro Person für die Gründung.

Tages- und Nachtpflege — der Alltagspuffer

Für berufstätige Angehörige oder Familien, in denen niemand rund um die Uhr da sein kann, ist die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege oft die Rettung. Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad zwischen 721 Euro (Pflegegrad 2) und 2.085 Euro monatlich (Pflegegrad 5) — zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung, ohne Anrechnung (§ 41 SGB XI).

Wichtiger Hinweis: Viele Familien kombinieren mehrere Bausteine gleichzeitig — Pflegegeld für die Angehörigen, einen ambulanten Dienst für die Grundpflege, Tagespflege dreimal pro Woche und Verhinderungspflege für zwei Wochen Urlaub. Die Kombination ist rechtlich zulässig und wird von der Pflegekasse anerkannt. Wer nur eine Leistung nutzt, verschenkt oft mehrere hundert Euro pro Monat.

Wie kommen Sie zu einer belastbaren Entscheidung, heute und nicht nach der nächsten Koalition?

Wahlprogramme sind Zukunftsmusik. Der Bescheid der Pflegekasse liegt heute im Briefkasten. Wer eine tragfähige Entscheidung für die Familie treffen will, orientiert sich an den drei Sorgen aus dem Küchentisch-Beispiel — und beantwortet sie mit den Instrumenten, die das geltende Recht bereitstellt.

Erste Sorge — „Wer entscheidet?“: Die pflegebedürftige Person selbst, solange sie einwilligungsfähig ist. Bei Zweifeln hilft eine Vorsorgevollmacht. Sind mehrere Geschwister involviert, moderiert die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI neutral.

Zweite Sorge — „Wer zahlt?“: Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro werden Kinder für Heimkosten der Eltern nicht herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Pflegegeld fließt direkt an die Familie, der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich lässt sich ansparen.

Dritte Sorge — „Wer trägt die Last im Alltag?“: Eine Kombination aus Pflegegeld, Tagespflege, Verhinderungspflege und Beratungseinsatz entlastet Angehörige deutlich mehr als jede einzelne Leistung allein. Wer die Bearbeitungsfrist der Pflegekasse von 25 Arbeitstagen (§ 18c SGB XI) im Blick behält und bei Verzug die 70-Euro-Verzugspauschale einfordert, verschafft sich zusätzlich Zeit und Geld.

Am Ende gilt: Politische Debatten über die Pflege werden weitergehen — mit welchem Ergebnis auch immer. Die konkrete Familie in Vorpommern, im Norden oder im süddeutschen Raum kann und sollte jedoch weder auf den nächsten Koalitionsvertrag noch auf den nächsten Bundestagsbeschluss warten. Die geltenden Ansprüche reichen aus, um eine tragfähige Lösung zu bauen. Sie müssen nur abgerufen werden.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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