Gesundheitsreform 2026: Was beschlossen ist, was Entwurf bleibt — und was für pflegende Angehörige gilt

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Gesundheitsreform 2026: Was heute tatsächlich beschlossen wird: Nachricht, Fakten, Konsequenzen für Angehörige

Stand: Juli 2026

Gesundheitsreform 2026: Was beschlossen ist, was Entwurf bleibt — und was für pflegende Angehörige gilt

Rund um die „Gesundheitsreform 2026″ laufen im Sommer 2026 zwei getrennte Verfahren — und nur eines davon ist tatsächlich beschlossen. Beschlossen ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat zugestimmt. Es betrifft die gesetzliche Krankenversicherung — unter anderem höhere Zuzahlungen (Mindestzuzahlung 5 → 7,50 Euro, Höchstzuzahlung 10 → 15 Euro) und geringere Festzuschüsse beim Zahnersatz, überwiegend wirksam ab 2027. An den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI ändert dieses Gesetz nichts.

Noch nicht beschlossen ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), das das Leistungsrecht der Pflegeversicherung neu ordnen soll. Dazu hat das Bundesgesundheitsministerium Anfang Juni 2026 lediglich einen Referentenentwurf vorgelegt (Bearbeitungsstand 4. Juni, veröffentlicht am 5. Juni 2026) — die früheste Stufe im Gesetzgebungsverfahren. Was heißt das jetzt konkret für Sie als pflegende Angehörige, die gerade Pflegegeld, Verhinderungspflege oder Sachleistungen für einen Angehörigen organisieren? Die kurze Antwort vorweg: Für Ihre laufenden Pflegeleistungen ändert sich derzeit nichts. Der PNOG-Entwurf muss noch die Verbändeanhörung, das Kabinett, den Bundestag und den Bundesrat durchlaufen — bis dahin gilt die heutige Rechtslage weiter, und die üblichen Wege über Pflegekasse und Pflegestützpunkt bleiben Ihre Anlaufstellen.

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Was sich geändert hat — und was noch nicht

Am Leistungsrecht der Pflegeversicherung hat sich zunächst nur eines verändert: Es liegt ein offizieller Referentenentwurf zum PNOG vor. Das ist die früheste formale Stufe im Gesetzgebungsverfahren. In der öffentlichen Diskussion wird der Entwurf teilweise so besprochen, als sei er bereits beschlossen — das ist er nicht. (Beschlossen wurde am 10. Juli 2026 nur das separate GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das die Krankenversicherung betrifft, nicht die Pflegeleistungen.)

Bereits jetzt gültig sind hingegen die Regeln, die im Sommer 2025 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in Kraft getreten sind. Dazu gehört der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Dieser Betrag lässt sich flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Ebenfalls gültig ist die neue Frist für die Abrechnung von Verhinderungspflege: Der Erstattungsantrag muss seit dem 1. Januar 2026 spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres eingehen, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 SGB XI).

Der Referentenentwurf selbst enthält eine ganze Reihe von Vorschlägen, die das Leistungsrecht der Pflegeversicherung neu ordnen sollen. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Bündelung bisheriger Einzelleistungen in ein Sachleistungsbudget (§ 36) und ein Entlastungsbudget (§ 37 im Entwurf), das Pflegegeld, Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmittel zusammenfasst
  • Ein neues Überbrückungsbudget für akute Pflegesituationen (§ 39 im Entwurf) und eine Akut-Kurzzeitpflege ab 2028 (§ 42 Absatz 4 im Entwurf)
  • Ein Sozialraumbudget in Höhe von bis zu 175 Euro monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b im Entwurf)
  • Eine verpflichtende jährliche Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit für Beziehende des Entlastungsbudgets
  • Eine hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3
  • Eine Anpassung der Schwellenwerte für die Pflegegrade ab 1. Januar 2027, wobei ein Verlust eines bestehenden Pflegegrades allein durch diese Anpassung ausgeschlossen ist

Wichtiger Hinweis: Alle in der Aufzählung genannten Punkte sind Vorschläge aus dem Referentenentwurf, keine geltenden Ansprüche. Bis zu einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat ändert sich Ihr aktueller Leistungsanspruch nicht. Ein Vorschlag ist noch kein Gesetz.

Wen das betrifft — jetzt und später

Kurzfristig betrifft die Meldung niemanden in einem laufenden Anspruch. Wer heute Pflegegeld für Pflegegrad 3 bezieht, erhält weiter 599 Euro pro Monat; wer Sachleistungen bei Pflegegrad 4 nutzt, hat weiter bis zu 1.859 Euro pro Monat Anspruch (§§ 36, 37 SGB XI in der aktuellen Fassung).

Mittelfristig richtet sich der Entwurf an mehrere Gruppen zugleich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen künftig keinen Entlastungsbetrag mehr erhalten, sondern eine Pflegebegleitung; Bestandsfälle in der vollstationären Pflege sollen einen Besitzstandsschutz behalten. Für Neueinstufungen in den Pflegegraden 2 und 3 wäre in den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget vorgesehen — im Gegenzug soll die fachliche Begleitung intensiviert werden. Auch die Rentenbeiträge für pflegende Personen sollen sich verändern; nach öffentlicher Kritik hat das Bundesgesundheitsministerium angekündigt, diesen Punkt erneut zu prüfen.

Für pflegende Angehörige selbst ist besonders die geplante Pflegebegleitung relevant: Wer künftig ein Entlastungsbudget bezieht, müsste jährlich einen Hausbesuch durch eine Pflegebegleitperson abrufen. Rufen Sie diesen Termin nicht ab, ist im Entwurf eine Kürzung und im Wiederholungsfall der Entzug des Entlastungsbudgets vorgesehen.

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Was zu tun ist

Zunächst einmal: nichts überstürzen. Es gibt aktuell keinen Grund, laufende Anträge zu ändern oder abzuwarten. Der Verfahrensweg bis zum Inkrafttreten dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate, und viele Details werden sich bis zum Beschluss noch ändern.

Sinnvoll ist, den Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Blick zu behalten. Wer zum Beispiel im Frühjahr eine Kurzzeitpflege genutzt hat, sollte wissen, welcher Restbetrag für eine spätere Verhinderungspflege im gleichen Kalenderjahr noch zur Verfügung steht. Die Pflegekasse muss auf Anfrage eine Übersicht über die abgerechneten Leistungen ausstellen.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, wenn sie einmal jährlich einen kostenlosen Beratungstermin bei einem Pflegestützpunkt vereinbaren, um den Stand der Leistungen und mögliche Änderungen zu prüfen. In Mannheim ist der zuständige Pflegestützpunkt in K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711), im Rhein-Neckar-Kreis ist die Beratungsstelle Weinheim, Dürrestraße 2, 69469 Weinheim (Tel. 06221/522-2620) oft die richtige Anlaufstelle. Für Ludwigshafen gibt es fünf Stadtteilstandorte.

Wichtiger Hinweis: Verhinderungspflege muss seit 1. Januar 2026 spätestens bis zum Ende des Folgejahres nach der Durchführung abgerechnet werden (§ 39 Absatz 1 SGB XI). Wurde die Ersatzpflege beispielsweise im November 2026 erbracht, muss der Erstattungsantrag bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein — sonst verfällt der Anspruch.

Hintergrund: Wie es zum Entwurf kam

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist die Reaktion auf zwei Entwicklungen. Zum einen belasten steigende Leistungsausgaben die soziale Pflegeversicherung finanziell; zum anderen wurde in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe herausgearbeitet, dass das bestehende Leistungsrecht mit Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Verbrauchshilfsmitteln aus Sicht vieler Familien schwer überschaubar geworden ist.

Der Entwurf zielt deshalb auf drei Punkte: mehr Übersichtlichkeit durch Bündelung in Budgets, mehr fachliche Begleitung durch die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI (im Entwurf), und eine stärkere Ausrichtung der Leistungen bei niedrigen Pflegegraden auf Prävention statt auf reine Geldzahlung. Bereits im Entwurf angelegt ist, dass Kombinationsleistungen weiter möglich bleiben und dass laufende Pflegegrade nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen können (§ 142b im Entwurf).

Die weitere Chronologie ist im Bericht des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 dokumentiert: Verbändeanhörung am 10. Juni 2026, Aktuelle Stunde im Bundestag am 12. Juni 2026. Ein Datum für die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat steht nicht fest. Erst nach diesen Schritten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt entfaltet der Entwurf verbindliche Wirkung; einzelne Maßnahmen wie die Anpassung der Pflegegrad-Schwellen sind ohnehin für den 1. Januar 2027, andere wie die Akut-Kurzzeitpflege für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

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Für die Praxis bedeutet das: Beobachten Sie die weitere Entwicklung, aber richten Sie Ihre Pflegeplanung weiter an der geltenden Rechtslage aus. Nutzen Sie den Gemeinsamen Jahresbetrag, den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) und, wenn Sie ambulante Pflegesachleistungen nur teilweise ausschöpfen, den Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Für Ihre konkrete Familie zählt vor allem, dass die heute möglichen Bausteine bekannt sind und tatsächlich abgerufen werden — bei geplanten Änderungen ist noch Zeit, sich in Ruhe zu informieren.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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