Steuerreform 2027 — was bringt sie für pflegende Angehörige?

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Steuerreform 2027 — was bringt sie für pflegende Angehörige?

Stand: Juli 2026

Steuerreform 2027 — was bringt sie für pflegende Angehörige?

Sie haben den Eindruck, Sie kämpfen sich alleine durch das Pflege-Antragslabyrinth — und niemand klärt Sie über die wichtigsten Ansprüche auf. Die kurze Antwort: Für pflegende Angehörige zählt weniger die aktuelle Steuerdebatte als das, was heute schon absetzbar ist — haushaltsnahe Beschäftigung und Pflegekosten bringen bis zu 4 000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Wer die Pflege eines Elternteils rechtzeitig auf eine anerkannte häusliche Betreuung umstellt, kombiniert diese Steuervorteile mit Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag — und holt sich mehrere Tausend Euro pro Jahr zurück, die sonst ungenutzt verfallen.

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Was ändert sich 2027 wirklich für Familien mit Pflegebedarf?

Rund um jede Steuerdebatte kursieren Erwartungen, was eine „Reform“ für Familien bedeuten könnte. Die ehrliche Einordnung aus der Pflegepraxis: Die für pflegende Angehörige entscheidenden Stellschrauben sind bereits heute im Steuer- und Sozialrecht verankert — und werden regelmäßig übersehen. Wer heute nicht die geltenden Ansprüche nutzt, wird auch von einer künftigen Reform wenig profitieren, weil die Basis-Regelungen fortbestehen.

Was heute schon gilt und 2027 weiter tragen wird: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Beschäftigung, Pflege- und Betreuungsleistungen bleibt ein zentraler Hebel. Nur bei den Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) ist Vorsicht geboten: Das Reformpaket sieht vor, diese Förderung von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten zu kürzen — der maximale Bonus würde damit von 1.200 auf 900 Euro sinken. Ebenfalls verlässlich planbar sind die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, die zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben wurden und deren nächste turnusmäßige Dynamisierung zum 1. Januar 2028 vorgesehen ist (§ 30 SGB XI). Für das Jahr 2027 gilt: Die 2025er Beträge laufen fort, der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde (§ 1 MiLoG).

Für Sie als pflegende Angehörige bedeutet das: Die wichtigsten Weichenstellungen sind keine Frage einer möglichen Reform, sondern eine Frage der aktiven Antragstellung — hier und jetzt.

Welche Steuervorteile bringt § 35a EStG konkret ins Haus?

Wer eine haushaltsnahe Beschäftigung, einen Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuung finanziert, kann jährlich einen erheblichen Teil zurückholen — und viele Familien lassen genau diese Summe auf dem Tisch liegen.

Die drei Töpfe im Überblick

  • Minijob im Haushalt: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-/Betreuungsleistungen: 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG)
  • Handwerkerleistungen: 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG)

Besonders wichtig für die häusliche Pflege: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim geltend gemacht werden, soweit darin Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Wohnhaushalt der zu pflegenden Person zählt dabei genauso wie der eigene Haushalt.

Was in der Praxis oft übersehen wird

Wichtiger Hinweis: Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt wurden — oder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Wer denselben Beleg zweimal einreicht, verliert am Ende beide Effekte. Voraussetzung ist außerdem eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Erbringers (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) — Barzahlung wird nicht anerkannt.

In der Pflegepraxis zeigt sich häufig: Familien zahlen den ambulanten Pflegedienst, den Betreuungsdienst oder die 24-Stunden-Betreuung — heben aber am Jahresende keine Rechnungen für die Steuererklärung auf. Damit verschenken sie den 20-Prozent-Nachlass.

Wie hoch ist der Steuervorteil bei einer 24-Stunden-Betreuung?

Wer die Pflege eines Elternteils zu Hause durch eine legale, in Deutschland angemeldete Betreuung sicherstellt, kombiniert mehrere Ansprüche: Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag — und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Beispielrechnung (angenommen, rechnerisch)

Eine Familie zahlt für die häusliche Betreuung eines Elternteils mit Pflegegrad 4 monatlich 2 800 Euro. Das sind 33 600 Euro pro Jahr. Der auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung entfallende Anteil (Arbeitskosten) beträgt in vielen Verträgen mindestens die Hälfte, also 16 800 Euro. Davon 20 Prozent macht 3 360 Euro Steuerermäßigung — bis zum Höchstbetrag von 4 000 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).

Zum Vergleich: Das Pflegegeld für Pflegegrad 4 beträgt 800 Euro monatlich, also 9 600 Euro pro Jahr (§ 37 SGB XI). Die Verhinderungspflege und der anteilige Kurzzeitpflege-Anspruch stehen gemeinsam mit bis zu 3 539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Der Entlastungsbetrag ergänzt mit bis zu 1 572 Euro pro Jahr (§ 45b Abs. 1 SGB XI).

Ergebnis der Kombination: Rund 18 500 Euro pro Jahr an Pflegeleistungen und Steuerermäßigung — vorausgesetzt, alle Anträge sind sauber gestellt und die Rechnungen liegen vor.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, dem Steuerbüro schon zu Jahresbeginn eine klare Aufstellung der Betreuungskosten zu übergeben, statt am Jahresende einen Schuhkarton mit Belegen zu übergeben. Die Trennung nach Arbeitskosten, Fahrtkosten und Materialkosten entscheidet über die absetzbare Summe.

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Was passiert 2027 mit den Pflegeleistungen und dem Mindestlohn?

Für die Planung 2027 sind zwei Zahlen zentral: die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung und der gesetzliche Mindestlohn. Beide wirken direkt auf das Budget einer häuslichen Betreuung.

Pflegeleistungen 2027

Die im SGB XI festgelegten Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent dynamisiert. Die nächste Anhebung ist gesetzlich zum 1. Januar 2028 vorgesehen, gekoppelt an die kumulierte Kerninflation und begrenzt durch die Bruttolohn-Entwicklung (§ 30 SGB XI). Für das Jahr 2027 gelten damit weiter die 2025er Werte, unter anderem:

  • Pflegegeld: 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4), 990 Euro (PG 5) monatlich (§ 37 SGB XI)
  • Pflegesachleistungen: 796 Euro (PG 2), 1 497 Euro (PG 3), 1 859 Euro (PG 4), 2 299 Euro (PG 5) monatlich (§ 36 SGB XI)
  • Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3 539 Euro (§ 42a SGB XI)
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, bis zu 1 572 Euro pro Jahr (§ 45b SGB XI)

Mindestlohn 2027

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Für alle im Inland tätigen Betreuungskräfte gilt: Der Mindestlohn ist zwingend zu zahlen — auch für Bereitschaftszeiten, wie das Bundesarbeitsgericht klargestellt hat (BAG, Urteil vom 24.06.2021, 5 AZR 505/20). Das ist der Kern seriöser Angebote in der 24-Stunden-Betreuung.

Wichtiger Hinweis: Angebote, die für eine 24-Stunden-Betreuung Pauschalpreise weit unter dem rechnerischen Mindestlohn-Aufwand nennen, tragen für Familien ein hohes Nachzahlungsrisiko. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns trifft auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, sofern die Betreuungskraft in Deutschland arbeitet (§ 20 MiLoG in Verbindung mit § 2 AEntG).

Welche Rolle spielt der Beratungsbesuch für die Steuer?

Der halbjährliche Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist keine Formalie: Wer als Pflegebedürftiger Pflegegeld bezieht und den Beratungsbesuch nicht abruft, riskiert die Kürzung oder den Entzug des Pflegegeldes (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Für Pflegegrade 2 und 3 gilt der Besuch halbjährlich, für die Pflegegrade 4 und 5 ist er weiterhin vierteljährlich möglich.

Was der Beratungsbesuch bringt

  • Sicherung der Pflegequalität und praktische pflegefachliche Unterstützung der häuslich Pflegenden (§ 37 Abs. 3a SGB XI)
  • Hinweis auf weitere Leistungen wie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Pflegekurse und Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Empfehlungen, die dokumentiert werden und im Konfliktfall gegenüber der Pflegekasse zählen

Für die steuerliche Seite bedeutet das: Wer Pflegegeld verliert, verliert nicht direkt eine Steuerermäßigung — aber die gesamte Kalkulation der häuslichen Pflege gerät ins Wanken, wenn das monatliche Pflegegeld ausfällt.

Welche Fehler kosten pflegende Angehörige am meisten Geld?

In der Pflegepraxis zeigen sich immer wieder dieselben Muster, bei denen Familien vermeidbare Verluste hinnehmen. Vier Punkte stechen heraus:

1. Verhinderungspflege nicht rechtzeitig abgerechnet

Ab dem 1. Januar 2026 gilt: Für die Erstattung der Verhinderungspflege bleibt nur begrenzt Zeit — der Antrag muss der Pflegekasse vorliegen, bevor das Kalenderjahr endet, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Wird die Ersatzpflege im November 2026 durchgeführt, muss der Antrag bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Danach verfällt der Anspruch ersatzlos. Ein einziger Kalender-Übersehen kann mehrere Tausend Euro kosten.

2. Entlastungsbetrag nicht abgerufen

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich lässt sich für qualitätsgesicherte Leistungen einsetzen (§ 45b SGB XI). Nicht verbrauchte Beträge können in die Folgemonate übertragen werden — bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfallen sie. Wer über ein Jahr nichts abruft, verliert bis zu 1 572 Euro.

3. Umwandlungsanspruch übersehen

Wer Pflegegeld bezieht, aber die Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Budgets in nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 sind das rechnerisch bis zu 743,60 Euro monatlich — zusätzlich zum Entlastungsbetrag.

4. Rechnungen ohne Aufschlüsselung

Für § 35a EStG zählen ausschließlich die Arbeitskosten, nicht Material- oder Fahrtkostenanteile (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Pauschalrechnungen ohne diese Trennung werden vom Finanzamt regelmäßig nur teilweise anerkannt. Wer den Anbieter frühzeitig um eine getrennte Ausweisung bittet, sichert die volle Steuerermäßigung.

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Wie kombiniere ich alle Ansprüche sinnvoll?

Die höchste Wirkung entsteht, wenn Steuerermäßigung und Pflegeleistungen als Gesamtpaket geplant werden — nicht jede Leistung für sich.

Der praxisnahe Fahrplan

Zuerst wird der Pflegegrad beantragt (§ 33 SGB XI). Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang und teilt das Ergebnis schriftlich mit; verpasst sie die Frist ohne Grund, wird sie zahlungspflichtig — 70 Euro pro angefangener Woche der Fristüberschreitung (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Bereits hier lohnt sich ein Blick in den Kalender.

Nach der Zuerkennung des Pflegegrades wird entschieden, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI genutzt werden. An diese Entscheidung ist die pflegebedürftige Person für die Dauer von sechs Monaten gebunden (§ 38 Satz 3 SGB XI). Danach kann das Verhältnis neu justiert werden.

Parallel wird der Beratungsbesuch bei Pflegegeld-Bezug fest im Kalender verankert (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Der halbjährliche Rhythmus ist Pflicht, nicht Empfehlung.

Zusätzlich werden geplant:

  • Verhinderungspflege für Urlaubs- und Krankheitszeiten der Hauptpflegeperson (§ 39 SGB XI)
  • Kurzzeitpflege für Übergänge nach Krankenhausaufenthalt oder Krisen (§ 42 SGB XI)
  • Tages- oder Nachtpflege zur Ergänzung der häuslichen Versorgung (§ 41 SGB XI)
  • Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch für qualitätsgesicherte Alltagsunterstützung (§§ 45a, 45b SGB XI)

Am Jahresende werden alle Rechnungen — Pflegedienst, Betreuungskraft, haushaltsnahe Dienstleister, gegebenenfalls Handwerker für barrierefreien Umbau — für die Steuererklärung sortiert. Die Arbeitskosten werden separat ausgewiesen und über § 35a EStG geltend gemacht.

Wichtiger Hinweis: Die Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Abs. 3 SGB XII bleiben vom Entlastungsbetrag grundsätzlich unberührt (§ 45b Abs. 3 SGB XI). Wer Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege bezieht, sollte die Kombination mit dem Sozialamt abstimmen — die Regeln zur Anrechnung sind nicht in jedem Bundesland identisch.

Wo bekomme ich verlässliche Beratung — und was kostet sie?

Die Pflegekasse ist zur Aufklärung verpflichtet (§ 7 SGB XI) und zur individuellen Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang soll die Pflegekasse von sich aus eine Pflegeberatung anbieten (§ 7a Abs. 1 SGB XI). In der Praxis wird diese Beratung häufig nur auf Nachfrage konkret — wer Verhinderungspflege, Kombinationsleistung und Entlastungsbetrag gezielt geltend macht, hebt mehrere Tausend Euro pro Jahr.

Neutrale Anlaufstellen im Großraum Mannheim

Neben den Pflegekassen bieten Pflegestützpunkte kostenlose, anbieterunabhängige Beratung — vor Ort in der Metropolregion Rhein-Neckar:

  • Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim — Tel. 0621/293-8711
  • Pflegestützpunkt Heidelberg (Amt für Soziales und Senioren), Dantestraße 7, 69115 Heidelberg — Tel. 06221/58-49000
  • Pflegestützpunkt Weinheim, Dürrestraße 2 (Weinheim-Galerie), 69469 Weinheim — Tel. 06221/522-2620
  • Pflegestützpunkt Ludwigshafen Mitte/Süd, Richard-Dehmel-Straße 2, 67061 Ludwigshafen — Tel. 0621/58790-276
  • Pflegestützpunkt Kreis Bergstraße, Gräffstraße 11, 64646 Heppenheim — Tel. 06252/9598-741

Für steuerliche Fragen ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse — die Pflegeberatung darf und soll nicht in individuelle Steuerberatung eingreifen. Für rechtliche Streitigkeiten mit der Pflegekasse (etwa Widerspruch gegen den Pflegegrad) hilft ein Fachanwalt für Sozialrecht oder ein Sozialverband wie VdK oder SoVD. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 SGG).

Tipp: Wer die Kombination aus Pflegeleistungen und Steuerermäßigung strategisch plant, gewinnt am meisten, wenn Pflegestützpunkt und Steuerberater das gleiche Bild von der häuslichen Situation haben. Ein einziges Beratungsgespräch pro Halbjahr genügt oft, um alle Ansprüche zu ordnen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich zur allgemeinen Orientierung und ist keine medizinische, pflegerische noch rechtliche Einzelfall-Beratung. Pflegesituationen und Leistungsansprüche fallen je nach Fall anders aus. Wer belastbare Auskunft braucht, wendet sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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