Pflegegeld Erhöhung 2028: Was steigt, wann und um wie viel?

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Pflegegeld Erhöhung 2028: Was steigt, wann und um wie viel?

Stand: Juni 2026

Pflegegeld Erhöhung 2028: Was steigt, wann und um wie viel?

Was Ihnen die Pflegekasse nicht von selbst sagt: Die nächste Anpassung der Pflegeleistungen ist für den 1. Januar 2028 gesetzlich verankert — viele Familien lassen aber bereits heute Beträge verfallen, weil sie Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nicht abrufen (§ 38, § 45b, § 40 Abs. 2 SGB XI). Die klare Einordnung: Die Höhe der Erhöhung 2028 ist gesetzlich nicht als fester Prozentsatz festgeschrieben, sondern an die kumulierte Kerninflation der letzten drei Kalenderjahre gekoppelt — gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme im selben Zeitraum (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Wer rechtzeitig auf eine Kombination aus Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag umstellt, holt sich bis dahin oft mehrere Tausend Euro pro Jahr zurück, die sonst ungenutzt bleiben.

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Wann genau steigt das Pflegegeld 2028 — und um wie viel?

Die nächste reguläre Dynamisierung der Pflegeleistungen erfolgt zum 1. Januar 2028. Das ist im Pflegeversicherungsrecht direkt verankert und gilt für alle im Vierten Kapitel des SGB XI genannten Leistungsbeträge — also nicht nur für das Pflegegeld, sondern auch für Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege und vollstationäre Leistungen (§ 30 Abs. 1 SGB XI).

Die genaue Höhe der Anhebung lässt sich aktuell nicht seriös beziffern. Anders als die letzte Erhöhung zum 1. Januar 2025, die mit einem festen Aufschlag von 4,5 Prozent im Gesetz stand, ist für 2028 eine Formel hinterlegt:

Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.

Die konkrete Zahl wird durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht — erst dann steht fest, um welchen Prozentsatz die Beträge steigen (§ 30 Abs. 2 SGB XI).

Wichtiger Hinweis: Wer Ihnen heute bereits einen genauen Eurobetrag für 2028 nennt, rechnet mit Annahmen. Die offizielle Bekanntmachung erfolgt erst, wenn die statistischen Werte für Kerninflation und Bruttolohnentwicklung vorliegen — das ist üblicherweise im Herbst 2027 der Fall.

Wie hoch ist das Pflegegeld aktuell — und worauf wirkt sich die Erhöhung 2028 aus?

Damit Sie die spätere Anpassung einordnen können, lohnt ein Blick auf die geltenden Beträge ab dem 1. Januar 2026. Das Pflegegeld ist nach Pflegegrad gestaffelt und wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen sichergestellt wird (§ 37 Abs. 1 SGB XI).

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat (2026)
Pflegegrad 2 347 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro

Pflegegrad 1 ist beim Pflegegeld nicht vorgesehen. Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, kann aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI).

Welche Leistungen steigen mit?

Die Dynamisierungsformel des § 30 SGB XI greift nicht nur beim Pflegegeld. Mit angehoben werden insbesondere:

  • Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI)
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI)
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
  • Leistungsbeträge der vollstationären Pflege
  • Wohngruppenzuschlag (224 Euro im Monat, Stand 2026)

Der Entlastungsbetrag (131 Euro pro Monat) ist von der Dynamisierung 2028 ebenfalls erfasst — die konkrete neue Höhe ergibt sich aus der gleichen Formel.

Warum gibt es keine feste Prozentzahl für 2028 — und was bedeutet das praktisch?

Hinter der Anbindung an die Kerninflation steht eine politische Entscheidung: Die Pflegeleistungen sollen nicht mehr in unregelmäßigen Sprüngen, sondern systematisch an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt werden. Gleichzeitig soll die Anhebung nicht stärker steigen als die Bruttolohn- und Gehaltssumme, damit die Pflegeversicherung finanzierbar bleibt (§ 30 Abs. 1 SGB XI).

Was die Formel für Sie als Familie bedeutet

Für die alltägliche Pflegeplanung heißt das: Sie können sich darauf verlassen, dass eine Erhöhung kommt — Sie können sich aber nicht auf einen exakten Betrag verlassen, bevor das Bundesministerium für Gesundheit die neuen Beträge im Bundesanzeiger bekannt gibt. Beispielrechnungen, die heute kursieren, sind Schätzungen, keine zugesagten Werte.

Was passiert, wenn die Bruttolohnsumme weniger stark steigt als die Inflation?

Dann greift der Deckel: Die Pflegeleistungen steigen nur so stark wie die Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer, auch wenn die Kerninflation höher liegt. Das ist ausdrücklich so im Gesetz angelegt und kann dazu führen, dass die Realkaufkraft der Pflegeleistungen — je nach Wirtschaftslage — nicht vollständig ausgeglichen wird.

Wichtiger Hinweis: Auch wenn das Pflegegeld 2028 erhöht wird: Es bleibt eine pauschale Anerkennung für die häusliche Pflege durch Angehörige. Es ist kein Lohn, kein Gehalt und keine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinne. Wer pflegende Angehörige als Arbeitnehmer beschäftigt, muss zusätzlich den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG beachten — ab 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro je Zeitstunde.

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Welche Leistungen können Sie jetzt schon nutzen, bis die Erhöhung 2028 kommt?

Bis zur nächsten Dynamisierung am 1. Januar 2028 lohnt es sich, die bereits bestehenden Ansprüche systematisch durchzugehen. Viele Familien lassen jedes Jahr Beträge ungenutzt verfallen — schlicht, weil sie nicht wissen, dass sie ihnen zustehen.

Kombinationsleistung — die unterschätzte Schraubstellung

Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Versorgung übernimmt und Angehörige den Rest, kann das Pflegegeld anteilig weitergezahlt werden. Wer 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Budgets nutzt, erhält noch 60 Prozent des Pflegegeldes (§ 38 SGB XI). Diese Kombination wird in der Beratung oft als zu kompliziert empfunden — dabei kann sie über das Jahr gerechnet mehrere Hundert bis über tausend Euro ausmachen.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3 539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Diese Mittel sind flexibel einsetzbar — für eine Urlaubsvertretung, für Krankheitsausfälle der Pflegeperson oder für stundenweise Entlastung.

Entlastungsbetrag — auch in Pflegegrad 1

131 Euro im Monat, also bis zu 1 572 Euro pro Jahr, stehen allen Pflegebedürftigen mit häuslicher Pflege zur Verfügung — auch bei Pflegegrad 1. Nicht verbrauchte Beträge können ins Folgehalbjahr übertragen werden, längstens bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 45b SGB XI).

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Mundschutz und ähnliche Verbrauchsprodukte zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro pro Monat — separat von allen anderen Leistungen. Auch dieser Anspruch wird häufig nicht abgerufen, obwohl er für viele Familien einen spürbaren Unterschied im Haushalt bedeutet.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, einmal im Jahr — am besten im November oder Dezember — eine Bestandsaufnahme zu machen: Welche Beträge laufen ungenutzt aus? Welche Belege liegen noch ungereicht in der Schublade? Verhinderungspflege-Belege müssen ab dem 1. Januar 2026 spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingereicht werden, sonst verfällt der Anspruch (§ 39 Abs. 1 SGB XI).


Wie funktioniert die Dynamisierung der Pflegeleistungen technisch?

Die Pflegeversicherung sieht in § 30 SGB XI ein eigenes Verfahren für die regelmäßige Anpassung der Leistungsbeträge vor. Das hat zwei Komponenten: einen festen Schritt und einen formelgebundenen Schritt.

Schritt 1: Die feste Erhöhung 2025

Zum 1. Januar 2025 sind alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung pauschal um 4,5 Prozent angehoben worden. Diese Anhebung war im Gesetz fest verankert und ist heute geltendes Recht — die aktuellen Beträge in den Tabellen (Pflegegeld 347 Euro bei Pflegegrad 2 usw.) sind das Ergebnis dieser Anhebung.

Schritt 2: Die formelgebundene Erhöhung 2028

Die nächste Anhebung am 1. Januar 2028 folgt nicht mehr einer festen Zahl, sondern der oben zitierten Formel: kumulierte Kerninflation der letzten drei Kalenderjahre, gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer im selben Zeitraum.

Wer entscheidet, welche Zahl am Ende gilt?

Das Bundesministerium für Gesundheit macht die neuen Beträge im Bundesanzeiger bekannt (§ 30 Abs. 2 SGB XI). Erst mit dieser Bekanntmachung gelten die neuen Werte verbindlich. Bis dahin sind alle Hochrechnungen — auch die in Fachpresse oder Verbandsmitteilungen — vorläufige Schätzungen.

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Was müssen Pflegekassen Ihnen ab 2028 automatisch zahlen — und was nicht?

Die neuen Beträge ab 1. Januar 2028 werden automatisch an die laufenden Leistungsempfänger ausgezahlt. Sie müssen also keinen neuen Antrag stellen, wenn Sie bereits Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder andere Leistungen beziehen. Die Pflegekasse passt den Auszahlungsbetrag eigenständig an.

Was die Pflegekasse von sich aus tut

  • Anpassung des laufenden Pflegegeldes auf den neuen Betrag
  • Anpassung der Höchstbeträge für Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege
  • Anpassung des Entlastungsbetrags, sofern auch dieser von der Dynamisierung erfasst ist

Was die Pflegekasse nicht automatisch tut

Hier liegt ein zentrales Missverständnis: Die Pflegekasse muss Sie über die Leistungen der Pflegeversicherung aufklären — sie tut das aber in der Regel nur dann konkret, wenn Sie selbst einen Antrag stellen oder gezielt nachfragen (§ 7a SGB XI). Das gilt insbesondere für:

  • Eine Höherstufung des Pflegegrades, wenn sich der Zustand verschlechtert
  • Den Wechsel zwischen reinem Pflegegeld und Kombinationsleistung
  • Die Beantragung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (bis zu 4 180 Euro je Maßnahme)
  • Den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei reinem Pflegegeldbezug

Wichtiger Hinweis: Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal verpflichtend einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wer diesen Termin nicht wahrnimmt, riskiert eine Kürzung oder im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Die Erhöhung 2028 ändert daran nichts — sie macht den Termin sogar wirtschaftlich noch wertvoller.

Wie sollten Sie sich jetzt schon auf die Anpassung 2028 vorbereiten?

Die wichtigste Vorbereitung ist nicht das Rechnen mit Zukunftsbeträgen, sondern das vollständige Ausschöpfen der heute bestehenden Ansprüche. Was Sie bis Ende 2027 nicht nutzen, ist in der Regel verfallen — die Erhöhung 2028 bezieht sich nur auf die monatlichen Beträge ab Januar 2028, nicht rückwirkend auf alte Ansprüche.

Drei Schritte, die Familien jetzt erledigen können

1. Pflegegrad prüfen lassen. Hat sich der Zustand der pflegebedürftigen Person in den letzten 12 Monaten verschlechtert? Dann lohnt ein Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse. Die Bearbeitung muss innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen, sonst zahlt die Pflegekasse 70 Euro je angefangener Woche der Fristüberschreitung (§ 18c SGB XI).

2. Verhinderungspflege rechtzeitig abrechnen. Ab dem 1. Januar 2026 muss der Erstattungsantrag mit Belegen bis zum Ende des auf die Ersatzpflege folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Wer Belege liegen lässt, verschenkt Geld.

3. Pflegeberatung nutzen — kostenlos. Jeder Leistungsempfänger hat Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung, auf Wunsch zu Hause oder im Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI). Diese Beratung ist neutral und nicht an einen bestimmten Anbieter gebunden.

Kompakte Anlaufstellen

  • Pflegestützpunkt vor Ort — kostenlose, anbieterneutrale Beratung
  • Pflegeberatung der eigenen Pflegekasse — Anspruch nach § 7a SGB XI
  • Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung: 030 340 60 66-02
  • Sozialverbände wie VdK und SoVD bei strittigen Bescheiden
  • Fachanwalt für Sozialrecht bei Ablehnungen und Widerspruchsverfahren

Was tun, wenn die Pflegekasse die Erhöhung 2028 nicht oder falsch umsetzt?

Wenn die Pflegekasse die neuen Beträge ab Januar 2028 nicht korrekt auszahlt — etwa weil das Pflegegeld weiterhin auf dem alten Stand überwiesen wird — gibt es einen klaren Weg: Sie können schriftlich Widerspruch gegen den nächsten Bescheid einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).

So gehen Sie konkret vor

Zunächst sollten Sie die Pflegekasse formlos schriftlich auf die fehlerhafte Auszahlung hinweisen und um Korrektur bitten. In vielen Fällen löst sich die Sache so. Erst wenn ein offizieller Bescheid kommt, der die Anpassung verweigert, ist ein förmlicher Widerspruch nötig.

Im Widerspruch verweisen Sie auf die Dynamisierung nach § 30 SGB XI und auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten Beträge ab 1. Januar 2028. Diese Bekanntmachung ist die rechtlich maßgebliche Quelle — eine Pflegekasse kann sich nicht darauf berufen, die neuen Werte „noch nicht eingespeist“ zu haben.

Wichtiger Hinweis: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung — das laufende Pflegegeld wird weiter ausgezahlt, allerdings noch in alter Höhe. Wer schneller eine Klärung möchte, kann zusätzlich zum Widerspruch eine kostenlose Pflegeberatung im Pflegestützpunkt in Anspruch nehmen. Bei komplizierten Fällen, etwa wenn auch noch die Pflegegrad-Einstufung strittig ist, ist eine Einzelfall-Prüfung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht empfehlenswert.

Wenn die Bearbeitung zu lange dauert

Bei Verzögerungen der Pflegekasse bei einem Erstantrag auf Pflegeleistungen greift ein eigenes Sanktionsinstrument: 70 Euro pro angefangener Woche der Fristüberschreitung, wenn die Pflegekasse nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheidet (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Erhöhung 2028 und ist für viele Familien ein unterschätzter Hebel.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind indiliegt im Einzelfall anders. Wer eine belastbare Auskunft braucht, fragt direkt bei der zustaendigen Stelle nach — Pflegestuetzpunkt oder eine kostenfreie Pflegeberatung.

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