Was bedeutet die geplante Pflegereform der Union für die Finanzierung der Pflege?

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Was bedeutet die geplante Pflegereform der Union für die Finanzierung der Pflege?

Stand: Mai 2026

Was bedeutet die geplante Pflegereform der Union für die Finanzierung der Pflege?

Bevor Sie noch mehr Geld liegen lassen, weil Sie auf die nächste Reform warten: Über die Hälfte der Verhinderungspflege-Ansprüche verfällt jedes Jahr ungenutzt, und auch der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat bleibt bei vielen Familien Monat für Monat auf dem Konto der Pflegekasse liegen (§§ 39, 45b SGB XI). Sie sind frustriert, weil die politische Debatte um die Pflegereform der Union seit Monaten keine klaren Antworten liefert und Sie nicht wissen, mit welchen Beiträgen und Leistungen Sie 2026 planen können — das ist berechtigt. Die ehrliche Einordnung vorweg: Für das laufende Jahr 2026 stehen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag in gesetzlich klar festgelegter Höhe zur Verfügung — der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt bei 3.539 Euro pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Wer rechtzeitig auf die Kombination aus Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag umstellt, holt sich pro Jahr leicht 4.000 bis 5.000 Euro mehr aus der Pflegekasse heraus — unabhängig davon, was die Union politisch noch verändert.

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Was ist der aktuelle Stand der Pflegereform-Debatte und welche Finanzierung gilt heute?

Die politische Diskussion um eine grundlegende Pflegereform läuft seit Jahren — und jede neue Koalition kündigt Veränderungen an. Für Sie als pflegende/r Angehörige/r ist aber zunächst eine andere Frage entscheidend: Welche Leistungen gelten jetzt, und welche Beträge stehen Ihnen heute zu? Diese Antworten sind klar geregelt — unabhängig davon, was Union, SPD oder andere politische Akteure für die Zukunft planen.

Die Pflegeversicherung ist seit 1995 ein eigener Zweig der Sozialversicherung und arbeitet als Teilleistungssystem: Sie deckt einen festen Anteil der Pflegekosten ab, der Rest muss privat, über Hilfe zur Pflege oder ergänzende Leistungen finanziert werden. Die Beiträge tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber überwiegend paritätisch. Aktuelle Reformdebatten — auch die der Union — drehen sich vor allem um drei Punkte: Beitragssatz, Eigenanteile im Heim und die Frage, wie Pflegekassen langfristig finanziell stabil bleiben.

Wichtiger Hinweis zur politischen Debatte

Wichtiger Hinweis: Politische Reformankündigungen sind keine Leistungsänderungen. Maßgeblich für Ihren Anspruch ist allein das, was im SGB XI steht und vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegeben wurde — etwa die Leistungsbeträge ab 1. Januar 2026 (§ 30 SGB XI). Solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, gelten die heutigen Beträge — und genau diese können Sie heute abrufen.

Wie hoch sind die Leistungen der Pflegeversicherung 2026 konkret?

Hier liegen die größten Verluste in der Praxis: Familien wissen oft gar nicht, welche Beträge ihnen monatlich und jährlich zustehen — und welche Kombinationen erlaubt sind. Die folgenden Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 nach der Dynamisierung und sind im offiziellen Leistungskatalog des Bundesgesundheitsministeriums festgehalten.

Pflegegeld und Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege

Wenn die Pflege zu Hause stattfindet, stehen Ihnen ab Pflegegrad 2 zwei Hauptleistungen offen — entweder einzeln oder als Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI):

  • Pflegegrad 2: 347 Euro Pflegegeld oder bis zu 796 Euro Pflegesachleistung pro Monat
  • Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro Pflegesachleistung pro Monat
  • Pflegegrad 4: 800 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.859 Euro Pflegesachleistung pro Monat
  • Pflegegrad 5: 990 Euro Pflegegeld oder bis zu 2.299 Euro Pflegesachleistung pro Monat

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es in der Regel an pflegende Angehörige weitergibt. Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI rechnet ein zugelassener Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Entlastungsbetrag — das oft vergessene Budget

Zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung steht ALLEN Pflegebedürftigen — auch denen mit Pflegegrad 1 — der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu (§ 45b SGB XI). Das sind bis zu 1.572 Euro pro Jahr, die für Betreuungs- und Entlastungsangebote, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Pflegedienstleistungen genutzt werden können. Nicht abgerufene Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

Was bedeutet der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Dies ist die wahrscheinlich wichtigste Neuerung der letzten Reformstufe — und gleichzeitig der Bereich, in dem die meisten Familien Geld liegen lassen. Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zu einem flexibel nutzbaren Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst (§ 42a SGB XI).

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Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen damit pro Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro zur Verfügung — flexibel einsetzbar für:

  • Ersatzpflege durch fremde Pflegekräfte oder einen Pflegedienst (Verhinderungspflege)
  • vorübergehende vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim (Kurzzeitpflege)
  • stundenweise Vertretung der Pflegeperson

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).

Wichtiger Hinweis zur Antragsfrist

Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine harte Frist: Die Erstattung der Verhinderungspflege muss spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung folgt (§ 42a SGB XI). Wer im November 2026 Ersatzpflege in Anspruch nimmt, muss den Antrag also bis zum 31. Dezember 2027 stellen. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch endgültig weg — keine Nachverhandlung, kein Härtefall.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, die Verhinderungspflege bereits stundenweise zu nutzen, etwa wenn die Hauptpflegeperson nur einen Nachmittag pro Woche eine Auszeit braucht. Stundenweise Einsätze unter 8 Stunden täglich zählen nicht auf das 8-Wochen-Zeitkontingent — das Budget reicht damit deutlich länger.

Welche Eigenanteile fallen bei der stationären Pflege an — und worum dreht sich die Reformdebatte?

Im Pflegeheim steigt der Eigenanteil seit Jahren — und genau hier setzen die meisten Reformüberlegungen an, auch in den Vorschlägen der Union. Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege einen festen monatlichen Zuschuss (§ 43 SGB XI):

  • Pflegegrad 1: 131 Euro Zuschuss
  • Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Alles, was darüber hinaus an pflegebedingten Kosten anfällt, sowie die kompletten Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen. Genau dieser Eigenanteil ist seit Jahren der politische Streitpunkt.

Der gestaffelte Leistungszuschlag entlastet bei langem Heimaufenthalt

Um zumindest die Belastung bei langen Heimaufenthalten abzufedern, gibt es einen nach Verweildauer gestaffelten Zuschlag auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil:

  • ab dem 1. Monat: 15 Prozent
  • nach 12 Monaten: 30 Prozent
  • nach 24 Monaten: 50 Prozent
  • nach 36 Monaten: 75 Prozent

Dieser Zuschlag muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch angerechnet. In der politischen Reformdebatte wird unter anderem diskutiert, ob diese Staffelung schneller greifen soll und ob Unterkunfts- und Investitionskosten künftig stärker durch die Pflegeversicherung mitgetragen werden.

Wie sichern Sie Ihre Ansprüche ab — egal wie die Reform am Ende ausfällt?

Politische Entscheidungen brauchen Zeit. Was Sie heute beeinflussen können, sind nicht die Beitragssätze, sondern die vollständige Nutzung der Leistungen, die Ihnen jetzt zustehen. Drei Bereiche, in denen besonders viel Geld auf der Strecke bleibt:

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1. Beratungsbesuch nicht versäumen

Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich (bei Pflegegrad 4 und 5 möglich auch vierteljährlich) einen pflegefachlichen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wird dieser Besuch versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz entziehen. Im Zeitraum bis 31. März 2027 darf jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen — die erste Beratung muss jedoch immer vor Ort stattfinden.

2. Pflegeberatung im Pflegestützpunkt aktiv einfordern

Pflegekassen müssen umfassend über Leistungen aufklären, machen es im Alltag aber meist nur auf konkrete Nachfrage (§ 7a SGB XI). Eine kostenlose, unabhängige Beratung im Pflegestützpunkt deckt regelmäßig drei bis vier nicht genutzte Leistungen auf — vom Entlastungsbetrag über Pflegehilfsmittel (bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial nach § 40 SGB XI) bis hin zu Zuschüssen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.

3. Kombinationsleistung statt Verzicht

Viele Familien wählen entweder reines Pflegegeld oder reine Pflegesachleistung — dabei ist die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in den meisten Fällen die wirtschaftlichste Lösung. Wer beispielsweise bei Pflegegrad 3 nur 50 Prozent der Pflegesachleistung (also rund 748 Euro) durch einen Pflegedienst abruft, erhält zusätzlich anteiliges Pflegegeld von etwa 300 Euro — und kommt damit auf monatlich rund 1.048 Euro Gesamtleistung.

Wichtiger Hinweis: Die Entscheidung zwischen Pflegegeld, Sachleistung und Kombinationsleistung bindet für sechs Monate (§ 38 SGB XI). Eine vorzeitige Anpassung ist nur möglich, wenn sich der Pflegebedarf wesentlich ändert. Wer plant, einen Pflegedienst nur für einzelne Tätigkeiten zu beauftragen, sollte daher vorab eine Beispielrechnung aufstellen lassen.

Worauf sollten Sie achten, bis eine neue Pflegereform kommt?

Solange politisch keine neue Pflegereform verabschiedet ist, gelten die heutigen Regeln. Die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung der Leistungsbeträge erfolgt zum 1. Januar 2028 — diese soll nach Maßgabe der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre erfolgen, höchstens jedoch in Höhe der Lohnentwicklung (§ 30 SGB XI). Bis dahin bleiben Pflegegeld, Pflegesachleistung und der Gemeinsame Jahresbetrag auf dem aktuellen Niveau.

Für Familien, die jetzt eine Entscheidung treffen müssen — etwa über einen Heimplatz, eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause oder den Einsatz von Tagespflege — gilt: Warten lohnt sich selten. Wer die zur Verfügung stehenden Budgets vollständig nutzt, holt aus dem heutigen System bereits ein Vielfaches dessen heraus, was viele Familien tatsächlich abrufen. Der wichtigste Hebel liegt nicht in Berlin, sondern im Pflegestützpunkt um die Ecke.

Tipp: Wer einen Pflegegrad-Antrag oder eine Höherstufung plant, sollte vorab ein Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen führen. Familien, die mit dokumentiertem Bedarf in die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst gehen, erreichen erfahrungsgemäß deutlich häufiger den passenden Pflegegrad — und damit den vollen Leistungsumfang nach SGB XI.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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