Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind die zentralen Geldleistungen der Pflegekasse. Welche Variante in Ihrer Situation sinnvoller ist, hängt davon ab, wer die Pflege übernimmt – und wie sich Aufgaben zwischen Angehörigen und Pflegedienst aufteilen lassen.
Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegekasse, die ausgezahlt wird, wenn die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere private Personen erfolgt. Das Geld wird offiziell an die pflegebedürftige Person überwiesen, die damit ihre Pflege selbst organisiert – in der Praxis fließt es meist an die Hauptpflegeperson weiter. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 sind es 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, wohl aber andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag.
Pflegesachleistungen werden gezahlt, wenn ein zugelassener Pflegedienst die häusliche Pflege übernimmt. Die Pflegekasse rechnet dann direkt mit dem Pflegedienst ab – Sie müssen sich nicht um die Bezahlung kümmern und bekommen das Geld nicht selbst ausgezahlt. Auch hier richtet sich die Höhe nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 stehen 796 Euro monatlich zur Verfügung, bei Pflegegrad 3 sind es 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 2.299 Euro
Über Pflegegeld und Sachleistungen hinaus gibt es weitere Leistungen, die unabhängig davon zur Verfügung stehen.
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich kann für Betreuung, Hauswirtschaft oder Alltagsbegleitung eingesetzt werden – auch durch unseren Pflegedienst. Er gilt ab Pflegegrad 1.
Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch finanziert Dinge wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Sie muss aktiv beantragt werden – läuft also nicht automatisch.
Beim Hausnotruf übernimmt die Pflegekasse die monatlichen Betriebskosten in Höhe von 25,50 Euro sowie eine einmalige Installationspauschale von 10,49 Euro.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa ein barrierefreies Bad, einen Treppenlift oder Haltegriffe – stehen einmalig bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme zur Verfügung. Bei einer Verschlechterung des Pflegegrads kann der Zuschuss erneut beantragt werden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zum 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt. Damit lassen sich Vertretungen finanzieren, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt.
Wer Pflege teilweise selbst übernimmt und teilweise einen Pflegedienst beauftragt, kann beide Leistungen kombinieren. Das nennt sich Kombinationsleistung und ist für viele Familien die sinnvollste Lösung.
Ein Beispiel: Wenn Sie 70 Prozent der Sachleistung über den Pflegedienst nutzen, bekommen Sie zusätzlich 30 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. So wird Pflege flexibel verteilt, ohne dass Geld verloren geht. Wir helfen, das richtige Verhältnis zu finden, und passen es an, wenn sich die Pflegesituation verändert.
der Ihre Pflegesituation kennt und alle Abrechnungen mit der Pflegekasse für Sie übernimmt. Sie sehen monatlich klar, welche Leistungen erbracht und wie sie verrechnet wurden.
schauen wir gemeinsam, ob Anpassungen nötig sind – etwa ein Wechsel von Pflegegeld zu Sachleistungen, eine Höherstufung oder die Aktivierung weiterer Leistungen.
sondern haben für alle Themen rund um Pflegekasse und Pflegegeld einen klaren Kontakt.
Offiziell die pflegebedürftige Person. In der Praxis wird es meist an die Hauptpflegeperson weitergegeben, die die Pflege übernimmt.
Ja, über die Kombinationsleistung. Sie nutzen einen Teil als Sachleistung über den Pflegedienst und bekommen den Rest als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Sachleistungen sind deutlich höher als das Pflegegeld, weil sie professionelle Pflege durch ausgebildete Kräfte abdecken. Welche Variante in Ihrer Situation sinnvoller ist, hängt vom tatsächlichen Pflegebedarf ab.
Monatlich im Voraus, in der Regel zum Anfang des Monats.