Stand: Juli 2026
Rente mit 63 Jahren: Was aktuell diskutiert wird
Viele Menschen ab 50 Jahren fragen sich zur Zeit: Kann ich noch mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen, oder wird diese Möglichkeit abgeschafft? Die kurze Antwort: Die sogenannte „Rente mit 63″ existiert in der ursprünglichen Form bereits nicht mehr – wer 1964 oder später geboren ist, muss ohnehin bis 65 arbeiten, um abschlagsfrei aus der langjährigen Versicherung mit 45 Beitragsjahren zu gehen. Eine vollständige Abschaffung ist derzeit nicht beschlossen, aber Teil der politischen Debatte. Wer die eigene Rentenplanung frühzeitig prüft und eine kostenlose Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung nutzt, vermeidet böse Überraschungen beim Rentenbescheid.

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Was bedeutet „Rente mit 63″ eigentlich genau?
Der Begriff „Rente mit 63″ wird im Alltag oft missverständlich verwendet. Gemeint ist damit die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Voraussetzung sind 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer diese Voraussetzung erfüllt, konnte lange Zeit tatsächlich mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen.
Das Eintrittsalter für diese Rentenart ist jedoch bereits seit 2014 schrittweise angehoben worden. Für den Geburtsjahrgang 1953 lag es tatsächlich bei 63 Jahren. Für jeden späteren Jahrgang wurde das Alter um zwei Monate erhöht.
Wer heute noch mit 63 gehen kann
Aktuell kann nur noch mit deutlichen Abschlägen mit 63 Jahren in Rente gegangen werden – über die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre). Hier fallen pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs 0,3 Prozent Abschlag an. Das bedeutet: Wer zwei Jahre früher geht, verliert dauerhaft 7,2 Prozent der Rente.
Wichtiger Hinweis: „Rente mit 63″ ist nicht gleichbedeutend mit „abschlagsfreier Rente ab 63″. Beide Rentenarten haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die abschlagsfreie Variante setzt 45 Beitragsjahre voraus – die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen nur 35 Jahre.
Ab wann gilt welches Rentenalter für die 45-Jahre-Rente?
Das abschlagsfreie Renteneintrittsalter für besonders langjährig Versicherte richtet sich nach dem Geburtsjahr. Die Anhebung erfolgt in Zweimonatsschritten und ist gesetzlich klar geregelt.
Die Stufen im Überblick
- Geburtsjahr 1953: abschlagsfrei mit 63 Jahren
- Geburtsjahr 1955: abschlagsfrei mit 63 Jahren und 4 Monaten
- Geburtsjahr 1958: abschlagsfrei mit 64 Jahren
- Geburtsjahr 1960: abschlagsfrei mit 64 Jahren und 4 Monaten
- Geburtsjahr 1963: abschlagsfrei mit 64 Jahren und 10 Monaten
- Geburtsjahr 1964 und später: abschlagsfrei erst mit 65 Jahren
Wer 1964 oder später geboren ist, kann die 45-Jahre-Rente also frühestens mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen – zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Von einer echten „Rente mit 63″ kann bei diesen Jahrgängen nicht mehr die Rede sein.

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Wird die Rente mit 63 tatsächlich abgeschafft?
Die Diskussion um eine vollständige Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren wird seit Jahren geführt. Wirtschaftsverbände, Teile der Wissenschaft und einzelne politische Akteure fordern eine Streichung oder eine deutliche Anhebung des Zugangsalters. Als Begründung wird der Fachkräftemangel und die Belastung der Rentenkasse genannt.
Entscheidend ist jedoch: Eine gesetzliche Abschaffung ist bislang nicht beschlossen. Ein Gesetzentwurf mit einem konkreten Datum liegt derzeit nicht vor. Das bedeutet für Betroffene: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Rentenart auch weiterhin nutzen – allerdings mit dem für den jeweiligen Jahrgang geltenden Eintrittsalter.
Was politisch diskutiert wird
Diskutiert werden verschiedene Modelle:
- eine schrittweise Anhebung des Zugangsalters parallel zur Regelaltersgrenze
- eine Erhöhung der geforderten Beitragsjahre von 45 auf beispielsweise 47
- Abschläge auch bei der bislang abschlagsfreien Variante
- eine vollständige Streichung dieser Rentenart
Ob und wann eine dieser Änderungen tatsächlich Gesetz wird, hängt vom weiteren politischen Verlauf ab. Für die individuelle Rentenplanung gilt: Verlassen Sie sich auf die aktuelle Rechtslage und beobachten Sie parallel die Entwicklung.
Wichtiger Hinweis: Gesetzesänderungen im Rentenrecht sehen in der Regel Vertrauensschutzregelungen vor. Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, wird meist nicht rückwirkend schlechter gestellt. Eine Garantie hierfür gibt es allerdings nicht.
Welche Zeiten zählen zu den 45 Beitragsjahren?
Die 45 Beitragsjahre sind die zentrale Hürde für die abschlagsfreie Rente. Nicht jede Lebensphase zählt automatisch mit. Entscheidend ist, welche Zeiten als sogenannte Wartezeit anerkannt werden.
Anerkannt werden
Zu den 45 Jahren zählen unter anderem:
- Pflichtbeitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung
- Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld (nicht: Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld)
- Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten
- Zeiten der Selbstständigkeit mit Pflichtbeiträgen
- freiwillige Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen
- Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
Nicht anerkannt werden
Ausgeschlossen sind in der Regel:
- Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld
- Anrechnungszeiten wie Schul- und Studienzeiten
- Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (mit Ausnahmen bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers)
Die genaue Anerkennung ist im Einzelfall komplex. Familien profitieren häufig davon, frühzeitig eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Damit lässt sich klären, ob die 45 Jahre tatsächlich erreicht werden – und ob eventuell Lücken durch freiwillige Beiträge geschlossen werden können.
Tipp: Wer sich frühzeitig um die Kontenklärung kümmert, hat mehr Handlungsspielraum. Viele Versicherte stellen erst kurz vor dem geplanten Rentenbeginn fest, dass einzelne Zeiten fehlen oder falsch erfasst sind. Eine Klärung dauert mehrere Monate.

Welche Alternativen gibt es zur Rente mit 63?
Wer die 45 Beitragsjahre nicht erreicht oder sich unsicher ist, ob die abschlagsfreie Rente noch rechtzeitig kommt, hat mehrere Alternativen. Diese sollten individuell geprüft werden.
Altersrente für langjährig Versicherte
Mit 35 Beitragsjahren ist eine vorgezogene Altersrente ab 63 Jahren möglich – allerdings mit Abschlägen. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent abgezogen, maximal also 14,4 Prozent bei einem Vorziehen um vier Jahre. Diese Abschläge gelten dauerhaft und werden auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausgeglichen.
Altersrente für Schwerbehinderte
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Auch hier gilt ein früherer Rentenbeginn – abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, mit Abschlägen bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze.
Teilrente und Flexirente
Wer nicht komplett aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, kann die Teilrente nutzen. Dabei wird nur ein Teil der Rente bezogen, während parallel weitergearbeitet wird. Die Flexirente bietet zusätzliche Möglichkeiten, den Übergang in den Ruhestand individuell zu gestalten.
Ausgleichszahlung für Abschläge
Ab einem Alter von 50 Jahren können Rentenabschläge durch freiwillige Zusatzzahlungen ausgeglichen werden. Damit lässt sich eine vorgezogene Altersrente ohne oder mit reduzierten Abschlägen realisieren. Die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage.
Wichtiger Hinweis: Die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen wird oft mit der „Rente mit 63″ gleichgesetzt – rechtlich handelt es sich aber um zwei verschiedene Rentenarten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen (§ 236 und § 236b SGB VI).
Wie sollten Betroffene jetzt vorgehen?
Für alle, die einen frühen Rentenbeginn planen, ist die aktuelle Debatte um die Abschaffung der Rente mit 63 zwar wichtig, aber kein Grund zur Panik. Solange keine gesetzliche Änderung beschlossen ist, gelten die bestehenden Regelungen weiter. Wichtig ist eine strukturierte Planung.
Konkrete Schritte für die Rentenplanung
Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen:
- Rentenverlauf klären: Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen
- Voraussetzungen prüfen: Werden die 45 oder zumindest 35 Beitragsjahre erreicht?
- Renteneintrittsalter bestimmen: Welches Alter gilt für den eigenen Geburtsjahrgang?
- Rentenhöhe berechnen: Kostenlose Rentenauskunft anfordern
- Alternativen prüfen: Teilrente, Ausgleichszahlung oder Weiterarbeit
- Beratung nutzen: Kostenlose Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei Sozialverbänden
Wer sich unsicher ist, welche Rentenart die richtige ist, sollte sich an einen Rentenberater, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder an Sozialverbände wie VdK und SoVD wenden. Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Beratungstermine an – vor Ort, telefonisch oder per Video.
Was tun bei einer möglichen Gesetzesänderung?
Sollte tatsächlich eine Änderung beschlossen werden, ist mit Übergangsregelungen zu rechnen. Wer bereits eine feste Rentenplanung hat und kurz vor dem geplanten Rentenbeginn steht, wird meist nicht rückwirkend belastet. Trotzdem gilt: Informieren Sie sich regelmäßig über den aktuellen Stand der Gesetzgebung, beispielsweise über die Website der Deutschen Rentenversicherung oder über seriöse Ratgeber.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


