Stand: Juni 2026
Pflegegeld beantragen 2026: Was steuerlich absetzbar ist
Bei monatlichen Pflegekosten von 3.000 Euro für die Versorgung eines Elternteils mit Pflegegrad 3 zu Hause stellt sich nach dem Antrag bei der Pflegekasse fast unmittelbar die nächste Frage: Was lässt sich davon im kommenden Steuerjahr zurückholen? Die kurze Antwort: Rechnerisch kommen mehrere Wege in Betracht — § 35a EStG für haushaltsnahe Pflegeleistungen, § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung und der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG für Angehörige, die selbst pflegen. Welche Variante im Einzelfall die günstigste ist, hängt von Einkommen, Familienstand und Veranlagungsart ab — das klärt die Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Jetzt unverbindlich und kostenlos beraten lassen
✓ Antwort innerhalb von 24 Stunden
✓ keine Kosten
✓ keine Verpflichtung
0621 748 143 10
Wie wird das Pflegegeld 2026 beantragt — und ist es selbst steuerpflichtig?
Der Antrag auf Pflegeleistungen geht formlos oder über das jeweilige Formular an die zuständige Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Die Pflegekasse soll grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Antrag entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann sich diese Frist jedoch verlängern. Wird die gesetzliche Entscheidungsfrist ohne einen zulässigen Verzögerungsgrund überschritten, besteht unter den Voraussetzungen des § 18c SGB XI grundsätzlich ein Anspruch auf 70 Euro je begonnener Woche Verzögerung
Nach dem derzeitigen Rechtsstand gelten die zum 1. Januar 2025 erhöhten Pflegegeldbeträge auch im Jahr 2026 fort: Pflegegrad 2 = 347 Euro, Pflegegrad 3 = 599 Euro, Pflegegrad 4 = 800 Euro, Pflegegrad 5 = 990 Euro pro Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.
Wichtiger Hinweis: Das Pflegegeld selbst ist beim pflegebedürftigen Empfänger steuerfrei. Auch wenn das Pflegegeld an eine pflegende Angehörige weitergegeben wird, bleibt es steuerfrei — vorausgesetzt, die Pflege erfolgt sittlich-moralisch motiviert und nicht erwerbsmäßig. Wird die Pflege dagegen erwerbsmäßig durch Dritte (z. B. einen ambulanten Dienst) erbracht, sind die gezahlten Beträge bei diesen einkommensteuerpflichtig.
§ 35a EStG: 20 Prozent der haushaltsnahen Pflegeleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen
Über § 35a Abs. 2 EStG können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden — höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Der Abzug erfolgt nicht von der Bemessungsgrundlage, sondern unmittelbar von der Steuerschuld.
Was zählt rechnerisch dazu?
Begünstigt sind nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind. Das umfasst rechnerisch:
- Rechnungen ambulanter Pflegedienste (Pflege- und Betreuungsanteil)
- Aufwendungen für eine im Haushalt der pflegebedürftigen Person tätige Betreuungskraft
- Kosten für haushaltsnahe Tätigkeiten (Reinigung, Wäsche, Einkauf), die der Dienst gesondert ausweist
- der Hilfe-im-Haushalt-Anteil bei stationärer Pflege (§ 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
Formale Voraussetzungen
Zwingend nach § 35a Abs. 5 EStG sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Lohn- bzw. Arbeitskostenanteil und die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt — das ist die häufigste Falle. Zudem darf der Aufwand nicht bereits als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt worden sein. Eine Doppelnutzung desselben Euros ist ausgeschlossen.

Ist bei Ihnen eine 24-Stunden-Pflegekraft verfügbar?
Geben Sie Ihre Adresse ein — Sie erfahren in Sekunden, ob wir in Ihrer Region eine passende Pflegekraft bereitstellen können. Kostenlos & unverbindlich.
Jetzt Verfügbarkeit prüfen
✓ In 30 Sekunden ✓ kostenlos ✓ unverbindlich
§ 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarer Eigenbelastung
Der zweite Weg führt über § 33 EStG. Hier werden Pflegekosten, die zwangsläufig entstehen und das übliche Maß übersteigen, als außergewöhnliche Belastung anerkannt — allerdings erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Kinderzahl ab und liegt im Bereich von 1 bis 7 Prozent des Einkommens.
Wann lohnt sich rechnerisch der Weg über § 33?
Angenommen, eine alleinstehende pflegebedürftige Person mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 Euro hat eine zumutbare Eigenbelastung von rund 1.800 Euro (6 Prozent). Bei selbst getragenen Pflegekosten von 12.000 Euro im Jahr blieben nach Abzug der zumutbaren Belastung 10.200 Euro als außergewöhnliche Belastung übrig. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergäbe das rechnerisch eine Steuerentlastung von rund 3.060 Euro.
Ob sich der Abzug nach § 33 EStG lohnt, hängt von Einkommen, Familienstand, Kinderzahl und der individuellen zumutbaren Eigenbelastung ab. Eine allgemeingültige Mindesthöhe der Pflegekosten gibt es nicht
Was wird angerechnet und was abgezogen?
Vor dem Ansatz als außergewöhnliche Belastung sind Leistungen gegenzurechnen, soweit sie die geltend gemachten Pflegekosten wirtschaftlich ersetzen. Dazu gehören insbesondere Leistungen der Pflegeversicherung sowie Erstattungen anderer Kostenträger: bezogenes Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Zuschüsse der Pflegekasse für vollstationäre Pflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Wohngruppenzuschlag, der Entlastungsbetrag von 131 Euro und Versicherungsleistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung. Nur die nach diesen Abzügen verbleibenden, tatsächlich selbst getragenen Kosten sind grundsätzlich ansatzfähig.
Wichtiger Hinweis: § 33 EStG und § 35a EStG schließen sich für denselben Kostenanteil aus. Wer Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend macht, kann denselben Euro nicht zusätzlich über § 35a abziehen. Eine Kombination beider Vorschriften kann im Einzelfall möglich sein, sofern nicht dieselben Aufwendungen doppelt berücksichtigt werden. Welche Zuordnung steuerlich sinnvoll ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab— das Finanzamt prüft die Aufteilung. Welche Aufteilung im konkreten Fall optimal ist, klärt die Steuerberatung.
§ 33b EStG: Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen unentgeltlich im häuslichen Umfeld pflegt, kann nach § 33b Abs. 6 EStG einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich seit der Reform 2021 nach dem Pflegegrad der gepflegten Person:
- Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 4 oder 5 (oder Merkzeichen „H“): 1.800 Euro pro Jahr
Voraussetzung: Die Pflege erfolgt unentgeltlich, persönlich, im inländischen Haushalt der pflegebedürftigen oder der pflegenden Person. Erhält die pflegende Person für ihre Pflegeleistungen ein Entgelt, kann der Pflege-Pauschbetrag ausgeschlossen sein. Ob die Weiterleitung des Pflegegeldes als schädliches Entgelt gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte im Zweifel steuerlich geprüft werden — denn dann gilt die Pflege nicht mehr als unentgeltlich. Das ist eine häufige Stolperfalle.
Beispielrechnung: Tochter pflegt Mutter mit Pflegegrad 4
Angenommen, eine berufstätige Person pflegt die Mutter (Pflegegrad 4) am Wochenende und an mehreren Abenden in der Woche selbst, ergänzt durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Mutter leitet das Pflegegeld von 800 Euro monatlich nicht weiter, sondern verwendet es zur Begleichung der Pflegedienst-Rechnungen. In dieser Konstellation kann der Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro grundsätzlich in Betracht kommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die unentgeltliche persönliche Pflege – erfüllt sind. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent entspräche das einer Steuerersparnis von rund 630 Euro pro Jahr — ohne Einzelnachweise.
Wird der Pauschbetrag von mehreren Personen geltend gemacht, die gemeinsam pflegen, wird er nach Köpfen aufgeteilt.

Welche Belege und Dokumente sollten Familien aufbewahren?
Damit das Finanzamt die geltend gemachten Beträge anerkennt, ist eine saubere Dokumentation entscheidend. Viele Familien dokumentieren nicht systematisch — und müssen dann im Nachhinein rekonstruieren.
Bewährt hat sich, alle pflegebezogenen Unterlagen über das gesamte Steuerjahr in einem separaten Ordner zu sammeln. Dazu zählen typischerweise:
- Bescheid der Pflegekasse zum Pflegegrad sowie das MD-Gutachten
- monatliche Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes mit getrenntem Ausweis von Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsanteilen
- Kontoauszüge oder Überweisungsbelege — niemals nur Quittungen über Barzahlung
- Bescheinigungen über erstattete Beträge der Pflegekasse
- bei stationärer Pflege: Heimrechnung mit gesondert ausgewiesenem Anteil für Hilfe im Haushalt
- bei häuslicher Betreuung durch eine im Haushalt lebende Person: Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag und Lohnabrechnungen
- Belege über Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Person (für § 33 EStG bei bestimmten Konstellationen)
Tipp: Familien profitieren häufig davon, schon zu Beginn des Jahres mit dem Pflegedienst zu klären, dass die monatliche Rechnung den Lohn- bzw. Arbeitskostenanteil gesondert ausweist. Ohne einen ausreichenden Ausweis der begünstigten Arbeits- bzw. Dienstleistungskosten kann das Finanzamt die Steuerermäßigung nach §35a EStG versagen. Die meisten zugelassenen Pflegedienste stellen den Ausweis auf Nachfrage standardmäßig zur Verfügung.
Welche Fristen und Stolperfallen sollten Familien 2026 kennen?
Für die Einkommensteuererklärung 2025, die im Lauf des Jahres 2026 abzugeben ist, gilt für Steuerpflichtige ohne Steuerberatung die reguläre Frist zum 31. Juli des Folgejahres. Wer eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat üblicherweise länger Zeit — die konkrete Frist ergibt sich aus der jeweils geltenden Gesetzeslage und Verlautbarung der Finanzverwaltung.
Auf der Pflegekassen-Seite ist zusätzlich eine neue Frist seit dem 1. Januar 2026 relevant: Verhinderungspflege-Kosten müssen bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Wird die Ersatzpflege im November 2026 durchgeführt, muss der Erstattungsantrag also bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein. Die Frist betrifft nicht direkt die Steuer, kann aber die Höhe der selbst getragenen Pflegekosten beeinflussen, die in der Steuererklärung ansetzbar sind.
Die wichtigsten Stolperfallen aus Sicht der Verbraucher-Recherche:
- Barzahlung an Pflegekräfte — wird nach § 35a Abs. 5 EStG nicht anerkannt
- Erhält die pflegende Person für ihre Pflegeleistungen ein Entgelt, kann dies den Pflege-Pauschbetrag ausschließen. Bei der Weiterleitung des Pflegegeldes kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.
- Denselben Euro doppelt absetzen (§ 33 und § 35a) — Doppelnutzung ist ausgeschlossen
- Rechnung ohne ausgewiesenen Lohnanteil — Abzug über § 35a EStG scheitert
- Erstattungen der Pflegekasse nicht gegenrechnen — führt zu Korrekturen bei § 33 EStG
Bei der konkreten Veranlagung helfen Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Da sich Pflege- und Steuerrecht regelmäßig ändern, sollten vor der Steuererklärung die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsanweisungen geprüft werden. Für die sozialrechtliche Seite — Höhe der Leistungen, Antragsverfahren, Widerspruch gegen den Bescheid (1 Monat Frist nach § 84 SGG) — ist die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI die richtige Anlaufstelle, ebenso die örtlichen Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie VdK oder SoVD.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


