Stand: Juni 2026
Pflegegeld-Kürzung 2026: Wann Pflegegeld halbiert wird und was steuerlich absetzbar ist
Über § 35a EStG lassen sich 20 Prozent der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen — und über § 33 EStG kommen außergewöhnliche Belastungen für selbst getragene Pflegekosten in Betracht. Für Familien, die im Jahr 2026 einen Großteil der Heim- oder häuslichen Pflegekosten selbst tragen, ist das relevant, weil das halbierte Pflegegeld während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB XI) die Lücke zwischen Pflegekassenleistung und tatsächlichen Ausgaben oft sichtbar vergrößert. Welcher Weg im individuellen Fall der günstigste ist, klärt die Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

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Was bedeutet „Pflegegeld-Kürzung 2026″ konkret?
Der Begriff „Pflegegeld-Kürzung“ wird im Alltag uneinheitlich verwendet. Wir möchten klarstellen, dass die Höhe des Pflegegeldes zum aktuellen Stand nicht verringert wird. Gemeint sind viel mehr zwei verschiedene Sachverhalte, die strikt auseinanderzuhalten sind.
Hälftige Fortzahlung bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Während einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Lediglich der erste und der letzte Tag der Ersatzpflege werden mit dem vollen Tagessatz gerechnet. Rechnerisch sinkt das Pflegegeld bei Pflegegrad 4 in dieser Zeit beispielsweise von 800 Euro auf 400 Euro im Monat — bezogen auf die volle Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege-Spanne.
Kürzung bei nicht abgerufener Beratung
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5 einen pflegefachlichen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Ruft die pflegebedürftige Person die Beratung nicht ab, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen und entzieht es im Wiederholungsfall (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Wichtiger Hinweis: Nach aktuellem Rechtsstand werden die regulären Pflegegeld-Beträge 2026 nicht gekürzt. Sie liegen unverändert bei 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Die nächste turnusmäßige Dynamisierung der Pflegeleistungen ist nach § 30 SGB XI zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Kurz zusammengefasst
- Die regulären Pflegegeldbeträge werden 2026 nach aktuellem Stand nicht gekürzt.
- Eine hälftige Fortzahlung gibt es während Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
- Bei versäumten Beratungsbesuchen kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.
- Erst danach folgen die steuerlichen Auswirkungen.
Wie wirkt sich das halbierte Pflegegeld steuerlich aus?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei, solange es an die pflegebedürftige Person fließt und an die pflegende Privatperson aus sittlicher Verpflichtung weitergegeben wird. Eine „Kürzung“ des Pflegegeldes wirkt sich daher nicht direkt in einer Steuererklärung der pflegebedürftigen Person aus — sie verändert aber die wirtschaftliche Belastung der Familie, weil in den Wochen der Ersatzpflege Mehrkosten entstehen, denen weniger Pflegegeld gegenübersteht.
Steuerlich relevant werden in dieser Konstellation zwei Hebel: der Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen über § 35a EStG und der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen über § 33 EStG. Beide Regelungen schließen sich teilweise gegenseitig aus — Aufwendungen, die bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, sind beim § 35a-Abzug ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG).
§ 35a EStG begünstigt unter anderem Pflege- und Betreuungsleistungen sowie bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Welche Pflegekosten sind über § 35a EStG abziehbar?
Über § 35a EStG lassen sich grundsätzlich Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen, die in einem Haushalt in Deutschland oder im EU-/EWR-Raum erbracht werden. Das gilt sowohl für die Pflege zu Hause als auch für Leistungen, die im Rahmen einer Heimunterbringung mit der Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Rechnung mit gesondert ausgewiesenem Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkostenanteil; Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers — Barzahlungen sind ausgeschlossen
- Leistungsort im EU-/EWR-Raum
- Kein gleichzeitiger Ansatz derselben Kosten als außergewöhnliche Belastung, Werbungskosten oder Sonderausgaben
- Die Steuerermäßigung beträgt höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt. (zwei Alleinstehende in einem Haushalt teilen sich den Betrag)
Beispielrechnung: Verhinderungspflege durch ambulanten Dienst
Angenommen, eine Familie zahlt 2026 für eine vierwöchige Verhinderungspflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst 2.800 Euro. Soweit die Pflegekasse die Kosten vollständig aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag übernimmt, verbleibt der Familie kein eigener steuerlich abziehbarer Aufwand. Rechnerisch ist dann kein § 35a-Abzug möglich, weil der Familie keine eigene Aufwendung entsteht.
Anders sieht es aus, wenn der Gemeinsame Jahresbetrag bereits ausgeschöpft ist und die Familie weitere 2.000 Euro Pflegedienst-Kosten im Jahr 2026 selbst trägt. Im Beispielfall ließen sich daraus bei korrekter Rechnung 20 Prozent — also 400 Euro — direkt von der Steuerschuld abziehen, sofern die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind. Ob im Einzelfall genau dieser Weg der günstigste ist, prüfen Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein anhand der gesamten Veranlagung.
Wichtiger Hinweis: Die Pflegekasse rechnet bei Pflegesachleistungen direkt mit dem Pflegedienst ab. Steuerlich abziehbar sind nur die Beträge, die die Familie nachweisbar selbst getragen hat. Doppelt geltend gemachte Beträge erkennt das Finanzamt nicht an.
Wann lohnt sich der Weg über § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen)?
Über § 33 EStG können selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden — gemindert um die zumutbare Eigenbelastung, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl bemisst. Ob sich § 33 EStG lohnt, hängt von Einkommen, Familienstand, Kinderzahl und der individuellen zumutbaren Eigenbelastung ab. Eine feste Mindesthöhe der Pflegekosten gibt es nicht.
Heimkosten und häusliche Pflege im Vergleich
Wer die Heimkosten eines Elternteils anteilig oder vollständig übernimmt, kann den krankheits- oder pflegebedingten Anteil grundsätzlich nach § 33 EStG ansetzen — insbesondere den pflegebedingten Eigenanteil der Heimkosten. Welche Kostenbestandteile im Einzelfall steuerlich berücksichtigt werden können, hängt von den konkreten Umständen und der steuerlichen Einordnung ab. Bei häuslicher Pflege zählen vor allem Pflegedienstrechnungen, Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und in bestimmten Konstellationen auch Fahrtkosten.
Beispielrechnung: Selbst getragener Heim-Eigenanteil
Angenommen, ein erwachsenes Kind übernimmt 2026 für den pflegebedürftigen Vater 9.600 Euro Heim-Eigenanteil. Die zumutbare Eigenbelastung liegt im Beispielfall bei 2.400 Euro. Rechnerisch bleibt nach § 33 EStG ein abziehbarer Betrag von 7.200 Euro als außergewöhnliche Belastung. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt das eine rechnerische Steuerentlastung von rund 2.160 Euro.
Würde die Familie denselben Sachverhalt über § 35a EStG abrechnen, wäre der Höchstbetrag von 4.000 Euro die Grenze und es würden nur die mit haushaltsnahen Leistungen vergleichbaren Anteile zählen. Welche Variante im konkreten Veranlagungsfall günstiger ist, hängt stark von Einkommen, Familienstand und Veranlagungsart ab — diese Prüfung leistet die Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Wichtiger Hinweis: Leistungen der Pflegeversicherung sowie andere Erstattungen mindern den steuerlich abziehbaren Aufwand grundsätzlich insoweit, als sie dieselben Pflegekosten wirtschaftlich ersetzen. Ob weitergeleitetes Pflegegeld im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Erstattungen der Pflegekasse, Pflegezusatzversicherungen und Leistungen Dritter werden hingegen gegengerechnet. Die genaue Verrechnung klärt die Steuerberatung.

Welche Anlaufstellen und Fristen sind 2026 zu beachten?
Für die Veranlagungspraxis 2026 sind drei Punkte zentral: Belege sammeln, Fristen einhalten und die zuständige Fachperson früh einbinden.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, Pflegekassen-Bescheide, Rechnungen ambulanter Pflegedienste und Heim-Abrechnungen monatlich abzuheften und den Lohnanteil markieren zu lassen — das erspart bei der Steuererklärung im Folgejahr aufwendige Rückfragen.
Wichtige Fristen und Anlaufstellen im Überblick:
- Steuererklärung ohne Beratung: bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt
- Steuererklärung mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: verlängerte Fristen nach gesetzlicher Regelung
- Verhinderungspflege-Erstattung (neu ab 1. Januar 2026): Antrag bei der Pflegekasse bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Durchführung folgt — Beispiel: Ersatzpflege November 2026, Antrag bis 31. Dezember 2027 (§ 39 SGB XI)
- Widerspruch gegen Pflegekassen-Bescheide: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
- Pflegestützpunkt vor Ort: kostenlose, neutrale Pflegeberatung zu Leistungen und Anträgen
- Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberatung: Prüfung der individuell günstigsten Steuerkonstellation
Wer in der Region Mannheim, Heidelberg oder Ludwigshafen lebt, kann sich für sozialrechtliche Fragen rund um Pflegegeld, Verhinderungspflege und Gemeinsamen Jahresbetrag an den jeweils zuständigen Pflegestützpunkt wenden — etwa den Pflegestützpunkt Mannheim in K 1, 7–13, 68159 Mannheim. Steuerliche Einzelfragen bleiben jedoch der Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein vorbehalten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


