Wer beauftragt eigentlich den Gutachter — und wie schnell?

X
Facebook
LinkedIn
Pinterest
WhatsApp
Telegram
Bild: Künstlich generiert

Stand: April 2026

Der Medizinische Dienst klingelt — und plötzlich wird aus einem abstrakten Antrag eine ganz konkrete Situation. Viele Familien wissen nicht genau, was in diesem Termin passiert, wie der Gutachter bewertet und warum das Ergebnis manchmal anders ausfällt als erwartet. Dieser Ratgeber erklärt den gesamten Ablauf der MDK Begutachtung für den Pflegegrad — von der gesetzlichen Grundlage bis zum Bescheid, der am Ende im Briefkasten landet.

Den Begriff „MDK Begutachtung“ hört man noch häufig, obwohl die Organisation seit 2021 umbenannt wurde: Heute heißt sie Medizinischer Dienst, kurz MD. Die Aufgabe ist dieselbe geblieben. Nach § 18 Abs. 1 SGB XI beauftragen die Pflegekassen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad zutrifft.

Für Sie als pflegende Angehörige bedeutet das: Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, läuft eine enge Frist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI muss die Pflegekasse den Begutachtungsauftrag innerhalb von drei Arbeitstagen an den MD übermitteln. Das klingt kurz — und das ist es auch. Wer also einen Antrag stellt, kann davon ausgehen, dass der MD bereits wenige Tage später einen Termin plant.

Wichtiger Hinweis: Laut § 18 Abs. 3 SGB XI ist die Pflegekasse verpflichtet, Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl zu schicken, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung stattgefunden hat. Dieses Recht sollte aktiv eingefordert werden.

Wer beauftragt eigentlich den Gutachter — und wie schnell?
Bild: Künstlich generiert

Was passiert beim Begutachtungstermin konkret?

Der Gutachter — in aller Regel eine Pflegefachkraft oder eine Ärztin bzw. ein Arzt — kommt in die eigene Wohnung. Das ist kein Zufall, sondern gesetzlich so vorgeschrieben: Nach § 18a Abs. 2 SGB XI ist der Versicherte in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Ausnahmen gibt es nur in sehr engen Grenzen, etwa bei eindeutiger Aktenlage oder bei Krisen von nationaler Tragweite.

Was der Gutachter einbezieht

Ein wichtiger, aber oft übersehener Punkt: Der Gutachter darf und soll nicht nur die zu pflegende Person befragen. Im Gesetz steht dazu ausdrücklich:

„Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärztinnen und behandelnden Ärzte des Antragstellers, insbesondere die Hausärztin oder den Hausarzt, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie über Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einwilligung des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.“ (§ 18a Abs. 9 SGB XI)

Praktisch heißt das: Bereiten Sie sich als pflegende Angehörige aktiv vor. Halten Sie Arztbriefe, Entlassungsberichte und eine kurze schriftliche Schilderung des täglichen Pflegeaufwands bereit. Wer beim Termin anwesend ist und ergänzende Angaben macht, kann das Ergebnis positiv beeinflussen.

Eilbegutachtung im Krankenhaus

Befindet sich die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, gelten deutlich kürzere Fristen. Nach § 18a Abs. 5 SGB XI muss die Begutachtung dann spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang erfolgen — insbesondere wenn Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde oder die ambulante Weiterversorgung gesichert werden muss.


Wie rechnet das Begutachtungsinstrument — und welche Module zählen am meisten?

Das Herzstück der MDK Begutachtung ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Es basiert auf § 15 SGB XI und erfasst Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen. Wichtig zu verstehen: Nicht alle Module zählen gleich. Das Gesetz legt in § 15 Abs. 2 SGB XI eine klare Gewichtung fest:

  • Mobilität (10 %). Zum Mobilitätsmodul zählen Tätigkeiten wie das Drehen im Bett, das Zurücklegen von Wegen innerhalb der Wohnung und das Bewältigen von Treppen — gemessen am Gesamtergebnis fällt dieses Modul mit 10 % Gewichtung am wenigsten ins Gewicht.
  • Kognitive Fähigkeiten und Verhalten (15 % gemeinsam). Bewertet werden hier unter anderem die Fähigkeit zur zeitlichen und örtlichen Orientierung sowie der Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Problemlagen. Für Menschen mit Demenz ist diese Doppelstruktur besonders bedeutsam: Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der jeweils höhere Punktwert aus Modul 2 oder Modul 3 in die Gesamtrechnung einfließt.
  • Selbstversorgung (40 %). Mit 40 % Gewichtung ist die Selbstversorgung das dominierende Modul im Begutachtungsinstrument. Erfasst werden Einschränkungen beim Körperwaschen, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme sowie bei der Nutzung der Toilette einschließlich Inkontinenzversorgung. Bereits deutliche Beeinträchtigungen in wenigen dieser Bereiche können die Gesamtpunktzahl erheblich anheben.
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 %). In diesem Modul werden der Aufwand für die häusliche Medikamentengabe, Wundversorgungen, das Wahrnehmen von Arzt- und Therapieterminen sowie weitere krankheitsbedingte Maßnahmen erfasst. Für Pflegebedürftige mit mehreren chronischen Erkrankungen kann dieses Modul einen spürbaren Anteil der Gesamtpunktzahl ausmachen.
  • Alltagsleben und soziale Kontakte (15 %). Aspekte wie eine geregelte Tagesstruktur, Schlafqualität und die Fähigkeit zur sozialen Teilhabe fließen in dieses Modul ein. In der Begutachtungspraxis zeigt sich, dass gerade bei stark zurückgezogen lebenden oder kognitiv beeinträchtigten Personen dieses Modul einen relevanten Beitrag zum Gesamtpunktwert liefern kann.

Aus den gewichteten Punkten aller Module entsteht eine Gesamtpunktzahl. Diese Gesamtpunkte bestimmen den Pflegegrad: Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, und ab 90 Punkten wird Pflegegrad 5 zuerkannt (§ 15 Abs. 3 SGB XI).

Wichtiger Hinweis: Das Selbstversorgungsmodul ist mit 40 % das stärkste Gewicht im Begutachtungsinstrument. Unterschätzen Sie beim Termin nicht, wie viel Hilfe tatsächlich beim Waschen, Ankleiden oder bei der Nahrungsaufnahme notwendig ist. Gute Vorbereitung bedeutet hier: konkret und ehrlich beschreiben, was die pflegebedürftige Person nicht mehr alleine kann — auch wenn es unangenehm ist.

Wer beauftragt eigentlich den Gutachter — und wie schnell?
Bild: Künstlich generiert

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Bescheid?

Die Pflegekasse hat nach § 18c Abs. 1 SGB XI 25 Arbeitstage Zeit, um nach Antragseingang einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Das klingt nach fünf Wochen — entspricht aber kalendarisch eher sieben Wochen, da Wochenenden und Feiertage nicht zählen.

Was passiert, wenn diese Frist überschritten wird? Das Gesetz ist hier eindeutig: Nach § 18c Abs. 5 SGB XI hat die Pflegekasse „nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro“ zu zahlen. Diese Zahlung erfolgt von Amts wegen — Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verzögerung nicht von der Pflegekasse zu vertreten ist oder wenn die pflegebedürftige Person bereits vollstationär versorgt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.

Im Jahr 2024 führte der Medizinische Dienst rund 3,1 Millionen Begutachtungen durch — ein deutlicher Anstieg gegenüber 2,88 Millionen im Jahr 2023. Das erklärt, warum Termine mitunter nicht sofort verfügbar sind.


Was steht im Bescheid — und was darf ich verlangen?

Der Bescheid ist mehr als ein Brief mit dem Pflegegrad-Ergebnis. Gesetzlich ist geregelt, was er enthalten muss und welche Rechte Sie haben. § 18c Abs. 2 SGB XI lautet im Wortlaut:

„Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“

Für Sie als Angehörige bedeutet das konkret: Das vollständige Gutachten steht Ihnen zu. Lesen Sie es sorgfältig durch — nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung zu jedem Modul. Erfahrungsgemäß enthalten Gutachten mitunter Beschreibungen, die den tatsächlichen Hilfe- und Zeitaufwand im Pflegealltag nur unvollständig wiedergeben. Solche Stellen liefern die konkrete Grundlage für einen begründeten Widerspruch.

Rehabilitation vor Pflege — ein oft übersehener Hinweis

Im selben Bescheid erhalten Sie eine weitere wichtige Information, die viele Familien übersehen. Das Gesetz sieht in § 18c Abs. 4 SGB XI vor:

„Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt. Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pflegekasse die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung und die Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines Vertrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der Pflegekasse die Information über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet sie diese Information unverzüglich dem Medizinischen Dienst sowie mit Einwilligung des Antragstellers auch an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie an Angehörige des Antragstellers, Personen seines Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, schriftlich oder elektronisch weiter.“

, dass diese Rehabilitationsempfehlung häufig unbeachtet bleibt. Dabei kann eine gezielte Reha — etwa nach einem Schlaganfall oder einer Hüftoperation — den Pflegebedarf langfristig reduzieren oder zumindest stabilisieren.

Wer beauftragt eigentlich den Gutachter — und wie schnell?
Bild: Künstlich generiert

Welche Leistungen folgen nach dem Bescheid — und was ändert sich 2026?

Mit dem Bescheid beginnt der eigentliche Leistungsanspruch. Die bekannteste Leistung ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten monatlich 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) oder 990 Euro (PG 5), wenn sie die Pflege durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sicherstellen.

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht direkt an pflegende Angehörige. Was die pflegebedürftige Person mit dem Betrag macht, liegt in ihrer Entscheidung.

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI gilt für Pflegegrade 2 bis 5 eine halbjährliche Pflicht; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können den Besuch auf Wunsch vierteljährlich in Anspruch nehmen — das sind dann maximal vier Termine im Jahr. Der Beratungsbesuch kann laut § 37 Abs. 3b SGB XI durchgeführt werden durch:

„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag seit Juli 2025

    Eine wichtige Änderung betrifft die Entlastungsleistungen: Seit dem 1. Juli 2025 gilt nach § 42a SGB XI ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der Gesetzestext lautet:

    „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“ (§ 42a Abs. 1 SGB XI)

    Wer also für einige Wochen verreist oder selbst erkrankt und eine Vertretung für die Pflege benötigt, kann aus diesem Budget flexibel schöpfen. Wenn die Vertretungspflege über eine Pflegeeinrichtung läuft, erhalten Sie nach Abschluss eine Kostenübersicht. Dazu heißt es in § 42a Abs. 3 SGB XI:

    „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“

    Auch das Pflegegeld läuft während dieser Entlastungszeiten nicht vollständig weg. Nach § 37 Abs. 2 SGB XI gilt: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“ Das halbe Pflegegeld fließt also weiter — an die pflegebedürftige Person.

    Die nächste automatische Anpassung der Leistungsbeträge ist nach § 30 SGB XI für den 1. Januar 2028 vorgesehen, orientiert an der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Jahre.


    Was tun, wenn das Ergebnis nicht stimmt?

    Rund 9,3 % der begutachteten Personen wurden laut Daten des Medizinischen Dienstes aus dem Jahr 2023 als nicht pflegebedürftig eingestuft. Weitere 17,1 % erhielten Pflegegrad 1 — eine Einstufung, die zwar Leistungen wie den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI öffnet, aber kein Pflegegeld umfasst. Fällt der zuerkannte Pflegegrad nach Einschätzung der Betroffenen oder ihrer Angehörigen zu niedrig aus, stehen gesetzlich geregelte Rechtsmittel zur Verfügung.

    • Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Fordern Sie zunächst das vollständige Gutachten an und markieren Sie alle Punkte, die den tatsächlichen Pflegeaufwand nicht korrekt abbilden.
    • Klage beim Sozialgericht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang.
    • Neue Begutachtung beantragen. Bei einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann jederzeit ein neuer Antrag auf Höherstufung gestellt werden — unabhängig von Widerspruchs- oder Klagefristen.
    • Ombudsperson einschalten. Bei Beschwerden über das Verhalten des Medizinischen Dienstes können Sie sich nach § 18c Abs. 2 SGB XI vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Abs. 3 SGB V wenden.

Wichtiger Hinweis: Eine individuelle Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ist nur im Einzelfall möglich. Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — über Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder eine Beratungsstelle — kann helfen, die Schwachstellen im Gutachten zu identifizieren, bevor der Widerspruch formuliert wird.

In Mannheim und der Rhein-Neckar-Region ist der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim eine erste Anlaufstelle für solche Fragen. Dort wird unabhängig und kostenlos beraten — direkt vor Ort oder telefonisch.

Tipp: Empfohlen wird, bereits einige Wochen vor dem Begutachtungstermin ein strukturiertes Pflegetagebuch zu führen: Festgehalten werden sollte jeweils, bei welchen konkreten Handlungen Unterstützung erforderlich ist und wie viel Zeit die jeweilige Hilfe in Anspruch nimmt. Dieses Dokument ist kein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis, aber in der Praxis eines der wirksamsten Mittel, um den tatsächlichen Pflegeaufwand beim Termin und einem späteren Widerspruch konkret zu belegen.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

Share

X
Facebook
LinkedIn
Pinterest
WhatsApp
Telegram