24 Stunden Pflege Minijob: Wenn die Frage kommt „Können wir uns das leisten?“ — die ehrliche Antwort

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24 Stunden Pflege Minijob: Wenn die Frage kommt „Können wir uns das leisten?" — die ehrliche Antwort

Stand: Juli 2026

24 Stunden Pflege Minijob: Wenn die Frage kommt „Können wir uns das leisten?“ — die ehrliche Antwort

In der Beratungspraxis begegneten uns kürzlich drei Geschwister aus dem Rheinland, alle zwischen 45 und 55, die um den Küchentisch der pflegebedürftigen Mutter saßen und sich seit zwei Wochen im Kreis stritten: Die älteste Tochter wollte die Mutter ins Heim geben („Ich schaffe das nicht neben meinem Beruf“), der mittlere Bruder war strikt dagegen („Mama hat immer gesagt, sie will zu Hause bleiben“), und die Jüngste warf plötzlich in den Raum: „Dann stellen wir eben eine polnische Pflegekraft als Minijob an, das kostet doch nur 600 Euro.“ Genau an diesem Punkt eskaliert die Diskussion in vielen Familien — und genau hier braucht es die ehrliche Einordnung. Was rechtlich wirklich gilt: Eine 24-Stunden-Betreuung im klassischen Sinn lässt sich nicht als Minijob abbilden, weil ein Minijob im Jahr 2026 auf 43 Stunden monatlich bei 13,90 Euro Mindestlohn begrenzt ist (§ 1 MiLoG). Der Anspruchs-Anker für Familien mit Pflegegrad 2 bis 5: monatliches Pflegegeld von 347 bis 990 Euro plus Verhinderungspflege bis 3 539 Euro im Jahr (§ 37, § 39 SGB XI). Die Lösungs-Kategorie heißt in aller Regel nicht „Minijob“, sondern eine ehrliche Mischung aus Entsendemodell, Pflegedienst-Baustein und familiärer Aufgabenverteilung.

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Warum lässt sich eine 24-Stunden-Pflege nicht als Minijob organisieren?

Das ist das erste große Missverständnis, das in Beratungsgesprächen immer wieder auftaucht: Familien hören von Bekannten, „die Nachbarin hat ihre Mutter mit einer Haushaltshilfe im Minijob versorgt“, und übertragen das ungeprüft auf eine 24-Stunden-Betreuung. Diese Übertragung geht rechnerisch nicht auf.

Die harte Rechenlogik des Minijobs

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto je Zeitstunde (§ 1 MiLoG i. V. m. der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025). Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt entsprechend bei 603 Euro. Rechnerisch ergibt das eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat — also grob eine Stunde pro Tag.

Eine 24-Stunden-Betreuung setzt dagegen eine ständige Anwesenheit voraus. Selbst wenn nur ein Teil davon aktive Arbeit ist und der Rest Bereitschaft — nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20) sind auch Bereitschaftszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu bezahlen. Damit ist die Konstruktion „24-Stunden-Pflege im Minijob“ arbeitsrechtlich schlicht nicht darstellbar.

Wichtiger Hinweis: Wer eine Betreuungskraft rund um die Uhr im Haushalt beschäftigt und ihr nur einen Minijob-Vertrag über 603 Euro anbietet, riskiert Nachforderungen von Sozialversicherung, Steuer und Mindestlohn — im Zweifel für mehrere Jahre rückwirkend. Das BAG-Urteil aus 2021 hat diese Position klar bestätigt.

Was mit einem Minijob tatsächlich möglich ist

Ein Minijob ist in der häuslichen Pflege durchaus sinnvoll — aber eben für einen begrenzten Baustein, nicht für die Rundumversorgung. Typische Einsatzfelder:

  • Haushaltshilfe: Einkaufen, Wäsche, Reinigung — angemeldet über den Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale
  • Stundenweise Betreuung: Gesellschaft leisten, Spaziergänge, Vorlesen — häufig über den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich abrechenbar (§ 45b SGB XI)
  • Ergänzung zur familiären Pflege: ein bis zwei feste Termine pro Woche, die eine berufstätige Angehörige entlasten

Was kostet eine echte 24-Stunden-Betreuung realistisch?

Ein Ehepaar aus dem süddeutschen Raum, beide Anfang 80, fragte in der Beratung: „Wir haben von einer Vermittlungsagentur ein Angebot über 2 400 Euro monatlich bekommen — ist das seriös?“ Die ehrliche Antwort: Der Preisrahmen ist nicht per se unseriös, aber er sagt nichts über die rechtliche Konstruktion dahinter aus. Und genau hier trennt sich der Markt.

Das Entsendemodell — die häufigste Variante

Bei der klassischen häuslichen 24-Stunden-Betreuung wird eine Betreuungskraft aus einem osteuropäischen EU-Land über ihren dortigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Sie bleibt in ihrem Heimatland sozialversichert und arbeitet für einige Wochen oder Monate im deutschen Haushalt, bevor sie durch eine Kollegin abgelöst wird. Rechtlich ist dabei entscheidend: Der deutsche Mindestlohn gilt auch für entsandte Betreuungskräfte (§ 20 MiLoG, § 2 AEntG), und zwar für die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit einschließlich Bereitschaft.

Realistische Kosten liegen — je nach Sprachniveau, Qualifikation und Pflegebedarf — häufig zwischen 2 500 und 3 800 Euro pro Monat. In diesem Preis enthalten sind üblicherweise Lohn, Sozialabgaben im Herkunftsland, Vermittlungspauschale und Reisekosten.

Woraus die Familie den Eigenanteil finanziert

Die Pflegeversicherung übernimmt diese Kosten nicht direkt, aber mehrere Bausteine reduzieren den Eigenanteil deutlich:

  • Pflegegeld zwischen 347 und 990 Euro monatlich je nach Pflegegrad (§ 37 SGB XI)
  • Verhinderungspflege bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr für die Zeit, in der eine reguläre Pflegeperson ausfällt (§ 39 SGB XI)
  • Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI)
  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 4 000 Euro Ermäßigung pro Jahr (§ 35a EStG)
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Wie unterscheiden sich die drei realistischen Modelle?

Wer die Diskussion in der Familie sachlich führen will, muss die drei tatsächlich existierenden Wege kennen — nicht das Phantom „Minijob rund um die Uhr“.

Modell 1: Deutsche Anstellung mit vollem Arbeitsverhältnis

Eine Betreuungskraft wird direkt in Deutschland sozialversicherungspflichtig angestellt. Realistisch sind hier Bruttolöhne oberhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze, plus Arbeitgeberanteile, plus Urlaub, plus Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Vollzeit-Präsenz landet man schnell bei 4 500 Euro und mehr pro Monat.

Modell 2: Entsendung aus dem EU-Ausland

Wie oben beschrieben — die häufigste Konstruktion im Markt. Wichtig: Die Familie sollte auf eine A1-Bescheinigung der Betreuungskraft bestehen (Nachweis der Sozialversicherung im Herkunftsland) und darauf, dass der deutsche Mindestlohn im Vertrag berücksichtigt ist.

Modell 3: Kombination aus ambulantem Pflegedienst und Familie

Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt die pflegerischen Maßnahmen (§ 36 SGB XI), Angehörige oder eine stundenweise Betreuungskraft im Minijob decken die Alltagsbegleitung ab, und Tagespflege (§ 41 SGB XI) füllt die Wochentage. Dieses Baukastenmodell nutzt die Pflegesachleistung von 796 bis 2 299 Euro monatlich je nach Pflegegrad voll aus.

Wichtiger Hinweis: Wenn eine Vermittlungsagentur ausdrücklich mit den Worten „das läuft als Minijob“ wirbt und dabei eine 24-Stunden-Präsenz verspricht, ist Vorsicht geboten. Solche Konstruktionen halten weder einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung noch einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung stand.

Welche rechtlichen Fallstricke müssen Familien kennen?

Ein alleinstehender Rentner aus dem norddeutschen Raum berichtete: „Meine Tochter hat mir eine Betreuungskraft organisiert, wir zahlen 1 800 Euro und alles ist angeblich legal — ich schlafe nachts nicht mehr gut damit.“ Diese Sorge ist berechtigt, wenn die Konstruktion nicht sauber ist.

Zwei Themenfelder sind besonders sensibel: die Frage, wer arbeitsrechtlich als Arbeitgeber gilt, und die Frage der Arbeitszeit. Wenn die Familie der Betreuungskraft konkrete Anweisungen zu Ablauf, Zeiten und Aufgaben gibt, kann daraus ein deutsches Arbeitsverhältnis entstehen — mit allen Konsequenzen. Der Entsendevertrag mit der ausländischen Firma sollte daher klar regeln, dass diese die arbeitsrechtliche Verantwortung trägt.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, den Vertrag vor Unterzeichnung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Sozialrecht prüfen zu lassen — die Prüfgebühr ist ein Bruchteil des Jahreshonorars und schützt vor bösen Überraschungen.

Wie führt man das Familiengespräch nach der Beratung?

Zurück zu den drei Geschwistern aus dem Rheinland: Nachdem in der Beratung die Zahlen auf dem Tisch lagen, verlief das Gespräch anders. Die älteste Tochter erkannte, dass sie die berufliche Belastung nicht allein tragen muss — Verhinderungspflege und Tagespflege ermöglichen ihr regelmäßige Auszeiten. Der Bruder verstand, dass „zu Hause bleiben“ nicht automatisch „Minijob-Konstrukt“ bedeuten muss, sondern eine seriöse Entsendung plus Pflegedienst realistisch war. Die Jüngste rechnete zum ersten Mal ehrlich durch, was der Eigenanteil tatsächlich ausmacht — und dass 600 Euro pro Monat nicht reichen.

Der entscheidende Perspektivwechsel: Nicht „Minijob ja oder nein“ ist die richtige Frage, sondern „Welche Bausteine passen zu Pflegegrad, Wohnsituation und Familienbudget?“

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Wo bekommt die Familie kostenlose Orientierung?

Der wichtigste erste Schritt vor jeder Vertragsunterschrift ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie ist gesetzlich verankert, kostenfrei und unabhängig. Anlaufstellen sind:

  • der zuständige Pflegestützpunkt vor Ort (in Mannheim: K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711)
  • die eigene Pflegekasse mit Anspruch auf eine Beratung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung
  • die Verbraucherzentrale des Bundeslandes für Vertragsprüfungen
  • der Bereich Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldempfänger halbjährlich in der eigenen Häuslichkeit

In der Beratungspraxis zeigt sich: Familien, die vor der Vertragsunterschrift eine dieser Anlaufstellen nutzen, treffen deutlich stabilere Entscheidungen und geraten seltener in rechtliche Grauzonen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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