Welche Versorgungsmodelle gibt es für eine 24-Stunden-Betreuung in Bochum?

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Stand: April 2026

Rund um die Uhr zuhause versorgt werden — das ist der Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen in Bochum. Doch wer einen Pflegedienst Bochum 24h sucht, steht schnell vor einer Fülle von Fragen: Welche Versorgungsform passt zur Pflegesituation? Was übernimmt die Pflegekasse? Und was bleibt am Ende für die Familie zu zahlen? Dieser Ratgeber beantwortet diese Fragen Schritt für Schritt — mit konkreten Zahlen, gesetzlichen Grundlagen und praktischen Hinweisen für die Bochumer Region.

Eine echte Rund-um-die-Uhr-Versorgung lässt sich in der häuslichen Pflege auf unterschiedliche Wege organisieren. Das Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden, ausnahmsweise auf zehn. Eine einzelne Pflegekraft kann daher keine 24-Stunden-Betreuung alleine abdecken — das ist rechnerisch und rechtlich nicht möglich.

  • Ambulanter Pflegedienst mit mehreren Einsätzen täglich. Ein zugelassener Pflegedienst kommt mehrmals am Tag ins Haus — morgens, mittags, abends und bei Bedarf nachts. Die Leistungen werden über die Pflegekasse als Sachleistung nach § 36 SGB XI abgerechnet.
  • Entsendungsmodell (Live-in-Betreuung). Eine Betreuungskraft aus einem EU-Land zieht vorübergehend in den Haushalt ein. Die Kraft bleibt Arbeitnehmerin ihrer ausländischen Agentur; die Familie schließt einen Betreuungsvertrag mit der Agentur ab. Kosten: typischerweise 2.500 bis 3.500 Euro monatlich.
  • Direktanstellung einer Pflegekraft. Die Familie stellt selbst eine Pflegekraft an. Das bedeutet volle Arbeitgeberpflichten: Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Urlaubsanspruch. Wegen der Arbeitszeitgrenzen sind mindestens zwei Kräfte im Wechsel nötig.
  • Kombination aus Pflegedienst und privater Betreuungskraft. In der Praxis bewährt sich häufig ein Mix: Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die behandlungspflegerischen und körperbezogenen Leistungen, eine Betreuungsperson kümmert sich um Alltag, Gesellschaft und Haushaltsführung.

Wichtiger Hinweis: Beim Entsendungsmodell ist die Betreuungskraft arbeitsrechtlich weiterhin bei ihrem Arbeitgeber im Ausland angestellt — das Beschäftigungsverhältnis besteht also nicht mit der Familie, sondern mit der entsendenden Agentur. Wichtig für Angehörige: Lassen Sie sich von der Agentur unbedingt die sogenannte A1-Bescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zeigen. Dieses Dokument belegt, dass die Pflegekraft im Herkunftsland sozialversichert ist und damit keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland entsteht. Die Pflicht zur Anmeldung beim Zoll nach § 18 AEntG liegt bei der entsendenden Agentur, nicht bei der Familie.

Welche Versorgungsmodelle gibt es für eine 24-Stunden-Betreuung in Bochum?
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Was zahlt die Pflegekasse zur häuslichen Pflege in Bochum wirklich?

Viele Familien unterschätzen, wie viel die Pflegeversicherung tatsächlich beisteuert — wenn man alle verfügbaren Leistungsbausteine kennt und kombiniert. Nach § 36 SGB XI gilt: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Die Sachleistungsrahmen 2026 im Überblick

Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI betragen 2026: Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro, Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro, Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro und Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro. Die Abrechnung zwischen zugelassenem ambulantem Pflegedienst und Pflegekasse läuft direkt zwischen diesen beiden Stellen — Familienmitglieder treten dabei weder als Zahlstelle noch als Vermittler auf.

Wer keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen möchte und stattdessen Angehörige oder andere Vertrauenspersonen die Pflege übernehmen lässt, kann alternativ Pflegegeld nach § 37 SGB XI beantragen. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat: 347 Euro für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4 und 990 Euro für Pflegegrad 5. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse ausschließlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — pflegende Angehörige haben gegenüber der Pflegekasse keinen eigenen Anspruch auf diese Mittel. Wie das Pflegegeld eingesetzt wird, liegt allein im Ermessen der pflegebedürftigen Person; sie entscheidet selbst darüber, wofür und an wen das Geld weitergegeben wird. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass ein Großteil dieser Mittel als freiwillige Anerkennung an jene weitergegeben wird, die die tägliche Versorgung schultern.

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade

Unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Sachleistung bezogen wird, steht allen häuslich versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu (§ 45b SGB XI). Die Verwendung ist gesetzlich gebunden: Anerkannte Alltagsunterstützungsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie Leistungen ambulanter Pflegedienste kommen als Einsatzzweck in Betracht. Entlastungsbeträge, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht abgerufen wurden, verfallen nicht sofort: Gesetzlich ist eine Mitnahme ins folgende Kalenderhalbjahr vorgesehen, mit einer Einsatzfrist bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 in Bochum ergibt sich damit bei Pflegesachleistung eine kombinierbare Gesamtleistung von bis zu 1.628 Euro monatlich (1.497 Euro Sachleistung + 131 Euro Entlastungsbetrag). Hinzu kommen 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI — zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.

Wichtiger Hinweis: Pflegegeld und Sachleistung lassen sich auch kombinieren (§ 38 SGB XI). Wer 50 Prozent der Sachleistung durch einen Pflegedienst abruft, erhält zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 wären das 748,50 Euro Sachleistung plus 299,50 Euro anteiliges Pflegegeld — zusammen 1.048 Euro. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft, die optimale Kombination zu finden.

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Wie funktioniert das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine wichtige Neuerung: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden aus einem gemeinsamen Jahresbudget finanziert. Nach § 42a Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“

Das bedeutet konkret: Wenn die pflegende Tochter in Bochum für drei Wochen Urlaub braucht, kann Verhinderungspflege organisiert werden — und die verbleibenden Mittel stehen danach noch für eine eventuelle Kurzzeitpflege zur Verfügung. Mit dem 1. Juli 2025 wurde die bisherige Zwei-Topf-Lösung aus getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege abgelöst; seitdem existiert ausschließlich der einheitliche Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege ist ebenfalls seit dem 1. Juli 2025 weggefallen.

Was die Abrechnung betrifft, schreibt das Gesetz in § 42a Abs. 3 SGB XI vor: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“

Während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege hört das Pflegegeld übrigens nicht einfach auf. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich in § 37 Abs. 2 SGB XI: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“

Praktisch heißt das: Wer Pflegegrad 4 hat und 800 Euro Pflegegeld bezieht, erhält während der Verhinderungspflege noch 400 Euro monatlich weiter — für bis zu acht Wochen im Jahr.

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Was müssen Bochumer Familien beim Beratungseinsatz beachten?

Pflegegeldempfänger sind an eine gesetzliche Nachweispflicht gebunden: § 37 Abs. 3 SGB XI verankert eine Nachweispflicht: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 müssen sich halbjährlich durch eine Fachkraft in der eigenen Häuslichkeit beraten lassen — bei Pflegegrad 2 und 3 bedeutet das zwei Pflichttermine pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 haben seit dem 1. Januar 2026 ebenfalls zwei Pflichttermine jährlich; darüber hinaus steht es ihnen frei, den Beratungseinsatz auf eigenen Wunsch bis zu viermal im Jahr zu nutzen — die zusätzlichen Termine sind freiwillig und kostenfrei. Bleibt der Beratungseinsatz ohne triftigen Grund aus, ist die Pflegekasse nach § 37 Abs. 6 SGB XI berechtigt, das Pflegegeld anteilig zu kürzen oder vollständig einzustellen — der fehlende Nachweis hat damit unmittelbare Konsequenzen für die monatliche Auszahlung.

Der Beratungseinsatz verfolgt über die bloße Nachweispflicht hinaus einen eigenständigen Nutzen: § 37a SGB XI stellt klar, dass er der Qualitätssicherung der häuslichen Versorgung dient und pflegende Angehörige gezielt mit pflegefachlichem Wissen für den Alltag stärken soll.

Wer in Bochum einen solchen Beratungseinsatz organisieren möchte, hat laut § 37 Abs. 3b SGB XI folgende Möglichkeiten: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Der Beratungseinsatz ist für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kostenfrei: Die Pflegekasse übernimmt die anfallenden Kosten in vollem Umfang, ohne dass ein Eigenanteil anfällt oder eine Vorleistung erbracht werden müsste.


Wie schnell entscheidet die Pflegekasse, und was tun bei Verzögerungen?

Viele Familien in Bochum warten nach dem Pflegeantrag länger als erwartet auf den Bescheid. Das Gesetz setzt der Pflegekasse eine klare Frist: Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI hat die zuständige Pflegekasse ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen.

Hält die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist nicht ein, greift automatisch die gesetzliche Säumnisregelung des § 18c Abs. 5 SGB XI: 70 Euro je angefangener Verzögerungswoche werden fällig, zahlbar binnen 15 Arbeitstagen — ein gesonderter Antrag der Betroffenen ist dafür nicht erforderlich.

Zusammen mit dem Bescheid erhält die pflegebedürftige Person auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD). Das Gesetz formuliert in § 18c Abs. 2 SGB XI: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern.“ Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann dabei kostenlos unterstützen — in Bochum bieten Pflegestützpunkte diese Beratung an.

Wichtiger Hinweis: Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB XI i.V.m. der geltenden Rechtsverordnung bundeseinheitlich 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung der Pflegeleistungen ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant — für 2026 und 2027 sind keine Erhöhungen vorgesehen (§ 30 SGB XI).

Was bleibt für Bochumer Familien am Ende selbst zu zahlen?

Trotz der Pflegekassenleistungen bleibt in der Regel eine Finanzierungslücke. Beim ambulanten Pflegedienst mit mehreren täglichen Einsätzen liegen die Gesamtkosten typischerweise zwischen 1.800 und 3.500 Euro monatlich — je nach Pflegegrad und Einsatzhäufigkeit. Beim Entsendungsmodell mit einer Live-in-Kraft kommen Familien auf Kosten zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich.

Steuerliche Entlastung nutzen

Ein oft übersehener Baustein ist die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten. Nach § 35a EStG können Arbeitskosten für haushaltsnahe Pflegeleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Beschäftigungsform gilt dabei:

  • Minijob im Haushaltsscheckverfahren (§ 35a Abs. 1 EStG). 20 Prozent der Aufwendungen sind absetzbar, maximal 510 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Barzahlung ist in diesem Fall gesetzlich zulässig; als Nachweis dient die Bescheinigung der Minijob-Zentrale nach § 28h Abs. 4 SGB IV.
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Pflegedienst (§ 35a Abs. 2 EStG). Ebenfalls 20 Prozent, aber maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Hier ist die Zahlung per Überweisung Pflicht — Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Voraussetzung in beiden Fällen: Die Leistungen müssen im eigenen Haushalt erbracht werden. Weil die steuerliche Bewertung maßgeblich von Beschäftigungsform, gewähltem Zahlungsweg und der individuellen Einkommenslage abhängt, sollte die konkrete Situation einer qualifizierten Steuerberatung vorgelegt werden.

Was gilt beim Pflegemindestlohn?

Bei einer Direktanstellung im Privathaushalt gilt lohnrechtlich ausschließlich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde (MiLoG, Stand 1. Januar 2026). Der branchen­spezifische Pflegemindestlohn der 6. PflegeArbbV ist auf zugelassene Pflegeeinrichtungen beschränkt und entfaltet im privaten Haushalt keine Wirkung. In Einrichtungen beträgt er ab 1. Juli 2025 für Pflegehilfskräfte 16,10 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro pro Stunde. Ab 1. Juli 2026 steigen diese Werte auf 16,52 Euro, 17,80 Euro und 21,03 Euro.

Für Bochumer Familien, die eine Pflegekraft selbst in Lohn und Brot nehmen, ist diese Abgrenzung finanziell bedeutsam: Maßgeblich ist ausschließlich der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde — der sektoral höhere Pflegemindestlohn findet im Privathaushalt keine Anwendung. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 5 AZR 505/20, Juni 2021) zählen Bereitschaftszeiten einer live-in-Pflegekraft als zu vergütende Arbeitszeit — auch diese Stunden sind mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn abzugelten. Das führt bei einer 24-Stunden-Präsenz schnell zu erheblichen Lohnkosten und Nachzahlungsrisiken. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Laut Pflegestatistik 2023 des Statistischen Bundesamts (Destatis) wurden im Dezember 2023 rund 86 Prozent der etwa 5,7 Millionen pflegebedürftigen Menschen bundesweit zu Hause gepflegt. Für Bochumer Familien bedeutet das: Die finanzielle Tragfähigkeit häuslicher Pflege steigt spürbar, wenn Sachleistung, Entlastungsbetrag, gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI und steuerliche Abzugsmöglichkeiten systematisch miteinander verzahnt werden.

Tipp: Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI beim Pflegestützpunkt Bochum hilft dabei, alle Leistungsbausteine — Sachleistung, Entlastungsbetrag, gemeinsames Jahresbudget und steuerliche Absetzbarkeit — aufeinander abzustimmen und keinen Euro zu verschenken.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Pflegerechtliche Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden und können sich jederzeit ändern. Für verbindliche Auskünfte zur konkreten Pflegesituation empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Pflegekasse, einem Pflegestützpunkt oder einer qualifizierten Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Angaben übernommen.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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