Stand: April 2026
Wer sich heute um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, stößt unweigerlich auf zwei Begriffe: Pflegestufen und Pflegegrade. Verständlicherweise sorgt das für Unsicherheit: Das abgelöste Stufensystem taucht in veralteten Ratgebern und Foren immer noch auf — obwohl es seit dem 1. Januar 2017 keine Rechtswirkung mehr hat. Dieser Artikel klärt, was Pflegestufen waren, wie die heutigen Pflegegrade funktionieren, wie sie sich in Leistungen übersetzen und was das für Ihre ganz konkrete Situation bedeutet.
Bis Ende 2016 gab es drei Pflegestufen (plus eine Sonderstufe für schwerste Pflegefälle). Entscheidend war damals fast ausschließlich der körperliche Hilfebedarf: Wie viele Minuten täglich braucht jemand Unterstützung beim Waschen, Anziehen, Essen? Besonders benachteiligt waren dabei Personen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen: Ihr tatsächlicher Unterstützungsbedarf ließ sich in reinen Zeiteinheiten kaum sachgerecht abbilden.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das neue System der fünf Pflegegrade. Die Reform war mehr als eine Umbenennung. Das Begutachtungsinstrument wurde grundlegend neu gedacht: Statt Minuten zählen heute Fähigkeiten und Selbstständigkeit — körperlich, kognitiv und psychisch gleichwertig. Zum Stichtag 1. Januar 2017 wurden alle Pflegestufen von Amts wegen in Pflegegrade überführt. Die Übergangsregelung war so gestaltet, dass Betroffene in der Regel einen Grad höher eingestuft wurden als zuvor.
Wichtiger Hinweis: Die alten Pflegestufen existieren seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr. Alle Leistungen, Beträge und Antragsverfahren beziehen sich heute ausschließlich auf die fünf Pflegegrade. Wer noch von „Pflegestufe 2″ spricht, meint in der Regel Pflegegrad 3.

Wie wird der Pflegegrad heute eigentlich ermittelt?
Das aktuelle Begutachtungsinstrument basiert auf § 15 SGB XI. Es gliedert sich in sechs Module, die den sechs Bereichen des § 14 Abs. 2 SGB XI entsprechen. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich:
„Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen.“
Diese sechs Module sind nicht gleichgewichtig. Das Modul Selbstversorgung — also Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang — fließt mit 40 Prozent am stärksten ein. Mobilität zählt 10 Prozent. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden zusammen mit 15 Prozent gewichtet (wobei der jeweils höhere Wert zählt). Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen trägt 20 Prozent bei, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte weitere 15 Prozent.
Welche Punktzahl führt zu welchem Pflegegrad?
Aus den gewichteten Punkten aller Module werden Gesamtpunkte gebildet. Die Zuordnung nach § 15 Abs. 3 SGB XI ist eindeutig:
- Pflegegrad 1. 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte — geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 2. 27 bis unter 47,5 Punkte — erhebliche Beeinträchtigungen.
- Pflegegrad 3. 47,5 bis unter 70 Punkte — schwere Beeinträchtigungen.
- Pflegegrad 4. 70 bis unter 90 Punkte — schwerste Beeinträchtigungen.
- Pflegegrad 5. 90 bis 100 Punkte — schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Eine Ausnahme gilt nach § 15 Abs. 4 SGB XI: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifisch außergewöhnlich hohen Hilfebedarf aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in seinen Richtlinien, welche Konstellationen das sind.
Für pflegebedürftige Kinder bis zu 18 Monaten gelten übrigens abweichende Schwellen — sie werden automatisch einen Grad höher eingestuft als Erwachsene mit gleicher Punktzahl, weil Säuglinge grundsätzlich auf Unterstützung angewiesen sind und der Vergleich mit altersgerecht entwickelten Kindern die Basis bildet.
Was zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad konkret?
In der Pflegepraxis zeigt sich, dass Fragen zur konkreten Leistungshöhe für Familien meist die drängendsten sind. Die Antwort hängt davon ab, wie die Pflege organisiert ist. Grob unterscheiden sich drei Wege: Pflege durch Angehörige (Pflegegeld), Pflege durch einen ambulanten Dienst (Pflegesachleistung) oder eine Kombination aus beidem.
Pflegegeld — wenn Angehörige die Pflege übernehmen
Rechtlich gesehen ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ausschließlich der pflegebedürftigen Person zugeordnet — pflegende Familienmitglieder haben gegenüber der Pflegekasse keinen eigenen Auszahlungsanspruch. Tatsächlich entscheidet die pflegebedürftige Person selbst, ob und in welcher Höhe sie das erhaltene Geld an diejenigen weiterreicht, die ihre Pflege übernehmen. Es beträgt 2026 monatlich:
- Pflegegrad 2. 347 Euro pro Monat.
- Pflegegrad 3. 599 Euro pro Monat.
- Pflegegrad 4. 800 Euro pro Monat.
- Pflegegrad 5. 990 Euro pro Monat.
Pflegegrad 1 hat keinen Pflegegeldanspruch. Seit dem 1. Januar 2025 gelten diese Beträge unverändert — auch für das gesamte Jahr 2026 wurden keine Anpassungen vorgenommen. Die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung erfolgt nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028, orientiert am kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate.
Wichtig für die Planung: Wenn Ihr Angehöriger vorübergehend in Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege geht, läuft das Pflegegeld nicht einfach weiter. § 37 Abs. 2 SGB XI regelt das ausdrücklich: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“

Pflegesachleistungen — wenn ein Pflegedienst kommt
Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI nutzen. Die Pflegekasse zahlt dabei direkt an den Dienst. Die monatlichen Höchstbeträge 2026:
- Pflegegrad 2. Bis zu 796 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. Bis zu 1.497 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. Bis zu 1.859 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. Bis zu 2.299 Euro monatlich.
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt eine flexible Aufteilung beider Leistungsarten: Wird beispielsweise die Hälfte des Sachleistungsbudgets durch einen Pflegedienst abgerufen, verbleiben 50 Prozent des Pflegegeldes als Barzahlung an die pflegebedürftige Person.
Entlastungsbetrag — das oft vergessene Budget
Unabhängig von Pflegegeld oder Sachleistung haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro monatlich. Die Verwendung ist gesetzlich eingeschränkt: Anerkannte Alltagsbegleiter, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie zugelassene ambulante Dienste zählen zu den förderfähigen Verwendungszwecken — eine freie Barauszahlung ist ausgeschlossen. Nicht verbrauchte Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Ein Praxisbeispiel: Eine 79-jährige Dame in Mannheim mit Pflegegrad 3, die von ihrer Tochter gepflegt wird, erhält 599 Euro Pflegegeld plus 131 Euro Entlastungsbetrag — zusammen 730 Euro monatlich. Den Entlastungsbetrag nutzt die Familie für eine stundenweise Betreuung durch einen nach Landesrecht anerkannten Alltagsbegleiter, damit die Tochter Zeit für sich hat.
Wichtiger Hinweis: Aus der Beratungspraxis ist bekannt, dass ein erheblicher Teil der Familien den Entlastungsbetrag schlicht nicht nutzt — meist nicht aus Desinteresse, sondern weil unklar ist, wofür er konkret eingesetzt werden darf. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass der Entlastungsbetrag trotz gesetzlichem Anspruch aus § 45b SGB XI nicht automatisch ausgezahlt wird. Fachleute raten daher, ihn gegenüber der Pflegekasse aktiv anzumelden — eine formlose schriftliche Anfrage genügt in der Regel.
Was passiert, wenn eine Auszeit von der Pflege nötig wird?
Wer einen Angehörigen dauerhaft zu Hause pflegt, trägt eine körperliche und psychische Last, die ohne regelmäßige Auszeiten zu Erschöpfungszuständen und ernsthaften Gesundheitsschäden führen kann. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch spezifische Entlastungsansprüche Rechnung getragen. Das Gesetz hat dafür zwei Instrumente geschaffen, die seit dem 1. Juli 2025 in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst sind.
Nach § 42a SGB XI haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Dieser Betrag kann flexibel auf beide Leistungsarten aufgeteilt werden. Die maximale Dauer je Leistungsart beträgt acht Wochen.
Wer diese Leistung beantragt, sollte auf die Abrechnungsdokumentation achten. § 42a Abs. 3 SGB XI schreibt vor: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist.“
Seit dem 1. Januar 2026 gilt außerdem eine Ausschlussfrist: Erstattungsanträge für Verhinderungspflegekosten müssen bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Wer 2025 Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, hat also bis Ende 2026 Zeit, die Kosten erstatten zu lassen.

Wie läuft das Antragsverfahren ab — und was tun, wenn es zu lange dauert?
Den Antrag auf Pflegegradermittlung stellt die pflegebedürftige Person oder eine rechtlich bevollmächtigte Vertrauensperson formlos schriftlich bei der eigenen Pflegekasse. Die Pflegekasse schaltet daraufhin den Medizinischen Dienst (MD) für die Begutachtung ein. Die Begutachtung erfolgt üblicherweise als Hausbesuch in der vertrauten Wohnumgebung. Eine strukturierte Vorbereitung — etwa durch ein geführtes Pflegetagebuch — kann das Ergebnis messbar beeinflussen.
Nach § 18c Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mitteilen. Zusammen mit dem Bescheid erhält der Antragsteller das Gutachten, sofern er dem nicht widerspricht. Im Gesetz steht dazu: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern.“
Überschreitet die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist, greift automatisch eine Säumnisregelung: § 18c Abs. 5 SGB XI verpflichtet die Kasse, je angefangener Überschreitungswoche 70 Euro an den Antragsteller zu entrichten — die erste Rate spätestens 15 Arbeitstage nach Fristablauf, jede weitere unverzüglich und ohne gesonderten Antrag des Betroffenen.
Tipp: Pflegende Angehörige sollten das Eingangsdatum des Antrags schriftlich festhalten. Liegt nach Ablauf von 25 Arbeitstagen kein Bescheid vor, empfiehlt es sich, die Pflegekasse per Brief auf die bereits überschrittene Frist aufmerksam zu machen.
Was zahlen Versicherte selbst — und wie entwickeln sich die Beiträge?
Die soziale Pflegeversicherung wird durch Mitgliedsbeiträge finanziert. Der Beitragssatz nach § 55 SGB XI liegt 2026 bundeseinheitlich bei 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Mitglieder ohne Kinder zahlen zusätzlich den gesetzlichen Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten — ihr Gesamtsatz beläuft sich damit auf 4,2 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 69.750 Euro jährlich.
Der Gesetzestext zu § 55 Abs. 1 SGB XI formuliert den Grundsatz so: „Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1 ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.“ Der aktuell geltende Satz von 3,6 Prozent ergibt sich aus einer solchen Anpassung per Rechtsverordnung.
Eltern mit mehreren Kindern profitieren von gestaffelten Beitragsabschlägen: Für das zweite bis fünfte Kind werden jeweils 0,25 Prozentpunkte vom Beitragssatz abgezogen — befristet bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes. Diese Elterneigenschaft muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden.
Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim gilt eine eigene Leistungslogik. Die Pflegekasse zahlt einen festen Betrag, der pflegebedingte Eigenanteil bleibt beim Bewohner. Nach § 43c SGB XI erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 jedoch Leistungszuschläge, die mit der Verweildauer steigen: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat — jeweils bezogen auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Wichtiger Hinweis: Der GKV-Spitzenverband legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2026 einen wissenschaftlichen Bericht zur Überprüfung des Begutachtungsinstruments vor (§ 15 Abs. 8 SGB XI). Es ist möglich, dass sich aus diesem Bericht künftige Änderungen am Punktesystem ergeben. Familien, die aktuell einen Antrag stellen oder einen Widerspruch prüfen, sollten diese Entwicklung im Blick behalten.
Die Pflegestatistik 2023 des Statistischen Bundesamtes weist zum Stichtag Dezember 2023 bundesweit rund 5,69 Millionen Menschen aus, die die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI erfüllen. 86 Prozent dieser Personen erhielten ihre Versorgung im häuslichen Umfeld; lediglich 14 Prozent waren in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Für 3,1 Millionen dieser Menschen war das Pflegegeld nach § 37 SGB XI die einzige Kassenleistung — ihre Versorgung ruhte damit ganz überwiegend auf den Schultern der Familie. Altersstrukturell dominiert die ältere Bevölkerung das Bild: Knapp vier von fünf Betroffenen (78 Prozent) hatten das 65. Lebensjahr bereits überschritten, bei 34 Prozent lag das Lebensalter sogar bei 85 Jahren oder darüber.
Die Zahlen belegen eine strukturelle Abhängigkeit des deutschen Pflegesystems von familiärer Sorgearbeit, die in der öffentlichen und politischen Debatte nach wie vor zu wenig Aufmerksamkeit erhält. Pflegende Angehörige sollten ihre gesetzlichen Ansprüche frühzeitig ermitteln und konsequent geltend machen: Nicht abgerufene Leistungen — vom Entlastungsbetrag bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag — verfallen ohne Ausgleich. Eine koordinierte Gesamtplanung sämtlicher Leistungsbausteine — Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI — zahlt sich erfahrungsgemäß mehr aus als ein isolierter Blick auf einzelne Posten. Familien, die alle zustehenden Leistungen vollständig und fristgerecht bei der Pflegekasse anmelden, erzielen in der Praxis eine spürbar höhere finanzielle Entlastung als jene, die nur einzelne Ansprüche geltend machen. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und hilft, das individuelle Leistungspaket zusammenzustellen.
Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Sachinformationen zum deutschen Pflegesystem und ersetzt keine individuelle Beratung — weder medizinisch, pflegerisch noch rechtlich. Leistungsansprüche hängen stets vom Einzelfall ab. Für verbindliche Auskünfte zur persönlichen Pflegesituation empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Pflegekasse, einer Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI oder dem behandelnden Arzt. Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert; eine Gewähr für Vollständigkeit und fortwährende Aktualität kann gleichwohl nicht übernommen werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


