Waiblingen — IhrTeam24 Pflegedienst: 24 Stunden Betreuung legal https://ihrteam24.de Pflegedienst in Mannheim Wed, 22 Apr 2026 04:24:25 +0000 de hourly 1 https://ihrteam24.de/wp-content/uploads/2026/05/cropped-ihrteam24-favicon-32x32.png Waiblingen — IhrTeam24 Pflegedienst: 24 Stunden Betreuung legal https://ihrteam24.de 32 32 Was leistet ein 24h Pflegedienst in Waiblingen — und was zahlt die Kasse wirklich dazu? https://ihrteam24.de/was-leistet-ein-24h-pflegedienst-in-waiblingen-und-was-zahlt-die-kasse-wirklich-dazu/ Wed, 22 Apr 2026 04:24:25 +0000 https://ihrteam24.de/?p=9487 Stand: April 2026

Waiblingen, Kreisstadt des Rems-Murr-Kreises, liegt keine zwanzig Kilometer nordöstlich von Stuttgart. Wer hier für einen älteren Angehörigen eine verlässliche Rund-um-die-Uhr-Versorgung organisieren möchte, steht vor einer Frage, die viele Familien in dieser Region umtreibt: Was bedeutet ein 24h Pflegedienst konkret — und was bleibt nach dem Kassenzuschuss noch an Eigenkosten übrig? Dieser Ratgeber beantwortet genau das, Schritt für Schritt, mit den aktuellen Zahlen aus dem SGB XI (Stand: 1. Januar 2026).

Laut Statistischem Bundesamt waren im Dezember 2023 bundesweit 5,69 Millionen Menschen nach den Maßstäben des SGB XI als pflegebedürftig anerkannt. Von diesen Menschen wurden 86 Prozent — das entspricht knapp 4,9 Millionen Personen — nicht in einer Einrichtung, sondern in den eigenen vier Wänden versorgt. Unter diesen häuslich versorgten Menschen wiederum bezogen etwa 3,1 Millionen ausschließlich Pflegegeld, was bedeutet, dass ihre Pflege ganz überwiegend von Familienangehörigen geleistet wurde. Diese Zahlen zeigen: Die häusliche Pflege ist kein Randthema, sondern der Normalfall.


Was ist ein 24h Pflegedienst in Waiblingen überhaupt — und welche Modelle gibt es?

Der Begriff „24h Pflegedienst“ ist im Alltag gebräuchlich, rechtlich aber nicht einheitlich definiert. Gemeint ist in der Regel eine Versorgung, die über den klassischen ambulanten Pflegedienst hinausgeht und den pflegebedürftigen Menschen rund um die Uhr begleitet. In der Praxis haben Familien dabei drei grundlegend verschiedene Wege zur Auswahl.

Modell 1: Ambulanter Pflegedienst mit mehreren täglichen Einsätzen

Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kommt mehrmals täglich ins Haus — morgens zur Grundpflege, mittags zur Medikamentengabe, abends zur Lagerung. Diese Einsätze werden direkt über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI abgerechnet. Die Pflegekasse zahlt dabei bis zu 1.497 Euro monatlich bei Pflegegrad 3, bis zu 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und bis zu 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Für Pflegegrad 2 sind es bis zu 796 Euro. Was über diesen Rahmen hinausgeht, trägt die Familie selbst.

Modell 2: Betreuungskraft im Haushalt (Live-in-Pflege)

Hierbei zieht eine Betreuungskraft — häufig aus einem osteuropäischen Land — vorübergehend in den Haushalt ein und übernimmt Begleitung, Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung. Dieses Modell wird oft über Agenturen als Entsendung organisiert. Die Kosten liegen schätzungsweise zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich, je nach Agentur und Leistungsumfang. Wichtig: Bei einer Entsendung bleibt die Betreuungskraft Arbeitnehmerin ihres ausländischen Arbeitgebers. Familien sollten sich von der Agentur die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorlegen lassen — sie weist die fortbestehende Sozialversicherung im Heimatland nach. Die Meldung beim Zoll nach § 18 AEntG ist Sache der entsendenden Agentur, nicht der Familie.

Modell 3: Direktanstellung einer Pflegekraft

Manche Familien stellen eine Pflegekraft direkt als Arbeitnehmerin an. Das klingt unkompliziert, birgt aber arbeitsrechtliche Fallstricke. Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt, dass Bereitschaftszeiten beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind — auch wenn die Pflegekraft schläft. Wer eine Live-in-Kraft anstellt, muss daher genau prüfen, ob der vereinbarte Lohn mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde (ab 1. Januar 2026) vereinbar ist. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

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Was zahlt die Pflegekasse konkret — und wie lassen sich Leistungen kombinieren?

Die gute Nachricht für Familien in Waiblingen: Die Pflegeversicherung bietet mehrere Leistungsarten, die sich sinnvoll miteinander verknüpfen lassen. Das Zusammenspiel dieser Bausteine ist entscheidend dafür, wie hoch der Eigenanteil am Ende tatsächlich ausfällt.

Pflegegeld: Geld für die selbst organisierte Pflege

Nach § 37 Abs. 1 SGB XI können pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 347 Euro für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4 und 990 Euro für Pflegegrad 5. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige. Was die pflegebedürftige Person damit macht, entscheidet sie selbst.

Wichtig zu wissen, was bei Krankenhausaufenthalten oder Entlastungspausen passiert. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig

Viele Familien wissen nicht, dass sie Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig nutzen können — anteilig. Der Gesetzestext aus § 38 SGB XI ist hier eindeutig: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“

Ein konkretes Beispiel: Eine pflegebedürftige Person in Waiblingen mit Pflegegrad 3 nutzt 50 Prozent der Pflegesachleistung (748,50 Euro). Sie erhält dann noch 50 Prozent des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Zusammen ergibt das 1.048 Euro monatliche Kassenzahlung, ohne dass die Familie auf einen der beiden Leistungsansprüche komplett verzichten muss.

Wichtiger Hinweis: Die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung ist einer der meistgenutzten — und oft unterschätzten — Hebel bei der Finanzierung häuslicher Pflege. Das Verhältnis muss der Pflegekasse gemeldet werden und gilt dann für sechs Monate. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann helfen, das optimale Verhältnis zu berechnen.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Der gemeinsame Jahresbetrag seit Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt für die Finanzierung von Auszeiten eine wichtige Neuregelung. Nach § 42a Abs. 1 SGB XI haben pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag). Dieser Betrag kann flexibel zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden — je nachdem, was die Situation erfordert.

Wenn ein zugelassener PfWenn ein zugelassener Pflegedienst Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege erbringt, gilt folgendes: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden.cht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“

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Welche Pflichten kommen mit dem Pflegegeld — und was ist der Beratungsbesuch?

Wer Pflegegeld bezieht, hat eine Nachweispflicht: regelmäßige Beratungsbesuche. Erfahrungsgemäß geht der Nutzen des Beratungsbesuchs über den reinen Nachweis hinaus: Geschulte Pflegefachkräfte identifizieren bei diesem Anlass regelmäßig Versorgungslücken, die im familiären Alltag unbemerkt bleiben. Mit dem BEEP-Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2026 eine vereinheitlichte Regelung: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 weisen der Pflegekasse pro Kalenderhalbjahr mindestens einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit nach. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Beratung freiwillig auf bis zu vier Termine jährlich auszuweiten — also zusätzlich zu den zwei Pflicht-Halbjahresterminen zwei weitere Quartalstermine zu nutzen.

Werden die vorgeschriebenen Beratungsbesuche nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig kürzen; bei anhaltender Säumnis ist auch eine vollständige Einstellung der Leistung gesetzlich vorgesehen. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 37 Abs. 6 SGB XI.

Wer darf die Beratung durchführen? Der Gesetzgeber hat das klar geregelt. Nach § 37 Abs. 3b SGB XI gilt: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Für Familien in Waiblingen bedeutet das: Praktisch bedeutsam für Pflegehaushalte in Waiblingen: Der Beratungsbesuch kann von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden, unabhängig davon, ob dieser Dienst auch die reguläre Pflege erbringt. Die Pflegekasse trägt die Kosten des Besuchs in voller Höhe — für Angehörige fällt kein Eigenanteil an.

Wichtiger Hinweis: Der Beratungsbesuch ist mehr als eine Pflichterfüllung. Fachkräfte prüfen im Rahmen des Beratungsbesuchs, ob die bestehende Versorgung dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht, ob geeignete Hilfsmittel vorhanden sind und ob die betreuenden Angehörigen selbst Entlastungsangebote in Anspruch nehmen sollten. Pflegende Angehörige sollten den Termin gezielt nutzen, um offene Fragen zur Versorgungssituation anzusprechen.


Was bleibt am Ende für Familien in Waiblingen übrig — und wann lohnt welches Modell?

Die entscheidende Frage ist immer: Was kostet die 24h-Versorgung nach Abzug aller Kassenzahlungen tatsächlich? Eine pauschale Antwort gibt es nicht — aber eine realistische Einschätzung schon.

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Rechenbeispiel: Pflegegrad 3 in Waiblingen

  • Pflegesachleistung § 36 SGB XI. Bis zu 1.497 Euro monatlich, abgerechnet direkt mit dem Pflegedienst — kein Bargeld für die Familie.
  • Pflegegeld § 37 SGB XI (bei Kombinationsleistung 50 %). 299,50 Euro monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
  • Entlastungsbetrag § 45b SGB XI. 131 Euro monatlich, zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote (z. B. Betreuungsdienste, Tagespflege).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag § 42a SGB XI. Bis zu 3.539 Euro pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — nutzbar, wenn die pflegende Person krank oder im Urlaub ist.

Werden Pflegesachleistung (748,50 Euro), anteiliges Pflegegeld (299,50 Euro) und Entlastungsbetrag (131 Euro) addiert, ergibt sich bei Pflegegrad 3 und 50-prozentiger Sachleistungsnutzung eine monatliche Kassenleistung von bis zu 1.179 Euro — zuzüglich der vollen Sachleistung von 1.497 Euro, die direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet wird, sodass insgesamt bis zu 1.927,50 Euro monatlich bereitstehen. Beim Live-in-Modell mit Entsendungskosten von angenommenen 3.000 Euro monatlich verbliebe ein Eigenanteil von rund 1.072,50 Euro — zuzüglich möglicher Steuerersparnisse nach § 35a EStG (bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Inanspruchnahme eines zugelassenen Pflegedienstes, § 35a Abs. 2 EStG).

Wann lohnt welches Modell?

  • Ambulanter Pflegedienst mit täglichen Einsätzen. Sinnvoll, wenn die Pflegebedürftigkeit klar strukturierte Pflegemaßnahmen erfordert und Angehörige die Betreuung in den verbleibenden Stunden übernehmen können. Abrechnung direkt über die Pflegekasse, keine Arbeitgeberpflichten für die Familie.
  • Live-in-Betreuung über Entsendungsagentur. Empfiehlt sich bei ausgeprägtem Betreuungsbedarf rund um die Uhr, vor allem bei Demenz oder starker Einschränkung der Mobilität. Kosten sind planbar; die Familie hat keine Arbeitgeberpflichten, sollte aber die A1-Bescheinigung prüfen.
  • Direktanstellung. Nur mit sorgfältiger arbeitsrechtlicher Beratung empfehlenswert. Das BAG-Urteil zu Bereitschaftszeiten (Az. 5 AZR 505/20) macht deutlich, dass die tatsächlichen Lohnkosten bei einer 24h-Präsenz erheblich höher ausfallen können als zunächst kalkuliert. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.

Für die Planung in Waiblingen lohnt ein Besuch beim Pflegestützpunkt des Rems-Murr-Kreises. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und kann helfen, das passende Modell für die konkrete Situation zu finden — bevor die Familie unter Druck Entscheidungen trifft.

Die Prognosen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass die Zahl der Pflegebedürftigen bis 2055 von heute rund 5,69 Millionen auf etwa 6,8 Millionen steigen könnte. Für Kommunen wie Waiblingen bedeutet das: Die Nachfrage nach verlässlicher häuslicher Pflege wird weiter wachsen. Familien, die frühzeitig planen, sichern sich nach Erfahrung von Pflegeberatungsstellen mehr Optionen und vermeiden, dass gesetzliche Leistungsansprüche durch verpasste Fristen oder nicht gestellte Anträge ungenutzt verfallen.

Tipp: Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge nach § 45b SGB XI werden automatisch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wer den Betrag bislang nicht beansprucht hat, sollte das nachholen — 131 Euro monatlich summieren sich auf 1.572 Euro im Jahr.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

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Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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Warum entscheiden sich so viele Familien in Waiblingen für die häusliche Pflege? https://ihrteam24.de/warum-entscheiden-sich-so-viele-familien-in-waiblingen-fuer-die-haeusliche-pflege/ Tue, 21 Apr 2026 22:45:48 +0000 https://ihrteam24.de/?p=9520 Stand: April 2026

Waiblingen liegt mitten im Rems-Murr-Kreis — eine Stadt, die wächst und altert, wie fast alle Kommunen in der Region Stuttgart. Viele Familien stehen hier vor der gleichen Frage: Wie lässt sich die Pflege eines älteren Angehörigen zu Hause wirklich gut organisieren? Welche Leistungen stehen zu, was kostet es tatsächlich, und wer hilft, wenn die eigene Kraft nicht ausreicht? Dieser Ratgeber gibt einen strukturierten Überblick — von der ersten Orientierung bis zu konkreten Zahlen aus dem Pflegerecht.

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis, Pflegestatistik 2023) zählte die Pflegestatistik zum Ende des Jahres 2023 bundesweit knapp 5,7 Millionen Menschen, die nach den Maßstäben des SGB XI als pflegebedürftig anerkannt waren. Davon wurden 86 Prozent nicht im Heim, sondern in den eigenen vier Wänden versorgt. Gut 3,1 Millionen dieser Menschen erhielten Pflegegeld und wurden in erster Linie von ihren Familien gepflegt; bei weiteren rund 1,1 Millionen kam ein ambulanter Pflegedienst ins Haus. Lediglich etwa 800.000 Pflegebedürftige lebten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Dieser Trend zeigt sich auch in Waiblingen und dem Rems-Murr-Kreis: Die meisten Familien wollen, dass ihre Angehörigen so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung bleiben. Das ist verständlich — und mit der richtigen Unterstützung oft auch tatsächlich möglich. Die häusliche Pflege ist dabei kein Sparmodell. Sie ist häufig die menschlich sinnvollste Lösung, wenn sie gut organisiert wird.

Wichtiger Hinweis: Häusliche Pflege ist kein Entweder-oder. Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsangebote können kombiniert werden — die Pflegekasse informiert über alle Möglichkeiten. Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht allen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu.

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Was zahlt die Pflegekasse — und wie viel bleibt für die Familie übrig?

Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Sie deckt nicht alle Kosten, aber sie schafft eine wichtige Grundlage. Welche Leistung passt, hängt davon ab, wie die Pflege organisiert wird.

Pflegegeld: Wenn Angehörige selbst pflegen

Wer die Pflege zu Hause selbst in die Hand nimmt — also durch Familienmitglieder, Freunde oder ehrenamtliche Helfer sicherstellt — kann Pflegegeld nach § 37 SGB XI beantragen. Gesetzlicher Leistungsempfänger des Pflegegelds nach § 37 SGB XI ist ausschließlich die pflegebedürftige Person selbst — die Zweckbindung bei der Verwendung schreibt das Gesetz dabei nicht vor. Die Beträge für 2025 und 2026 lauten:

  • Pflegegrad 2. 347 Euro pro Monat — für Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
  • Pflegegrad 3. 599 Euro pro Monat — bei schwerer Beeinträchtigung.
  • Pflegegrad 4. 800 Euro pro Monat — bei schwerster Beeinträchtigung.
  • Pflegegrad 5. 990 Euro pro Monat — bei schwerster Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen.

Ein wichtiger Aspekt, den viele Familien übersehen: Das Pflegegeld läuft nicht einfach weiter, wenn der Pflegebedürftige vorübergehend stationär versorgt wird. Nach § 37 Abs. 2 SGB XI gilt wörtlich:

„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“

Praktisch bedeutet das: Wenn Ihre Mutter mit Pflegegrad 3 für vier Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung wechselt, erhält sie in dieser Zeit die halbe Pflegegeldleistung — also 299,50 Euro statt 599 Euro. Das schont das Familienbudget auch in Ausnahme-Phasen.

Pflegesachleistung: Wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt

Wird die Pflege ganz oder teilweise durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst übernommen, greift § 36 SGB XI. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Pflegedienste in Waiblingen übernehmen die Abrechnung mit der Pflegekasse eigenständig — pflegende Angehörige müssen sich um diesen verwaltungsseitigen Vorgang nicht kümmern. Die monatlichen Höchstbeträge:

  • Pflegegrad 2. bis zu 796 Euro pro Monat.
  • Pflegegrad 3. bis zu 1.497 Euro pro Monat.
  • Pflegegrad 4. bis zu 1.859 Euro pro Monat.
  • Pflegegrad 5. bis zu 2.299 Euro pro Monat.

Bleibt das monatliche Sachleistungsbudget teilweise ungenutzt, ermöglicht § 38 SGB XI eine anteilige Kombination mit Pflegegeld. Diese gesetzlich verankerte Kombinationsleistung erlaubt eine flexible Aufteilung je nach tatsächlichem Unterstützungsbedarf im Einzelmonat. Zur Verdeutlichung: Wer bei Pflegegrad 3 lediglich die Hälfte des Sachleistungsbudgets abruft, erhält ergänzend die Hälfte des Pflegegelds — konkret 299,50 Euro monatlich. Das lässt sich individuell planen.

Tipp: In Waiblingen und dem Rems-Murr-Kreis gibt es mehrere zugelassene ambulante Pflegedienste. Ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ist Voraussetzung dafür, dass die Abrechnung über die Pflegekasse läuft.


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Welche zusätzlichen Leistungen werden in Waiblingen häufig übersehen?

Neben Pflegegeld und Sachleistung gibt es Leistungen, die in vielen Familien schlicht unbekannt sind — obwohl sie erheblich entlasten können.

Pflegehilfsmittel: Kostenlos bis 42 Euro monatlich

Nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.“

Verbrauchshilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel werden nach § 40 Abs. 2 SGB XI mit bis zu 42 Euro monatlich erstattet — bereits ab Pflegegrad 1. In der Pflegepraxis zeigt sich wiederholt, dass der Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI von vielen Familien nicht beantragt wird — schlicht weil diese Erstattungsmöglichkeit trotz ihrer Verfügbarkeit bereits ab Pflegegrad 1 kaum bekannt ist. Bei technischen Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett oder einem Hausnotruf greift § 40 Abs. 3 SGB XI:

„Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.“

Kurz gesagt: Ein Pflegebett wird in der Regel leihweise gestellt. Die Zuzahlung beträgt maximal 25 Euro je Hilfsmittel — und wer die Belastungsgrenze bereits erreicht hat, zahlt gar nichts.

Entlastungsbetrag und Wohnraumanpassung

Unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Sachleistung bezogen wird, steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade ab Pflegegrad 1 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI zu. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wird nicht bar ausgezahlt. Er funktioniert als Kostenerstattung: Pflegebedürftige legen zunächst Rechnungen anerkannter Entlastungsangebote vor, die Pflegekasse erstattet den nachgewiesenen Betrag anschließend zurück. Abrufbar ist er ausschließlich über nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Betreuungsgruppen, qualifizierte Alltagsbegleiter oder anerkannte hauswirtschaftliche Dienste. Wird der monatliche Betrag nicht vollständig abgerufen, verfällt er nicht sofort: Das Gesetz erlaubt eine Übertragung in die nachfolgenden Kalendermonate. Nicht verbrauchte Restbeträge am Jahresende können noch bis zum Ablauf des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden — einen explizit genannten Stichtag enthält § 45b SGB XI dabei nicht.

Für den barrierefreien Umbau der Wohnung — etwa einen Treppenlift, ein bodengleiches Duschbad oder einen Türverbreiterung — können bis zu 4.180 Euro je Maßnahme als Zuschuss beantragt werden (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt der Betrag von 4.180 Euro je Pflegebedürftigem. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten ist der Gesamtbetrag je Maßnahme auf 16.720 Euro begrenzt und wird anteilig aufgeteilt.

Wichtiger Hinweis: Der Antrag auf Wohnraumanpassung sollte gestellt werden, bevor die Umbaumaßnahme beginnt — eine nachträgliche Förderung ist in der Regel nicht möglich. Die zuständige Pflegekasse berät zu den Voraussetzungen.


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Was ändert sich beim Pflegemindestlohn — und was bedeutet das für Familien in Waiblingen?

Wer eine Pflegekraft direkt anstellt oder über einen ambulanten Pflegedienst betreut wird, sollte die Lohnentwicklung kennen. Ab dem 1. Juli 2026 gelten nach der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) folgende Mindestlöhne:

  • Pflegehilfskräfte. 16,52 Euro pro Stunde — eine Anhebung gegenüber dem aktuellen Wert von 16,10 Euro (gültig seit 1. Juli 2025).
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte. 17,80 Euro pro Stunde (bisher 17,35 Euro).
  • Pflegefachkräfte. 21,03 Euro pro Stunde (bisher 20,50 Euro).

Wichtig: Dieser Pflegemindestlohn gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten — nicht im Privathaushalt. Bei einer Direktanstellung im Privathaushalt gilt nicht der Pflegemindestlohn, sondern der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG — 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde. Dieser Unterschied von mehreren Euro je Arbeitsstunde schlägt bei der Monatsplanung spürbar zu Buche.

Für Haushalte im Rems-Murr-Kreis, die einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, schlagen sich die gestiegenen Mindestlöhne unmittelbar in höheren Pflegesätzen nieder. Da die Leistungsbeträge nach § 36 SGB XI bis zur nächsten gesetzlich vorgesehenen Dynamisierung unverändert bleiben, kann die Lücke zwischen Kassenzahlung und tatsächlichem Pflegepreis wachsen.

Wann ist die nächste Anpassung der Pflegeleistungen zu erwarten?

Eine Frage, die viele Familien bewegt: Steigen die Pflegeleistungen bald? Die Antwort ist ernüchternd. Nach § 30 SGB XI gilt wörtlich: „Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.“

Das bedeutet konkret: Die Pflegeleistungen wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht — die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für 2026 und 2027 sind keine weiteren Anhebungen geplant. Angesichts steigender Lohnkosten im Pflegebereich kann das zu einer wachsenden Versorgungslücke führen, die Familien selbst schließen müssen.

Der Pflegebeitragssatz liegt 2026 bei 3,6 Prozent (mit Kindern) beziehungsweise 4,2 Prozent (kinderlos) — unverändert seit dem 1. Januar 2025.


Wie wird die Qualität der häuslichen Pflege in Waiblingen gesichert?

Wer Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig Beratungseinsätze abzurufen. Das ist keine Kontrolle, sondern eine Unterstützung — und sie ist gesetzlich klar geregelt. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 besteht zusätzlich die freiwillige Option, diesen Einsatz vierteljahrlich in Anspruch zu nehmen — also bis zu viermal jährlich.

Wer kann diesen Beratungseinsatz durchführen? § 37 Abs. 3b SGB XI legt fest:

„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

    In der Pflegepraxis zeigt sich: Viele Familien empfinden diesen Pflichttermin zunächst als Formalität — und stellen dann fest, dass er echten Mehrwert bringt. Die Pflegefachkraft schaut mit frischem Blick auf die Situation, erkennt Risiken frühzeitig und gibt konkrete Hinweise zu Hilfsmitteln, Entlastungsangeboten oder einer Neuausrichtung der Versorgung. Bleibt der Beratungseinsatz wiederholt aus, sind die Konsequenzen spürbar: § 37 Abs. 6 SGB XI sieht bei Versäumnis zunächst eine Kürzung des Pflegegelds vor — bei wiederholter Nichtteilnahme kann der Anspruch vollständig entfallen.

    Wie entwickelt sich die Pflegesituation im Rems-Murr-Kreis langfristig?

    Die demografische Entwicklung macht auch vor Waiblingen nicht halt. Laut Destatis (Pressemitteilung vom 24. Januar 2024) könnten bis 2049 zwischen 280.000 und 690.000 Pflegekräfte in Deutschland fehlen. Der Bedarf steigt von rund 1,62 Millionen Beschäftigten im Jahr 2019 auf voraussichtlich 2,15 Millionen. Das ist eine Prognose mit erheblicher Schwankungsbreite — aber in jedem Szenario ist der Fachkräftemangel real.

    Für Familien in Waiblingen bedeutet das: Wer heute eine gute Versorgungslösung findet, sollte sie langfristig absichern. Verlässliche Pflegedienste werden künftig noch stärker nachgefragt sein. Pflegeberater und Fachverbände raten übereinstimmend dazu, die Versorgung zu regeln, solange noch kein akuter Handlungsdruck besteht — dann lassen sich Dienste in Ruhe vergleichen, Anträge sorgfältig stellen und Leistungsbausteine optimal aufeinander abstimmen.

    • Frühzeitiger Antrag. Empfohlen wird, den Pflegegrad ohne Aufschub zu beantragen — selbst bei noch geringem Unterstützungsbedarf. Schon Pflegegrad 1 erschließt den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie den Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI.
    • Leistungen kombinieren. Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag lassen sich miteinander kombinieren. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft, die optimale Zusammensetzung zu finden.
    • Beratungseinsätze nutzen. Der Pflichttermin nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist mehr als Formalität — er sichert die Versorgungsqualität und gibt Hinweise auf nicht genutzte Leistungen.
    • Wohnraumanpassung rechtzeitig planen. Den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme vor Baubeginn beantragen, nicht danach.

    Häusliche Pflege im Rems-Murr-Kreis lässt sich verlässlich strukturieren — entscheidend ist das Wissen um die gesetzlichen Leistungsansprüche und deren gezielte Verknüpfung. Die Pflegekasse ist die erste Anlaufstelle, der Pflegestützpunkt im Rems-Murr-Kreis eine weitere. Wer die gesetzlichen Leistungsbausteine gezielt miteinander verknüpft, legt eine belastbare Grundlage für eine dauerhaft stabile häusliche Versorgung.


    Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

    Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
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    Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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