Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise nicht die Beratung durch einen Fachmann oder eine Fachfrau ersetzen. Wir haben die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts übernehmen. Für eine individuelle und verbindliche steuerliche Beratung empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren.
Es gibt mehrere Möglichkeiten die Kosten für häusliche Betreuung und Pflege steuerlich geltend zu machen. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine Erstattung immer im Einzelfall zu prüfen.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die gepflegte Person zum begünstigten Personenkreis zählt. Dazu gehören pflegebedürftige Personen, die in einen der Pflegegrade 1, Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft werden.
Wer nicht zu diesen pflegebedürftigen Menschen gehört, aber kurzfristig auf Pflege angewiesen ist (z. B. wegen einer vorübergehenden Krankheit), kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird z. B. bei einer Pflege zu Hause eine Pflegekraft auch für das Kochen, Waschen, Putzen usw. bezahlt, ist dieser Teil der Kosten nur im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel:
- Krankheitskosten
- Kurkosten
- Pflegekosten
- Kosten die durch eine Behinderung entstehen
- Bestattungskosten, die nicht durch das Erbe gedeckt sind
- Wiederbeschaffungskosten von Hausrat nach Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen werden nur steuermindernd berücksichtigt, soweit diese Ihre individuelle, zumutbare Belastung übersteigen. Das Finanzamt kürzt Ihre Ausgaben um die sogenannte „zumutbare Belastung“. Denn eine Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen kommt nur in Betracht, wenn Ihre Ausgaben einen bestimmten Teil Ihres Einkommens – die „zumutbare Belastung“ – übersteigen. Die zumutbare Belastung ist gestaffelt und beträgt ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz steigt mit der Höhe der Einkünfte.
Besondere außergewöhnliche Belastungen können bis zu einem gesetzlich geregelten Höchstbetrag steuermindernd berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung wird im Gegensatz zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nicht abgezogen. Das ist im Zusammenhang mit der Pflege Angehöriger im §33b des Einkommenssteuergesetzes (EstG) geregelt.
Für besondere außergewöhnliche Belastungen wurden Pauschbeträge festgesetzt diese sind zwar in der Höhe festgesetzt werden aber bereits für den ersten Cent der Aufwendungen berücksichtigt
Pflege Pauschbetrag
Ein Pauschbetrag ist im steuerlichen Sinn ein festgesetzter Mindestbetrag, den man ohne Einzelnachweise pauschal einreichen kann. Dies dient vor allem der Vereinfachung der Verwaltung, da umständliche Belegprüfungen damit überflüssig werden.
Der Pflege Pauschbetrag wird bei der Einkommenssteuer geltend gemacht.
Mit dem Pflege-Pauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege, Reinigung usw.
Bei Pflegegrad 3 konnten 2021 1100,- Euro2) jährlich angesetzt werden und bei Pflegegrad 4 und bei Pflegegrad 5 sogar 1800,- Euro2).
Wenn Sie mehrere Angehörige pflegen erhöhen sich die Pauschbeträge entsprechend.
Wenn von mehreren Personen der Pflegepauschbetrag in Anspruch genommen wird die Summe zwischen den berechtigten gleichmäßig aufgeteilt. Hierbei wird zwischen dem individuellen Anteil am Gesamtvolumen der Pflege nicht berücksichtigt
Es müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:
- Bei der Person, die Sie pflegen, muss es sich um eine/n nahen Angehörige/n (Eltern; Geschwister Tante Onkel) oder um eine nahestehende Person wie zum Beispiel Schwiegervater / -mutter.
- Es liegt entweder ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos vor oder es existiert ein bestätigter Pflegegrad 2; Pflegegrad 3; Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.1)
- Sie pflegen Ihre/n Angehörige/n in Ihrer eigenen oder seiner/ihrer Wohnung in Deutschland Sie pflegen selbst zumindest in 10% der Leistungen.
- Sie erhalten Sie für die Pflege keine Gegenleistung, also keine Einnahmen – auch nicht in Form des Pflegegelds.
1) Bei der Pflegereform 2017 wurden die bis dahin gebräuchlichen Pflegestufe1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe3 durch die Pflegegrade 1-5 ersetzt Die Kriterien zur Einstufung wurde im Pflegestärkungsgesetz geregelt. Pflegestufe 1 entspricht im Wesentlichen dem heutigen Pflegegrad 2 aus Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Pflegestufe drei mit Härtefall wurde der Pflegegrad 5. Ein entscheidender Neuansatz bei der Umstellung war die Gleichbehandlung von psychischen und körperlichen Leiden.
2) Vor der Erhöhung der Pauschbeträge im Jahr 2021 gab es den Pflegepauschbetrag nur für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 oder Merkzeichen H. In allen Fällen lag der Pauschbetrag bei 924 Euro.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei einer Pflege zu Hause wird ein Teil der Kosten aufgrund der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt (außer man nutzt den Pauschbetrag). Ebenso finden die Kosten für Waschen Putzen, Kochen und andere hauswirtschaftliche Leistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen keine Berücksichtigung. Für diese Kosten kann jedoch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe in Betracht kommen.
Behinderte Menschen können für ihre behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag bekommen. Mit ihm sind laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten.
Wichtig: Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, sind daneben keine Pflegekosten absetzbar (§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG, R 33.3 Abs. 4 EStR).