Stand: April 2026
Fünf Pflegegrade, sechs Begutachtungsmodule, dutzende Leistungsarten — und mittendrin eine Familie, die einfach wissen möchte: Was steht uns zu? Die Pflegegrade Übersicht in diesem Ratgeber beantwortet genau diese Frage: nicht als Lexikoneintrag, sondern als praktische Orientierung für den Alltag. Denn wer die Systematik hinter den Pflegegraden versteht, kann Leistungen gezielter beantragen und häufige Fehler vermeiden.
Pflegebedürftigkeit setzt keinen Vollpflegebedarf voraus — auch ein deutlich eingeschränktes, aber noch teilweise selbständiges Leben kann die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“ Entscheidend ist dabei ein zeitlicher Aspekt: Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Praktisch bedeutet das: Wer nach einer Operation vorübergehend Hilfe beim Waschen braucht, ist noch nicht pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes. Erst wenn absehbar ist, dass die Einschränkung dauerhaft bleibt — etwa bei fortschreitender Demenz, Parkinson oder nach einem schweren Schlaganfall — greift die Pflegeversicherung.
Was der Medizinische Dienst bei der Begutachtung prüft
Gesetzlich Versicherte werden vom Medizinischen Dienst (MD) begutachtet; für Privatversicherte übernimmt diese Aufgabe Medicproof. Nach § 15 Abs. 2 SGB XI ist das Begutachtungsinstrument in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. Diese sechs Bereiche sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Jedes Modul wird unterschiedlich stark gewichtet. Selbstversorgung fließt mit 40 Prozent am stärksten in das Gesamtergebnis ein, Mobilität nur mit 10 Prozent. Kognitive Fähigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten teilen sich gemeinsam 15 Prozent — es zählt jeweils der höhere Wert der beiden Module. Für demenzkranke Menschen ist diese Regelung entscheidend: Wer geistig stark eingeschränkt, körperlich jedoch noch weitgehend mobil ist, wird durch die Gewichtung kognitiver Module trotzdem angemessen eingestuft.
Wichtiger Hinweis: Der Gutachter des Medizinischen Dienstes sollte, soweit der Versicherte einwilligt, auch Hausarzt und pflegende Angehörige einbeziehen. Zur Vorbereitung des Begutachtungstermins empfiehlt es sich, Arztberichte und Medikamentenpläne griffbereit zu haben. Beim Begutachtungsgespräch empfiehlt es sich, die Situation an einem durchschnittlich schwierigen Tag zu beschreiben — Ausnahmesituationen in beide Richtungen verfälschen das Bild.

Wie viele Punkte braucht welcher Pflegegrad — und was steckt dahinter?
Aus den gewichteten Punkten aller Module bildet der MD die sogenannten Gesamtpunkte. Nach § 15 Abs. 3 SGB XI ergeben sich daraus die fünf Pflegegrade:
- Pflegegrad 1 (ab 12,5 Punkte). Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit — etwa leichte Mobilitätseinschränkungen oder beginnende Vergesslichkeit. Kein Anspruch auf Pflegegeld, aber der Entlastungsbetrag steht zu.
- Pflegegrad 2 (ab 27 Punkte). Erhebliche Beeinträchtigungen — zum Beispiel Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen oder regelmäßiger Hilfebedarf beim Duschen. Hier beginnen Pflegegeld und Pflegesachleistung.
- Pflegegrad 3 (ab 47,5 Punkte). Schwere Beeinträchtigungen — mehrfach täglich Hilfe erforderlich, oft kombiniert mit kognitiven Einschränkungen. Die Leistungsbeträge steigen deutlich.
- Pflegegrad 4 (ab 70 Punkte). Schwerste Beeinträchtigungen — fast vollständige Abhängigkeit bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
- Pflegegrad 5 (ab 90 Punkte). Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderem Versorgungsaufwand — etwa bei beatmungspflichtigen oder schwer demenzerkrankten Menschen.
Eine wichtige Ausnahme gilt nach § 15 Abs. 4 SGB XI: Manche Pflegebedürftigen haben einen so außergewöhnlich hohen und fachlich anspruchsvollen Versorgungsbedarf, dass sie aus pflegerischer Sicht in den Pflegegrad 5 eingestuft werden — selbst dann, wenn die erreichte Gesamtpunktzahl noch unter 90 liegt. Voraussetzung ist, dass eine besondere Bedarfskonstellation vorliegt, die spezielle Anforderungen an die Pflege stellt. Das betrifft zum Beispiel Menschen, die weder ihre Arme noch ihre Beine einsetzen können — also Betroffene, bei denen sowohl das Greifen als auch das Stehen und Gehen vollständig weggefallen sind.
Tipp: Kinder bis 18 Monate werden gesondert eingestuft — sie starten automatisch mindestens bei Pflegegrad 2, weil altersentsprechende Abhängigkeit nicht als Beeinträchtigung gewertet wird.
Was zahlt die Pflegekasse konkret — und wie hängen die Leistungen zusammen?
Die Pflegegrade Übersicht wäre unvollständig ohne die Leistungsbeträge. Grundsätzlich gilt: Ab Pflegegrad 2 öffnen sich die meisten Leistungstöpfe. Pflegegrad 1 ist bewusst als Einstiegsstufe konzipiert — mit begrenzten, aber realen Ansprüchen.
Pflegegeld: Geld für die selbst organisierte Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können nach § 37 SGB XI anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Anspruchsinhaber des Pflegegeldes ist ausschließlich die pflegebedürftige Person selbst — über die Verwendung entscheidet sie eigenständig. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass Pflegebedürftige das Pflegegeld häufig ganz oder anteilig an Angehörige weitergeben, die den Alltag der Betreuung tragen — gesetzlich ist das ausdrücklich erlaubt, aber nicht verpflichtend.
Die monatlichen Beträge 2026 (unverändert seit 1. Januar 2025): Pflegegrad 2 erhält 347 Euro, Pflegegrad 3 bekommt 599 Euro, Pflegegrad 4 sind es 800 Euro und bei Pflegegrad 5 fließen 990 Euro monatlich. Ein Beispiel: Wer seine Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause pflegt und dabei auf Pflegesachleistungen verzichtet, erhält 599 Euro Pflegegeld — plus den Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI, macht zusammen 730 Euro monatlich.
Für die Zeiten, in denen die pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege ist, gilt nach § 37 Abs. 2 SGB XI wörtlich: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“

Pflegesachleistung: Wenn ein Pflegedienst die Versorgung übernimmt
Entscheiden sich Pflegebedürftige gegen das Pflegegeld und beauftragen stattdessen einen ambulanten Pflegedienst, greifen die Sachleistungsregelungen des § 36 SGB XI. Pflegedienste rechnen ihre Einsätze unmittelbar mit der Pflegekasse ab — der kassenfinanzierte Anteil erscheint auf keiner Familienrechnung. Eigenkosten entstehen ausschließlich dann, wenn der tatsächliche Pflegeaufwand den monatlichen Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades überschreitet. Für 2026 gelten folgende Monatsbudgets: Pflegegrad 2 schöpft bis zu 796 Euro aus, Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro, Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro und Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro.
Wer beides kombinieren möchte, kann das nach § 38 SGB XI tun. Das Gesetz regelt es so: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.“ Nutzt jemand mit Pflegegrad 3 also 50 Prozent der Sachleistung (748,50 Euro), bekommt er zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Achtung: An das gewählte Verhältnis ist man für sechs Monate gebunden.
Entlastungsbetrag und weitere Leistungen
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro monatlich — und zwar für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Er ist zweckgebunden: Er darf nur für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden, etwa Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (außer Körperpflege in PG 2–5) oder nach Landesrecht anerkannte Alltagsbegleitangebote. Nicht abgerufene Entlastungsbeträge eines Kalenderjahres verfallen nicht mit dem Jahreswechsel: Der angesparte Betrag kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres für anspruchsberechtigte Leistungen eingesetzt werden — danach erlischt der Anspruch unwiderruflich.
Hinzu kommt die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis zu 42 Euro monatlich nach § 40 Abs. 2 SGB XI — für Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Für technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme gilt nach § 40 Abs. 1 SGB XI: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.“ Diese werden in der Regel leihweise überlassen.
Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag entsteht kraft Gesetzes — ohne Antrag. Trotzdem müssen die Kosten zunächst selbst bezahlt und dann mit Belegen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wer das vergisst, verschenkt bares Geld: Bei Pflegegrad 1 sind das bis zu 1.572 Euro pro Jahr.
Was gilt bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — und wie funktioniert der gemeinsame Topf?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Nach § 42a Abs. 1 SGB XI gilt wörtlich: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“
Die frühere Aufteilung in separate Töpfe entfällt damit. Familien können den Betrag flexibel einsetzen — mal für eine Kurzzeitpflegeeinrichtung nach einem Krankenhausaufenthalt, mal für eine Urlaubsvertretung der pflegenden Angehörigen. Wichtig zu wissen: Nach § 42a Abs. 3 SGB XI müssen Pflegeeinrichtungen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen übermitteln, aus der klar hervorgeht, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird.
Für Anträge auf Erstattung von Verhinderungspflegekosten gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Ausschlussfrist: Die Erstattung muss bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres beantragt werden.

Wie läuft das Antragsverfahren — und was passiert, wenn die Pflegekasse zu langsam ist?
Das Antragsverfahren ist bewusst niedrigschwellig gehalten: Weder ein amtliches Formular noch eine bestimmte Schriftform sind gesetzlich vorgeschrieben — ein formloser Anruf bei der Pflegekasse reicht aus, um die Bearbeitungskette auszulösen. Pflegende Angehörige können den Antrag stellvertretend einreichen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt oder eine gesetzliche Vertretung besteht. Nach Antragseingang beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung — diese findet in der Regel in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt.
Nach § 18c Abs. 1 SGB XI hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit, um einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Wird diese Frist überschritten, greift nach § 18c Abs. 5 SGB XI eine automatische Sanktion: 70 Euro je begonnener Woche der Fristüberschreitung werden fällig — ohne dass ein Antrag nötig ist. Die Pflegekasse muss die Pauschale innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristüberschreitung von sich aus auszahlen.
Besonders schnell muss es gehen, wenn jemand im Krankenhaus liegt: Nach § 18a Abs. 5 SGB XI ist die Begutachtung dort spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang durchzuführen — damit die Entlassung und Weiterversorgung rechtzeitig geplant werden kann.
Beratungseinsatz: Pflicht und Chance zugleich
Der Bezug von Pflegegeld ist an eine gesetzliche Beratungspflicht geknüpft. Das PflegeBefEG (BGBl. 2025 I Nr. 371) hat § 37 Abs. 3 SGB XI zum 1. Januar 2026 neu gefasst: Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5 sind verpflichtet, halbjährlich einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können diesen Einsatz auf eigenen Wunsch auf bis zu vier Mal jährlich aufstocken — also maximal vierteljährlich. Wird der Pflichttermin ohne anerkannten Grund versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig kürzen oder zeitweise einstellen.
Fachleute betonen, dass der Beratungsbesuch über seine Kontrollfunktion hinausgeht: Er hilft dabei, Versorgungslücken im häuslichen Umfeld rechtzeitig zu erkennen und pflegende Angehörige gezielt auf geeignete Entlastungsangebote aufmerksam zu machen.ch § 37 Abs. 3b SGB XI kann die Beratung durchgeführt werden durch:
„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1. einen zugelassenen Pflegedienst,
2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Was ändert sich bei vollstationärer Pflege — und wann lohnt sich der Heimwechsel finanziell?
Wer in ein Pflegeheim zieht, erhält keine Pflegesachleistung und kein Pflegegeld mehr. Stattdessen greift die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) fällt für alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe an — unabhängig vom tatsächlichen Versorgungsaufwand. In der Konsequenz tragen Pflegebedürftige mit niedrigerem Pflegegrad schultern damit relativ gesehen einen größeren Eigenanteil, weil der Kassenzuschuss geringer ausfällt als bei höheren Pflegegraden.
Abgemildert wird das durch die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Nach mehr als zwölf Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten auf 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten auf 75 Prozent. Laut vdek-Erhebung 2025/2026 summieren sich Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in Baden-Württemberg auf einen Gesamtbetrag, der je nach Einrichtung zwischen rund 3.400 und 3.530 Euro monatlich liegt.
Zum Vergleich: Eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause durch eine in der Wohnung lebende Betreuungskraft kostet im Entsendungsmodell erfahrungsgemäß zwischen 2.500 und 3.500 Euro monatlich — je nach Agentur und Qualifikation. Ein Kostenvergleich lohnt sich: Je nach individuellem Pflegegrad und Einrichtungsstandort kann die Differenz zwischen stationären Heimkosten und häuslicher Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Rhein-Neckar-Raum mehrere hundert Euro monatlich betragen.
Ausblick: Wann kommen die nächsten Anpassungen?
Die aktuellen Leistungsbeträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025. Nach § 30 SGB XI ist die nächste automatische Dynamisierung frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen — orientiert an der Kerninflation der vorangegangenen drei Kalenderjahre, gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolöhne. Bis dahin bleibt die Planung auf Basis der heutigen Beträge verlässlich. Parallel dazu legt der GKV-Spitzenverband bis zum 30. Juni 2026 einen wissenschaftlichen Bericht zur Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments vor — möglicherweise ein Hinweis auf mittelfristige Systemänderungen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 einheitlich 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens; Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, also insgesamt 4,2 Prozent.
Wichtiger Hinweis: Die Pflegegrade Übersicht zeigt: Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung entstehen nicht von selbst — sie setzen in der Regel einen aktiven Antrag voraus. Der Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht sowohl Betroffenen als auch deren Angehörigen zu — und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Pflegegrad beantragt wurde oder nicht. In Mannheim bietet der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K 1, 7–13) neutrale Auskunft zu Pflegegraden, Leistungsansprüchen und dem weiteren Vorgehen nach der Antragstellung.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und fortlaufende Aktualität der Angaben übernommen werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


