Was verändert sich für pflegende Familien in Kornwestheim ab 2026?

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Stand: April 2026

Laut Pflegestatistik 2023 des Statistischen Bundesamts leben rund 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland — der weitaus größte Teil von ihnen wird nicht im Heim, sondern im eigenen Zuhause versorgt. Für Familien in Kornwestheim und der näheren Umgebung bedeutet das: Die Frage nach verlässlicher Seniorenpflege ist keine abstrakte, sondern eine, die irgendwann ganz konkret auf dem Küchentisch landet. Was steht Ihnen zu? Was müssen Sie selbst zahlen? Und was hat sich 2026 geändert? Dieser Ratgeber beantwortet genau das.

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege — kurz BEEP-Gesetz — trat am 1. Januar 2026 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 371). Für Familien, die Pflegegeld beziehen, bringt es zwei unmittelbar spürbare Änderungen mit sich.

Erstens: Der verpflichtende Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist jetzt für alle Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich halbjährlich vorgeschrieben — nicht mehr vierteljährlich für die höheren Pflegegrade. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 haben darüber hinaus die Option, den Beratungsbesuch freiwillig auf einen vierteljährlichen Rhythmus zu verdichten — die gesetzliche Mindestpflicht bleibt dabei halbjährlich. Das klingt nach weniger Aufwand, ist aber kein Freifahrtschein: Unterbleibt der Beratungsbesuch ohne triftigen Grund, kann die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Abs. 6 SGB XI anteilig kürzen oder vollständig einstellen — ein Risiko, das Familien erfahrungsgemäß unterschätzen.

Zweitens: Für Verhinderungspflege gilt seit dem 1. Januar 2026 eine neue Abrechnungsfrist. Leistungen können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr abgerechnet werden. Wer ältere Ansprüche noch offen hat, sollte das zügig klären.

Wichtiger Hinweis: Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI dient nicht nur der Formalie. Nach § 37 Abs. 3b SGB XI kommen für die Durchführung grundsätzlich drei Stellen in Frage: ein zugelassener ambulanter Pflegedienst, eine Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannt wurde, oder — wenn keiner der beiden erstgenannten Wege vor Ort sichergestellt werden kann — eine Pflegefachperson, die zwar von der Pflegekasse beauftragt, aber nicht bei ihr angestellt ist. Pflegebedürftige und Angehörige sollten den Beratungsbesuch als konkreten Anlass nutzen, die häusliche Versorgungssituation neu zu bewerten und bei verändertem Pflegebedarf eine Höherstufung zu prüfen.

Was verändert sich für pflegende Familien in Kornwestheim ab 2026?
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Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse konkret — und wie viel bleibt übrig?

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine 79-jährige Dame in Kornwestheim mit Pflegegrad 3 wird überwiegend durch ihre Tochter gepflegt. Die Pflegekasse zahlt an die pflegebedürftige Person monatlich 599 Euro Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Hinzu kommen 131 Euro Entlastungsbetrag (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI) — zusammen also 730 Euro pro Monat, die flexibel für Unterstützungsleistungen eingesetzt werden können.

Was aber, wenn die Tochter einmal verreist oder selbst krank wird? Genau für solche Situationen gibt es seit dem 1. Juli 2025 den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Dieser Betrag ist flexibel aufteilbar — keine starren Einzelbudgets mehr.

Die wichtigsten Leistungsbeträge 2026 im Überblick

  • Pflegegeld PG 2. 347 Euro monatlich (§ 37 SGB XI) — für Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgt werden.
  • Pflegegeld PG 3. 599 Euro monatlich — häufigster Fall bei fortgeschrittener Demenz oder mehreren Pflegeeinschränkungen.
  • Pflegegeld PG 4. 800 Euro monatlich — bei erheblichem Pflegebedarf rund um die Uhr.
  • Pflegegeld PG 5. 990 Euro monatlich — bei schwerster Pflegebedürftigkeit.
  • Pflegesachleistung PG 3. Bis zu 1.497 Euro monatlich (§ 36 SGB XI) — für Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes.
  • Entlastungsbetrag. 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1–5 (§ 45b SGB XI) — zweckgebunden für anerkannte Alltagsunterstützung.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag VP/KZP. 3.539 Euro je Kalenderjahr ab PG 2 (§ 42a SGB XI) — seit 1. Juli 2025.

Empfänger des Pflegegelds ist stets die pflegebedürftige Person selbst — pflegende Angehörige erhalten es nicht direkt. Über die Verwendung entscheidet allein die pflegebedürftige Person. In Pflegeberatungsgesprächen taucht genau diese Frage erfahrungsgemäß besonders häufig auf.

Was viele Familien nicht wissen: Das Pflegegeld läuft nicht einfach weiter, wenn Ihr Angehöriger vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder durch eine Ersatzpflegeperson versorgt wird. Allerdings regelt § 37 Abs. 2 SGB XI, dass in diesen Situationen immerhin die Hälfte des bisherigen Pflegegelds erhalten bleibt — und zwar sowohl während einer Kurzzeitpflege nach § 42 als auch während einer Verhinderungspflege nach § 39, jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Konkret bedeutet das für Sie: Wechselt Ihre Mutter mit Pflegegrad 3 für zwei Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, erhält sie in dieser Zeit noch rund 299,50 Euro monatlich anteilig ausgezahlt.

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Lohnt sich die Kombination aus Pflegedienst und Pflegegeld für Kornwestheimer Familien?

Viele Familien wissen nicht, dass Pflegegeld und Pflegesachleistung nicht entweder-oder sind. § 38 SGB XI regelt die sogenannte Kombinationsleistung ausdrücklich: Wird die monatliche Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI nur zum Teil genutzt, besteht daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Das Pflegegeld verringert sich dabei genau in dem Umfang, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden — wer also 50 Prozent der Sachleistung abruft, erhält entsprechend 50 Prozent des Pflegegelds.

Konkret: Nimmt ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 nur 50 Prozent der Pflegesachleistung (also 748,50 Euro von 1.497 Euro) in Anspruch, erhält er zusätzlich 50 Prozent des Pflegegelds — also 299,50 Euro. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag (131 Euro) ergibt das einen monatlichen Gesamtbetrag von 1.179 Euro. Das ist in der Praxis eine häufig genutzte Variante, die Flexibilität und Kassenleistung verbindet.

Wichtig dabei: An das gewählte Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung ist die pflegebedürftige Person für sechs Monate gebunden. Eine kurzfristige monatliche Umstellung ist nicht möglich.

Umwandlungsanspruch: Sachleistung für Alltagshilfen nutzen

Wer einen ambulanten Pflegedienst nicht braucht oder nicht möchte, kann nach § 45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags in Alltagsunterstützungsleistungen umwandeln — also etwa für Betreuungsgruppen, Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter, die nach Landesrecht anerkannt sind. Bei Pflegegrad 3 wären das bis zu 598,80 Euro monatlich. Eine vorherige Antragstellung ist dafür nicht nötig.

Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI sind unabhängig voneinander nutzbar. Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Diese Möglichkeit wird in der Praxis häufig übersehen.


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Was gilt für Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassung in Kornwestheim?

Neben den monatlichen Geldleistungen gibt es zwei Leistungsarten, die Familien in Kornwestheim häufig unterschätzen oder gar nicht kennen. Beide können die häusliche Pflegesituation erheblich erleichtern.

Erstens: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — also Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel — werden von der Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich erstattet (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Bezogen auf zwölf Monate ergibt das einen Erstattungsbetrag von 504 Euro pro Jahr — eine Entlastung, die im Pflegealltag durchaus spürbar ist. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen: „Technische Pflegehilfsmittel — etwa Pflegebett oder Hausnotruf — werden von der Pflegekasse grundsätzlich als Leihgabe bereitgestellt, sofern dies im jeweiligen Einzelfall möglich ist (§ 40 Abs. 3 SGB XI).“ Eine Zuzahlung von zehn Prozent, maximal 25 Euro je Hilfsmittel, fällt für Erwachsene an.

Zweitens: Für Wohnraumanpassungen — ein barrierefreies Bad, ein Treppenlift, eine Türverbreiterung — gewährt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, sind bis zu 16.720 Euro möglich. Diese Mittel sind nicht auf ein Kalenderjahr begrenzt — mehrere Maßnahmen können nacheinander beantragt werden.

Erfahrungsgemäß stellen Familien den Antrag auf Wohnraumanpassung häufig erst nach einem konkreten Zwischenfall — dabei können rechtzeitig umgesetzte Maßnahmen wie ein Haltegriff im Bad oder eine ebenerdige Dusche genau solche Situationen von vornherein entschärfen.

Was passiert, wenn die Pflegekasse zu langsam entscheidet?

Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit, um über einen Pflegeantrag zu entscheiden. Hält sie diese Frist nicht ein, greift eine automatische Verspätungsstrafe: Nach § 18c Abs. 5 SGB XI muss die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zahlen — und das innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes. § 18c Abs. 2 Satz 1 SGB XI regelt das so: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht.“ Das MDK-Gutachten sollte aufmerksam gelesen werden. Weichen darin getroffene Einschätzungen vom tatsächlich erlebten Pflegealltag ab, steht Betroffenen ein Widerspruch offen — die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).

Zudem leitet die Pflegekasse spätestens mit dem Bescheid eine Präventions- und Rehabilitationsempfehlung weiter: „Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist.“ (§ 18c Abs. 4 SGB XI). In der Beratungspraxis zeigt sich, dass dieser Anspruch auf eine Präventions- und Rehabilitationsempfehlung von Familien häufig ungenutzt bleibt.

Welche kostenlose Beratung steht Familien in Kornwestheim zu?

Der gesetzliche Pflegeberatungsanspruch ist einer der am wenigsten genutzten Ansprüche im gesamten Pflegerecht. Dabei ist er eindeutig formuliert: Nach § 7a Abs. 1 SGB XI gilt: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“

Der Beratungsbesuch ist für Leistungsberechtigte ohne Eigenkosten, findet auf Wunsch in den eigenen vier Wänden statt und kann pflegende Angehörige ausdrücklich einbeziehen. Für Kornwestheim ist der Pflegestützpunkt des Landkreises Ludwigsburg eine erste Anlaufstelle — daneben sind die Pflegekassen selbst verpflichtet, unverzüglich eine Beratungsperson zu benennen. Fachleute raten dazu, den Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI gezielt bei der Pflegekasse anzumelden — In der Pflegepraxis zeigt sich, dass Pflegekassen eine Beratungsperson häufig erst benennen, wenn Betroffene den Anspruch aktiv einfordern — eine proaktive Meldung ist daher empfehlenswert.

Was viele nicht wissen: Auch PKV-Versicherte haben Zugang zu Pflegeberatung. § 7a Abs. 5 SGB XI ermöglicht es privaten Versicherungsunternehmen, Pflegeberater der gesetzlichen Pflegekassen für ihre Versicherten zu nutzen.

Was ändert sich beim Pflegebeitrag — und was bedeutet das für Kornwestheimer Arbeitnehmer?

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 nach § 55 SGB XI 3,6 Prozent — für Kinderlose ab 23 Jahren erhöht sich dieser Satz um den Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten auf 4,2 Prozent. Der Gesetzestext hält in § 55 Abs. 1 SGB XI fest: „Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt.“ Der aktuell gültige Satz von 3,6 Prozent wurde durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich. Wer mehr verdient, zahlt auf den Anteil darüber keine Pflegeversicherungsbeiträge mehr. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren profitieren zudem von Beitragsabschlägen — diese müssen jedoch aktiv nachgewiesen werden.

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung bleiben in den Jahren 2026 und 2027 eingefroren. Eine gesetzlich verankerte Anpassung ist nach § 30 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

Tipp: Pflegebedürftige und Angehörige können den individuellen Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI jederzeit direkt bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt des Landkreises Ludwigsburg geltend machen — ein vorheriger Leistungsantrag ist dafür nicht erforderlich, Kosten entstehen keine.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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